Puls Sendung vom 02.02.2005,

Thema: Der Abschluss der richtigen Versicherung

 

Nachdem nun endlich die neue Traumwohnung gefunden wurde, gilt es, die richtigen Versicherungsverträge abzuschließen.

 

Aus Sicht von Herrn Nemeth ist es jedenfalls notwendig, eine entsprechende Haushaltsversicherung abzuschließen. Vor Unterfertigung des Vertrages sollte aber hinterfragt werden, ob nicht die Gebäudeversicherung für gewisse, zu versichernde Güter ausreicht. Herr Nemeth hat die Erfahrung gemacht, dass sich neu abgeschlossene Haushaltsversicherung meist mit den bereits vorhandenen Gebäudeversicherungen überschneiden. Die Berührungspunkte sind sehr oft WC-Schalen und Handwaschbecken, es kommt durchaus vor, dass ein übereifriger Versicherer des Mieters (im guten Glauben) diese Gegenstände mitversichern, möglich und denkbar ist aber ebenso, dass der Bruch der WC-Schale seitens des Gebäudeversicherers bereits inkludiert ist.

 

Herr Nemeth empfiehlt daher folgende Vorgangsweise:

 

Sinnvollerweise sollte der Versicherungsmakler die Gebäudeversicherung kontaktieren um dadurch das optimale Deckungserfordernis für den Mieter zu finden. (Möglicherweise bietet der Gebäudeversicherer auch bei Abschluss einer Haushaltsversicherung entsprechend günstige Konditionen an, dieses sollte durchaus hinterfragt werden.)

 

Aus Sicht des Herrn Nemeth sollte jedenfalls eine Devastationsklausel mit abgeschlossen werden, die sicherstellt, dass im Falle des Einbruches der entstandene Schaden seitens der Versicherung gedeckt ist, ebenso die Aufräumarbeiten bzw. Reinigungsarbeiten. Diese, entsprechende Vandalismusversicherung, kostet in der Regel keine extremen Prämien.

 

Um die Höhe einer Haushaltsversicherung zu berechnen, machen es sich einige Versicherungsmakler sehr einfach, indem sie lediglich die m² der Wohnfläche als Basis nehmen. Herr Nemeth empfiehlt, dass jedenfalls mit dem Versicherungsmakler allfällige Wertgegenstände genauestens durchgegangen werden und dem Versicherer möglicherweise eine Liste samt Fotos übergeben werden sollte. Dadurch besteht die größte Möglichkeit, dass im Falle des Falles ein tatsächlich ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist.

 

Unabhängig davon empfiehlt Herrn Nemeth grundsätzlich die Ausstattungsgegenstände der Wohnung zu fotografieren und die Fotos, für den Fall des Brandes, an einem anderen Ort sicher zu deponieren.

 

Zu den Kündigungsfristen ist festzuhalten, dass Haushaltsversicherungsverträge zumeist auf 10 Jahre abgeschlossen werden. Seitens des Mieters (= Konsumenten) ist es aber im Lichte des Konsumentenschutzes möglich, eben diesen Vertrag, nach Ablauf von 3 Jahren vorzeitig zu kündigen. Ebenso gilt grundsätzlich, dass die Haushaltsversicherung bei Wechsel des Wohnsitzes „mit dem Mieter mitgeht“, da davon auszugehen ist, dass der Mieter die versicherten Fahrnisse in die neue Wohnung mitnimmt. Es ist jedoch bei einem Umzug unbedingt notwendig, eine allfällige Anpassung der Versicherung vorzunehmen, da es sich zumeist um eine Vergrößerung der Wohnung und damit auch Vergrößerung der Anzahl der zu versichernden Fahrnisse handelt.

 

Sollte es sich bei dem Umzug in eine andere Wohnung ergeben, dass diese Wohnung bereits umfangreich versichert ist, besteht die Möglichkeit, die Haushaltsversicherung unter dem Titel der „Auflösung des Haushaltes“ zu kündigen.

 

 

 

Peter Nemeth für Puls TV

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