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Gasthermen-Urteil |
25.04.2007 | |
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Mit Klagen noch warten Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs
(OGH) dürfen die Kosten von Reparaturen oder einer Erneuerung
einer Gastherme nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Die
Mietervereinigung rät aber, derzeit mit Klagen noch zu
warten. |
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Die Mietervereinigung rät dazu, mit Klagen
noch zu warten, bis ein zweites Urteil des OGH gefallen
ist. |
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"Unsicher, ob Rücken- oder
Gegenwind" Laut Nadja Horvath
von der Mietervereinigung wird den Mietern, die Hilfe suchen,
geraten derzeit mit Klagen noch abzuwarten: "Es gibt zwar das
OGH-Urteil. Es ist aber ein zweites Verfahren im Laufen, das
sich mit dem gleichen Thema beschäftigt. Es ist nicht sicher,
ob die erste Entscheidung relativiert wird oder
nicht."
Die Mietervereinigung rät daher, mit einer
Klage noch zu warten, bis das zweite Urteil gesprochen ist.
Das Geld für eine Reparatur oder eine neue Therme müsste ja
eingeklagt werden. Erst nach dem zweiten Urteil "haben wir
dann mehr Rechtssicherheit, ob es Rücken- oder Gegenwind geben
wird".
Die Entscheidung des OGH wird in Kürze erwartet.
Konkret geht es dabei wieder um eine sogenannte Verbandsklage,
die von der Arbeiterkammer eingebracht wurde. Wie auch bei der
ersten Klage stehen vor allem Mietvertrags-Klauseln im
Mittelpunkt, die die Erhaltung der Therme auf die Mieter
übertragen. |
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Ein hitziges Thema zwischen Vermieter und
Mieter bleibt die Gastherme. |
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Viele Vermieter weigern sich Seit die Arbeiterkammer im Februar die
Entscheidung des Höchstgerichts veröffentlichte, sind viele
Mieter der Meinung, dass nun automatisch der Vermieter die
Reparatur der Gaskombi-Therme übernehmen muss - zumindest wenn
es sich bei dem Vermieter um eine kommerzielle Firma handelt,
also kein Vertrag von privat an privat besteht.
Aber:
Viele dieser Vermieter weigern sich nach wie vor, die Kosten
für die Reparatur oder Erneuerung zu übernehmen.
Walter
Rosifka von der Wiener Arbeiterkammer rät daher Betroffenen,
zunächst selbst zu zahlen: "Wenn man dann die Reparatur selbst
durchgeführt hat, wird man wohl darauf angewiesen sein, dass
man die Kosten vom Vermieter einklagt." So eine Klage zu
verlieren sei aber kaum vorstellbar, so Rosifka. |
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So ist vorzugehen
Wenn sich die Hausverwaltung/der
Vermieter weigert, die Therme auf seine Kosten reparieren zu
lassen, soll der Mieter den Schaden von einem qualifizierten
und befugten Unternehmen schriftlich bestätigen und im eigenen
Auftrag reparieren lassen.
Die Rückerstattung der
Kosten muss notfalls bei Gericht - spätestens ein halbes Jahr
nach Beendigung des Mietverhältnisses - eingeklagt werden. Das
gilt auch, wenn die Therme schon vor diesem Urteil repariert
oder ersetzt wurde.
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Nur wenn Wände beschädigt wurden, muss
ausgemalt werden. |
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Wohnung muss nicht neu ausgemalt
sein Ähnlich verhält es sich
beim Thema Ausmalen: Der Mieter muss beim Ausziehen die
Wohnung nicht neu ausgemalt zurückgeben, sofern die Wände
nicht beschädigt wurden. Bei Problemen hilft auch hier nur
eine Klage.
Bald soll es dazu ein ein weiteres Urteil
des OGH geben, wieder nach einer Verbandsklage der
Arbeiterkammer. Die Konsumentenschützer erwarten auch hier,
wieder Recht zu bekommen, und hoffen dann auf mehr
Entgegenkommen von Seiten der Vermieter. |
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Ihre Frage an den
Experten
Haben Sie Fragen zum OGH-Urteil und den
Konsequenzen? Hier können Sie dem ORF-Wien-Experten Peter
Nemeth ihre Frage schicken.
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Arbeiterkammer
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