Thema Betriebskosten:

Die zu bezahlenden Gesamt-Mietvorschreibung teilen sich in der Regel wie folgt auf:

Mietzins, Betriebskosten/Nebenkosten, allfällige Zentralheizungs- oder Warmwasserkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

Im Wohnungseigentum sind folgende Zahlungen monatlich fällig: Die Rücklage, sowie analog zum Miethaus, die Betriebskosten/Nebenkosten samt Umsatzsteuer.

 

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, über die Betriebskosten/Nebenkosten den Mietern/Eigentümern eine Abrechnung zu legen. Im Gesetz ist normiert, dass diese spätestens zum 30.6. des Folgejahres im Haus ausgehängt werden muss. Diese Abrechnung hat grundsätzlich in einer übersichtlichen und allgemein verständlichen Art und Weise zu erfolgen.

 

Die Pflicht des Verwalters im Wohnungseigentum ist insofern vergrößert, als hier der Verwalter auch über die Rücklage eine entsprechende Abrechnung legen muss.

 

Herr Nemeth führt aus, dass aus seiner Sicht nahezu jeder Verwalter mit der Legung der notwendigen Abrechnungen bis zum letzt möglichen Termin zuwartet, dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen.

 

Weiters erörtert Herr Nemeth, dass derjenige, der zum Zeitpunkt der Legung der Abrechnung ein Mietverhältnis in dieser Liegenschaft besitzt, auch der Ansprechpartner für den Kontoausgleich ist. So hat der derzeitgige Mieter Nachzahlungen, welche sich aus dem Vorjahr ergeben, zu leisten, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Mieter des Hauses war. Es steht ihm aber auch Guthabens-Beträge, welche sich aus der Abrechnung ergeben, anteilsmäßig zu.

 

Der Verwalter hat den Mietern jedenfalls bis zum 30.6. die entsprechenden Abrechnungen bekannt zu geben. Diese Abrechnung betrifft weiters neben den üblichen Betriebskosten auch die Positionen Zentralheizung, zentrale Warmwasserversorgung, Liftanlagen etc.

 

Jene Belege, welche die Grundlage für die Abrechnung bilden, können in der Gebäudeverwaltung eingesehen werden. Auch ist es möglich, entsprechende Kopien der Belege zu erhalten. Der Gebäudeverwalter hat das Recht, einen Kopierkostenersatz zu verlangen.

 

Sollten Ihnen Positionen auffallen, welche in der Abrechnung verrechnet wurden, welche möglicherweise falsch verbucht worden sind, empfiehlt Herr Nemeth, am besten vorerst einen direkten Kontakt mit der Hausverwaltung herbeizuführen. Erst für den Fall, dass diese keine Änderung der Abrechnung vornimmt oder eine nachvollziehbare Erklärung beibringt, hilft nur der Weg zur Schlichtungsstelle.

 

Schlussendlich können Abrechnungen der letzten 3 Jahre hinterfragt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass, so der Verwalter nachweisen kann, dass die entsprechenden Abrechnungen den Mietern zeitgerecht im Haus bekannt gegeben wurden, der Mieter kein Recht hat, diese im nach hinein noch einmal zu erhalten. Die Frist zur Übersendung einer Kopie der Betriebskostenabrechnung ist ein halbes Jahr, und endet daher mit  31.12. des nachfolgenden Verrechnungsjahres. Die Abrechnung stellt eine wesentliche Grundlage für die Anforderungen von allfälligen Rechnungskopien, welche möglicherweise falsch verbucht wurden, dar. Tatsache ist, dass ohne entsprechender Abrechnung ein Mieter die Gebäudeverwaltung nicht wirklich zielgerecht auffordern kann, Kopien der jeweiligen Belege zur Verfügung zu stellen.

 

 

Peter Nemeth

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