Puls-Sendung vom 27. April 2005

 

Thema: Änderungen im Mietrecht nach der Novellierung

Herr Peter Nemeth führt dazu wie folgt aus:

Theoretisch sollte sich im Sommer 2005 das Mietrecht ändern. Möglicherweise kommt es, sollte die Regierungskoalition nicht halten, zu Verzögerungen bis zum Jahresende 2005.

(Neueste Info: 1. Oktober 2005 !!! wird die Änderung in Kraft treten…)

Ein Punkt der geplanten Änderungen wird den § 10 des Mietrechts betreffen. In diesem sind die Regelungen über den Investitionskostenersatz fixiert. Nach jetziger Rechtslage ist es so, dass ein Mieter jedenfalls bei Auszug respektive Beendigung des Mietverhältnisses gleichzeitig mit der Kündigung seine entsprechenden Ansprüche dem Hauseigentümer / Verwalter bekannt geben muss.

Herr Nemeth führt weiters dazu aus, dass hier sehr wohl zwischen ablösefähigen Investitionen und dem bloßen Wunsch des Mieters, eine Ablöse oder dergleichen für verbleibende Küchenmöbel oder Einbauten etc. zu bekommen, zu unterscheiden ist.

Jedenfalls ist es so, dass Investitionen im Sinne des § 10 Mietrechtgesetzes je nach Zeitwert bei Auszug den Mieter refundiert wird. Hiezu hält Herr Nemeth fest, dass auch grundsätzlich die Erfordernisse § 10 Mietrechtes erfüllt sein müssen; so ist eben dort normiert, dass Investitionen dem Vermieter vor Durchführung angezeigt werden müssen.

Derzeitig sind laut Rechtsgrundlage  die Investitionen aufgelistet, die dem Vermieter gleichzeitig mit der Kündigung bekannt gegeben werden müssen, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.

Mit Änderung des Mietrechtes soll es dann so sein, dass ein Hauseigentümer, der eine Kündigung ohne Investitionswunschbegehren des Mieters erhält, diesen aufzufordern hat, seine Wünsche innerhalb von 14 Tagen nachzuliefern.

Eine weitere Spezialität des neuen Mietrechtes wird die sein, dass der Hauseigentümer ebenso Kraft Gesetz zwingend verpflichtet ist, bei Erhalt dieser nachgebesserten Kündigung mit dem Begehren des Investitionsrückersatzes den Mieter, wenn diese fehlerhaft ist, darauf hinzuweisen. Hier beginnt eine weitere 14-tägige Frist zu laufen.

Die Änderung des § 10 Mietrechtes begrüßt Herr Nemeth grundsätzlich, wenn gleich er diese Anleitungspflicht des Hauseigentümers zur richtigen Einbringung einer Kündigung nicht als wirklich positiv empfindet.

In diesem Zusammenhang wird der Gesetzgeber auch das leidliche Thema Kombitherme behandeln. Bis jetzt ist es so, dass die Therme einen Graubereich einnimmt. Jedenfalls ist es möglich, mit dem Mieter vertragliche Regelungen und Vereinbarungen zu treffen. Auch ist es nach derzeitiger Rechtslage möglich, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass er für die Erhaltung der Therme aufzukommen hat, dies ohne Rückersatz der Kosten. Auf Fragen der Moderatorin bzw. Zuseher führt Herr Nemeth einen möglichen Trick wie folgt aus: Wenn die Therme eine größere Reparatur benötigt, (z.B. 500 €); das Mietverhältnis (durch den Mieter oder Zeitablauf) aber in, zum Beispiel einem Jahr beendet wird, wäre es durchaus ein Denkmodell, in diesem Fall die komplette Therme auszutauschen.

Für den Fall, dass nur die (teure) Reparatur der Therme veranlasst wird, besteht keine Möglichkeit, den Betrag (in diesem Fall 500.-- Euro) rückzuverlangen. Sollte, nach neuer Gesetzeslage, die Therme durch den Mieter getauscht werden, steht diesem nach Auszug der Restwert der Therme als Investitionsersatz zu. Sollten die Anschaffungs- und Montagekosten der neuen Therme beispielsweise 2.600,-- Euro betragen, hat der Mieter nach einem Jahr das Recht, 90 % der Kosten zu erhalten, in diesem Fall würden die Eigenkosten lediglich 260,00 betragen, dies ist zum Vergleich der Reparatur der Therme wesentlich günstiger.

 

Peter Nemeth für Puls TV

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