Sendung vom 17.12.04:

 

Diese Sendung beschäftigt sich, angepasst der kalten Jahreszeit, mit den möglichen Problemen, verursacht durch Schneefall bzw. Glatteis. Herr Nemeth führt aus, dass grundsätzlich eine Winterdienstverordnung bzw. die Straßenverkehrsverordnung die gegenständlichen Fragen regelt. Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3m von der Grundstücksgrenze einer Liegenschaft entfernt verlaufen, sind an allen Tagen der Woche in der Zeit von 06:00 – 22:00 von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Ebenso gilt, dass innerhalb dieser Zeit die Flächen bei Glatteis bestreut sein müssen.

 

In Wien gilt es eine Gehsteigsbreite von 1,50m (Ausnahme: 2/3 bei 2 m. breite) zu säubern und zu bestreuen ist. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, so wie bei Fußgängerzonen, Spielstraßen etc. führt Herr Nemeth weiters aus, gilt die Verpflichtung, jedenfalls einen 1m breiten Streifen entlang der Häuserfront zu reinigen.

 

Für den Fall, dass sich bei ihrer Liegenschaft eine Haltestelle oder ein Schutzweg befindet, hat der Hauseigentümer die Verpflichtung diesen gesamten Bereich (Haltestelle) respektive den Zugangsweg zum Schutzweg, jeweils in der vollen Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen.

 

Gleiches gilt bei den Gehwegen innerhalb der Liegenschaft, auch diese unterliegen der selben Verordnung wie Gehsteige und Gehwege die auf öffentlichen Grund und Boden liegen.

 

Im Falle von Stiegenanlagen im Zuge von Gehsteigen bzw. Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,50m Breite, bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem durchzuführen. Jedenfalls ist der nichtbestreute Teil zu kennzeichnen, dies mit einer Tafel oder Abschränkung, führt Herr Nemeth weiters aus.

 

Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, der Kraft Vertrag geregelte Haftungsübergang von dem Liegenschaftseigentümer auf die Schneeräumungsfirma. Es genügt nicht, lt. Herrn Nemeth, ein Vertrag zu unterfertigen, in welchem festgehalten wurde, dass sich die Schneeräumungsfirma verpflichtet, innerhalb von 2-6 Stunden nach Schneefall die Schneeräumung durchzuführen. Dem Hauseigentümer (respektive dem Verwalter, bzw. jedem einzelnen Wohnungseigentümer!) trifft jedenfalls die Pflicht sofort, d.h. unverzüglich im Falle von Schneefall und dergleichen für eine Reinigung zu sorgen. Wenn nun der Hauseigentümer in dem Vertrag festgehalten hat, dass die Reinigung innerhalb der nächsten 6 Stunden zu erfolgen hat, bleibt das Risiko für den Fall, das eine Person zu Schaden kommt und hier nach Schadenersatzforderungen erwachsen, bei dem Liegenschaftseigentümer.

 

Auch warnt Herr Nemeth weiters, besteht eine große Gefahr bei untätigen Wohnungseigentümern für den Fall, dass diese über die spätere (schlechte) Schneeräumung Bescheid wissen respektive dieses schon aktenkundig ist (ja, ja ich habe eh schon drei Mal dort angerufen in den letzten Jahren, es passiert halt nichts...) Sollte es in so einem Fall tatsächlich zu einem Personen / Sachschaden auf einem nicht gestreuten bzw. ordnungsgemäß gereinigtem Weg kommen, hat der Liegenschaftseigentümer (ebenso der Wohnungseigentümer) mit Schadenersatzansprüchen bzw. Schmerzensgeld zu rechnen.

 

Daher der Tipp des Experten, die Schneeverträge genau inhaltlich zu kontrollieren und auf jeden Fall hinsichtlich des Arbeitseinsatzes zu achten das vereinbart sein sollte, dass die Schneeräumungsfirma unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen hat.

 

Durch die zahlreichen Anrufe in der Sendung ist es nicht möglich auf weitere Themen respektive Inhalte einzugehen, daher hält Herr Nemeth fest, dass ebenso in der Straßenverkehrsordnung vereinbart und bestimmt ist, dass die Beseitigungspflicht von Streumaterial ebenso den Grundeigentümer trifft. Für den Fall, dass es zu einer stabilen Wetterverbesserung (Warmwettereinbruch) kommt, hat der Verantwortliche (Liegenschaftseigentümer oder Wohnungseigentümer/ vertreten durch die Gebäudeverwaltung/ vertreten durch die Schneereinigungsfirma) innerhalb von 2 oder 3 Tagen dafür zu sorgen, dass der Splitt etc. rückstandsfrei weggekehrt wird und die Straße gesäubert wird.

 

Gemäß den geltenden Gesetzen ist es daher nicht möglich, dass die Streusplitt etc. bis zum Saisonende, so hin März, April des Folgejahres, liegen bleibt falls eine Wetterbesserung eingetreten ist.

 

Die geplanten weiteren Themen, Fristen zum Jahreswechsel bzw. welche Gesetzesänderungen in Kraft treten, werden in den weiteren Sendungen eingehend behandelt.

Die Strassenverkehrsordnung...

Peter Nemeth für Puls TV

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