WEG 2002
        
          Bundesgesetz über 
          das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002)
        
          
          Wohnungseigentumsgesetz 2002
        
          BGBl I 2002/70
        
 
        
        idF:
        BGBl I 2002/114 
        
        
        Inhaltsübersicht
        1.   
        Abschnitt  Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen     §§  1-2
        2.   
        Abschnitt  Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum     §§  3-6
        3.   
        Abschnitt  Nutzfläche, Nutzwert, Mindestanteil     §§  7-12
        4.   
        Abschnitt  Eigentümerpartnerschaft     §  13-15
        5.   
        Abschnitt  Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte und der allgemeinen 
        Teile der Liegenschaft     §§  16-17
        6.   
        Abschnitt  Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht     §§ 
         18-27
        7.   
        Abschnitt  Verwaltung der Liegenschaft     §§  28-34
        8.   
        Abschnitt  Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum     §§  35-36
        9.   
        Abschnitt  Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers     §§  37-44
        
        10.   Abschnitt  Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers 
            §§  45-51
        
        11.   Abschnitt  Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen     § 
         52-53
        
        12.   Abschnitt  Schluss- und Übergangsbestimmungen     §§  54-57
        
 
        1. 
        Abschnitt
        Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
        
 
        
          Regelungsgegenstand
        
        § 1.  Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsform des 
        Wohnungseigentums, insbesondere die Voraussetzungen, die Begründung, den 
        Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten 
        der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, des 
        Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der 
        Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, die Ausschließung von 
        Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des 
        Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche 
        Außerstreitverfahren. 
         
        
          
          Begriffsbestimmungen
        
        § 2.  
        
 
        (1)  
        Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer 
        Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein 
        Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu 
        verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im
        
        10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort 
        umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft 
        begründet werden kann. 
        
 
        (2)  
        Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige 
        Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge 
        (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum 
        begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der 
        Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner 
        Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen 
        Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige 
        Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der 
        Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner 
        Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie 
        etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz 
        für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich 
        abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines 
        Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und 
        Beschaffenheit geeignet ist. 
        
 
        (3)  
        Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene 
        Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene 
        Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten 
        oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung 
        setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer 
        Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich 
        abgegrenzt ist. 
        
 
        (4)  Allgemeine 
        Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen 
        oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung 
        entgegensteht. 
        
 
        (5)  
        Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem 
        Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt 
        zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zurVerwaltung der Liegenschaft 
        die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit 
        Rechtsfähigkeit in dem durch
        
        § 18 Abs. 1 umschriebenen Umfang. 
        
 
        (6)  
        Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch 
        bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die 
        Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten 
        wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. 
        Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder 
        außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit 
        dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – 
        bei bereits bezogenen Gebäuden – der Wohnungseigentumsbegründung 
        durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit 
        beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der 
        Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch 
        bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung 
        von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum 
        an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde.
        
        
 
        (7)  Die 
        Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts 
        abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen 
        Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone und Terrassen 
        sowie Zubehörobjekte im Sinne des
        
        Abs. 3 sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu 
        berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur, 
        soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke 
        geeignet sind. 
        
 
        (8)  Der Nutzwert 
        ist die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im 
        Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der 
        Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des 
        Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder 
        wertvermindernde Eigenschaften desselben. 
        
 
        (9)  Der 
        Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum 
        Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt 
        erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts 
        zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft.
        
        
 
        (10)  Die 
        Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher 
        Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines 
        Wohnungseigentumsobjekts sind. 
         
        
 
        2. 
        Abschnitt
        Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
        
 
        
          Begründung von 
          Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
        
        § 3.  
        
 
        (1)  Das 
        Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage 
        
 
        1.  einer 
        schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer 
        (Wohnungseigentumsvertrag),
 
        
 
        2.  einer 
        gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach
        § 
        43,
 
        
 
        3.  einer 
        gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer 
        Miteigentumsgemeinschaft oder
 
        
 
        4.  einer 
        gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der 
        ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).
 
        
 
        (2)  Die 
        Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle 
        Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der 
        Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze für Kraftfahrzeuge 
        bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als 
        Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind. 
        
 
        (3)  An 
        allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht 
        begründet werden. 
         
        
          Wirkung der 
          Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis 
        
        
        § 4.  
        
 
        (1)  Mit der 
        Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten 
        wohnungseigentumstauglichen Objekt geht die Rechtsstellung des 
        Vermieters auf den Wohnungseigentümer über, dem das Wohnungseigentum an 
        diesem Objekt zukommt. 
        
 
        (2)  Soweit der 
        Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts Geldansprüche aus dem 
        Mietverhältnis, die noch aus der Zeit vor der Begründung des 
        Wohnungseigentums an dem von ihm gemieteten Objekt herrühren, gegen den 
        Wohnungseigentümer auch durch Exekution nicht hereinbringen kann, haftet 
        die Eigentümergemeinschaft für den Ausfall. 
        
 
        (3)  Der 
        Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts kann mietrechtliche Ansprüche, 
        die sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft oder auf die 
        Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des 
        Wohnungseigentümers als Vermieter auch gegen die Eigentümergemeinschaft 
        geltend machen. 
         
        
          Erwerb des 
          Wohnungseigentums
        
        § 5.  
        
 
        (1)  Das 
        Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen 
        Anteil den Mindestanteil nicht unterschreitet. Zwei natürliche Personen, 
        deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht 
        unterschreiten, können als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam 
        Wohnungseigentum erwerben (§ 
        13). 
        
 
        (2)  
        Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge kann bis zum 
        Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der 
        Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften erworben 
        werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen 
        selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt. Diese Personen und 
        Partnerschaften können während der dreijährigen Frist Wohnungseigentum 
        an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der 
        Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und 
        sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt; bei der Berechnung 
        der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht 
        eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu 
        berücksichtigen. Nach Ablauf dieser Frist können auch andere Personen 
        Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben. 
        
 
        (3)  Das 
        Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. 
        Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; bei einer 
        Eigentümerpartnerschaft sind die Anteile der Partner am Mindestanteil (§ 
        13 Abs. 1) zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft das 
        Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des 
        Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum” einzutragen. 
         
        
          Grundlagen für die 
          Einverleibung des Wohnungseigentums 
        
        
        § 6.  
        
 
        (1)  Dem Antrag 
        auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen 
        
 
        1.  die 
        schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach
        
        § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach
        
        § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,
 
        
 
        2.  die 
        Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau 
        zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und 
        gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das 
        Immobilienwesen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen 
        selbständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft 
        vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge,
 
        
 
        3.  das 
        Nutzwertgutachten (§ 
        9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche 
        Nutzwertfestsetzung (§ 
        9 Abs. 2).
 
        
 
        (2)  Die 
        Bescheinigung oder das Gutachten gemäß
        
        Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne 
        auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers 
        ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der 
        zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.
        
         
        
 
        3. 
        Abschnitt
        Nutzfläche, Nutzwert, Mindestanteil
        
 
        
          Berechnung der 
          Nutzfläche
        
        § 7.  Die Nutzfläche ist in Quadratmetern auszudrücken. Sie ist 
        auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen. Ist dies 
        jedoch nicht möglich oder wird eine Abweichung des Bauplans vom Naturmaß 
        des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts um mehr als 3 vH erwiesen, so 
        ist dessen Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen. 
         
        
          Berechnung des 
          Nutzwerts
        
        § 8.  
        
 
        (1)  Der Nutzwert 
        ist in einer ganzen Zahl auszudrücken, wobei Teilbeträge unter 0,5 
        abgerundet und ab 0,5 aufgerundet werden. Er ist aus der Nutzfläche und 
        aus Zuschlägen oder Abstrichen für Umstände zu berechnen, die nach der 
        Verkehrsauffassung den Wert des Wohnungseigentumsobjekts erhöhen oder 
        vermindern, wie etwa dessen Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage 
        innerhalb eines Stockwerks oder dessen Ausstattung mit offenen Balkonen, 
        Terrassen und Zubehörobjekten im Sinne des
        
        § 2 Abs. 3; eine Verbesserung der sonstigen Ausstattung oder der 
        Grundrissgestaltung des Objekts ist nur zu berücksichtigen, wenn sie 
        nicht allein auf Kosten des Miteigentümers vorgenommen wurde. 
        
 
        (2)  Zuschläge für 
        die Ausstattung mit Zubehörobjekten im Sinne des
        
        § 2 Abs. 3 sind in einer ganzen Zahl auszudrücken; es gilt die 
        Rundungsbestimmung des
        
        Abs. 1 erster Satz; der Zuschlag ist jedoch mindestens mit der Zahl 
        Eins anzusetzen. Sonstige werterhöhende oder wertvermindernde 
        Unterschiede, die insgesamt nur einen Zuschlag oder Abstrich von nicht 
        mehr als 2 vH rechtfertigen würden, sind zu vernachlässigen. 
        
 
        (3)  Der Nutzwert 
        eines Abstellplatzes für ein Kraftfahrzeug darf dessen Nutzfläche 
        rechnerisch nicht übersteigen. Bei seiner Berechnung ist neben den in
        
        Abs. 1 genannten Umständen auch zu berücksichtigen, ob der 
        Abstellplatz in einem Gebäude oder im Freien liegt, letzterenfalls ob er 
        überdacht ist. 
         
        
          Ermittlung und 
          gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
        
        § 9.  
        
 
        (1)  Die Nutzwerte 
        sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen 
        Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich 
        zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das 
        Immobilienwesen zu ermitteln. 
        
 
        (2)  Auf Antrag 
        sind die Nutzwerte vom Gericht insbesondere dann abweichend vom 
        Nutzwertgutachten (Abs. 
        1) festzusetzen, wenn 
        
 
        1.  das Gutachten 
        gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstößt,
 
        
 
        2.  das Gutachten 
        bei einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 vH von den tatsächlichen 
        Gegebenheiten abweicht,
 
        
 
        3.  sich der 
        Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts durch eine gegenüber den 
        Grundlagen der Nutzwertermittlung abweichende Bauführung um mehr als 3 
        vH ändert,
 
        
 
        4.  sich der 
        Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nach Vollendung der Bauführung 
        durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert oder
 
        
 
        5.  sich die 
        Nutzwerte durch Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar 
        aneinandergrenzender Wohnungseigentumsobjekte oder durch die Übertragung 
        von Zubehörobjekten im Sinne des
        
        § 2 Abs. 3 ändern.
 
        
 
        (3) 
        
        Abs. 2 gilt entsprechend auch für eine gerichtliche Neufestsetzung 
        der Nutzwerte abweichend von einer bereits früher ergangenen 
        Nutzwertfestsetzung durch das Gericht. 
        
 
        (4)  In den 
        Entscheidungen über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ist auch 
        festzustellen, inwieweit sich durch sie die Summe der Nutzwerte aller 
        Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft ändert. 
        
 
        (5)  In den Fällen 
        des
        
        Abs. 2 Z 5 sind die Nutzwerte der von der Änderung oder Übertragung 
        betroffenen Wohnungseigentumsobjekte so festzusetzen, dass die Summe 
        ihrer Nutzwerte gleich bleibt. 
         
        
          Recht zum Antrag 
          auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Ausgleichspflicht
        
        § 10.  
        
 
        (1)  Die 
        gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann in den Fällen des
        
        § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 von jedem Miteigentümer und 
        Wohnungseigentumsbewerber, in den Fällen des
        
        § 9 Abs. 2 Z 5 nur gemeinsam von den von der Änderung oder 
        Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden. 
        
 
        (2)  Die 
        gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann im Fall des
        
        § 9 Abs. 2 Z 2 nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der 
        Bewilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum und in den Fällen des
        
        § 9 Abs. 2 Z 3 und
        
        4 nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Bauführung beantragt 
        werden. Für einen Wohnungseigentumsbewerber beginnt im Fall des
        
        § 9 Abs. 2 Z 2 die Antragsfrist erst mit der Verständigung von der 
        Einverleibung des Wohnungseigentums. 
        
 
        (3)  Werden die 
        Nutzwerte nach
        
        § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 gerichtlich festgesetzt, so haben die 
        Miteigentümer gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu 
        übernehmen und zu übertragen, dass jedem Wohnungseigentümer der nun für 
        sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil zukommt. 
        Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen 
        Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die durch 
        die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der 
        Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird. 
        Erfolgt aber eine Nutzwertfestsetzung nach
        
        § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 nach der Einverleibung des Wohnungseigentums, 
        so sind auf Antrag die Mindestanteile in der Weise zu berichtigen, dass 
        jedem Wohnungseigentümer der für sein Wohnungseigentumsobjekt nun 
        erforderliche Mindestanteil zukommt; bücherliche Rechte Dritter, die auf 
        dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den 
        berichtigten Mindestanteil; im Übrigen gilt
        § 
        136 Abs. 1 GBG 1955. 
        
 
        (4)  Werden die 
        Nutzwerte nach
        
        § 9 Abs. 2 Z 5 gerichtlich festgesetzt, so gilt die 
        Ausgleichspflicht nach
        
        Abs. 3 erster Satz zwischen den von der Änderung oder Übertragung 
        betroffenen Wohnungseigentümern. 
         
        
          Verbindung mit dem 
          Mindestanteil
        
        § 11.  
        
 
        (1)  Das 
        Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann 
        nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen 
        übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. 
        
 
        (2)  Bücherliche 
        Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das 
        Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen.
        
        
 
        (3)  Im Fall der 
        Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das 
        Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht 
        auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu 
        übernehmen. 
         
        
          Unteilbarkeit des 
          Mindestanteils
        
        § 12.  
        
 
        (1)  Der mit dem 
        Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil darf, solange das 
        Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft (§ 
        2 Abs. 10,
        § 
        13), nicht geteilt werden. 
        
 
        (2)  Würde nach 
        dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des 
        Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene 
        Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen 
        Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen 
        Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer 
        eingetragenen Erwerbsgesellschaft zufallen und kommt es auch nicht zur 
        Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, die den Mindestanteil 
        erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung 
        des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch 
        Versteigerung vorzunehmen. 
         
        
 
        4. 
        Abschnitt
        Eigentümerpartnerschaft
        
 
        
          Gemeinsames 
          Wohnungseigentum der Partner
        
        § 13.  
        
 
        (1)  Für die 
        Eigentümerpartnerschaft gelten, soweit im Folgenden keine besonderen 
        Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des
        
        16. Hauptstücks des Zweiten Teils des ABGB. 
        
 
        (2)  Zur 
        Begründung einer Eigentümerpartnerschaft müssen die Partner Eigentümer 
        je eines halben Mindestanteils (im Folgenden .Anteil am Mindestanteil. 
        genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden 
        belastet sein. Das Gleiche gilt, wenn ein Wohnungseigentümer einer 
        anderen Person unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen 
        Wohnungseigentums den dazu erforderlichen Anteil am Mindestanteil 
        überträgt. 
        
 
        (3)  Durch das 
        gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am 
        Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die 
        Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam 
        beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen 
        werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, 
        der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der 
        Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums 
        zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten 
        Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums 
        zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein 
        Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner Rechte 
        alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; 
        überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der 
        Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf das 
        Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines 
        dringenden Wohnbedürfnisses dient. 
        
 
        (4)  Die Partner 
        haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum 
        zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum 
        und die Nutzung des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden 
        Wohnungseigentumsobjekts nur gemeinsam verfügen. 
        
 
        (5)  Die mit ihrem 
        gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung an 
        der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft (Äußerungs- und 
        Stimmrecht sowie Minderheitsrechte bei der Willensbildung der 
        Eigentümergemeinschaft) stehen den Partnern nur gemeinsam zu. 
        
 
        (6)  Der 
        vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der 
        Eigentümerpartnerschaft (§ 
        830 ABGB) ist nur für die ersten drei Jahre ab Einverleibung der 
        Partnerschaft im Grundbuch rechtswirksam. Sind die Partner Ehegatten und 
        dient ihr Wohnungseigentumsobjekt wenigstens einem von ihnen zur 
        Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während der Ehe 
        die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das gemeinsame 
        Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung 
        seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen 
        Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. 
         
        
          Wohnungseigentum 
          der Partner im Todesfall
        
        § 14.  
        
 
        (1)  Erwirbt beim 
        Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des 
        Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so 
        gilt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach
        
        Abs. 4 – Folgendes: 
        
 
        1.  Der Anteil des 
        Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von 
        Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.
 
        
 
        2.  Der 
        Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner 
        innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen 
        Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des 
        Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine 
        Vereinbarung schließt, auf Grund derer der gesamte Mindestanteil einer 
        Person ungeteilt oder zwei natürlichen Personen je zur Hälfte – 
        allenfalls unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums 
        – zukommt.
 
        
 
        3.  Im Fall des 
        Verzichts auf den Eigentumsübergang hat das Verlassenschaftsgericht eine 
        öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit 
        verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.
 
        
 
        4.  Solange die 
        Möglichkeit des Verzichts besteht, sind die Rechte des überlebenden 
        Partners am Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters (§ 
        837 ABGB) beschränkt.
 
        
 
        5.  Erwirbt der 
        überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach
        
        Z 1 oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung 
        über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch § 178 AußStrG 
        sinngemäß.
 
        
 
        (2)  Der 
        überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil 
        und Wohnungseigentum gemäß
        
        Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen 
        die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils zu 
        bezahlen. Eine einvernehmliche Bestimmung der Höhe dieser 
        Zahlungspflicht ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist.
        
        
 
        (3)  Ist der 
        überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und 
        war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem 
        Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, 
        so gilt
        
        Abs. 2 nicht. Der überlebende Partner hat jedoch den anderen 
        Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der den 
        Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert 
        im Sinne des
        
        Abs. 2 – unter Berücksichtigung auch des übrigen Nachlasses – 
        entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieses Betrags nach seinen 
        Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen 
        Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur 
        Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so 
        hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anderslautenden 
        Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer 
        angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren 
        hinauszuschieben; auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb 
        dieses Zeitraums bewilligen. 
        
 
        (4)  Die Partner 
        können durch schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des 
        gesetzlichen Eigentumsübergangs nach
        
        Abs. 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und 
        gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. 
        Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt durch den Erbfall 
        nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit 
        erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch 
        innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen 
        Frist gegen den Nachlass des Verstorbenen geltend zu machen. Bei 
        erfolgreicher Geltendmachung des Anspruchs hat der Begünstigte im Fall 
        eines Nachlasskonkurses das Recht auf Aussonderung des halben 
        Mindestanteils (§ 44 KO), sofern Gegenstand des gemeinsamen 
        Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines 
        dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unterlässt der Begünstigte die 
        fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs, so können die Erben des 
        Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine 
        Vereinbarung schließen, auf Grund derer der halbe Mindestanteil an eine 
        natürliche Person übergeht. Kommt auch eine solche Vereinbarung nicht 
        zustande, so tritt der Eigentumsübergang nach
        
        Abs. 1 Z 1 mit der Rechtsfolge des
        
        Abs. 2 oder
        
        3 ein. 
        
 
        (5)  Die Partner 
        können die in
        
        Abs. 2 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners für den 
        gesetzlichen Eigentumserwerb nach
        
        Abs. 1 Z 1 durch schriftliche Vereinbarung abbedingen. 
        
 
        (6)  Eine 
        Vereinbarung nach
        
        Abs. 4 oder
        
        5 ist unwirksam, soweit durch sie die den (anderen) 
        Pflichtteilsberechtigten in
        
        Abs. 2 und
        
        3 eingeräumten Rechte beschränkt werden. 
         
        
          Aufhebung oder 
          Scheidung der Ehe
        
        § 15.  Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder 
        Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten nicht über die Aufhebung 
        ihrer Eigentümerpartnerschaft, so steht dem Begehren eines von ihnen auf 
        Aufhebung der Partnerschaft (§ 
        830 ABGB) nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft 
        der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteils nicht 
        entgegen. 
         
        
 
        5. 
        Abschnitt
        Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte und der allgemeinen Teile der 
        Liegenschaft
        
 
        
          Nutzung, Änderung 
          und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
        
        § 16.  
        
 
        (1)  Die Nutzung 
        des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu. 
        
        
 
        (2)  Der 
        Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) 
        an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei 
        gilt Folgendes: 
        
 
        1.  Die Änderung 
        darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung 
        schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch 
        keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine 
        Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen 
        Sachen zur Folge haben.
 
        
 
        2.  Werden für 
        eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch 
        genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs 
        entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers 
        dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder 
        eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die 
        Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, 
        Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann aus diesem Grund 
        jedenfalls nicht untersagt werden; das Gleiche gilt für das Anbringen 
        der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den 
        Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der 
        Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht 
        zumutbar ist.
 
        
 
        3.  Werden für 
        eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer 
        Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene 
        Wohnungsei-gentümer die Änderung nur zulassen, wenn sie keine 
        wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur 
        Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar 
        ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den 
        beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.
 
        
 
        4.  Ist eine 
        behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen 
        Wohnungseigentümer dulden müssen, so dürfen diese eine allenfalls 
        erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
 
        
 
        5.  Die
        
        Z 1 und
        
        4 gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand räumlich 
        unmittelbar aneinandergrenzender Wohnungseigentumsobjekte sowie für die 
        Übertragung von Zubehörobjekten.
 
        
 
        (3)  Der 
        Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür 
        bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und 
        Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine 
        Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen 
        Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. Er hat ferner das Betreten 
        und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies 
        zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung 
        ernster Schäden des Hauses erforderlich ist; für die 
        vermögensrechtlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von der 
        Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen. 
         
        
          Benützungsregelung
        
        § 17.  
        
 
        (1)  Sämtliche 
        Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die 
        Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.
        
        
 
        (2)  Jeder 
        Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung 
        der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche 
        Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. 
        Im erstgenannten Fall kann während des Verfahrens über den Antrag mit 
        einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige 
        Benützungsregelung beschlossen werden. 
        
 
        (3)  Die 
        Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers 
        nicht berührt. Sie ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, 
        sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers 
        öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen 
        Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen. 
         
        
 
        6. 
        Abschnitt
        Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht
        
 
        
          Rechtsfähigkeit und 
          Vertretung der Eigentümergemeinschaft
        
        § 18.  
        
 
        (1)  Die 
        Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der 
        Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen 
        und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das 
        Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen 
        ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der 
        Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die 
        Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur 
        nach Maßgabe des
        
        Abs. 3 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend 
        gemacht werden. 
        
 
        (2)  Die 
        Eigentümergemeinschaft wird vertreten: 
        
 
        1.  wenn ein 
        Verwalter bestellt ist, 
        
 
        a)  durch den 
        Verwalter,
 
        
 
        b)  bei Bestellung 
        eines Eigentümervertreters nach
        § 
        22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich 
        nur durch den Eigentümervertreter; 
        
 
        2.  wenn kein 
        Verwalter bestellt ist, 
        
 
        a)  durch die nach 
        Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
 
        
 
        b)  bei Bestellung 
        eines vorläufigen Verwalters nach
        § 
        23 nur durch diesen. 
        
 
        (3)  Ein gegen die 
        Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die 
        Rücklage (§ 
        31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder 
        geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 
        32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche 
        Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die 
        Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer 
        Miteigentumsanteile. 
         
        
          Bestellung eines 
          Verwalters
        
        § 19.  Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder 
        juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des 
        Verwalters sind auf Grund des Bestellungsbeschlusses auf Antrag des 
        Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu 
        machen. 
         
        
          Aufgaben und 
          Befugnisse des Verwalters 
        
        
        § 20.  
        
 
        (1)  Der Verwalter 
        ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller 
        Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der 
        Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. 
        Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei 
        insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der 
        Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur 
        Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. 
        
 
        (2)  Der Verwalter 
        hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden 
        Abrechnungsperiode auf die in
        
        § 24 Abs. 5 beschriebene Weise eine Vorausschau zur Kenntnis zu 
        bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende 
        Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht 
        genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur 
        Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die 
        Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen 
        bekannt zu geben sind. 
        
 
        (3)  Der Verwalter 
        hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des
        § 
        34 eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls 
        nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung 
        über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen. 
        
 
        (4)  Beabsichtigt 
        der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die 
        mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis 
        verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses 
        Naheverhältnis hinzuweisen. Der Verwalter hat für Erhaltungsarbeiten, 
        die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere 
        Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. 
        
 
        (5)  Der Verwalter 
        hat rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die 
        Aufwendungen für die Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage 
        nach
        
        § 27 Abs. 2 binnen der dort genannten Frist zu erheben und die 
        Anmerkung der Klage zu beantragen. 
        
 
        (6)  Der Verwalter 
        hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen 
        über ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer 
        einsehbares gesondertes Konto durchzuführen. Eigentümer eines auf diesem 
        Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft. 
        
 
        (7)  Die dem 
        Verwalter als Machthaber nach dem
        
        22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten 
        Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden.
        
        
 
        (8)  Wenn der 
        Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft 
        – neben allfälligen Schadenersatzansprüchen – auch eine Herabsetzung des 
        mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der mit dem 
        Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der 
        Verwaltertätigkeit verlangen. 
         
        
          Auflösung und 
          Verlängerung des Verwaltungsvertrags
        
        § 21.  
        
 
        (1)  Wurde der 
        Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die 
        Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag 
        unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder 
        Abrechnungsperiode (§ 
        34 Abs. 2) kündigen. 
        
 
        (2)  Wurde der 
        Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können 
        sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von 
        drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter 
        Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder 
        Abrechnungsperiode (§ 
        34 Abs. 2) kündigen. 
        
 
        (3)  Im Übrigen 
        kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der 
        Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der 
        Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom 
        Gericht aufgelöst werden; bei Auflösung durch das Gericht ist die 
        Wiederbestellung des Verwalters unzulässig. 
        
 
        (4)  Nach 
        Auflösung des Verwaltungsvertrags ist die Ersichtlichmachung des 
        Verwalters bei Auflösung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf 
        Grund der Kündigungserklärung auf Antrag des Verwalters oder eines 
        Wohnungseigentümers im Grundbuch zu löschen. 
        
 
        (5)  Die 
        Regelungen der vorstehenden Absätze können nicht vertraglich abbedungen 
        werden. 
        
 
        (6)  Wird ein auf 
        bestimmte Zeit geschlossener Verwaltungsvertrag nach Ablauf der 
        Vertragsdauer stillschweigend verlängert (§ 
        863 ABGB), so gilt dies als Verlängerung auf unbestimmte Zeit.
        
         
        
          Eigentümervertreter
        
        § 22.  
        
 
        (1)  Die 
        Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine 
        natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter 
        bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft 
        gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit dieser die Belange der 
        Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen – wie etwa im 
        Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung 
        zwischen ihm und der Gemeinschaft – nicht ausreichend wahrnehmen kann, 
        sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich 
        auch gegenüber Dritten. Die Funktion des Eigentümervertreters endet 
        spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung ist 
        jedoch zulässig. 
        
 
        (2)  Der 
        Eigentümervertreter hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu 
        befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Im Rahmen der Vertretung 
        der Eigentümergemeinschaft ist er auch zur Bestellung eines 
        berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. Für die Ersichtlichmachung des 
        Eigentümervertreters im Grundbuch und deren Löschung gelten
        § 
        19 zweiter Satz und
        
        § 21 Abs. 4 entsprechend. 
         
        
          Vorläufiger 
          Verwalter 
        
        
        § 23.  Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein 
        Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse 
        an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die 
        gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu 
        dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte 
        Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis 
        des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters 
        durch die Gemeinschaft. 
         
        
          Beschlüsse der 
          Eigentümergemeinschaft
        
        § 24.  
        
 
        (1)  Zur 
        Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die 
        Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch – allenfalls 
        ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen 
        – auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustande kommen. Ein 
        Beschluss ist – mit der sich aus Abs. 6 ergebenden Einschränkung – erst 
        wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung 
        gegeben worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine 
        bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. 
        
 
        (2)  Die 
        Wohnungseigentümer können ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder 
        persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Weist der für den 
        Wohnungseigentümer Einschreitende seine Vertretungsbefugnis nicht durch 
        eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahre alte, schriftliche 
        Vollmacht nach, so ist sein Handeln nur wirksam, wenn es vom 
        Wohnungseigentümer nachträglich binnen 14 Tagen schriftlich genehmigt 
        wird. 
        
 
        (3)  Ist 
        Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, 
        Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit 
        einer Person, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches 
        Naheverhältnis verbunden ist, so steht diesem Wohnungseigentümer kein 
        Stimmrecht zu. 
        
 
        (4)  Die Mehrheit 
        der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der 
        Miteigentumsanteile. Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer 
        die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts 
        beantragen. 
        
 
        (5)  Beschlüsse 
        der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch 
        Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle 
        des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer 
        entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung 
        schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den 
        Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen 
        Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder 
        an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu 
        erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines 
        Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende 
        inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist 
        ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur 
        Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; 
        zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende 
        der Frist bekannt zu geben. 
        
 
        (6)  Jeder 
        Wohnungseigentümer kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines 
        Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend
        
        Abs. 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden 
        Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen 
        formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen 
        Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten 
        der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach
        § 
        29 angefochten werden. 
        
 
        (7)  Die den 
        Wohnungseigentümern zustehenden Befugnisse zur Mitwirkung an der 
        Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft (Äußerungs- und 
        Stimmrecht sowie Minderheitsrechte bei der Willensbildung der 
        Eigentümergemeinschaft) können nicht vertraglich abbedungen werden.
        
         
        
          
          Eigentümerversammlung
        
        § 25.  
        
 
        (1)  Soweit nichts 
        anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile 
        beschlossen wird, hat der Verwalter alle zwei Jahre eine 
        Eigentümerversammlung einzuberufen. Tag und Zeitpunkt der 
        Eigentümerversammlung sind so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst 
        viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können. Darüber hinaus können 
        mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel 
        der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines 
        wichtigen Grundes dafür die Einberufung der Eigentümerversammlung 
        verlangen. Das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf das Zustandekommen 
        einer Eigentümerversammlung auch ohne Tätigwerden des Verwalters 
        hinzuwirken, bleibt davon unberührt. 
        
 
        (2)  Die 
        Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung 
        anstehenden Gegenstände sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei 
        Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich auf die in
        
        § 24 Abs. 5 beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen. 
        
 
        (3)  Der Verwalter 
        hat über die Teilnehmer an und über das Geschehen bei der 
        Eigentümerversammlung, insbesondere über die Ergebnisse von Abstimmungen 
        und gefasste Beschlüsse, eine Niederschrift aufzunehmen und jedem 
        Wohnungseigentümer auf die in
        
        § 24 Abs. 5 beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen. Hat eine 
        Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder gegen einen 
        Vorschlag ergeben, so hat der Verwalter zur Herbeiführung eines 
        Beschlusses die bei der Versammlung nicht erschienenen und auch nicht 
        rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der 
        Bekanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich zu dieser Frage ihm 
        gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist schriftlich zu äußern.
        
         
        
          
          Gemeinschaftsordnung
        
        § 26.  
        
 
        (1)  Sämtliche 
        Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Einrichtung 
        bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die 
        Willensbildung treffen. Eine solche Vereinbarung ist rechtswirksam, wenn 
        sie schriftlich geschlossen wird und soweit sie nicht zwingenden 
        Grundsätzen dieses Bundesgesetzes widerspricht. Die mit einer solchen 
        Funktion betrauten Wohnungseigentümer können nicht mit 
        Vertretungsbefugnis ausgestattet werden. 
        
 
        (2)  Die 
        Gemeinschaftsordnung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers 
        nicht berührt. Sie ist, sofern die Unterschrift auch nur eines 
        Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder 
        eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
        
         
        
          Gesetzliches 
          Vorzugspfandrecht
        
        § 27.  
        
 
        (1)  An jedem 
        Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs. 1 Z 3 der 
        Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht 
        zu Gunsten 
        
 
        1.  der 
        Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils 
        und
 
        
 
        2.  der 
        Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers 
        
 
        a)  aus der 
        Inanspruchnahme von dessen Haftung nach
        
        § 18 Abs. 3 zweiter Satz,
 
        
 
        b)  aus dessen 
        Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der 
        Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder
 
        
 
        c)  aus dessen 
        Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft 
        zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Wohnungseigentümern 
        zur ungeteilten Hand haftet. 
        
 
        (2)  Das 
        Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die 
        Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage 
        geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim 
        Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. 
        
 
        (3)  Die durch das 
        Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer 
        Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu 
        berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 der 
        Exekutionsordnung) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne 
        Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. 
         
        
 
        7. 
        Abschnitt
        Verwaltung der Liegenschaft
        
 
        
          Ordentliche 
          Verwaltung
        
        § 28.  
        
 
        (1)  In 
        Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet 
        – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – 
        die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören 
        insbesondere: 
        
 
        1.  die 
        ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne 
        des § 3 
        MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den 
        Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des 
        Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
 
        
 
        2.  die Bildung 
        einer angemessenen Rücklage (§ 
        31),
 
        
 
        3.  die Aufnahme 
        eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten 
        Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden 
        Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
 
        
 
        4.  die 
        angemessene Versicherung der Liegenschaft,
 
        
 
        5.  die Bestellung 
        des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
 
        
 
        6.  die Bestellung 
        und Abberufung eines Eigentümervertreters,
 
        
 
        7.  die Erlassung 
        und Änderung der Hausordnung,
 
        
 
        8.  die Vermietung 
        der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung 
        zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht 
        Wohnungseigentümer ist, und
 
        
 
        9.  die 
        Aufkündigung der nach
        
        Z 8 geschlossenen Mietverträge.
 
        
 
        (2)  Die 
        Eigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder 
        vertraglicher Regelungen Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum 
        stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Frist 
        von drei Monaten kündigen, sobald bei einer Person, der Wohnungseigentum 
        an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der 
        Liegenschaft zukommt, ein Bedarf nach einem Abstellplatz entsteht. Bei 
        einem Mietvertrag mit einem Wohnungseigentümer gilt dies nur dann, 
        soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf 
        des anderen Wohnungseigentümers bei Abwägung der beiderseitigen 
        Interessen schwerer wiegt. 
         
        
          Außerordentliche 
          Verwaltung
        
        § 29.  
        
 
        (1)  Über 
        Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die 
        in
        § 
        28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche 
        Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche 
        Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch 
        kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen 
        Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des 
        Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, 
        bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der 
        beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (§ 
        25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des 
        Beschlusses im Haus gemäß
        
        § 24 Abs. 5. 
        
 
        (2)  Das Gericht 
        hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn 
        
 
        1.  die 
        Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder
 
        
 
        2.  die Kosten der 
        Veränderung – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit 
        anfallenden Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden 
        könnten.
 
        
 
        (3)  Eine 
        Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des
        
        Abs. 2 Z 2 hat nicht stattzufinden, wenn der nicht gedeckte 
        Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es 
        sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der 
        fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern 
        eindeutig zum Vorteil gereicht. 
        
 
        (4)  Würde die 
        Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers führen, die 
        finanziell ausgeglichen werden kann, so hat das Gericht auszusprechen, 
        dass die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig 
        festzusetzenden angemessenen Entschädigung vorgenommen werden darf.
        
        
 
        (5)  Im Übrigen 
        gelten für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung die
        §§ 834 
        und 
        835 ABGB. 
        
 
        (6)  Unbeschadet 
        seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (§ 
        20 Abs. 1) darf der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen 
        Verwaltung nur auf Grund eines Beschlusses nach
        
        Abs. 1 durchführen. 
         
        
          Minderheitsrechte 
          und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
        
        § 30.  
        
 
        (1)  Jeder 
        Wohnungseigentümer kann – über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen 
        nach
        
        § 24 Abs. 6 und
        § 
        29 hinaus – mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu 
        richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass
        
        
 
        1.  Arbeiten im 
        Sinne des
        
        § 28 Abs. 1 Z 1 binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden,
 
        
 
        2.  eine 
        angemessene Rücklage gebildet oder der bereits festgelegte Beitrag zur 
        Bildung der Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird,
 
        
 
        3.  ihm die 
        Entrichtung des auf ihn entfallenden Teils der durch die Rücklage nicht 
        gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen 
        wiederkehrenden Erhaltungsarbeit in angemessenen, den 
        Verteilungszeitraum von zehn Jahren nicht übersteigenden Monatsraten 
        gegen Bestellung einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil und 
        Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen gestattet wird, soweit ihm die 
        sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden Teilbetrags der 
        Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist,
 
        
 
        4.  eine 
        angemessene Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen 
        wird,
 
        
 
        5.  dem Verwalter 
        bei Verstößen gegen
        
        § 20 Abs. 2 bis 6 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird,
 
        
 
        6.  ein Verwalter 
        (§§ 
        19 ff.) oder ein vorläufiger Verwalter (§ 
        23) bestellt oder der Verwaltungsvertrag wegen grober Verletzung der 
        Pflichten des Verwalters aufgelöst wird (§ 
        21 Abs. 3),
 
        
 
        7.  jene 
        Bestimmungen der Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine 
        schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen 
        unzumutbar sind,
 
        
 
        8.  jene 
        Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung aufgehoben oder geändert werden, 
        die
        § 
        26 widersprechen, und 
 
        
 
        9.  
        
 
        –  sofern er 
        Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen 
        Räumlichkeit ist 
 
        
 
        –  ein nach
        
        § 28 Abs. 1 Z 8 über einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz geschlossener 
        Mietvertrag wegen eines bei ihm vorliegenden Bedarfs gekündigt wird.
        
        
 
        (2)  Wenn ein 
        einzelner Wohnungseigentümer die Mehrheit der Miteigentumsanteile hat 
        und zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers 
        Maßnahmen trifft oder unterlässt beziehungsweise dem Verwalter aufträgt 
        oder untersagt, kann der andere dagegen mit einem gegen den 
        Mehrheitseigentümer zu richtenden Antrag – im Fall einer bereits 
        getroffenen oder aufgetragenen Maßnahme innerhalb von drei Monaten ab 
        deren Erkennbarkeit – das Gericht anrufen, auch wenn es sich nur um eine 
        Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 
        28 Abs. 1) handelt. Das Gericht kann dem Mehrheitseigentümer die 
        Unterlassung beabsichtigter, die Rücknahme bereits getroffener oder die 
        Durchführung verabsäumter Maßnahmen auftragen. Der Anteilsmehrheit eines 
        einzelnen Wohnungseigentümers ist es gleichzuhalten, wenn die Mehrheit 
        der Miteigentumsanteile im Eigentum mehrerer Personen steht, die 
        miteinander durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis 
        verbunden sind. 
        
 
        (3)  Jeder 
        Wohnungseigentümer hat Schäden an den allgemeinen Teilen der 
        Liegenschaft und ernste Schäden des Hauses in einem 
        Wohnungseigentumsobjekt bei sonstiger Schadenersatzpflicht ohne Verzug 
        dem Verwalter oder dem vorläufigen Verwalter anzuzeigen, sofern dieser 
        nicht bereits Kenntnis von dem Schaden hat. Bei Gefahr im Verzug darf 
        jeder Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen 
        Wohnungseigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen.
        
         
        
          Rücklage
        
        § 31.  
        
 
        (1)  Die 
        Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für 
        künftige Aufwendungen (§ 
        32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der 
        Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen 
        Bedacht zu nehmen 
        
 
        (2)  Die Rücklage 
        ist als Vermögen der Eigentümergemeinschaft auf einem auf die 
        Gemeinschaft lautenden und für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren 
        gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von 
        Aufwendungen zu verwenden. 
        
 
        (3)  Bei 
        Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über 
        die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter 
        oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft 
        herauszugeben. Wird der Verwaltungsvertrag durch das Gericht aufgelöst, 
        so ist dem Verwalter die Herausgabe des festgestellten Überschusses 
        binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung aufzutragen. 
        
 
        (4)  Für 
        abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 
        32 Abs. 6) können gesonderte Rücklagen gebildet werden. 
         
        
          Aufteilung der 
          Aufwendungen
        
        § 32.  
        
 
        (1)  Die 
        Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur 
        Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer 
        Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht 
        aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein 
        wohnungseigentumstaugliches Objekt geschlossener Hauptmiet- oder 
        Nutzungsvertrag (§ 
        1 Abs. 1 MRG, § 13 WGG) nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind – 
        soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist – nur die Beiträge 
        zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach 
        der Regelung des ersten Satzes, die übrigen Aufwendungen jedoch nach dem 
        Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für das vor 
        Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder 
        Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der diesem 
        Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder 
        Wohnungseigentümer eine Überprüfung der Aufteilung gemäß
        § 37 MRG 
        beziehungsweise § 22 WGG beantragen. 
        
 
        (2)  Sämtliche 
        Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des
        
        Abs. 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der 
        Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur diese 
        abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch 
        eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt 
        werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
        Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende 
        Abrechnungsperiode wirksam. 
        
 
        (3)  Wenn einzelne 
        Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der 
        Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich 
        vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden 
        können, können die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von zwei 
        Dritteln der Anteile eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den 
        Verbrauchsanteilen festlegen; dieser Beschluss wird frühestens für die 
        ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Bei Vorliegen eines solchen 
        Beschlusses hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung der 
        Verbrauchsanteile in seinem Objekt zu dulden. Konnten trotz zumutbarer 
        Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden, so sind sie, sofern 
        dies dem Stand der Technik entspricht, durch rechnerische Verfahren zu 
        ermitteln; die Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile 
        ermittelt werden, darf 20 vH nicht übersteigen. Der Teil der 
        Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft 
        entfallenden Verbrauchsanteil zuzuordnen ist, ist nach dem Schlüssel des
        
        Abs. 1 aufzuteilen. 
        
 
        (4)  Können bei 
        Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, 
        so kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer festlegen, dass diese 
        Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch Münzautomaten) 
        von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der 
        Abrechnung als Einnahmen auszuweisen. 
        
 
        (5)  Das Gericht 
        kann bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer 
        Vereinbarung nach
        
        Abs. 2 oder bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten 
        den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach 
        billigem Ermessen neu festsetzen. Eine solche Festsetzung ist ab der der 
        Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. 
        
 
        (6)  Das Gericht 
        kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von der Liegenschaft 
        abweichende Abrechnungseinheit festsetzen, wenn auf der Liegenschaft 
        mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine gesondert 
        abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein Personenaufzug oder 
        eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, vorhanden sind. Eine solche 
        Festsetzung ist ab der der Antragstellung nachfolgenden 
        Abrechnungsperiode wirksam. Mit der Festsetzung einer abweichenden 
        Abrechnungseinheit kann auch die Einrichtung einer von der Liegenschaft 
        abweichenden Abstimmungseinheit für die nur diese Abrechnungseinheit 
        betreffenden Angelegenheiten verbunden werden. 
        
 
        (7)  Durch den 
        Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die 
        Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt. 
        
 
        (8)  Von der 
        Regelung des
        
        Abs. 1 abweichende Aufteilungsschlüssel sowie von der Liegenschaft 
        abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind bei Festsetzung 
        durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch 
        nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag 
        dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich 
        zu machen. 
        
 
        (9)  Mangels 
        anderslautender Vereinbarung sind die den Wohnungseigentümern 
        vorgeschriebenen Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die 
        Liegenschaft am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig. 
        
 
        (10)  Soweit die 
        Eigentümergemeinschaft ihre Umsätze steuerpflichtig behandelt, hat jeder 
        Wohnungseigentümer die auf sein Wohnungseigentumsobjekt nach der 
        jeweiligen Nutzungsart entfallende Umsatzsteuer zu entrichten.
        
         
        
          Verteilung der 
          Erträgnisse
        
        § 33.  
        
 
        (1)  Erträgnisse 
        aus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer allein zu.
        
        
 
        (2)  Erträgnisse 
        aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaft stehen allen 
        Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu.
        
        
 
        (3)  Wenn für die 
        Tragung der Kosten, die für die Errichtung allgemeiner Teile der 
        Liegenschaft anfallen, ein vom Verhältnis der Miteigentumsanteile 
        abweichender Schlüssel vereinbart wird, können sämtliche 
        Wohnungseigentümer festlegen, dass die aus diesen allgemeinen Teilen 
        erzielten Erträgnisse entsprechend diesem Schlüssel verteilt werden, 
        soweit diese Festlegung dem
        
        § 38 Abs. 1 nicht widerspricht. Für eine solche Festlegung gilt
        
        § 32 Abs. 2 zweiter Satz,
        
        7 und
        
        8 entsprechend. Im Übrigen können die Regelungen der vorstehenden 
        Absätze nicht vertraglich abbedungen werden. 
         
        
          Abrechnung
        
        § 34.  
        
 
        (1)  Die 
        Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der 
        Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer an die in
        
        § 24 Abs. 5 bestimmte Anschrift zu übermitteln. Sodann ist den 
        Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei 
        Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. 
        Wenn ein Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen 
        Kostenersatz Kopien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen. Der 
        Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung verjährt in drei 
        Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. 
        
 
        (2)  
        Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Eine davon abweichende 
        Abrechnungsperiode kann entweder durch schriftliche Vereinbarung aller 
        Wohnungseigentümer oder auf Antrag eines Wohnungseigentümers aus 
        wichtigen Gründen durch das Gericht festgesetzt werden. Die vereinbarte 
        Festsetzung ist frühestens ab der der Vereinbarung, die gerichtliche ab 
        der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. Durch 
        den Wechsel eines Wohnungseigentümers wird die Abrechnungsperiodenicht 
        berührt. Die abweichende Abrechnungsperiode ist bei Festsetzung durch 
        das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur 
        eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses 
        oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu 
        machen. 
        
 
        (3)  Wird die 
        Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht 
        gewährt oder werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege 
        trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag 
        eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer Geldstrafe 
        bis zu 6 000 Euro dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, 
        wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine 
        solche Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden. 
        
 
        (4)  Soweit nichts 
        anderes vereinbart oder beschlossen wird, ist ein sich aus der 
        Abrechnung zu Gunsten eines Wohnungseigentümers ergebender 
        Überschussbetrag auf dessen künftige Vorauszahlungen auf die 
        Aufwendungen für die Liegenschaft gutzuschreiben. Ergibt sich aus der 
        Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten eines Wohnungseigentümers, so hat 
        dieser den Fehlbetrag innerhalb von zwei Monaten ab der Rechnungslegung 
        nachzuzahlen. Im Fall des Wechsels eines Wohnungseigentümers ist 
        derjenige zur Nachzahlung verpflichtet, der im Zeitpunkt von deren 
        Fälligkeit Wohnungseigentümer ist. 
        
 
        (5)  Der 
        Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die 
        in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung 
        geeignet sind. 
         
        
 
        8. 
        Abschnitt
        Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum
        
 
        
          Erlöschen des 
          Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
        
        § 35.  
        
 
        (1)  Das 
        Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des 
        Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund 
        eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung 
        auf Grund eines Verzichts bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer 
        und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.
        
        
 
        (2)  Die 
        Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben 
        werden, nachdem das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum 
        erloschen ist. 
         
        
          Ausschließung von 
          Wohnungseigentümern
        
        § 36.  
        
 
        (1)  Ein 
        Wohnungseigentümer ist auf Klage der Mehrheit der übrigen 
        Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn er 
        
        
 
        1.  seinen 
        Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt, insbesondere die ihm 
        obliegenden Zahlungen auch nicht bis zum Schluss der dem 
        erstinstanzlichen Urteil vorangehenden Verhandlung leistet,
 
        
 
        2.  von seinem 
        Wohnungseigentumsobjekt oder den allgemeinen Teilen der Liegenschaft 
        einen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich 
        schädigenden Gebrauch macht oder 
 
        
 
        3.  durch sein 
        rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den 
        Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber einem 
        Wohnungseigentümer oder einer im Haus wohnenden Person einer strafbaren 
        Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche 
        Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um den Umständen nach 
        geringfügige Fälle handelt.
 
        
 
        (2)  Ist im Fall 
        des
        
        Abs. 1 Z 1 strittig, welche Zahlungen der beklagte 
        Wohnungseigentümer zu leisten hat, so ist darüber abgesondert zu 
        verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden. Zahlt der beklagte 
        Wohnungseigentümer vor Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil 
        vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage 
        abzuweisen; der beklagte Wohnungseigentümer hat jedoch die Kosten des 
        Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht 
        getroffen hätte. 
        
 
        (3)  In den Fällen 
        des
        
        Abs. 1 Z 2 und
        
        3 steht dem Verhalten des auszuschließenden Wohnungseigentümers das 
        Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden 
        Familienangehörigen sowie der Personen gleich, die sein 
        Wohnungseigentumsobjekt oder die von ihm sonst benützten allgemeinen 
        Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen, 
        sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
        
        
 
        (4)  Die 
        Ausschlussklage ist im Grundbuch anzumerken; diese Anmerkung hat die 
        Rechtsfolge des
        § 
        61 Abs. 2 GBG 1955. Nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt 
        der Rechtskraft des Urteils kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers 
        die Versteigerung des Miteigentumsanteils und des damit verbundenen 
        Wohnungseigentums nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die 
        Zwangsversteigerung durchgeführt werden. 
        
 
        (5)  Findet ein 
        durch ein Verhalten nach
        
        Abs. 1 Z 2 oder
        
        3 unmittelbar beeinträchtigter Wohnungseigentümer, der für dieses 
        Verhalten keinen Anlass gegeben hat, nicht die Unterstützung der 
        Mehrheit zur Ausschließung des Wohnungseigentümers, der das Verhalten an 
        den Tag gelegt oder zu vertreten (Abs. 
        3) hat, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer den 
        betreffenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung dieses Verhaltens 
        klagen. Wird das Verhalten trotz eines der Klage stattgebenden Urteils 
        und einer darauf gegründeten Zwangsvollstreckung beharrlich fortgesetzt, 
        so steht sodann die Klage auf Ausschließung auch dem beeinträchtigten 
        Wohnungseigentümer zu. 
        
 
        (6)  In den Fällen 
        des
        
        Abs. 1 Z 2 und
        
        3 sind Personen, die mit dem auszuschließenden Wohnungseigentümer 
        durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden 
        sind, bei der Versteigerung des Miteigentumsanteils vom Bieten 
        ausgeschlossen (§ 180 der Exekutionsordnung). 
         
        
 
        9. 
        Abschnitt
        Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
        
 
        
          Annahmeverbot; 
          Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers 
        
        
        § 37.  
        
 
        (1)  Vor 
        Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 
        40 Abs. 2) werden die mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarten 
        Zahlungen nicht fällig; der Wohnungseigentumsorganisator darf sie vor 
        Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Der Wohnungseigentumsbewerber 
        kann alle Zahlungen, die entgegen diesem Verbot angenommen wurden, 
        zurückfordern. Der Wohnungseigentumsorganisator hat die angenommenen 
        Beträge ab dem Zahlungstag mit einem den jeweiligen Basiszinssatz (§ 1 
        Abs. 1 1. Euro-JuBeG) um sechs Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz zu 
        verzinsen. 
        
 
        (2)  Hat der 
        Wohnungseigentumsbewerber einem der Wohnungseigentumsorganisatoren die 
        zahlenmäßig bestimmt vereinbarten, bis zur Vollendung der Bauführung zu 
        entrichtenden Beträge an Grund-, Bau- und sonstigen Kosten bezahlt, so 
        hat er gegen den verfügungsberechtigten Wohnungseigentumsorganisator den 
        Anspruch, 
        
 
        1.  dass ihm das 
        zugesagte wohnungseigentumstaugliche Objekt zur Nutzung übergeben wird, 
        sobald es beziehbar ist, und
 
        
 
        2.  dass nach 
        Vollendung der Bauführung am Haus, in dem sich das zugesagte 
        wohnungseigentumstaugliche Objekt befindet, ohne Verzug die für die 
        Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines 
        Wohnungseigentums erforderlichen Urkunden errichtet und Anträge gestellt 
        werden.
 
        
 
        (3)  Überdies 
        haben die Wohnungseigentumsorganisatoren 
        
 
        1.  vor oder mit 
        der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums dem 
        Wohnungseigentumsbewerber bestimmt zu erklären, ob ein Nutzwertgutachten 
        (§ 
        9 Abs. 1) oder eine Entscheidung über die gerichtliche 
        Nutzwertfestsetzung (§ 
        9 Abs. 2) vorliegt und welches Verhältnis sich daraus zur Summe der 
        Nutzwerte aller wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft 
        ergibt,
 
        
 
        2.  den 
        Wohnungseigentumsbewerber in allen Verfahren zur gerichtlichen 
        Nutzwertfestsetzung zu benennen und
 
        
 
        3.  die 
        Miteigentümer und die Wohnungseigentumsbewerber, die noch nicht 
        Miteigentümer sind, ohne Verzug von der Vollendung der Bauführung zu 
        verständigen.
 
        
 
        (4)  Vor oder mit 
        der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums an Teilen eines Hauses, 
        dessen Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage älter als 20 Jahre ist, 
        haben die Wohnungseigentumsorganisatoren dem Wohnungseigentumsbewerber 
        ein Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder 
        eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten 
        Sachverständigen für das Hochbauwesen über den Bauzustand der 
        allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit 
        notwendig werdende Erhaltungsarbeiten, zu übergeben. Das Gutachten darf 
        zum Zeitpunkt der Zusage nicht älter als ein Jahr sein und ist in den 
        Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum 
        erworben werden soll, einzubeziehen; mit seiner Einbeziehung gilt der 
        darin beschriebene Bauzustand als bedungene Eigenschaft (§ 
        922 Abs. 1 ABGB). Wird in den Kaufvertrag kein solches Gutachten 
        einbezogen, so gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der 
        in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.
        
        
 
        (5)  Sobald eine 
        Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist 
        und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat, 
        gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der 
        Miteigentümer die
        
        §§ 16 bis 34,
        
        36 und
        
        52. Ein Wohnungseigentumsbewerber, der noch nicht Miteigentümer, zu 
        dessen Gunsten aber eine solche Zusage angemerkt ist, hat ab Bezug des 
        wohnungseigentumstauglichen Objekts die Rechte nach
        § 
        16 und
        
        § 52 Abs. 1 Z 2 sowie den Anspruch auf Rechnungslegung gemäß
        § 
        34. Weiters hat ein solcher Wohnungseigentumsbewerber ab dem 
        Zeitpunkt, zu dem sein späterer Miteigentumsanteil – insbesondere durch 
        ein bereits vorliegendes Nutzwertgutachten – bekannt ist, die Rechte 
        eines Miteigentümers, sofern zumindest ein anderer 
        Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erworben hat. 
        
 
        (6)  Die 
        Regelungen der vorstehenden Absätze können nicht vertraglich abbedungen 
        werden. 
         
        
          Rechtsunwirksame 
          Vereinbarungen
        
        § 38.  
        
 
        (1)  
        Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, 
        die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden 
        Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, 
        wie insbesondere 
        
 
        1.  von 
        Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder 
        Nutzungsvorbehalte über Teile der Liegenschaft, die sich nur als 
        Zubehörobjekte im Sinn des
        
        § 2 Abs. 3 eignen oder an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann 
        (§ 
        3 Abs. 3),
 
        
 
        2.  Vereinbarungen 
        oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen 
        Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge 
        jeder Art,
 
        
 
        3.  Vereinbarungen 
        über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
 
        
 
        4.  Vereinbarungen 
        über Beschränkungen der nach den
        §§ 918 
        bis 924,
        932,
        933,
        933a 
        und 
        934 ABGB zustehenden Rechte oder
 
        
 
        5.  Vereinbarungen 
        über Konventionalstrafen oder Reugelder.
 
        
 
        (2)  Die 
        Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf den daraus begünstigten 
        Dritten, es sei denn, dass ihm die Absicht, auf der Liegenschaft 
        Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt war noch bekannt sein 
        musste. 
         
        
          Rücktritt des 
          Wohnungseigentumsorganisators
        
        § 39.  Macht der Wohnungseigentumsorganisator seinen Rücktritt 
        wegen Zahlungsverzugs mit Klage geltend und ist die Höhe der vom 
        Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer noch zu leistenden 
        Zahlungen strittig, so ist darüber abgesondert zu verhandeln und mit 
        Beschluss zu entscheiden. Zahlt der Wohnungseigentumsbewerber oder 
        Wohnungseigentümer vor Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil 
        vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage 
        abzuweisen; der Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer hat 
        jedoch dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne 
        Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. 
         
        
          Grundbücherliche 
          Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
        
        § 40.  
        
 
        (1)  Auf Antrag 
        des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, dass für die 
        Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten 
        Betrag vorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).
        
        
 
        (2)  Auf Antrag 
        des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators 
        ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch 
        anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der 
        Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, 
        so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise 
        aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer 
        öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. 
        In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung 
        des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann 
        auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit 
        Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des 
        Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des 
        Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf 
        Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit 
        Zustimmung des jeweils anderen. 
        
 
        (3)  Gleichzeitig 
        mit der erstmaligen Eintragung einer Anmerkung nach
        
        Abs. 1 oder
        
        2 sind in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Worte 
        „Wohnungseigentum in Vorbereitung” einzutragen. 
        
 
        (4)  Wird an dem 
        in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten 
        wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann 
        der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines 
        Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser 
        Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung 
        einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs. 1 GBG 1955 ist 
        entsprechend anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende 
        Eintragungen ausgenommen: 
        
 
        1.  
        Veräußerungsverbote gemäß § 49 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder 
        nach den landesgesetzlichen Vorschriften für die Wohnbauförderung und 
        Wohnhaussanierung,
 
        
 
        2.  Eintragungen, 
        zu deren Übernahme sich der Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem 
        Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat, und 
 
        
 
        3.  Pfandrechte im 
        Rang einer Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung, sofern diese der 
        Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang vorging, bis zum 
        angemerkten Betrag.
 
        
 
        (5)  Die Anmerkung 
        der vorbehaltenen Verpfändung darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung 
        der Einräumung von Wohnungseigentum und nach dieser ein Pfandrecht 
        eingetragen ist, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden. 
        Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf vor den in
        
        Abs. 4 genannten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen 
        Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden. 
         
        
 
        
        § 41.  
        
 
        (1)  Ist zwischen 
        Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber schriftlich 
        vereinbart, dass der Wohnungseigentumsorganisator dem 
        Wohnungseigentumsbewerber Kostensteigerungen (Bau- einschließlich der 
        Finanzierungskosten, jedoch nicht Grundbeschaffungskosten) in Rechnung 
        stellen darf, so ist dieser verpflichtet, einer zusätzlichen 
        Hypothekardarlehensaufnahme zur Finanzierung der Bauvollendung über den 
        bereits eingetragenen oder vorbehaltenen (§ 
        40 Abs. 1) Pfandbetrag hinaus zuzustimmen. Die Höhe des zusätzlichen 
        Pfandbetrags hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 273 ZPO 
        festzusetzen. Den beiderseitigen Ansprüchen wird durch diese 
        Entscheidung nicht vorgegriffen. 
        
 
        (2)  Wenn über das 
        Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das 
        Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die 
        Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des 
        Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, 
        entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur 
        Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen 
        berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber. 
         
        
          Rangordnung für die 
          beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
        
        § 42.  
        
 
        (1)  Ist auf einer 
        Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von 
        Wohnungseigentum (§ 
        40 Abs. 2) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf 
        Grund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf eine derartige 
        Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten 
        Treuhänders im Grundbuch die nbefristete Rangordnung für die 
        beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken. In dieser 
        Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Antragsteller hat seine 
        Bestellung zum Treuhänder durch eine beglaubigte Bestätigung des 
        Bauträgers oder durch einen Gerichtsbeschluss nachzuweisen. Ist der 
        Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter), so ist 
        überdies eine beglaubigte Erklärung des Liegenschaftseigentümers 
        (Bauberechtigten) über seine Zustimmung zur Eintragung dieser Anmerkung 
        vorzulegen; in der Zustimmungserklärung muss der Bauträger angegeben 
        sein. 
        
 
        (2)  Die Anmerkung 
        hat folgende Rechtswirkungen: 
        
 
        1.  Soweit für 
        wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber 
        vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die 
        Wohnungseigentumsbewerbern nach
        
        § 41 Abs. 2 und
        § 
        44 zustehen würden.
 
        
 
        2.  
        Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von 
        Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen.
 
        
 
        (3)  Die Anmerkung 
        kann nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. 
        
 
        (4)  Im Fall des § 
        7 Abs. 6 Z 3 BTVG ist anstelle eines Treuhänders der Bauträger, der 
        zugleich Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, unter den in
        
        Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen antragsberechtigt. Der 
        Antrag bedarf der Beglaubigung. Der Bauträger hat die Gewährung der 
        Förderung durch Vorlage der schriftlichen Förderungszusicherung (§ 7 
        Abs. 6 Z 3 lit. a BTVG) nachzuweisen. In der Anmerkung ist das Vorliegen 
        einer öffentlichen Förderung im Sinne des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG anzugeben.
        
        
 
        (5)  Die Anmerkung 
        nach
        
        Abs. 4 hat nur die Rechtswirkung des
        
        Abs. 2 Z 2. 
        
 
        (6)  Die Anmerkung 
        nach
        
        Abs. 4 kann nur auf Antrag des Bauträgers mit einer beglaubigten 
        Zustimmungserklärung jener Wohnungseigentumsbewerber gelöscht werden, 
        für die eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen 
        ist. 
         
        
          Klage auf 
          Einverleibung des Eigentumsrechts
        
        § 43.  
        
 
        (1)  Sind die 
        Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der 
        Errichtung der Urkunden (§ 
        37 Abs. 2 Z 2) säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerber den 
        Liegenschaftseigentümer auf die Einwilligung in die Einverleibung seines 
        Eigentums am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums am zugesagten 
        Objekt bei dem Bezirksgericht klagen, in dessen Sprengel die 
        Liegenschaft gelegen ist. 
        
 
        (2)  Sind die für 
        die Bestimmung des Mindestanteils maßgebenden Nutzwerte noch nicht 
        ermittelt oder wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine 
        gerichtliche Nutzwertfestsetzung vorliegen, so kann sich der Kläger die 
        bestimmte Angabe des von ihm beanspruchten Mindestanteils bis zur 
        Ermittlung oder Festsetzung der Nutzwerte vorbehalten. In diesem Fall 
        hat das Gericht den Parteien mit Beschluss aufzutragen, einen 
        Ziviltechniker oder Sachverständigen (§ 
        9 Abs. 1) mit der Erstattung eines Nutzwertgutachtens zu betrauen 
        beziehungsweise die Einleitung des Verfahrens zur gerichtlichen 
        Nutzwertfestsetzung zu beantragen, und zugleich das Verfahren über die 
        Klage zu unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach Vorliegen 
        des Nutzwertgutachtens beziehungsweise nach rechtskräftiger Entscheidung 
        über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung auf Antrag wieder aufzunehmen.
        
        
 
        (3)  Der Kläger 
        kann die Anmerkung der Klage im Grundbuch verlangen. Die Anmerkung hat 
        zur Folge, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die 
        Personen wirkt, die erst nach dem Einlangen des Gesuchs um die 
        Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erlangt haben. 
        § 65 GBG 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einverleibung des 
        Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der 
        Streitanmerkung vorzunehmen und alle nach der Streitanmerkung auf dem 
        Mindestanteil vorgenommenen Eintragungen zu löschen sind. 
        
 
        (4)  Wenn zu 
        Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach
        
        § 40 Abs. 2 oder eine Streitanmerkung nach
        
        Abs. 3 eingetragen ist, hat der Wohnungseigentumsbewerber im Konkurs 
        oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen 
        Anspruch auf Aussonderung des ihm zustehenden Mindestanteils und des 
        damit verbundenen Wohnungseigentums (§§ 11, 44 KO, §§ 11, 21 AO) sowie 
        im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein Widerspruchsrecht 
        nach § 37 der Exekutionsordnung. 
         
        
          Fortsetzung der 
          Bauführung bei Insolvenz
        
        § 44.  Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators 
        der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die 
        Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein 
        Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens 
        abgewiesen wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem 
        anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen 
        berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber. 
         
        
 
        
        10. Abschnitt
        Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
        
 
        
          Begründung von 
          vorläufigem Wohnungseigentum
        
        § 45.  
        
 
        (1)  Der 
        Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum 
        auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung 
        (Wohnungseigentumsstatut) begründen. Das Wohnungseigentumsstatut tritt 
        dabei an die Stelle des Wohnungseigentumsvertrags. 
        
 
        (2)  Das 
        Wohnungseigentumsstatut hat zu enthalten: 
        
 
        1.  die 
        Bezeichnung der Liegenschaft,
 
        
 
        2.  die 
        Bezeichnung der wohnungseigentumstauglichen Objekte, an denen 
        vorläufiges Wohnungseigentum begründet werden soll, nach ihrer Art 
        (Wohnung, sonstige selbständige Räumlichkeit oder 
        Kraftfahrzeug-Abstellplatz) und ihrer Lage,
 
        
 
        3.  die Erklärung 
        des Alleineigentümers der Liegenschaft, an diesen Objekten vorläufiges 
        Wohnungseigentum begründen zu wollen, und
 
        
 
        4.  die 
        Nutzflächen und Nutzwerte der wohnungseigentumstauglichen Objekte, an 
        denen vorläufiges Wohnungseigentum begründet werden soll.
 
        
 
        (3)  Die 
        Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie 
        sich auf alle Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten 
        der Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze für Kraftfahrzeuge 
        bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als 
        Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind. 
        
 
        (4)  Das 
        vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers wird durch die 
        Einverleibung in das Grundbuch begründet; dabei ist in der Aufschrift 
        des Gutsbestandsblatts die Bezeichnung .Vorläufiges Wohnungseigentum. 
        einzutragen. Die Regelungen des
        § 
        6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der schriftlichen 
        Vereinbarung der Miteigentümer das Wohnungseigentumsstatut vorzulegen 
        ist. 
         
        
          Wohnungseigentum an 
          einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
        
        § 46.  Die dreijährige Frist nach
        
        § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst 
        mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen 
        Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres 
        oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person. 
         
        
          Ermittlung und 
          gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
        
        § 47.  Die Regelungen der
        §§ 
        9 und
        
        10 gelten für das vorläufige Wohnungseigentum mit der Maßgabe, dass 
        das in
        
        § 10 Abs. 1 jedem Miteigentümer eingeräumte Antragsrecht dem 
        Alleineigentümer und das in dieser Bestimmung den 
        Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumte Antragsrecht den 
        Miteigentumsbewerbern (§ 
        2 Abs. 6) zukommt. Die einjährige Frist nach
        
        § 10 Abs. 2 beginnt vor dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom 
        bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein 
        familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person 
        jedenfalls nicht zu laufen. 
         
        
          Nicht anwendbare 
          Regelungen über das Wohnungseigentum
        
        § 48.  Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers 
        gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses 
        Bundesgesetzes nicht: 
        
 
        1.  die Bestimmung 
        des
        § 
        4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein 
        bestehendes Mietverhältnis,
 
        
 
        2.  die Regelungen 
        des
        
        4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
 
        
 
        3.  die Regelungen 
        des
        
        6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das 
        Vorzugspfandrecht,
 
        
 
        4.  die Regelungen 
        des
        
        7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
 
        
 
        5.  die Bestimmung 
        des
        § 
        36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
 
        
 
        6.  die Bestimmung 
        des
        § 
        52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit 
        Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.
 
         
        
          Rechtsunwirksamkeit 
          von Festlegungen
        
        § 49.  
        
 
        (1)  Über die 
        Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des 
        Alleineigentümers der Liegenschaft . auf welche Weise immer sie 
        getroffen werden . über die folgenden Angelegenheiten sind unwirksam, 
        dies insbesondere mit der Rechtsfolge, dass Miteigentumsbewerber und 
        spätere Wohnungseigentümer daran nicht gebunden sind: 
        
 
        1.  
        Benützungsregelung (§ 
        17),
 
        
 
        2.  
        Gemeinschaftsordnung (§ 
        26),
 
        
 
        3.  Höhe der 
        Rücklage (§ 
        31),
 
        
 
        4.  Versicherung 
        der Liegenschaft (§ 
        28 Abs. 1 Z 4), 
 
        
 
        5.  Hausordnung (§ 
        28 Abs. 1 Z 7),
 
        
 
        6.  Vermietung der 
        allgemeinen Teile der Liegenschaft (§ 
        28 Abs. 1 Z 8 und
        
        9),
 
        
 
        7.  Bestellung 
        eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (§§ 
        19,
        
        20,
        
        § 28 Abs. 1 Z 5),
 
        
 
        8.  Aufnahme von 
        Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (§ 
        28 Abs. 1 Z 3),
 
        
 
        9.  abweichende 
        Aufteilungsschlüssel, abweichende Abrechnungseinheiten und abweichende 
        Abstimmungseinheiten (§ 
        32 Abs. 2),
 
        
 
        10.  
        verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 
        32 Abs. 3),
 
        
 
        11.  
        benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen 
        (§ 
        32 Abs. 4),
 
        
 
        12.  Verteilung 
        der Erträgnisse (§ 
        33),
 
        
 
        13.  
        Rechnungslegung (§ 
        34),
 
        
 
        14.  abweichende 
        Abrechnungsperioden (§ 
        34 Abs. 2),
 
        
 
        15.  Vorgangsweise 
        bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (§ 
        34 Abs. 4)
 
        
 
        (2) 
        
        Abs. 1 gilt entsprechend für Festlegungen einer 
        Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator und 
        einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches 
        Naheverhältnis verbundenen Person besteht. 
         
        
          Rechte von 
          Miteigentumsbewerbern
        
        § 50.  Die im
        
        9. und
        
        11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte 
        kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den 
        Miteigentumsbewerbern zu. 
         
        
          Übergehen in 
          Wohnungseigentum
        
        § 51.  Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer 
        Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige 
        Wohnungseigentum – unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß
        § 
        49 – in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem 
        entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen. 
         
        
 
        
        11. Abschnitt
        Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen
        
 
        
          
          Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
        
        § 52.  
        
 
        (1)  Über die 
        Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für 
        Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die 
        Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen: 
        
 
        1.  
        Nutzwertfestsetzung (§ 
        9 Abs. 2) und Nutzwertneufestsetzung (§ 
        9 Abs. 3);
 
        
 
        2.  Duldung von 
        Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines 
        dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 
        16 Abs. 2 und
        
        3);
 
        
 
        3.  
        Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (§ 
        30 Abs. 1 und
        
        2) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der 
        Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
        
        16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer 
        Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (§ 
        17);
 
        
 
        4.  
        Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 
        24 Abs. 6);
 
        
 
        5.  Aufhebung 
        eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine zur 
        außerordentlichen Verwaltung zählende Veränderung an den allgemeinen 
        Teilen der Liegenschaft (§ 
        29);
 
        
 
        6.  Durchsetzung 
        der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts 
        (§§ 
        20 Abs. 1 bis 7,
        
        31 Abs. 3);
 
        
 
        7.  Festsetzung 
        einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 
        34 Abs. 2); 
 
        
 
        8.  Bestellung 
        eines vorläufigen Verwalters (§ 
        23), Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder gerichtliche Auflösung 
        des Verwaltungsvertrags (§ 
        21);
 
        
 
        9.  Zulässigkeit 
        eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden 
        Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder 
        Abstimmungseinheit (§ 
        32 Abs. 2,
        
        5 und
        
        6), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (§ 
        32 Abs. 3), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei 
        Gemeinschaftsanlagen (§ 
        32 Abs. 4);
 
        
 
        10.  Zustimmung 
        zur Nachfinanzierung (§ 
        41);
 
        
 
        11.  Fortsetzung 
        der Bauführung bei Insolvenz (§ 
        44).
 
        
 
        (2)  In den in
        
        Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des 
        Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen mit den in
        
        § 37 Abs. 3 Z 6,
        
        8 bis 21 sowie
        
        Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten: 
        
 
        1.  Die Verfahren 
        werden auf Antrag eingeleitet. 
 
        
 
        2.  Den 
        Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, 
        als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar 
        berührt werden können.
 
        
 
        3.  In Verfahren 
        nach
        
        Abs. 1 Z 1 kommt überdies – unbeschadet weiterer Rechte nach
        
        § 37 Abs. 5 – den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom 
        Antragsteller bekannt gegeben oder sonst bekannt wurden, Parteistellung 
        zu.
 
        
 
        4.  Für die 
        Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Wohnungseigentümern 
        reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch zulässig 
        ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
 
        
 
        5.  Zustellungen 
        an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des
        
        § 24 Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 
        Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden 
        Antrags ist mit Ablauf dieser Frist als vollzogen anzusehen, spätere 
        Zustellungen hingegen mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung 
        wird dadurch, dass der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder 
        beschädigt wurde, nicht berührt. Der das Verfahren einleitende Antrag 
        ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu 
        eigenen Handen zuzustellen.
 
        
 
        6.  Einem Antrag 
        auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 
        9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung (§ 
        9 Abs. 3) sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die 
        Notwendigkeit der Nutzwertfest- oder -neufestsetzung und – soweit dies 
        urkundlich belegbar ist – die Rechtzeitigkeit des Antrags ergeben.
 
        
 
        7. 
        
        § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den in
        
        Abs. 1 Z 2,
        
        4,
        
        5,
        
        6 und
        
        8 angeführten Angelegenheiten.
 
        
 
        (3)  In den durch 
        Kundmachung gemäß
        § 
        39 Abs. 2 und
        § 50 MRG 
        bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Nutzwertfestsetzung (§ 
        9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung (§ 
        9 Abs. 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher 
        bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde; diesbezüglich gelten auch
        § 
        39 Abs. 3 bis 5 und
        § 40 MRG.
        
         
        
          Gerichtsgebühren
        
        § 53.  Für die in
        
        § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 
        6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. 
         
        
 
        
        12. Abschnitt
        Schluss- und Übergangsbestimmungen
        
 
        
          In-Kraft-Treten
        
        § 54.  
        
 
        (1)  Dieses 
        Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. 
        
 
        (2) 
        
        § 20 Abs. 6 tritt abweichend von
        
        Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in Kraft. 
         
        
          Außer-Kraft-Treten
        
        § 55.  Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt 
        geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf 
        des 30. Juni 2002 außer Kraft. Die Übergangsregelungen des
        § 
        29 Abs. 1 bis 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 gelten jedoch für 
        die davon erfassten Rechtsverhältnisse weiter. 
         
        
          
          Übergangsbestimmungen
        
        § 56.  
        
 
        (1)  Wurde vor dem 
        1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß
        § 1 
        Abs. 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen 
        Räumlichkeit verbunden, so bleibt diese Verbindung weiterhin gültig.
        
        
 
        (2)  Wurde vor dem 
        1. Juli 2002 selbständiges Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung des
        § 1 
        Abs. 2 WEG 1975 an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge oder 
        entgegen der Bestimmung des
        
        § 1 Abs. 3 WEG 1975 an einer Substandardwohnung begründet, gilt 
        dieses selbständige Wohnungseigentum nach dem 30. Juni 2002 als wirksam 
        begründet, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach der nunmehrigen 
        Rechtslage gültig wäre. 
        
 
        (3) 
        
        § 3 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, 
        die nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet werden. Für früher eingeleitete 
        Verfahren gilt
        
        § 2 Abs. 2 Z 2 WEG 1975 weiter und ist die Möglichkeit der 
        Begründung von Wohnungseigentum noch anhand der bisherigen Rechtslage zu 
        beurteilen. 
        
 
        (4)  Wurde vor dem 
        1. Juli 2002 Wohnungseigentum – jedoch nicht an allen 
        wohnungseigentumstauglichen Objekten der Liegenschaft – begründet, so 
        ist nach dem 30. Juni 2002 die weitere Begründung von Wohnungseigentum 
        nur zulässig, wenn sie sich auf alle restlichen Wohnungen und sonstigen 
        selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf alle restlichen 
        Abstellplätze für Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung der 
        Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind. 
        
 
        (5) 
        § 
        4 dieses Bundesgesetzes ist in Verfahren anzuwenden, die nach dem 
        30. Juni 2002 eingeleitet werden. In früher eingeleiteten Verfahren ist 
        weiterhin die bisherige Rechtslage anzuwenden. 
        
 
        (6)  Bei 
        Liegenschaften, an denen schon vor dem 1. Juli 2002 Wohnungseigentum 
        ganz oder teilweise begründet wurde, beginnt die dreijährige Frist nach
        
        § 5 Abs. 2 erst mit 1. Juli 2002 zu laufen. 
        
 
        (7)  Wurde bei 
        einem Haus, für das die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1985 erteilt 
        wurde, in einem vor dem 1. Juli 2002 eingeleiteten Verfahren die 
        Nutzfläche gemäß
        § 6 
        Abs. 2 WEG 1975 nach dem Naturmaß berechnet, so bleibt die der 
        Entscheidung zugrunde gelegte Nutzflächenberechnung weiter gültig.
        
        
 
        (8)  Soweit in 
        anderen Rechtsvorschriften auf das gemeinsame Wohnungseigentum von 
        Ehegatten Bezug genommen wird, ist darunter ab dem 1. Juli 2002 die 
        Eigentümerpartnerschaft im Sinne des
        
        4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu verstehen. 
        
 
        (9) 
        
        § 24 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes ist auf Beschlüsse der 
        Eigentümergemeinschaft anzuwenden, soweit sie nach dem 30. Juni 2002 
        bekannt gemacht werden. Soweit Beschlüsse früher bekannt gemacht wurden, 
        gilt
        
        § 13b Abs. 4 WEG 1975 weiter. 
        
 
        (10) 
        
        § 34 Abs. 1 letzter Satz dieses Bundesgesetzes ist auch auf 
        Rechnungslegungsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 fällig 
        geworden sind; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist 
        aber erst mit 1. Juli 2002 zu laufen. 
        
 
        (11) 
        
        § 37 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist auf Zahlungen anzuwenden, die 
        nach dem 30. Juni 2002 geleistet werden. Für früher geleistete Zahlungen 
        gilt
        § 
        23 Abs. 1a WEG 1975 weiter. 
        
 
        (12)  Besteht die 
        Eigentümergemeinschaft auf Grund einer vor dem 1. Juli 2002 
        durchgeführten, nicht alle wohnungseigentumstauglichen Objekte der 
        Liegenschaft erfassenden Wohnungseigentumsbegründung zum Teil auch aus 
        schlichten Miteigentümern, so gelten die sich auf die Wohnungseigentümer 
        beziehenden Regelungen des neuen Rechts sinngemäß auch für die 
        schlichten Miteigentümer, soweit die ihnen entsprechenden Bestimmungen 
        des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 auch für die schlichten Miteigentümer 
        galten. Solange einer solchen Eigentümergemeinschaft noch schlichte 
        Miteigentümer angehören, gilt jedoch anstelle des
        § 
        33 dieses Bundesgesetzes der
        § 20 WEG 
        1975. Die in
        
        § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 vorgesehene Beschränkung 
        des Rechts eines Wohnungseigentümers auf Verweigerung der Zustimmung zur 
        weiteren Begründung von Wohnungseigentum ist nach dem 30. Juni 2002 
        sowohl auf Wohnungseigentümer als auch auf schlichte Miteigentümer 
        anzuwenden. 
        
 
        (13)  Im Übrigen 
        ist dieses Bundesgesetz auch auf die vor dem 1. Juli 2002 begründeten 
        Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen 
        Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und 
        Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten 
        geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden. 
        
 
        (14)  Soweit in 
        anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des 
        Wohnungseigentumsgesetzes 1975 verwiesen wird, treten an deren Stelle 
        die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. 
         
        
          Vollziehung
        
        § 57.  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der 
        Bundesminister für Justiz betraut.