Puls TV vom 26.01.05

Thema: Die Kaution

Herr Nemeth führt am Beginn der Sendung aus, dass die Einhebung einer Kaution sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Verträgen durchaus möglich ist. Eine Kaution dient nicht nur zur Sicherstellung des Mietzinses, sondern wird in der Regel auch für allfällige Schäden, die nach Auszug des Mieters in einer Wohnung behoben werden müssen verwendet. Viele Vermieter heben auch eine Kaution ein, um allfällige Rechtsanwaltskosten, die entstehen, wenn der Mieter ab Beginn der Mietzeit keine Mietzinszahlung leistet, decken zu können. Dazu ist anzumerken, dass es nach dem derzeitigen Rechtsystem durchaus möglich erscheint, dass ein Mieter der alle Tricks die ihm das Gesetz bietet, möglicherweise bis zu einem Jahr keine Miete bezahlt und trotzdem die Wohnung nützen kann. (Anmerkung: Ebenso sei angemerkt, dass es durchaus rechtliche Möglichkeiten gibt, auch nach dem Mietende vom säumigen Mieter das ausständige Geld zu erhalten)

 

Es ist jedoch eine Tatsache, dass die Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung in einem Mietgegenstand entstehen, wesentlich umfangreicher als die hinterlegte Kaution sind.

 

Zu Höhe der Kaution hält Herr Nemeth fest, dass üblicherweise zwischen 3 und 6 Monaten unter dem Titel „Kaution“ verlangt werden. Bei besonderen Umständen, wenn z.B. in gegenständlicher Wohnung Antiquitäten und dergleichen mitvermietet wurden, ist es auch möglich eine höhere Kaution zu vereinbaren.

 

Auf jeden Fall muss die beim Vermieter hinterlegte Kaution nach Mietende, sofern keine berechtigten Gegenforderungen bestehen, samt Zinsen, abzüglich Kest. ausbezahlt werden muss. Hinsichtlich des Zinssatzes hat der Gesetzgeber den Eckzinsfuß normiert, andere Zinssätze können mit dem Vermieter vereinbart werden.

 

Die Kaution ist eine Zahlung, die bei Mietvertragsabschluss (sohin Schlüsselübergabe, Unterfertigung des Mietvertrages), zumeist in Barem zu entrichten ist. Aufgrund der Änderung des Bankwesens (es gibt keine anonymen Sparbücher mehr), ist es oftmals schwierig ein übergebenes Sparbuch, welches ja grundsätzlich auf den Namen des Mieters eröffnet wurde, zu beheben.

 

Von einer Bankgarantie rät Herr Nemeth ebenso ab, da viele Bankinstitute für die Erstellung einer Bankgarantie pro Jahr Kosten verrechnen, hinzu kommt, dass für die hinterlegte Summe keine Zinsen ausgeschüttet werden.

 

Herr Nemeth berichtet weiters über einen möglichen fall die Möglichkeit an, wenn bei Mietvertragsende es zu Problemen hinsichtlich der Kautionsrückzahlung kommt:

 

Gesetzten falls, dass bei Mietvertragsende und Besichtigung der Wohnung der Vermieter vermeint, dass in dem Objekt Schäden bestehen, welche durch den ehemaligen Mieter zu beseitigen wären und dieser dem Mieter mitteilt, einen Teil der Kaution zurückzubehalten, so ist diese Vorgangsweise möglicherweise für den Vermieter mit Problemen behaftet. Sollte der Vermieter konkret sagen: „ Bitte, ich behalte mir von den hinterlegten 2.000 Euro .1000 Euro ein, diese verwende ich für Ausbesserungsarbeiten am Parkettboden, Ausbesserungsarbeiten an der Malerei als auch an den Fliesen und zahle lediglich den Rest von 1.000 Euro aus..“ so hat er möglicherweise einen folgenschweren Fehler begangen. Es steht dem Vermieter grundsätzlich gemäß ABGB eine  ein- Jahresfrist zu, in der er allfällige im Mietobjekt entstandene Schäden vom Vormieter zu begehren. Nach Ablauf dieser Jahresfrist hat der Vermieter keine Möglichkeit mehr, einen Schadenersatz (Einbehaltung der Kaution) vom damaligen Mieter zu verlangen. Ebenso muss der Vermieter für den Fall, dass er sich Teile der Kaution einbehalten will, eine Aufrechnungserklärung dem Mieter gegenüber abgeben. Wird dies dem ehemaligen Mieter nicht schlüssig übermittelt, endet nach der Jahresfrist (beginnend ab Mietvertragsende) die Möglichkeit des Vermieters, Geld für entstandene Schäden vom damaligen Mieter zu verlangen.

 

Daher kann, nach Ablauf dieses Jahres, der ehemalige Mieter völlig problemlos an seinen ehemaligen Vermieter herantreten und ihm mitteilen, dass er die Ausbezahlung der Kautionssumme (des restlichen Teiles) begehrt.

 

Der Vermieter hat für diesen Fall keinerlei Möglichkeiten die Auszahlung der restlichen Kautionssumme zu verhindern.

 

Peter Nemeth für Puls TV

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