MRG
        
          Bundesgesetz vom 
          12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG)
        
          Mietrechtsgesetz
        
          BGBl 1981/520
        
 
        
        idF:
        BGBl I 2002/71 
        
        
        Inhaltsübersicht
        I.   
        Hauptstück  Miete     §§  1 - 42
        
        II.   Hauptstück  Bestimmungen über bestehende Mietverträge und 
        Übergangsregelung     §§  43 - 52
        
        III.   Hauptstück  Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes     § 
         53
        
        IV.   Hauptstück  Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968     §  54
        V.   
        Hauptstück  Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes     §  55
        
        VI.   Hauptstück  Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975     §  56
        
        VII.   Hauptstück  Abgabenrechtliche Vorschriften     §  57
        
        VIII.   Hauptstück  In- und Außerkrafttreten     §  58
        
        IX.   Hauptstück  Vollziehung     §  59
        
 
        I. 
        Hauptstück
        Miete
        
 
        
          Geltungsbereich
        
        § 1.  
        
 
        (1)  Dieses 
        Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen 
        oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von 
        Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder 
        Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 
        1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von 
        Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die 
        genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im 
        folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter 
        Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins 
        auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu 
        bezahlende Nutzungsentgelt verstanden. 
        
 
        (2)  In den 
        Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht 
        
 
        1.  
        Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, 
        Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder 
        Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes 
        für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, 
        Schüler oder Studenten vermietet werden, 
 
        
 
        1a.  Wohnungen 
        oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation 
        im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,1)
        
 
        
 
        2.  Wohnungen, die 
        auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem 
        solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, 
 
        
 
        3.  Mietverträge, 
        die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die 
        ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr 
        nicht übersteigt und der Mietgegenstand 
        
 
        a)  eine 
        Geschäftsräumlichkeit oder 
 
        
 
        b)  eine Wohnung 
        der Ausstattungskategorie A oder B (§ 
        15a Abs. 1 Z 1 und
        
        2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck 
        der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit 
        verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet, 
        
 
        
 
        4.  Wohnungen oder 
        Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung 
        oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne 
        der
        
        Z 3 und
        
        4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des
        § 66 JN 
        besteht,
 
        
 
        5.  
        Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen 
        Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich 
        durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, 
        nicht zählen.2) 
 
        
 
        (3)  Für 
        Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung 
        im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses 
        Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des 
        Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. 
        
 
        (4)  Die
        §§ 14,
        29 bis 36,
        45,
        46 
        und 49, 
        nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des
        I. 
        und II. 
        Hauptstückes, gelten für 
        
 
        1.  
        Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme 
        öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten 
        Baubewilligung neu errichtet worden sind, 
 
        
 
        2.  
        Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer 
        nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden 
        sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede 
        vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch 
        den Hauptmieter – eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet 
        werde,3) 
 
        
 
        3.  
        Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der 
        Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach 
        dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.
 
        
 
        (5)  Die
        §§ 14 
        und 29 
        bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des
        I. 
        und II. 
        Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, 
        das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu 
        Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften4) 
        in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der 
        Gewerbeordnung 1973 [nunmehr: 
        Gewerbeordnung 1994] betrieben werden. 
         
        
          Haupt- und 
          Untermiete
        
        § 2.  
        
 
        (1)  Hauptmiete 
        liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich 
        oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit 
        dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses geschlossen wird. Steht der 
        Mietgegenstand im Wohnungseigentum, so wird Hauptmiete durch den 
        Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer begründet. Wenn am Mietgegenstand 
        Wohnungseigentum erst begründet werden soll, kommt durch den mit dem 
        Wohnungseigentumsbewerber geschlossenen Mietvertrag Hauptmiete mit dem 
        Eigentümer oder den Eigentümern der Liegenschaft zustande, doch geht mit 
        der Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand die Rechtsstellung 
        des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über. An den wirksam 
        geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des Mietgegenstandes 
        an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger des Vermieters auch dann 
        gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen 
        ist. Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, 
        so ist der Rechtsnachfolger des Vermieters an diese Nebenabreden nur 
        gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Soweit das 
        Mietverhältnis zwischen dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses und 
        dessen Vermieter aufgelöst wird, tritt der Vermieter in den 
        Hauptmietvertrag zwischen dem Mieter oder Pächter des ganzen Hauses und 
        dessen Mieter ein. 
        
 
        (2)  Untermiete 
        liegt vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die 
        in 
        Abs. 1 nicht genannt ist. Wird das Benützungsrecht des 
        Untervermieters aufgelöst, so hat der Untervermieter den Untermieter 
        hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
        
 
        (3)  Besteht bei 
        Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß 
        ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und 
        zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden 
        Rechte geschlossen wurde, so kann der Mieter, mit dem der 
        Untermietvertrag geschlossen wurde, begehren, als Hauptmieter des 
        Mietgegenstands mit den sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechten 
        und Pflichten anerkannt zu werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte für 
        eine solche Umgehungshandlung vor – dies ist insbesondere dann der Fall, 
        wenn der Hauptmieter mehr als eine Wohnung im selben Gebäude zur Gänze 
        untervermietet oder bei Vorliegen eines befristeten Hauptmietvertrags 
        die Wohnung zur Gänze untervermietet –, so obliegt es dem Antragsgegner, 
        das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. 
         
        
          Erhaltung
        
        § 3.  
        
 
        (1)  Der Vermieter 
        hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen 
        Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus, die 
        Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des 
        Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten 
        werden. Im übrigen bleibt
        § 
        1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. 
        
 
        (2)  Die Erhaltung 
        im Sinn des
        Abs. 
        1 umfaßt: 
        
 
        1.  die Arbeiten, 
        die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind;
 
        
 
        2.  die Arbeiten, 
        die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; 
        diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten 
        Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu 
        vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;
 
        
 
        3.  die Arbeiten, 
        die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen 
        Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von 
        zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen 
        Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des Hauses 
        für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage 
        verzichten; ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter 
        Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer 
        vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist 
        anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue 
        Anlage zu errichten;
 
        
 
        4.  die 
        Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher 
        Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluß an eine 
        Wasserleitung oder an eine Kanalisierung, die Installation von 
        geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von 
        Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs; 
 
        
 
        5.  die 
        Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur 
        Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs 
        sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des 
        Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür 
        erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis 
        zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden 
        Einsparungen stehen;
 
        
 
        6.  bei Vorliegen 
        einer nach
        § 
        17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete 
        von technisch geeigneten Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im 
        Sinn dieser Bestimmung.
 
        
 
        (3)  Die Kosten 
        von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn 
        Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, 
        die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu 
        decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar 
        heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes: 
        
        
 
        1.  Zur Bedeckung 
        der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die während des Zeitraums, 
        in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung 
        regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden 
        oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung 
        eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten 
        Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter 
        benützten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses 
        heranzuziehen; insoweit hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter 
        zur Finanzierung der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven 
        ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital 
        aufzuwenden; die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen 
        notwendigen Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die 
        durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen Habenzinsen 
        (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten der 
        Erhaltungsarbeiten.
 
        
 
        2.  Können die 
        Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise nicht gedeckt 
        werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen 
        Dringlichkeit zu reihen und durchzuführen; jedenfalls sind aber die 
        Arbeiten, 
        
 
        a)  die kraft 
        eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind, 
 
        
 
        b)  die der 
        Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen 
        gefährden, dienen oder 
 
        
 
        c)  die zur 
        Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, 
        Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen 
        Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen 
        erforderlich sind,
        
        vorweg durchzuführen. 
         
        
          Nützliche 
          Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
        
        § 4.  
        
 
        (1)  Der Vermieter 
        hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände 
        nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen 
        Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick 
        auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist; hiebei 
        ist nützlichen Verbesserungen des Hauses gegenüber nützlichen 
        Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.
        
        
 
        (2)  Unter den 
        Voraussetzungen des
        Abs. 
        1 sind nützliche Verbesserungen: 
        
 
        1.  die den 
        Erfordernissen der Haushaltsführung der Bewohner dienende Neuerrichtung 
        oder Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, 
        Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen), 
        Kanalisations- und sanitären Anlagen in normaler Ausstattung, 
 
        
 
        2.  die Errichtung 
        oder Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden, 
        einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden sonstigen Anlagen in 
        normaler Ausstattung, wie etwa von Personenaufzügen, zentralen 
        Waschküchen oder Schutzräumen vom Typ Grundschutz, 
 
        
 
        3.  Maßnahmen, die 
        eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung der 
        Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung der Schalldämmung von 
        Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten 
        Geschoßdecken, 
 
        
 
        3a.  die 
        Errichtung einer Anlage, die den Anschluß des Hauses (samt den einzelnen 
        Mietgegenständen) an eine Einrichtung zur Fernwärmeversorgung bewirkt,
        
 
        
 
        4.  die 
        Installation einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosettes im Inneren 
        eines Mietgegenstandes, 
 
        
 
        5.  die 
        bautechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes, im besonderen einer 
        Mietwohnung der Ausstattungskategorie D oder C in eine Mietwohnung der 
        Ausstattungskategorie C, B oder A.
 
        
 
        (3)  Nützliche 
        Verbesserungen sind vom Vermieter durchzuführen 
        
 
        1.  wenn und 
        soweit die Kosten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren 
        erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die zur 
        Finanzierung der nützlichen Verbesserung gewährt werden, gedeckt werden 
        können und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder 
        sichergestellt ist, daß hiemit auch die erforderlichen 
        Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden, oder 
 
        
 
        2.  wenn und 
        soweit sich der Vermieter und die Mehrheit der Mieter – berechnet nach 
        der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände 
        – des Hauses über ihre Durchführung und die Finanzierung des durch die 
        in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven 
        nicht gedeckten Teiles der Kosten schriftlich einigen sowie überdies 
        sichergestellt ist, daß die übrigen Mieter des Hauses durch die 
        Verbesserungsarbeiten finanziell nicht belastet und auch sonst nicht 
        übermäßig beeinträchtigt werden.
 
        
 
        (4)  Nützliche 
        Verbesserungen im Inneren eines Mietgegenstandes bedürfen der Zustimmung 
        des Hauptmieters; es gilt jedoch
        
        § 30 Abs. 2 Z 16, sofern der Hauptmieter einer mangelhaft 
        ausgestatteten Wohnung im Sinn des § 3 Z 10 des 
        Stadterneuerungsgesetzes, die zur Anhebung des Standards nach
        
        Abs. 2 Z 4 geeignet ist, das vom Vermieter gestellte Anbot, die zur 
        Abwendung eines Enteignungsantrags nach § 14 des 
        Stadterneuerungsgesetzes erforderlichen bautechnischen Maßnahmen gegen 
        Entrichtung des für die so verbesserte Wohnung nach
        
        § 15a Abs. 3 Z 3 berechneten Hauptmietzinses durchzuführen, ablehnt 
        und auch nicht bereit ist, diese bautechnischen Maßnahmen selbst 
        durchzuführen. 
        
 
        (5)  Auf Antrag 
        auch nur eines Mieters hat der Vermieter im Miethaus einen dem Stand der 
        Technik entsprechenden Behindertenaufzug zu errichten, wenn und soweit 
        eine solche Maßnahme bei billiger Abwägung aller Interessen dem 
        Vermieter auch zumutbar ist; die Kosten der Herstellung und Erhaltung 
        dieser Anlage hat der Mieter, der den Antrag gestellt hat, dem Vermieter 
        zu ersetzen. 
         
        
          Nützliche 
          Verbesserung durch Vereinigung von Wohnungen; Anbotspflicht
        
        § 5.  
        
 
        (1)  Als nützliche 
        Verbesserung gilt auch die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung 
        zweier oder mehrerer Wohnungen, im besonderen von Mietwohnungen der 
        Ausstattungskategorie D oder C in eine oder mehrere Mietwohnungen der 
        Ausstattungskategorie C, B oder A. 
        
 
        (2)  Wird eine 
        Wohnung der Ausstattungskategorie D durch Beendigung des 
        Mietverhältnisses frei und ist es baurechtlich zulässig und bautechnisch 
        möglich und zweckmäßig, diese Wohnung mit einer Nachbarwohnung der 
        Ausstattungskategorie D zu einer Wohnung der Ausstattungskategorie C mit 
        einer Nutzfläche bis zu 90 m2 zu vereinigen und 
        umzugestalten, so hat der Vermieter die frei gewordene Wohnung vor der 
        Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des 
        Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur 
        Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C 
        gegen Entrichtung des für die so vergrößerte Wohnung nach
        
        § 15a Abs. 3 Z 3 berechenbaren Hauptmietzinses anzubieten, es sei 
        denn, daß der Vermieter die durch Beendigung des Mietverhältnisses frei 
        gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D durch sonstige 
        bautechnische Maßnahmen (§ 
        4 Abs. 2 Z 4 oder
        
        5) in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C verbessert. Zur 
        Abgabe des Anbots genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes. 
        Der Hauptmieter der Nachbarwohnung muß das vom Vermieter gestellte Anbot 
        binnen 30 Tagen annehmen, widrigenfalls sein Recht auf Zumietung 
        erloschen ist. 
        
 
        (3)  Hat der 
        Vermieter eine durch Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordene 
        Wohnung der Ausstattungskategorie D allen hiefür in Betracht kommenden 
        Hauptmietern der Nachbarwohnungen der Ausstattungskategorie D im Sinn 
        des 
        Abs. 2 erfolglos zur Zumietung und Umgestaltung angeboten, so kann 
        der Vermieter die frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D an 
        einen Dritten vermieten; mit diesem Hauptmieter darf vereinbart werden, 
        daß sich der Hauptmieter im Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des 
        Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur 
        Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C 
        gegen Entrichtung des für die so vergrößerte Wohnung nach
        
        § 15a Abs. 3 Z 3 berechenbaren Hauptmietzinses verpflichtet und daß 
        für den Fall, in dem er dieser Pflicht nicht nachkommen sollte, das 
        Freiwerden einer solchen Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D 
        einen Kündigungsgrund darstellt, der im Sinn des
        
        § 30 Abs. 2 Z 13 als wichtig und bedeutsam anzusehen ist. 
         
        
          Auftrag zur 
          Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
        
        § 6.  
        
 
        (1)  Unterläßt der 
        Vermieter durchzuführende Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so hat 
        ihm das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht 
        übersteigender Frist aufzutragen. Sind darunter Arbeiten, die nach
        
        § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c vorweg durchzuführen sind, so ist die 
        Durchführung dieser Arbeiten vorweg aufzutragen; hinsichtlich solcher 
        Arbeiten gilt
        Abs. 
        4 nicht. Zur Antragstellung sind berechtigt 
        
 
        1.  die Gemeinde, 
        in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und jeder 
        Hauptmieter des Hauses hinsichtlich der im
        
        § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und
        
        6 genannten Erhaltungsarbeiten, 
 
        
 
        2.  die Mehrheit 
        der Hauptmieter – berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände – des 
        Hauses hinsichtlich der im
        
        § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen 
        Verbesserungen nach Maßgabe des
        § 4 
        Abs. 1 und
        2.
 
        
 
        (2)  Der in 
        Rechtskraft erwachsene Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder 
        Verbesserungsarbeiten nach
        Abs. 
        1 ist ein Exekutionstitel, der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur 
        Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die 
        Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als betreibende Partei zum Antrag 
        berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der 
        Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen 
        Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das 
        Haus einen Verwalter zu bestellen. Zum Verwalter können, wenn sie sich 
        dazu bereit erklären, bestellt werden: die Gemeinde, ein von der 
        Gemeinde vorgeschlagener oder ein hiezu sonst geeigneter Dritter. Der 
        bestellte Verwalter ist im besonderen befugt, zur Finanzierung der 
        aufgetragenen Arbeiten namens des Vermieters ein auf inländische Währung 
        lautendes Hypothekardarlehen gegen angemessene Verzinsung und Abtretung 
        der Hauptmietzinse aufzunehmen, die Übernahme einer Bürgschaft durch 
        eine Gebietskörperschaft [zu Bedingungen]5) 
        anzustreben, die erforderlichen Urkunden zu fertigen und die 
        grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft, an der die Arbeit 
        vorgenommen werden soll, durchzuführen. Auf Antrag ist ihm auch die 
        Befugnis zur Verwaltung der in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren 
        erzielten Mietzinsreserven zu erteilen und demjenigen, der über diese 
        Mietzinsreserven verfügt, aufzutragen, diese Mietzinsreserven binnen 14 
        Tagen bei Exekution an den bestellten Verwalter herauszugeben. Im 
        übrigen sind hierauf die §§ 98, 99, 103, 108 – 121, 130 und 132 der 
        Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Über den Exekutionsantrag 
        entscheidet das im § 37 Abs. 1 bestimmte Bezirksgericht im Verfahren 
        außer Streitsachen, es sei denn, daß für das Haus bereits eine 
        Zwangsverwaltung nach §§ 97 ff. der Exekutionsordnung anhängig ist. Ist 
        für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff. der 
        Exekutionsordnung bestellt, so hat das Exekutionsgericht dem bestellten 
        Zwangsverwalter aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich 
        durchzuführen, und ihm die vorstehend genannten Ermächtigungen zu 
        erteilen. 
        
 
        (3)  Die 
        Zwangsverwaltung nach
        Abs. 
        2 ist nach Einvernehmung der Parteien einzustellen, wenn 
        
 
        1.  die 
        aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und das hiezu aufgenommene Kapital 
        getilgt ist, 
 
        
 
        2.  sich erweist, 
        daß die aufgetragenen Arbeiten wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder 
        aus sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht durchgeführt werden können,
        
 
        
 
        3.  der 
        verpflichtete Vermieter vor der Aufnahme des zur Finanzierung der 
        aufgetragenen Arbeiten erforderlichen Kapitals und der Inangriffnahme 
        der Arbeiten durch den Zwangsverwalter erweist, daß er die aufgetragenen 
        Arbeiten selbst durchführen und finanzieren wird, oder 
 
        
 
        4.  nach der 
        Durchführung der aufgetragenen Arbeiten und Aufnahme des erforderlichen 
        Kapitals durch den Zwangsverwalter der Kreditgeber und, falls eine 
        Gebietskörperschaft die Bürgschaft übernommen hat, diese zustimmen.
 
        
 
        (4)  Ist zur 
        Finanzierung der Kosten einer nach
        Abs. 
        1 beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen ist, 
        die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (§§ 
        18, 
        19) erforderlich, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Mehrheit 
        der Hauptmieter – berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt des 
        Widerspruchs vermieteten Mietgegenstände – des Hauses und der Vermieter 
        der Vornahme der beantragten Arbeit widersprechen. Wird ein solcher 
        Widerspruch nicht erhoben, so hat in diesem Fall sowie auch dann, wenn 
        der Vermieter neben der beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg 
        aufzutragen ist, noch andere unmittelbar heranstehende 
        Erhaltungsarbeiten durchführen will, zu deren Finanzierung die Einhebung 
        eines erhöhten Hauptmietzinses (§§ 
        18, 
        19) erforderlich ist, das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        auf Antrag des Vermieters, des von ihm oder des nach
        Abs. 
        2 bestellten Verwalters mit der Entscheidung nach
        Abs. 
        1 auch die Entscheidung über die Bewilligung zur Einhebung eines 
        erhöhten Hauptmietzinses (§§ 
        18, 
        19) zu verbinden. 
         
        
          
          Wiederherstellungspflicht
        
        § 7.  
        
 
        (1)  Wird ein 
        Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist 
        der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen 
        Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die 
        Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im übrigen 
        gilt der
        § 
        1104 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. 
        
 
        (2)  Zur 
        Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung gilt der
        § 6. 
        Zur Antragstellung sind die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und 
        jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.
        
         
        
          Umfang des 
          Benützungsrechts
        
        § 8.  
        
 
        (1)  Der 
        Hauptmieter ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu 
        gebrauchen und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand und die für den 
        Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die 
        Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- 
        (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären 
        Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von 
        ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, daß dem 
        Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. 
        Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der 
        Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne 
        Verzug Anzeige zu machen. 
        
 
        (2)  Der 
        Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter 
        oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu 
        gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe 
        der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind; er hat 
        die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes 
        bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zuzulassen: 
        
 
        1.  wenn und 
        soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von 
        Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des 
        Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder 
        in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist; 
 
        
 
        2.  wenn und 
        soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von 
        Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand 
        notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch 
        zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im besonderen anzunehmen, wenn die 
        Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des 
        Mietrechts zur Folge hat.
 
        
 
        (3)  Alle 
        Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten, die ein 
        Mieter hienach zuzulassen hat, sind so durchzuführen, daß eine 
        möglichste Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet 
        ist; für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber 
        die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der 
        hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu 
        entschädigen, wobei im Fall eines zumindest grob fahrlässigen Verstoßes 
        gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechts auch auf 
        erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen ist. 
         
        
          Veränderung 
          (Verbesserung) des Mietgegenstandes
        
        § 9.  
        
 
        (1)  Der 
        Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung 
        (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der 
        Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die 
        beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der 
        Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung 
        bei der Baubehörde nicht verweigern, wenn 
        
 
        1.  die 
        Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, 
 
        
 
        2.  die 
        Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen 
        Interesse des Hauptmieters dient, 
 
        
 
        3.  die 
        einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist, 
 
        
 
        4.  der 
        Hauptmieter die Kosten trägt, 
 
        
 
        5.  durch die 
        Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des 
        Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist, 
 
        
 
        6.  durch die 
        Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine 
        Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt, 
 
        
 
        7.  die 
        Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen 
        bewirkt.
 
        
 
        (2)  Die 
        Voraussetzung des
        
        Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um 
        
        
 
        1.  die Errichtung 
        oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung 
        von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- 
        (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) 
        oder sanitären Anlagen, 
 
        
 
        2.  die der 
        Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines 
        Mietgegenstandes, 
 
        
 
        3.  die 
        Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen 
        Mitteln gefördert werden, 
 
        
 
        4.  die Einleitung 
        eines Fernsprechanschlusses oder 
 
        
 
        5.  die Anbringung 
        der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen 
        Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für 
        Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung 
        nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
 
        
 
        (3)  Handelt es 
        sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im
        Abs. 
        2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der 
        Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren 
        Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.
        
         
        
          Ersatz von 
          Aufwendungen auf eine Wohnung
        
        § 10.  
        
 
        (1)  Der 
        Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der 
        Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen 
        zur wesentlichen Verbesserung (§ 
        9) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von 
        Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem 
        Vermieter abgegolten hat (Abs. 
        6 erster und zweiter Satz), hat bei Beendigung des Mietverhältnisses 
        Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche 
        Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes 
        vollendete Jahr 
        
 
        1.  bei den im
        
        Abs. 3 Z 1 und
        
        3 genannten Aufwendungen ein Zehntel, 
 
        
 
        2.  bei den von 
        einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten 
        Aufwendungen, jenen Bruchteil der sich aus der Laufzeit der Förderung 
        errechnet, 
 
        
 
        3.  sonst ein 
        Zwanzigstel.
 
        
 
        (2)  Der
        
        Abs. 1 gilt nicht, wenn der Vermieter berechtigterweise seine 
        Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung 
        des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn er deswegen, weil ihm der 
        Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt 
        hat, verhindert war, das eine oder das andere zu tun. 
        
 
        (3)  Die im
        
        Abs. 1 genannten Aufwendungen sind: 
        
 
        1.  die Errichtung 
        oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung 
        von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- 
        (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) 
        oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik 
        entsprechender Ausstattung, 
 
        
 
        2.  die 
        Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung 
        angebotenen Nachbarwohnung (§ 
        5 Abs. 2) in normaler Ausstattung, 
 
        
 
        3.  die gänzliche 
        Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen 
        Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung und 
 
        
 
        4.  andere gleich 
        wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer 
        Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.
 
        
 
        (4)  Der Anspruch 
        auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom 
        Hauptmieter unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen; 
        
        
 
        1.  bei 
        einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum 
        Zeitpunkt dieser Auflösung, 
 
        
 
        2.  bei 
        Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens mit 
        der Aufkündigung, 
 
        
 
        3.  in allen 
        übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der 
        Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des 
        Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung.
 
        
 
        (5)  Der 
        Hauptmieter einer Wohnung kann den Ersatzanspruch nach
        
        Abs. 1 überdies nur gerichtlich geltend machen, 
        
 
        1.  wenn er 
        innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes 
        dem Vermieter einen Mieter namhaft macht, der zur Befriedigung des 
        Ersatzanspruches nach
        
        Abs. 1 bereit ist, oder 
 
        
 
        2.  sobald der 
        Vermieter den Mietgegenstand sonst vermietet oder verwertet.
 
        
 
        (6)  Befriedigt 
        der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters, so 
        ist die dadurch abgegoltene Aufwendung bei der Bestimmung der Höhe des 
        zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. Dies gilt 
        auch dann, wenn der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters 
        befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrags nun vom 
        neuen Mieter begehrt. Verlangt der Vermieter vom neuen Mieter keinen 
        Ersatz, so sind die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins 
        (§ 16) 
        uneingeschränkt anzuwenden; der Vermieter kann diesfalls den von ihm an 
        den früheren Mieter geleisteten Betrag insoweit als Ausgabe in der 
        Hauptmietzinsabrechnung ausweisen (§ 
        20 Abs. 1 Z 2), als dieser Betrag unter Annahme einer zehnjährigen 
        gleichmäßigen Mietzinszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem ohne 
        die abgegoltene Aufwendung zulässigen Hauptmietzins und dem auf Grund 
        dieser Aufwendung zulässigen Hauptmietzins nicht übersteigt. 
        
 
        (7)  Auf den 
        Ersatzanspruch kann der Hauptmieter im voraus nicht rechtswirksam 
        verzichten. 
        
 
        (8)  Weitergehende 
        Ansprüche nach den
        §§ 
        1097,
        1036,
        1037 
        des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiedurch unberührt.
        
         
        
          Untermietverbote
        
        § 11.  
        
 
        (1)  Auf ein 
        vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur 
        berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. 
        Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, 
        wenn 
        
 
        1.  der 
        Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, 
 
        
 
        2.  der in 
        Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom 
        Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen 
        Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung 
        darstellt, 
 
        
 
        3.  die Anzahl der 
        Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt 
        oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder 
 
        
 
        4.  wenn mit Grund 
        zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft 
        stören wird.
 
        
 
        (2) 
        
        Abs. 1 gilt nicht für eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, 
        die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen 
        Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im 
        Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 
        eingeschränkt hat, gemietete Wohnung. 
         
        
          Abtretung des 
          Mietrechts
        
        § 12.  
        
 
        (1)  Der 
        Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine 
        Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in 
        gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, 
        falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich 
        der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister 
        mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen 
        Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in 
        der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung 
        seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim 
        Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, 
        wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr 
        Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert 
        haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des 
        Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt. 
        
 
        (2)  Sowohl der 
        bisherige Hauptmieter als auch der Angehörige (die Angehörigen) sind 
        verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem Vermieter 
        unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch 
        die Abtretung herbeigeführten Eintritts des (der) Angehörigen in das 
        Hauptmietverhältnis ab dem der Abtretung folgenden Zinstermin geltend 
        machen. Mehrere Angehörige, die in das Hauptmietverhältnis eintreten, 
        sind für den Mietzins zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. 
         
        
          Veräußerung und 
          Verpachtung eines Unternehmens
        
        § 12a.  
        
 
        (1)  Veräußert der 
        Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand 
        betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der 
        Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das 
        Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber 
        sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter 
        unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch 
        die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in 
        das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden 
        Zinstermin geltend machen. 
        
 
        (2)  Ist der 
        bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach 
        Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis 
        zu dem nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art 
        der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert 
        der neue Hauptmieter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so 
        darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der 
        Geschäftstätigkeit verlangen. 
        
 
        (3)  Ist eine 
        juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts 
        Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die 
        rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend, wie 
        etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, 
        so ist
        
        Abs. 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf 
        einmal geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person 
        oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind verpflichtet, solche 
        Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten dem 
        Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Besteht bei Überlegung aller Umstände 
        kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur 
        Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf Anhebung des 
        Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter, das 
        Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. 
        
 
        (4)  Die Anhebung 
        ist entsprechend der Anhebungsregel des
        § 
        46a Abs. 2 vorzunehmen, wenn der neue Hauptmieter im Zeitpunkt des 
        Eintritts gesetzlicher Erbe des bisherigen Hauptmieters wäre oder ist.
        
        
 
        (5)  Der 
        Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im 
        Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf 
        entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Sowohl der Hauptmieter als 
        auch der Pächter sind verpflichtet, die Verpachtung unter Angabe der 
        dafür vorgesehenen Dauer dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der 
        Vermieter kann die Rechtsfolgen der Verpachtung ab dem der Verpachtung 
        folgenden Zinstermin geltend machen. Ist der bisherige Hauptmietzins 
        niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1, so darf der Vermieter für die Dauer der Verpachtung die 
        Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art 
        der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert 
        der Pächter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der 
        Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der 
        Geschäftstätigkeit verlangen. 
        
 
        (6)  Wird das im 
        Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in 
        seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen 
        Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine 
        Anhebung des Hauptmietzinses nach
        
        Abs. 5 für diesen Zeitraum nicht statt. 
        
 
        (7)  Bei 
        Ermittlung des nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzinses sind im Fall des
        
        Abs. 2 die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung, 
        im Fall des
        
        Abs. 3 jene zum Zeitpunkt der entscheidenden Änderung und im Fall 
        des
        
        Abs. 5 jene bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. 
        Zuvor vom Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des 
        Mietgegenstandes sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie 
        über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind.
        
        
 
        (8)  Auf Antrag 
        des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im 
        Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, 
        hat das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        die Höhe des nach
        § 
        16 Abs. 1 und
        § 
        12a Abs. 2 und
        5 
        zulässigen Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für 
        den Erwerber oder den Pächter des Unternehmens bindend; sie ist 
        gegenüber dem Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das 
        Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der 
        Rechtskraft der Entscheidung veräußert oder verpachtet wird. 
         
        
          Wohnungstausch
        
        § 13.  
        
 
        (1)  Stimmt der 
        Vermieter dem von seinem Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf 
        Jahren gemietet hat, aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen 
        oder beruflichen Gründen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag über 
        den Tausch ihrer im selben Gemeindegebiet befindlichen Mietwohnungen zur 
        angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses nicht zu, 
        obwohl ihm der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der 
        Verhältnisse zugemutet werden kann, so hat das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        auf Antrag des Hauptmieters die zum Eintritt des Dritten in den 
        Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters zu ersetzen, sofern 
        im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den Hauptmieter weder eine 
        gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf Räumung der Wohnung anhängig 
        ist. 
        
 
        (2)  Gibt das 
        Gericht dem Antrag Folge, so gilt der Eintritt des neuen Mieters in den 
        Mietvertrag in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter den 
        Bezug der Wohnung anzeigt. Die Entscheidung verliert ihre 
        Rechtswirksamkeit, wenn 
        
 
        1.  der Mieter vor 
        dem Eintritt des Dritten in den Mietvertrag rechtskräftig zur Räumung 
        der Wohnung verurteilt wird, 
 
        
 
        2.  der Dritte die 
        Einwilligung seines Vermieters zum Wohnungstausch nicht unverzüglich 
        einholt oder 
 
        
 
        3.  der von ihm 
        gestellte Antrag rechtskräftig abgewiesen wird.
 
        
 
        (3)  Wird der 
        Eintritt des Dritten in den Mietvertrag vollzogen, so haften für die 
        Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des bisherigen Mieters 
        entstanden sind, der bisherige Mieter und der neue Mieter zur 
        ungeteilten Hand. Ist der Hauptmietzins, den der tauschende Hauptmieter 
        bisher für die Wohnung entrichtet hat, niedriger als der Betrag, der 
        sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des
        § 
        16 Abs. 2 und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des 
        Wohnungstausches errechnet, so darf der Vermieter ab dem auf den 
        Eintritt des Tauschpartners folgenden Zinstermin eine Erhöhung des 
        Hauptmietzinses auf den so berechneten Betrag begehren. Aus Anlaß des 
        Wohnungstausches kann gegen den Vermieter ein Ersatz von Aufwendungen 
        auf die Wohnung nach
        § 10 
        nicht geltend gemacht werden. 
        
 
        (4)  Die 
        vorstehenden Absätze gelten nicht für eine Wohnung, die von einer 
        gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde zum Zweck der 
        Wohnraumversorgung von Flüchtlingen oder Heimatvertriebenen errichtet 
        und an einen Flüchtling oder Heimatvertriebenen vermietet oder zur 
        Nutzung überlassen worden ist. Sie gelten für eine von einer 
        gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge 
        ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen 
        bestimmten Personenkreis im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1 oder 2 des 
        Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eingeschränkt hat, gemietete Wohnung 
        mit der Einschränkung, daß auch der Tauschpartner diesem Personenkreis 
        angehören muß. 
         
        
          Mietrecht im 
          Todesfall
        
        § 14.  
        
 
        (1)  Durch den Tod 
        des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
        
        
 
        (2)  Nach dem Tod 
        des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß 
        anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im
        
        Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie 
        nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter 
        bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit 
        dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die 
        Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen 
        Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, 
        so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur 
        ungeteilten Hand. 
        
 
        (3)  
        Eintrittsberechtigt nach
        
        Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader 
        Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen 
        Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und 
        schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung 
        gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit 
        dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre 
        hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich 
        einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem 
        dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es 
        gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter 
        gemeinsam bezogen hat. 
         
        
          Mietzins für 
          Hauptmiete
        
        § 15.  
        
 
        (1)  Der vom 
        Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu 
        entrichtende Mietzins besteht aus: 
        
 
        1.  dem 
        Hauptmietzins, 
 
        
 
        2.  dem auf den 
        Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der 
        Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, 
 
        
 
        3.  dem auf den 
        Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere 
        Aufwendungen, 
 
        
 
        4.  dem 
        angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder 
        sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des 
        Mietgegenstandes hinaus erbringt.
 
        
 
        (2)  Der Vermieter 
        ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom 
        Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der 
        Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem 
        Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge 
        entlasten. 
        
 
        (3)  Der Mieter 
        hat den Mietzins, sofern kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, am 
        1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten. 
        
 
        (4)  Auf Antrag 
        des Vermieters oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle eines pauschal vereinbarten 
        Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach
        
        Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur 
        Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrags die 
        Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der Mietzins 
        vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht oder nur 
        mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die 
        Aufgliederung des Mietzinses nach freier Überzeugung (§ 
        273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiert 
        sich entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war;
        § 
        16 Abs. 8 und
        9 
        sind anzuwenden. 
         
        
          
          Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
        
        § 15a.  
        
 
        (1)  Eine Wohnung 
        hat die Ausstattungskategorie 
        
 
        1.  A, wenn sie in 
        brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt, die 
        Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und 
        einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum 
        oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage 
        oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und 
        über eine Warmwasseraufbereitung verfügt; 
 
        
 
        2.  B, wenn sie in 
        brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), 
        Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden 
        Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht; 
 
        
 
        3.  C, wenn sie in 
        brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und 
        ein Klosett im Inneren verfügt; 
 
        
 
        4.  D, wenn sie 
        entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im 
        Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht 
        brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige 
        durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird.
 
        
 
        (2)  Die 
        Ausstattungskategorie nach
        
        Abs. 1 richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im 
        Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine 
        Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals 
        einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine 
        Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer 
        höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. 
        
 
        (3)  Der 
        Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die 
        Ausstattungskategorie 
        
 
        1.  A mit 2,64 
        Euro,
 
        
 
        2.  B mit 1,98 
        Euro,
 
        
 
        3.  C mit 1,32 
        Euro,
 
        
 
        4.  D mit 0,66 
        Euro
        festgesetzt und entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6 valorisiert.6)
        
        
 
        (4) 
        7) Der Bundesminister für 
        Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den 
        Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im 
        Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis 
        auf die in
        § 
        16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine 
        Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten. 
         
        
          Vereinbarungen über 
          die Höhe des Hauptmietzinses
        
        § 16.  
        
 
        (1)  
        Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des 
        Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind 
        ohne die Beschränkungen der
        
        Abs. 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des 
        Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, 
        Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn
        
        
 
        1.  der 
        Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand teils 
        als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der 
        für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, 
        daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken 
        bedeutend überwiegt; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit 
        mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach
        
        Abs. 8 erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung 
        unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, 
        gerügt hat; 
 
        
 
        2.  der 
        Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach 
        dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, oder 
        der Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten 
        Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden 
        ist;8) 
 
        
 
        3.  der 
        Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus 
        Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der 
        Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen 
        Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat;
        
 
        
 
        4.  der 
        Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und 
        seine Nutzfläche 130 m² übersteigt, sofern der Vermieter eine solche 
        Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren 
        Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des 
        früheren Mieters Berechtigten vermietet; bei Durchführung von 
        Verbesserungsarbeiten verlängert sich diese Frist um ein Jahr; 
 
        
 
        5.  ein 
        unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, seit Übergabe des 
        Mietgegenstandes mehr als ein Jahr verstrichen ist und die Vereinbarung 
        über die Höhe des Hauptmietzinses in Schriftform getroffen wird.
 
        
 
        (2)  Liegen die 
        Voraussetzungen des
        
        Abs. 1 nicht vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem Mieter 
        für eine gemietete Wohnung der Ausstattungskategorien A, B oder C 
        vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat den 
        angemessenen Betrag nicht übersteigen, der ausgehend vom Richtwert (§ 1 
        RichtWG) unter Berücksichtigung allfälliger Zuschläge und Abstriche zu 
        berechnen ist. Für die Berechnung des demnach höchstzulässigen 
        Hauptmietzinses sind im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (§ 2 
        Abs. 1 RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert 
        für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der 
        mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und 
        der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen, wobei die folgenden, für 
        die Bewertung einer Wohnung bedeutsamen Umstände im Zeitpunkt des 
        Abschlusses des Mietvertrages zu berücksichtigen sind: 
        
 
        1.  die 
        Zweckbestimmung der Wohnung, ihre Stockwerkslage, ihre Lage innerhalb 
        eines Stockwerks, ihre über oder unter dem Durchschnitt liegende 
        Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft, beispielsweise mit 
        Balkonen, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräumen, Hausgärten oder 
        Abstellplätzen, ihre sonstige Ausstattung oder Grundrißgestaltung, eine 
        gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung bessere Ausstattung oder 
        Grundrißgestaltung jedoch nur, wenn sie nicht allein auf Kosten des 
        Hauptmieters vorgenommen wurde, 
 
        
 
        2.  die 
        Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den in § 3 Abs. 4 RichtWG 
        angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen, wobei die jeweiligen 
        Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen 
        Baukostenanteilen begrenzt sind, 
 
        
 
        3.  die 
        Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung einer Etagenheizung, die er 
        errichtet oder deren Errichtungskosten er übernommen hat, durch einen 
        entsprechenden Zuschlag, 
 
        
 
        4.  die Lage 
        (Wohnumgebung) des Hauses, 
 
        
 
        5.  der 
        Erhaltungszustand des Hauses, 
 
        
 
        6.  die gegenüber 
        der mietrechtlichen Normwohnung niedrigere Ausstattungskategorie bei 
        einer Wohnung der Ausstattungskategorie B und bei einer Wohnung der 
        Ausstattungskategorie C durch entsprechende Abstriche.
 
        
 
        (3)  Für 
        werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen gemäß
        
        Abs. 2 Z 4 sind je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat Zuschläge 
        oder Abstriche bis zur Höhe von 0,33 vH der Differenz zwischen dem der 
        Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs. 2 und 
        5 und § 6 RichtWG) und den der Lage des Hauses entsprechenden 
        Grundkostenanteilen je Quadratmeter der Nutzfläche zulässig, die unter 
        Berücksichtigung der nach der Bauordnung zulässigen Bebaubarkeit für die 
        Anschaffung von bebauten Liegenschaften, die überwiegend Wohnzwecken 
        dienen, in dieser Lage (Wohnumgebung) üblicherweise aufgewendet werden.
        
        
 
        (4)  Ein Zuschlag 
        nach
        
        Abs. 3 ist nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich 
        die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die 
        durchschnittliche Lage (§ 2 Abs. 3 RichtWG), und wenn die für den 
        Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis 
        spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich 
        bekanntgegeben worden sind. 
        
 
        (5)  Liegen die 
        Voraussetzungen des
        
        Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der 
        Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der 
        Nutzfläche und Monat 0,66 Euro9) 
        nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem 
        Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,32 Euro10) 
        je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden. 
        
 
        (6) 
        11) Die in
        
        Abs. 5 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, 
        das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik 
        Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine 
        Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten 
        Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen 
        sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt 
        für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der 
        Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht 
        übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und 
        Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen 
        Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der 
        Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden 
        übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die durch 
        die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren 
        Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; 
        die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf 
        die in
        
        Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine 
        Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten. 
        
 
        (7)  Der nach
        
        Abs. 1 bis 6 höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall 
        eines befristeten Hauptmietvertrags (§ 
        29 Abs. 1 Z 3) um 25 vH. Wird der befristete Hauptmietvertrag in 
        einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die 
        Verminderung des nach
        
        Abs. 1 bis 6 höchstzulässigen Hauptmietzinses ab dem Zeitpunkt der 
        Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Hauptmietvertrag ziffernmäßig durch 
        Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen 
        und des tatsächlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen 
        wurde. 
        
 
        (7a) 
        aufgehoben 
        
 
        (7b) 
        aufgehoben 
        
 
        (8)  
        Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte 
        Hauptmietzins den nach
        
        Abs. 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die 
        Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde,
        § 39) 
        geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 
        29 Abs. 1 Z 3) endet diese Frist frühestens sechs Monate nach 
        Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein 
        unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem 
        Fall zehn Jahre. 
        
 
        (9)  Ergibt sich 
        durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer 
        Hauptmietzins als nach
        
        Abs. 1 bis 7 zu diesem Zeitpunkt zulässig ist, so ist der 
        übersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung 
        den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der 
        Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das 
        Wirksamwerden der Indexveränderung (Abs. 
        6 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der 
        Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der 
        Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem 
        Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.
        
        
 
        (10)  Die 
        Beschränkungen der
        
        Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Vereinbarungen über die zeitlich 
        begrenzte Erhöhung des Hauptmietzinses zur Deckung der Kosten der 
        Erhaltung und von nützlichen Verbesserungen im Sinn der
        §§ 3 
        und 4 
        sowie zur Deckung der Kosten von geförderten Sanierungsmaßnahmen. Solche 
        Vereinbarungen sind nur in Schriftform und frühestens ein halbes Jahr 
        nach Abschluß des Mietvertrags zulässig; das Ausmaß der Erhöhung und der 
        Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Bei befristeten 
        Mietverträgen sind solche Vereinbarungen überdies nur zulässig, sofern 
        der Erhöhungszeitraum vor dem Ablauf des Mietverhältnisses endet.
        
        
 
        (11)  
        Vereinbarungen gemäß
        
        Abs. 10 sind auch für spätere Mieter rechtswirksam, sofern ihnen bei 
        Abschluß des Mietvertrages das Ausmaß der Erhöhung und der 
        Erhöhungszeitraum schriftlich bekanntgegeben wurde und bei einem 
        befristeten Mietvertrag der Erhöhungszeitraum vor dem Ablauf des 
        Mietverhältnisses endet. 
        
 
        (12)  
        Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen bleiben 
        unberührt. 
         
        
          Unwirksamkeit von 
          Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
        
        § 16a.  
        
 
        (1)  
        Vereinbarungen, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer 
        Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses 
        vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu 
        verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der 
        gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß 
        einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. 
        
 
        (2)  Ist oder war 
        das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im Sinn des
        
        Abs. 1 Beweggrund für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung, so 
        ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam; in diesem Fall gilt eine frühere 
        Mietzinsvereinbarung weiter. 
         
        
          Anteil an den 
          Gesamtkosten; Nutzfläche
        
        § 17.  
        
 
        (1)  Insoweit 
        nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne 
        Aufwendungen des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel 
        vereinbart worden ist oder sich aus den folgenden Bestimmungen ein 
        solcher Verteilungsschlüssel ergibt, bestimmt sich der Anteil eines 
        Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der 
        Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom 
        Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten 
        Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses. 
        
 
        (1a)  Wenn 
        einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der 
        Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses am Gesamtverbrauch 
        mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Meßvorrichtungen 
        ermittelt werden können, kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen 
        dem Vermieter und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mieter 
        – berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände – des Hauses 
        eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen 
        festgelegt werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung hat jeder 
        Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu 
        dulden. Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht 
        erfaßt werden, so sind sie, sofern dies dem Stand der Technik 
        entspricht, durch rechnerische Verfahren zu ermitteln; die Nutzfläche, 
        für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 
        vH nicht übersteigen. Der Teil der Aufwendungen, der dem auf die 
        allgemeinen Teile des Hauses entfallenden Verbrauchsanteil zuzuordnen 
        ist, ist nach dem Verhältnis der Nutzflächen im Sinn des
        
        Abs. 1 aufzuteilen. Der Vermieter kann für diese Aufwendungen eine 
        vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperiode in der Dauer von zwölf 
        Monaten vorsehen. 
        
 
        (2)  Die 
        Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte 
        Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes 
        abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen 
        Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie 
        ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet 
        sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der 
        Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Veränderungen der 
        Nutzfläche auf Grund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen 
        Nutzers im Inneren der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes 
        einschließlich der Verglasung von Balkonen bleiben bis zur Beendigung 
        seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
        
        
 
        (3)  Die 
        Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen. Bei Gebäuden, für die die 
        Baubewilligung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist sie jedoch auf 
        Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß 
        dies nicht möglich ist oder eine Abweichung vom behördlich genehmigten 
        Bauplan um mehr als 3 vH erwiesen wird. 
         
        
          Erhöhung der 
          Hauptmietzinse
        
        § 18.  
        
 
        (1)  Finden die 
        Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden 
        größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach
        
        § 3 Abs. 3 Z 1 anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten 
        in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren 
        ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und 
        übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden 
        Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine 
        Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des 
        erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend: 
        
 
        1.  die Summe der 
        sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden 
        Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines allfälligen 
        Zuschusses, der aus Anlaß der Durchführung der Arbeiten gewährt wird;
        
 
        
 
        2.  die 
        angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen 
        unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der 
        angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese 
        zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten; diese Kosten sind um 
        den Unterschiedsbetrag nach
        
        Z 1 zu kürzen oder zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag); 
 
        
 
        3.  ein zehn Jahre 
        nicht übersteigender Verteilungszeitraum, der unter Berücksichtigung des 
        Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten bei Zugrundelegung 
        regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, sowie der 
        wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter des 
        Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist; 
 
        
 
        4.  das zur 
        Finanzierung des Deckungsfehlbetrags notwendige eigene oder fremde 
        Kapital des Vermieters samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals 
        verbundenen Geldbeschaffungskosten sowie das auf den Kalendermonat 
        umzurechnende Erfordernis zur Tilgung und angemessenen Verzinsung dieses 
        Kapitals; 
 
        
 
        5.  ein nach 
        freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzender Pauschalbetrag zur 
        Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und 
        der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum 
        verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen zuzüglich des allfälligen 
        Betrags, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach
        
        § 3 Abs. 3 Z 1 finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je 
        Kalendermonat aufgebracht werden muß; 
 
        
 
        6.  die 
        Gesamtsumme der für die vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz 
        ihrer Vermietbarkeit leerstehenden Mietgegenstände des Hauses 
        anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse, die sich gemäß
        
        § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d errechnen; 
 
        
 
        7.  die 
        Feststellung, ob oder inwieweit das nach
        
        Z 4 und
        
        5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis in der nach
        
        Z 6 ermittelten Gesamtsumme Deckung findet oder nicht.
 
        
 
        (2)  Ist der 
        monatliche Hauptmietzins, den ein Hauptmieter für seinen Mietgegenstand 
        entrichtet, niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme nach
        
        Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand ausgewiesene Betrag, so hat das 
        Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        dem Vermieter während des festgesetzten Verteilungszeitraums die 
        Anhebung dieses Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses 
        (Abs. 
        1 Z 4 und
        
        5) bis zu der im
        
        Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand ausgewiesenen Höhe des 
        Hauptmietzinses zu bewilligen. 
        
 
        (3)  Findet das 
        nach
        
        Abs. 1 Z 4 und
        
        5 ermittelte Deckungserfordernis in der nach
        
        Abs. 1 Z 6 ermittelten Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze 
        Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        neben der nach
        
        Abs. 2 allenfalls zu bewilligenden Anhebung der Hauptmietzinse die 
        Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten 
        Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen, daß der Vermieter von 
        jedem Hauptmieter eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für den 
        Mietgegenstand nach
        
        Abs. 1 Z 6 ausgewiesenen und allenfalls nach
        
        Abs. 2 angehobenen monatlichen Hauptmietzins den auf den 
        Mietgegenstand nach dem Verhältnis der Nutzflächen (§ 
        17) entfallenden Anteil am nicht gedeckten Teil des 
        Deckungserfordernisses begehren darf. 
        
 
        (4)  Steht fest, 
        daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse auch dann erforderlich ist, wenn 
        die von den Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der 
        vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen berechtigt 
        sind, und ist zu besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen 
        der Hauptmieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert würde, 
        so kann das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung 
        nach
        § 
        19 Abs. 3 vorbehalten und zunächst die Höhe der anrechenbaren 
        Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (§ 
        273 ZPO) festsetzen. 
        
 
        (5)  Der Vermieter 
        kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,
        
        
 
        1.  wenn es sich 
        um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein 
        Hauptmietzins vereinbart wurde, der 0,66 Euro12) 
        je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag 
        valorisiert sich entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6;
 
        
 
        2.  wenn bei einem 
        befristeten Hauptmietvertrag (§ 
        29 Abs. 1 Z 3) die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als 
        vier Jahre beträgt.
 
         
        
          
          Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
        
        § 18a.  
        
 
        (1)  Wird vor der 
        Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 
        18) begehrt, so hat das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die 
        bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse 
        rechtfertigt und innerhalb welchen Zeitraumes, der zehn Jahre nicht 
        übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten aus den 
        Hauptmietzinsen zu decken sind. 
        
 
        (2)  Verpflichtet 
        sich der Vermieter, die in der Grundsatzentscheidung (Abs. 
        1) genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist 
        in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann das Gericht (die 
        Gemeinde, 
        § 39) auf Antrag aussprechen, daß eine vorläufige Erhöhung des 
        Hauptmietzinses zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen 
        Erhöhung (auch die zunächst zugrunde gelegten Ausstattungskategorien) 
        sind unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden 
        Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das in der endgültigen 
        Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht übersteigen. Werden der 
        Entscheidung über die endgültige Mietzinserhöhung bei einzelnen 
        Mietgegenständen andere Ausstattungskategorien zugrunde gelegt als in 
        der vorläufigen Mietzinserhöhung, so hat der Hauptmieter den sich daraus 
        ergebenden Differenzbetrag nachzuzahlen bzw. ist ihm ein übersteigender 
        Betrag zurückzuerstatten. Hält der Vermieter seine Pflicht zur 
        Durchführung der Arbeiten nicht ein, so hat er – unbeschadet der 
        Bestimmungen des
        § 6 – 
        die aus der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse sich ergebenden 
        Mehrbeträge samt einer angemessenen Verzinsung zurückzuerstatten.
        
         
        
          Kosten von 
          Sanierungsmaßnahmen
        
        § 18b.  Werden an einem Haus Sanierungsmaßnahmen (§ 11 des 
        Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984) vorgenommen, die mit 
        Mitteln gefördert werden, die auf Grund der Bestimmungen des 
        Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, sind die zur 
        Finanzierung erforderlichen Darlehen innerhalb eines Zeitraumes 
        zurückzuzahlen, der zehn Jahre nicht übersteigt und ist außerdem zur 
        Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (Deckung des Fehlbetrages) eine 
        Erhöhung der Hauptmietzinse notwendig, so gelten Sanierungsmaßnahmen in 
        den Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 
        18, 
        18a) als Erhaltungsarbeiten. Die Erhöhung der Hauptmietzinse darf 
        jedoch nicht das Ausmaß übersteigen, das sich bei bloßer Durchführung 
        von Erhaltungsarbeiten (§ 
        3) ohne Gewährung öffentlicher Förderungsmittel nach dem 
        Wohnhaussanierungsgesetz ergeben würde. 
         
        
          Nachträgliche 
          Neuerrichtung von Mietgegenständen
        
        § 18c.  
        
 
        (1)  Werden in 
        einem Haus (auf einer Liegenschaft) oder in Häusern auf einer 
        Liegenschaft, die hinsichtlich der Mietzinsbildung eine wirtschaftliche 
        Einheit bilden, nachträglich weitere Wohnungen oder 
        Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau neu errichtet, 
        sind diese hinsichtlich ihrer Errichtungskosten als eigene 
        wirtschaftliche Einheit zu behandeln. 
        
 
        (2)  Stünden den 
        Baumaßnahmen Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der 
        Liegenschaft, wie etwa von Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen 
        oder Hofflächen entgegen, so haben dennoch die bisherigen 
        Benützungsberechtigten die Baumaßnahmen unter der Voraussetzung zu 
        dulden, daß ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige 
        Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt 
        werden, oder daß ihnen der Verlust des Benützungsrechtes unter 
        Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird. 
        
 
        (3)  Die Kosten 
        von Baumaßnahmen zur nachträglichen Neuerrichtung weiterer Wohnungen 
        oder Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau können, 
        soweit diese Baumaßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werdende 
        Erhaltungsarbeiten ersetzen oder nützliche Verbesserungen sind, in der 
        Hauptmietzinsabrechnung nach Maßgabe des
        § 4 
        als Ausgaben ausgewiesen werden. 
        
 
        (4)  Werden 
        Baumaßnahmen nach
        
        Abs. 1 durchgeführt, so hat das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        auf Antrag des Vermieters über die Höhe der Kosten gemäß
        
        Abs. 3 zu entscheiden, die aus der Mietzinsreserve zu decken sind. 
        Reicht die Mietzinsreserve zur Deckung der Kosten für die jeweils 
        erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden 
        Erhaltungsarbeiten sowie nützlichen Verbesserungsarbeiten nicht aus, so 
        sind die Fehlbeträge unter Anwendung der
        §§ 18,
        18a,
        18b 
        und 19 
        zu decken. 
         
        
          Antrag und 
          Entscheidung
        
        § 19.  
        
 
        (1)  Die Einhebung 
        eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf Grund einer Entscheidung des 
        Gerichtes (der Gemeinde,
        § 39) 
        zulässig. Zur Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde, in deren 
        Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich oder der nach
        § 6 
        Abs. 2 bestellte Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind beizulegen:
        
        
 
        1.  ein 
        Kostenvoranschlag über die unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeit in 
        dreifacher Ausfertigung; 
 
        
 
        2.  die 
        Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung unmittelbar 
        vorausgegangenen zehn Kalenderjahre; 
 
        
 
        3.  eine 
        Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter 
        benützten Mietgegenstände des Hauses enthält, wobei im besonderen von 
        jedem Mietgegenstand die topographische Bezeichnung (Türnummer), die 
        Nutzfläche, die Ausstattungskategorie bei Wohnungen, die Höhe des 
        monatlichen Hauptmietzinses, die Höhe des nach
        
        § 18 Abs. 1 Z 6 anrechenbaren monatlichen Betrages, der Vor- und 
        Zuname des Mieters (Benützers) anzuführen sind; 
 
        
 
        4.  eine 
        Berechnung des Deckungsfehlbetrags und des monatlichen 
        Deckungserfordernisses; 
 
        
 
        5.  ein 
        Finanzierungsplan einschließlich allfälliger Kreditzusagen.
 
        
 
        (2)  Selbst wenn 
        der Antrag auf Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses 
        nicht im Zuge eines Verfahrens zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten 
        gestellt worden ist (§ 
        6 Abs. 3), ist mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten 
        Hauptmietzinses der Auftrag zur Vornahme der der Entscheidung zugrunde 
        liegenden Erhaltungsarbeit binnen einer angemessenen, ein Jahr nicht 
        übersteigenden Frist (§ 
        6 Abs. 1) zu erteilen. Stellt sich nach dem Ablauf der festgesetzten 
        Frist heraus, daß die aufgetragenen Arbeiten nicht durchführbar sind, so 
        ist auf Antrag eines Mieters die Bewilligung der Einhebung eines 
        erhöhten Hauptmietzinses zu widerrufen und der Vermieter zu 
        verpflichten, die von den Mietern des Hauses auf Grund der widerrufenen 
        Entscheidung entrichteten erhöhten Hauptmietzinse zuzüglich einer 
        angemessenen Verzinsung binnen 14 Tagen bei Exekution zurückzuerstatten.
        
        
 
        (3)  Hat das 
        Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        die Überprüfung der von den Mietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung 
        der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen 
        vorbehalten (§ 
        18 Abs. 3) oder stellt sich während oder nach der Durchführung der 
        aufgetragenen Erhaltungsarbeit heraus, daß sich die veranschlagten 
        Kosten geändert haben und daß daher die zur Finanzierung des 
        Deckungserfordernisses bewilligte Einhebung eines erhöhten 
        Hauptmietzinses zur Deckung eines erhöhten Aufwands nicht ausreicht oder 
        überhöht ist, so ist auf Antrag des Vermieters, des nach
        § 6 
        Abs. 2 bestellten Verwalters oder eines Hauptmieters der zur Tilgung 
        des Deckungserfordernisses notwendige erhöhte Hauptmietzins neu zu 
        berechnen und für die restliche Dauer des Verteilungszeitraums 
        dementsprechend zu erhöhen oder zu senken. 
         
        
          
          Hauptmietzinsabrechnung
        
        § 20.  
        
 
        (1)  Der Vermieter 
        hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und 
        Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen. 
        
 
        1.  Die Abrechnung 
        hat als Einnahmen auszuweisen: 
        
 
        a)  die dem 
        Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als 
        Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge; 
 
        
 
        b)  für Objekte 
        des Hauses, die der Vermieter benützt je Quadratmeter der Nutzfläche und 
        Monat: 
        
 
        aa)  den 
        jeweiligen Richtwert (§§ 
        3,
        5 
        und
        6 
        RichtWG), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A 
        oder um eine Geschäftsräumlichkeit handelt; sofern aber bei 
        Geschäftsräumlichkeiten erwiesen wird, daß dieser Betrag den für die 
        Geschäftsräumlichkeit nach
        § 
        16 Abs. 1 angemessenen monatliche13) 
        Hauptmietzins übersteigt, der nach
        § 
        16 Abs. 1 angemessene Hauptmietzins, 
        
 
        bb)  75 vH des 
        jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der 
        Ausstattungskategorie B handelt, 
        
 
        cc)  50 vH des 
        jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der 
        Ausstattungskategorie C handelt und 
        
 
        dd)  0,66 Euro14) 
        valorisiert entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D 
        handelt;
 
        
 
        c)  für Objekte 
        des Hauses, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet, die 
        Kategoriebeträge gemäß
        § 
        15a Abs. 3 je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat; 
 
        
 
        d)  für die 
        Objekte des Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr 
        als sechs Monate leerstehen ließ, das Eineinhalbfache des jeweils nach
        
        lit. b anzusetzenden Betrages je Quadratmeter der Nutzfläche und 
        Monat; die sechsmonatige Frist erhöht sich um ein Jahr, wenn der 
        Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstands nützliche 
        Verbesserungen (§§ 
        4 oder
        5 
        Abs. 1) durchführen ließ; 
 
        
 
        e)  25 vH der vom 
        Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder 
        Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen; 
 
        
 
        f)  die Zuschüsse, 
        die dem Vermieter aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs- oder 
        nützlichen Verbesserungsarbeit gewährt wurden; 
 
        
 
        g)  die im
        § 
        27 Abs. 4 genannten Beträge.
        
 
        
 
        2.  In der 
        Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen werden: 
        
 
        a)  die Beträge, 
        die aufgewendet wurden, um die durch Rechnungen und Zahlungsbelege 
        (Quittungen) belegten Kosten der zur ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 
        3) oder nützlichen Verbesserung (§§ 
        4, 5) 
        des Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken; 
 
        
 
        b)  20 vH von den 
        durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der 
        Arbeiten, die der Vermieter in Kalenderjahren, in denen von den 
        Hauptmietern des Hauses kein gemäß
        § 
        18 Abs. 2 oder
        3 
        erhöhter Hauptmietzins eingehoben wird, zur ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 
        3) oder nützlichen Verbesserung (§§ 
        4, 5) 
        des Hauses aufgewendet hat; 
 
        
 
        c)  die Beträge, 
        die vom Vermieter für die mit dem Eigentum des Hauses verbundene 
        Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet wurden; 
 
        
 
        d)  die zur 
        Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens des Bundes, eines 
        Landes oder eines öffentlich-rechtlichen Fonds oder eines von diesem 
        geförderten Darlehens (Kredites) erforderlichen Beträge, soweit sich das 
        Darlehen (der Kredit) nicht ausschließlich auf vom Vermieter benützte 
        oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehende Objekte beziehen; 
 
        
 
        e)  die in
        § 
        10 Abs. 6 dritter Satz genannten Beträge;
 
        
 
        f)  40 vH des 
        Überschusses der Einnahmen (Z 
        1) über die Ausgaben (lit. 
        a bis e).
        
 
        
 
        (2)  Der 
        Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so 
        ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, ist 
        die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang des Kalenderjahres.
        
        
 
        (3)  Der Vermieter 
        ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die 
        Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten 
        Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den 
        Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen 
        auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Auf 
        Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den 
        Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) 
        anfertigen zu lassen. 
        
 
        (4)  Kommt der 
        Vermieter der in den
        
        Abs. 1 und
        3 
        ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht 
        nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde,
        § 39) 
        dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung 
        vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die 
        Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung 
        nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters 
        dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro15) 
        aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden 
        Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu 
        gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag 
        ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt 
        verhängt werden. 
         
        
          Betriebskosten und 
          laufende öffentliche Abgaben
        
        § 21.  
        
 
        (1)  Als 
        Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für 
        
        
 
        1.  die Versorgung 
        des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung 
        (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen 
        gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die 
        Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder 
        einer nicht öffentlichen Wasserleitung; 
 
        
 
        1a.  die Eichung, 
        Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im 
        Sinn des
        § 
        17 Abs. 1a;
 
        
 
        2.  die auf Grund 
        der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die 
        Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung; 
 
        
 
        3.  die 
        entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, 
        erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem 
        Hinterhaus; 
 
        
 
        4.  die 
        angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden 
        (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag 
        entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 
        7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere 
        Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der 
        Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die 
        entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten 
        Versicherungswerte als angemessen anzusehen; 
 
        
 
        5.  die 
        angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht 
        des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen 
        Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden; 
 
        
 
        6.  die 
        angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders 
        gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen 
        Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster 
        oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter – 
        diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände – des 
        Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des 
        Versicherungsvertrags zugestimmt haben; 
 
        
 
        7.  die im
        § 22 
        bestimmten Auslagen für die Verwaltung; 
 
        
 
        8.  die im
        § 23 
        bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.
 
        
 
        (2)  Die anteilig 
        anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf 
        die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden 
        öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen 
        Bestimmungen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen. 
        
 
        (3)  Der Vermieter 
        darf zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden 
        Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen 
        gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen 
        (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und 
        der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu 
        errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung von 
        Betriebskosten oder den öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH 
        überschritten werden darf. Der Vermieter hat die im Lauf des 
        Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben 
        spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat 
        die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die 
        Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht 
        in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der 
        Belege – zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der 
        Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften 
        (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. In den Fällen 
        einer Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur 
        Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf 
        des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen 
        Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Ergibt sich aus 
        der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter, so ist der 
        Überschußbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt 
        sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, so 
        haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu 
        entrichten. 
        
 
        (4)  Macht der 
        Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach
        
        Abs. 3 nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen 
        Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den 
        laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am 1. eines jeden 
        Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage 
        der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter jeweils 
        die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am 
        genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die 
        Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe 
        wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege 
        nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr 
        als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht 
        werden. 
        
 
        (5)  Kommt der 
        Vermieter der im
        
        Abs. 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und 
        Einsichtgewährung in die Belege nicht nach, so gilt
        § 
        20 Abs. 4. 
        
 
        (6)  Der 
        Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die 
        in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für 
        eine ordnungsgemäße Abrechnung nach
        § 
        21 Abs. 3 festzustellen. 
         
        
          Auslagen für die 
          Verwaltung
        
        § 22.  Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses 
        einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. 
        darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des 
        Hauses den nach
        
        § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf 
        gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist. 
         
        
          Aufwendungen für 
          die Hausbetreuung
        
        § 23.  
        
 
        (1)  Die 
        Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, 
        die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher 
        Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht 
        des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der 
        Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
        
        
 
        (2)  Aufwendungen 
        für die Hausbetreuung sind, soweit diese 
        
 
        a)  durch einen 
        Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene 
        Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags 
        und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie 
        die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
 
        
 
        b)  durch einen 
        vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene 
        Werklohn,
 
        
 
        c)  durch den 
        Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach
        
        lit. a.
 
         
        
          Anteil an 
          besonderen Aufwendungen
        
        § 24.  
        
 
        (1)  Ist der 
        Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer 
        anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der 
        Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine 
        gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu 
        benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes 
        dieser Anlage – soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden 
        ist – nach den Grundsätzen des
        § 17.
        
        
 
        (2)  Zu den 
        besonderen Aufwendungen im Sinn des
        
        Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen 
        sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen 
        Mietern zur Verfügung stehen. 
        
 
        (2a)  Können bei 
        Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, 
        so dürfen diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch 
        Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind 
        in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen. 
        
 
        (3)  Im übrigen 
        gilt
        § 
        21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. 
         
        
          Entgelt für 
          mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
        
        § 25.  Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines 
        Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich 
        auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt 
        vereinbart werden. 
         
        
          Untermietzins
        
        § 26.  
        
 
        (1)  Wird der 
        Mietgegenstand zur Gänze untervermietet, darf der Untermietzins, 
        abgesehen von der Überwälzung der Mietzinsbestandteile gemäß
        
        § 15 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Umsatzsteuer, den vom Untervermieter 
        zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 vH 
        übersteigen. Darüber hinaus sind jedoch bei der Bestimmung des vom 
        Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses die vom 
        Untervermieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des 
        Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, soweit sie für den 
        Untermieter von objektivem Nutzen sind.
        § 25 
        gilt für das Verhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter 
        sinngemäß. 
        
 
        (2)  Bei nur 
        teilweiser Untervermietung des Mietgegenstandes darf der Untermietzins 
        einen dem untervermieteten Teil entsprechenden angemessenen Betrag im 
        Sinne des
        
        Abs. 1 nicht übersteigen. 
        
 
        (3)  Im Fall eines 
        befristeten Untermietvertrags (§ 
        29 Abs. 1 Z 3) vermindert sich der nach
        
        Abs. 1 und
        2 
        höchstzulässige Untermietzins – mit Ausnahme der überwälzten 
        Mietzinsbestandteile gemäß
        
        § 15 Abs. 1 Z 2 und
        
        3 – um 25 vH. Wird der befristete Untermietvertrag in einen 
        Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung 
        des höchstzulässigen Untermietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung 
        nicht mehr, sofern sie im Untermietvertrag ziffernmäßig durch 
        Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen 
        und des tatsächlich vereinbarten Untermietzinses schriftlich ausgewiesen 
        wurde. 
        
 
        (4)  
        Vereinbarungen über den Untermietzins sind insoweit unwirksam, als der 
        vereinbarte Untermietzins den nach
        
        Abs. 1 bis 3 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die 
        Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde,
        § 39) 
        geltend zu machen. Bei befristeten Untermietverträgen endet diese Frist 
        frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach 
        seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die 
        Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre. 
         
        
          Verbotene 
          Vereinbarungen und Strafbestimmungen
        
        § 27.  
        
 
        (1)  Ungültig und 
        verboten sind 
        
 
        1.  
        Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den 
        Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem 
        Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; 
        unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der 
        tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den 
        der Vermieter dem bisherigen Mieter nach
        § 10 
        zu ersetzen hat; 
 
        
 
        2.  
        Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf 
        die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem 
        anderen etwas zu leisten hat; 
 
        
 
        3.  
        Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar 
        übermäßiges Entgelt zu leisten ist; 
 
        
 
        4.  
        Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder 
        Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter, 
        einem Mieter oder einer dritten Person, die von einer dieser Personen 
        bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung des 
        Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu leisten ist; 
 
        
 
        5.  
        Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder 
        einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die 
        mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
 
        
 
        (2)  Unter die 
        Verbote des
        
        Abs. 1 fallen nicht 
        
 
        a)  Beträge, die 
        nach § 14 Abs. 1 oder § 17 WGG geleistet werden; 
 
        
 
        b)  Beträge, die 
        bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter für den Verzicht des 
        Vermieters auf den Kündigungsgrund des
        
        § 30 Abs. 2 Z 4 und
        
        6 gezahlt werden, sofern die konkreten Umstände, die für den Mieter 
        schon damals den Abschluß des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht 
        sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht 
        gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteigt.
 
        
 
        (3)  Was entgegen 
        den Bestimmungen der
        §§ 15 bis 
        26 oder den Bestimmungen des
        
        Abs. 1 geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert 
        werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht 
        rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückforderung der 
        entgegen den Bestimmungen der
        §§ 15 bis 
        26 vereinnahmten Leistungen verjährt in drei Jahren; der Anspruch 
        auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des
        
        Abs. 1 vereinnahmten Leistungen verjährt in zehn Jahren. Die 
        Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist gehemmt, solange bei Gericht 
        (bei der Gemeinde,
        § 39) 
        ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist. 
        
 
        (4)  Ungeachtet 
        einer Rückforderung nach
        
        Abs. 3 hat der Vermieter die entgegen den Regelungen des
        
        Abs. 1 an ihn geleisteten Beträge als Einnahmen im Sinn des
        
        § 20 Abs. 1 Z 1 lit. g auszuweisen. 
        
 
        (5)  Wer für sich 
        oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, 
        die mit den Vorschriften des
        
        Abs. 1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des
        
        Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, 
        begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer 
        Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der 
        Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro16) 
        zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen 
        Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, 
        daß sie den Wert der nach
        
        Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits 
        zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das 
        Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß 
        nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der 
        Strafbemessung ist eine den Täter nach
        
        Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. 
        Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen 
        Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe 
        ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der 
        unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der 
        Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe 
        darf sechs Wochen nicht übersteigen. 
        
 
        (6)  Ein Vermieter 
        oder ein von diesem mit der Vermietung oder Verwaltung des 
        Mietgegenstands Beauftragter, der dem Vermieter mit vollstreckbarer 
        Entscheidung aufgetragene Erhaltungsarbeiten (§ 
        6 Abs. 1) nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung 
        durchführt oder durchführen läßt und dadurch den Mieter erheblich und 
        nachhaltig im Gebrauch des Mietgegenstands beeinträchtigt, ist vom 
        Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
        zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 
        
 
        (7)  Ebenso ist 
        ein Vermieter oder ein von diesem Beauftragter zu bestrafen, der – 
        ungeachtet einer vollstreckbaren Entscheidung auf Unterlassung – eine 
        der in
        § 8 
        Abs. 2 festgelegten Duldungspflichten des Hauptmieters in 
        schikanöser und exzessiver Weise mißbraucht. 
         
        
          Anrechnung von 
          Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
        
        § 28.  Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise 
        in Dienstleistungen des Hauptmieters, so kann der Hauptmieter verlangen, 
        daß der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die 
        dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcher Art 
        entspricht. Ergibt sich dadurch für die Dienstleistungen des 
        Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der nach diesem 
        Bundesgesetz zulässige Mietzins, so hat der Vermieter dem Hauptmieter 
        für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen. Der 
        Vermieter kann aber seinerseits vom Hauptmieter statt der 
        Dienstleistungen die Entrichtung des nach diesem Bundesgesetz zulässigen 
        Mietzinses in barem begehren; das gleiche gilt, wenn zwar das 
        Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis beendet wird.
        
         
        
          Auflösung und 
          Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
        
        § 29.  
        
 
        (1)  Der 
        Mietvertrag wird aufgelöst 
        
 
        1.  durch 
        Aufkündigung, 
 
        
 
        2.  durch den 
        Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur 
        Wiederherstellung (§ 
        7) nicht besteht, 
 
        
 
        3.  durch 
        Zeitablauf, jedoch nur wenn 
        
 
        a)  im Haupt- oder 
        Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf 
        der bedungenen Zeit erlischt und
 
        
 
        b)  bei Wohnungen 
        die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der 
        Vertragsdauer (Abs. 
        4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt.
        
 
        
 
        4.  wenn der 
        Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen 
        des § 
        1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht, 
 
        
 
        5.  wenn der 
        Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes 
        oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach
        § 
        1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die frühere Aufhebung 
        des Vertrages fordert.
 
        
 
        (2)  Im Fall eines 
        nach
        
        Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine 
        Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich 
        vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das 
        unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der 
        bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung 
        einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. 
        
 
        (3)  Mietverträge 
        auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind 
        oder nicht aufgelöst werden, gelten als auf unbestimmte Zeit erneuert.
        
        
 
        (4)  Nach
        
        Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft 
        um jede – bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende 
        – Vertragsdauer erneuert werden. 
         
        
 
        
        § 29a.  aufgehoben
        
         
        
          
          Kündigungsbeschränkungen
        
        § 30.  
        
 
        (1)  Der Vermieter 
        kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. 
        
 
        (2)  Als ein 
        wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn 
        
 
        1.  der Mieter 
        trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der 
        Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene 
        Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist; 
 
        
 
        2.  der Mieter, 
        dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen 
        Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig 
        verweigert; 
 
        
 
        3.  der Mieter vom 
        Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich 
        den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein 
        rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den 
        Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem 
        Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten 
        Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche 
        Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die 
        nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des 
        Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu 
        schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm 
        zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die 
        gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich; 
 
        
 
        4.  der Mieter den 
        Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen 
        ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich 
        oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 
        14 Abs. 3) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, 
        durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von 
        ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den 
        Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise 
        Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn 
        die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des 
        Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen 
        regelmäßig verwendet werden; 
 
        
 
        5.  die 
        vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr 
        einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 
        14 Abs. 3) dienen; 
 
        
 
        6.  die vermietete 
        Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des 
        Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 
        14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu 
        Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist;
        
 
        
 
        7.  die 
        vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer 
        gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es 
        sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder 
        Kuraufenthalts abwesend ist; 
 
        
 
        8.  der Vermieter 
        die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in 
        absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die 
        der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des 
        Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem 
        Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen 
        entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach 
        Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt;17)
        
 
        
 
        9.  der Vermieter 
        den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie 
        dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird; 
 
        
 
        10.  der Vermieter 
        den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von 
        Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt 
        war, für diesen Zweck dringend benötigt; 
 
        
 
        11.  ein dem Bund, 
        einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine 
        Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der 
        Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz 
        beschafft wird; 
 
        
 
        12.  bei 
        Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige 
        Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der 
        Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe 
        Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die 
        Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter 
        billigerweise nicht zugemutet werden kann; 
 
        
 
        13.  ein im 
        Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand 
        eintritt, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des 
        Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen 
        Angehörigen (§ 
        14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter 
        (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen 
        vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist; 
 
        
 
        14.  die 
        ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand 
        befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines 
        erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder 
        derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche 
        Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem 
        Mieter Ersatz beschafft wird; 
 
        
 
        15.  ein Miethaus 
        ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, 
        abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die 
        Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die 
        Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt 
        hat, daß selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der 
        bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, 
        zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur 
        Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen 
        Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet 
        sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem 
        Mieter Ersatz beschafft wird; 
 
        
 
        16.  der 
        Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie „D” weder bereit 
        ist, eine vom Vermieter im Sinn des
        § 4 
        Abs. 4 angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die 
        angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter 
        Ersatz beschafft wird.
 
        
 
        (3)  Eine 
        Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder 
        in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist 
        rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch 
        Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des
        
        Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung 
        und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Ein Miteigentümer 
        kann die Kündigungsgründe des
        
        Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens 
        Eigentümer zur Hälfte ist. 
         
        
          Teilkündigung
        
        § 31.  
        
 
        (1)  Benötigt der 
        Vermieter oder ein Miteigentümer des Hauses, der wenigstens Eigentümer 
        zur Hälfte ist, einzelne Teile eines Mietgegenstandes für sich oder für 
        Verwandte in gerader Linie dringend, so kann er den Mietvertrag in 
        Ansehung dieser Teile aufkündigen, wenn der restliche Teil des 
        Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige 
        Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden kann und zur 
        Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters und der schon bisher mit 
        ihm im gemeinsamen Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten 
        Personen oder zur Besorgung seiner Geschäfte ausreicht. Die hiefür 
        erforderlichen Kosten hat mangels anderweitiger Vereinbarung der 
        Vermieter zu tragen. 
        
 
        (2)  Im 
        Rechtsstreit auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung kann auf 
        Antrag die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des ganz 
        aufgekündigten Mietgegenstandes oder anderer als der vom Vermieter in 
        Anspruch genommenen Teile als wirksam erkannt, hinsichtlich der übrigen 
        aber aufgehoben werden, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des 
        ganzen Mietgegenstandes gegeben ist und eine abgesonderte Benutzung der 
        entstehenden Teile des Mietgegenstandes möglich ist oder ohne 
        unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich gemacht werden kann. Die 
        Bestimmung des
        
        Abs. 1 über die Kosten findet Anwendung. 
        
 
        (3)  Wird eine 
        Kündigung nur hinsichtlich eines Teiles des Mietgegenstandes als wirksam 
        erkannt, so steht es dem Mieter frei zu erklären, daß er den Mietvertrag 
        auch hinsichtlich des restlichen Teiles des Mietgegenstandes nicht 
        fortsetzen will. Eine solche Erklärung ist, um rechtsgültig zu sein, 
        ohne Verzug nach Rechtskraft des Urteils gegenüber dem Vermieter 
        abzugeben; der Mietvertrag endet dann hinsichtlich des ganzen 
        Mietgegenstandes an dem Tage, der sich für den wirksam gekündigten Teil 
        aus dem Urteil ergibt. Muß der restliche Teil des Mietgegenstandes erst 
        abgesondert benutzbar gemacht werden, so hat der Mieter dem Vermieter 
        den diesem zugesprochenen Teil erst zu übergeben, wenn der ihm 
        verbleibende Teil abgesondert benutzbar gemacht ist. Die erforderlichen 
        Arbeiten hat der Mieter zu gestatten. Dies ist im Urteil auszusprechen.
        
        
 
        (4)  In Fällen der 
        in den vorhergehenden Absätzen bezeichneten Art hat der Mieter für den 
        verbleibenden Teil des Mietgegenstandes einen Mietzins zu entrichten, 
        der gegenüber dem bisher entrichteten Mietzins angemessen vermindert 
        ist. Entsteht darüber Streit, so kann der Vermieter oder der Mieter bei 
        Gericht den Antrag auf Entscheidung stellen. 
        
 
        (5)  Die 
        vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn der Vermieter, der den 
        Mietgegenstand mit Einrichtungsgegenständen vermietet hat, die 
        Einrichtungsgegenstände oder einzelne von ihnen dringend benötigt, 
        desgleichen für Nebenräume, wie Keller- oder Dachbodenräume, oder 
        Nebenflächen, wie Terrassen, Hausgärten, Abstell- oder Ladeflächen, die 
        mit einer Wohnung, einem Wohnraum oder einer sonstigen Räumlichkeit 
        mitvermietet worden sind. 
        
 
        (6)  Überdies kann 
        auch der Mieter die Miete von mitgemieteten Nebenräumen oder 
        Nebenflächen aufkündigen, wenn die aufgekündigten Nebenräume oder 
        Nebenflächen abgesondert benutzbar sind oder ohne unverhältnismäßige 
        Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden können. In diesen 
        Fällen hat die für die Abtrennung erforderlichen Kosten mangels 
        anderweitiger Vereinbarung der aufkündigende Mieter zu tragen.
        
         
        
          Ersatzbeschaffung
        
        § 32.  
        
 
        (1)  Kündigt der 
        Vermieter dem Mieter einen Mietgegenstand aus Gründen des
        
        § 30 Abs. 2 Z 9,
        
        11,
        
        14 bis 16 auf, so kann er sich in der Kündigung vorbehalten, die 
        hiernach gebotenen Ersatzmietgegenstände erst im Zug des Verfahrens 
        anzubieten. Erhebt der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen, so 
        hat das Gericht vorab durch Zwischenurteil darüber zu entscheiden, ob 
        der Kündigungsgrund – vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung – gegeben ist.
        
        
 
        (2)  Wird durch 
        Zwischenurteil entschieden, daß der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat 
        der Vermieter binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des 
        Zwischenurteils dem Mieter bei Geschäftsräumlichkeiten einen nach Lage 
        und Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnungen zwei entsprechende 
        Wohnungen zur Auswahl mit Schriftsatz als Ersatz anzubieten. Eine 
        Wohnung ist entsprechend, wenn sie dem Mieter nach der Größe, der 
        Ausstattung, der Lage und der Höhe des Mietzinses unter Berücksichtigung 
        seiner persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse 
        zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn der Mieter gegen die Aufkündigung 
        Einwendungen nicht erhebt oder ausdrücklich erklärt, gegen das Vorliegen 
        des Kündigungsgrundes Einwendungen nicht zu erheben. Der Vermieter kann 
        erst nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Anbots an den 
        Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Bietet der Vermieter 
        innerhalb der dreimonatigen Frist die Ersatzmietgegenstände nicht an 
        oder entspricht der Ersatz nach Ansicht des Mieters nicht den 
        Erfordernissen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Verfahrens 
        beantragen. 
        
 
        (3)  Im Zug des 
        fortgesetzten Verfahrens hat der Vermieter auf Begehren des Mieters 
        überdies eine angemessene Entschädigung anzubieten. Kommt der Vermieter 
        diesem Begehren nicht nach oder ist die Höhe der Entschädigung strittig, 
        so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung die angemessene 
        Entschädigung durch Beschluß festzusetzen und nach Eintritt der 
        Rechtskraft dieses Beschlusses über die Aufkündigung durch Endurteil zu 
        entscheiden. Die Aufkündigung ist für rechtswirksam zu erklären, wenn 
        der Mieter 
        
 
        1.  spätestens im 
        Zug des Rechtsstreits erster Instanz das Anbot bezüglich einer der 
        angebotenen Wohnungen, bezüglich des sonst angebotenen 
        Ersatzmietgegenstandes oder bezüglich der angebotenen oder vom Gericht 
        festgesetzten Entschädigung angenommen hat; im Urteil ist die Pflicht 
        zur Räumung Zug um Zug gegen Leistung des angenommenen 
        Ersatzmietgegenstandes oder der angenommenen Entschädigung und unter 
        gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen, oder 
 
        
 
        2.  weder einen 
        Ersatzmietgegenstand noch eine Entschädigung angenommen hat und sich 
        erweist, daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen Wohnungen oder 
        bezüglich des sonst angebotenen Ersatzmietgegenstandes im Sinn des
        
        Abs. 2 angemessen oder entsprechend gewesen ist; in diesem Fall 
        gebührt dem Mieter, unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung, die 
        angemessene Entschädigung.
 
        
 
        (4)  Eine 
        Entschädigung ist angemessen, wenn sie die Kosten für die Beschaffung 
        eines den Voraussetzungen des
        
        Abs. 2 angemessenen oder entsprechenden Ersatzmietgegenstandes 
        deckt. 
        
 
        (5)  Der Vermieter 
        hat überdies dem Mieter nach der Räumung die für den Umzug in der 
        Gemeinde erforderlichen Übersiedlungskosten zu ersetzen. Das gleiche 
        gilt im Fall des Umzugs in eine angebotene Ersatzwohnung oder 
        Geschäftsräumlichkeit, die außerhalb des Gemeindegebiets gelegen ist. 
        Zieht der Betroffene in eine außerhalb des Gemeindegebiets gelegene 
        Wohnung um, die nicht angeboten (Abs. 
        2) worden ist, so hat der Vermieter die Übersiedlungskosten in einer 
        für den Umzug innerhalb der Gemeinde erforderlichen Höhe zu ersetzen. 
        Dieser Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten besteht auch in den 
        Fällen einer Kündigung aus den Gründen des
        
        § 30 Abs. 2 Z 8 oder in den Fällen einer Kündigung wegen 
        Eigenbedarfs nach
        
        § 30 Abs. 2 Z 12. 
         
        
          Gerichtliche 
          Kündigung
        
        § 33.  
        
 
        (1)  Mietverträge 
        können nur gerichtlich gekündigt werden. Der Vermieter hat in der 
        Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe 
        kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die 
        Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, daß 
        der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die 
        Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die 
        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der §§ 146 
        ff. ZPO zulässig. 
        
 
        (2)  Wenn ein 
        Mieter, dem aus dem Grund des
        
        § 30 Abs. 2 Z 1 gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstand 
        kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des 
        Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den 
        geschuldeten Betrag entrichtet, so ist die Kündigung aufzuheben; der 
        Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne 
        seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe des 
        geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der 
        Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. 
        
 
        (3) 
        
        Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn in einem Verfahren über eine Kündigung 
        nach
        
        § 30 Abs. 2 Z 16 der Mieter sich vor Schluß der der Entscheidung des 
        Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung mit der 
        Standardverbesserung einverstanden erklärt, sowie in 
        Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete und Räumung des 
        Mietgegenstandes, wenn der Klagsanspruch darauf gegründet ist, daß der 
        Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses 
        dergestalt säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termines den 
        rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 
        1118 ABGB). 
         
        
          Benachrichtigung 
          der Gemeinde
        
        § 33a.  Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines 
        Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren 
        eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich 
        abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu 
        benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese 
        Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu 
        einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale 
        Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder 
        Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem 
        Vergleichsabschluß informieren. 
         
        
          Verlängerung der 
          Räumungsfrist im Urteil
        
        § 34.  
        
 
        (1)  Das Gericht 
        kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter 
        Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche 
        Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend 
        macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein 
        unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr 
        als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne 
        gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung 
        nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes 
        zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt. 
        
 
        (2)  Während der 
        Dauer der verlängerten Räumungsfrist bleiben, unbeschadet gegenteiliger 
        Vereinbarung und einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes 
        zulässigen Erhöhung des Mietzinses, die Rechte und Pflichten aus dem 
        Mietverhältnis so wie bisher aufrecht. 
        
 
        (3)  Hat der 
        Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, sind die
        
        Abs. 1 und
        2 
        nicht anzuwenden. 
         
        
          Räumungsschutz des 
          Scheinuntermieters
        
        § 34a.  
        
 
        (1)  Mit der 
        Räumung ist innezuhalten, wenn den zu räumenden Mietgegenstand ein 
        Mieter nutzt, der glaubhaft macht, daß die Räumungsexekution zur 
        Umgehung der Ansprüche des Mieters nach
        § 2 
        Abs. 3 auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Dies 
        ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger 
        nachweist, daß er den Mieter gemäß
        § 2 
        Abs. 2 vor Entstehung des der Räumung zugrunde liegenden 
        Exekutionstitels von der Endigung des Hauptmietverhältnisses schriftlich 
        verständigt hat. 
        
 
        (2)  Die 
        Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden, 
        wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach
        § 2 
        Abs. 3 gestellt und glaubhaft gemacht ist, daß die Räumungsexekution 
        zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach
        § 2 
        Abs. 3 auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im 
        übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die 
        Aufschiebung der Exekution; § 44 Abs. 2 Z 3 EO ist nicht anzuwenden.
        
        
 
        (3)  Die Exekution 
        ist auf Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin 
        vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der in
        
        Abs. 1 angeführte Mieter rechtskräftig als Hauptmieter im Sinne des
        § 2 
        Abs. 3 anerkannt ist. 
         
        
          Außerkrafttreten 
          des Exekutionstitels; Aufschiebung der Räumungsexekution
        
        § 35.  
        
 
        (1)  Ist ein 
        Mieter, dem rechtskräftig gekündigt worden ist, im Fall der zwangsweisen 
        Räumung der Wohnung oder eines Wohnraumes der Obdachlosigkeit 
        ausgesetzt, so ist auf seinen Antrag die Räumungsexekution aufzuschieben 
        (§ 42 EO), wenn die Aufschiebung dem betreibenden Vermieter nach Lage 
        der Verhältnisse zugemutet werden kann. Die so bewilligte Verlängerung 
        der Räumungsfrist soll drei Monate nicht übersteigen. Bei besonders 
        berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer 
        Aufschub, jedoch höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei 
        Monate, bewilligt werden. Wurde bereits im Urteil eine Verlängerung der 
        Räumungsfrist nach
        § 
        34 Abs. 1 bewilligt, so darf eine weitere Verlängerung der 
        Räumungsfrist nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger 
        Umstände bewilligt werden, und es darf die Gesamtdauer der so 
        bewilligten Räumungsaufschübe ein Jahr nicht übersteigen. Während der 
        Dauer eines Aufschubes gilt der
        § 
        34 Abs. 2. 
        
 
        (2)  Setzt der 
        Mieter nach der Bewilligung des Aufschubes der Räumungsexekution einen 
        neuen Kündigungsgrund, so ist auf Antrag des Vermieters nach 
        Einvernehmung des Mieters (§ 
        56 EO) die Aufschiebung zu widerrufen und, wenn die ursprüngliche 
        Räumungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist zu 
        bestimmen, die auf das zur freiwilligen Räumung unbedingt erforderliche 
        Maß zu beschränken ist. 
        
 
        (3)  Im Verfahren 
        über die Aufschiebung der Räumungsexekution findet ein Kostenersatz 
        zwischen den Parteien nicht statt. 
         
        
          Ersatz des 
          Ausmietungsschadens
        
        § 36.  Der Vermieter, der aus Gründen des
        
        § 30 Abs. 2 Z 8,
        
        9,
        
        10,
        
        11,
        
        14,
        
        15 oder
        
        16, ebenso der Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach
        
        § 30 Abs. 2 Z 13 wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen 
        gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt 
        hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht 
        oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene 
        Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat dem so 
        ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen 
        Schaden zu ersetzen. 
         
        
          Entscheidungen im 
          Verfahren außer Streitsachen
        
        § 37.  
        
 
        (1)  Über die 
        Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das 
        für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das 
        Miethaus gelegen ist: 
        
 
        1.  Anerkennung 
        als Hauptmieter (§ 
        2 Abs. 3);
 
        
 
        2.  Durchführung 
        von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 
        3, 4 
        und 6);
        
 
        
 
        3.  Durchsetzung 
        der Anbotspflicht (§ 
        5 Abs. 2); 
 
        
 
        4.  Durchsetzung 
        des Anspruchs auf Wiederherstellung (§ 
        7);
 
        
 
        5.  Duldung von 
        Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, 
        Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des 
        Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 
        8 Abs. 2 und
        3 
        und
        § 
        18c Abs. 2); 
 
        
 
        6.  Veränderung 
        (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 
        9) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine 
        Wohnung (§ 
        10); 
 
        
 
        7.  Wohnungstausch 
        (§ 13);
        
 
        
 
        8.  Angemessenheit 
        des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§§ 
        12a, 
        16, 
        43, 4418) ,
        45,
        46,
        46a,
        46c), 
        Untermietzinses (§ 
        26) und Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (§ 
        28);
 
        
 
        8a.  Aufgliederung 
        eines Pauschalmietzinses (§ 
        15 Abs. 4);
 
        
 
        9.  Verteilung der 
        Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (§ 
        17); 
 
        
 
        10.  Erhöhung der 
        Hauptmietzinse (§§ 
        18, 
        18a, 
        18b, 
        19) sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen gemäß
        § 18c 
        (§ 
        18c Abs. 4);
 
        
 
        11.  Legung der 
        Abrechnungen (§ 
        20 Abs. 3 und
        4,
        § 
        21 Abs. 5,
        § 
        24 Abs. 3,
        § 
        45 Abs. 2);
 
        
 
        12.  
        Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Auslagen für die 
        Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung, besondere Aufwendungen (§§ 
        21 bis 24);
 
        
 
        12a.  Entgelt für 
        mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen (§ 
        25); 
 
        
 
        13.  
        Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und Rückzahlung 
        sowie Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 
        45); 
 
        
 
        14.  Rückzahlungen 
        von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 
        27).
 
        
 
        (2)  Liegen im 
        Falle eines Wohnungstausches (Abs. 
        1 Z 7,
        § 13) 
        die Miethäuser in den Sprengeln verschiedener Bezirksgerichte, so ist, 
        sofern der Antrag gemeinsam bei einem der Bezirksgerichte gestellt wird, 
        dieses, sonst das zuerst angerufene der beiden Bezirksgerichte 
        zuständig. 
        
 
        (2a)  Gilt der 
        Verteilungsschlüssel für die Gesamtkosten des Hauses (§ 
        17 Abs. 1) gemäß
        § 
        19 Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975 auch für die Miteigentümer der 
        Liegenschaft, so stehen jedem dieser Miteigentümer in den im
        
        Abs. 1 Z 9 angeführten Angelegenheiten die im
        
        Abs. 3 und 4 genannten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie 
        einem Hauptmieter zu. 
        
 
        (3)  In den im
        
        Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über 
        das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten: 
        
        
 
        1.  Die Verfahren 
        werden auf Antrag eingeleitet.
 
        
 
        2.  Von Verfahren, 
        die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den 
        (die) Vermieter eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen 
        Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des 
        Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen; dies gilt 
        insbesondere auch für die im
        
        Abs. 1 Z 12 angeführten Angelegenheiten. Auch diesen Hauptmietern 
        ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie 
        zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu 
        Sachvorbringen haben.
 
        
 
        3.  In Verfahren, 
        die vom Vermieter gegen Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet 
        werden, kommt Parteistellung den Hauptmietern der Liegenschaft zu, deren 
        Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden 
        könnten. Kommt in einem solchen Verfahren allen Hauptmietern der 
        Liegenschaft Parteistellung zu, so kann der Antrag gegen „die 
        Hauptmieter der Liegenschaft” gerichtet und die namentliche Bezeichnung 
        der Antragsgegner durch die Vorlage eines Mieterverzeichnisses ersetzt 
        werden.
 
        
 
        4.  Sind von einem 
        Verfahren nach
        
        Z 2 auch andere Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen, so 
        kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag 
        vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren 
        Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem 
        Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach dreißig 
        Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden 
        Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem 
        Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird 
        nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen 
        oder beschädigt wurde.
 
        
 
        5.  Kommt in einem 
        Verfahren nach
        
        Z 3 mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die 
        Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag nach
        
        Z 4 verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser 
        Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
 
        
 
        6.  Mehreren 
        Parteien, die durch einen gemeinsamen Antrag ein Verfahren eingeleitet 
        haben, ist nur einmal zuzustellen, und zwar zu Handen des von ihnen 
        namhaft gemachten Vertreters (Zustellbevollmächtigten), sonst zu Handen 
        der im Antrag zuerst genannten Partei. Überdies kann für namentlich 
        bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, 
        jederzeit auch von Amts wegen ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter 
        bestellt werden; hiefür gilt § 97 ZPO sinngemäß.
 
        
 
        7.  Zustellungen 
        an den (die) Vermieter können auch zu Handen des für die Liegenschaft 
        bestellten Verwalters vorgenommen werden.
 
        
 
        8.  Den für das 
        Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern 
        ist jedenfalls zuzustellen.
 
        
 
        9.  Schriftsätze 
        sind in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Das Gericht 
        kann die Vorlage weiterer, zur Verständigung der Parteien erforderlicher 
        Ausfertigungen anordnen.
 
        
 
        10.  Schriftliche 
        Ladungen an die Parteien des Verfahrens haben den Beisatz zu enthalten, 
        daß es ihnen freisteht, sich schriftlich zu äußern oder bei der 
        mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
 
        
 
        11.  Zur 
        Vertretung der Parteien in erster und zweiter Instanz sind auch die 
        Funktionäre und Angestellten derjenigen Vereine befugt, zu deren 
        satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der 
        Vermieter (Hausbesitzer) oder der Mieter gehört und die sich mit der 
        Beratung ihrer Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei 
        Bundesländern regelmäßig befassen.
 
        
 
        12.  Sind zur 
        Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig, so hat der 
        Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen. Für die Protokolle 
        und Beweise gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung; der § 183 
        Abs. 2 ZPO gilt nicht, jedoch sind die Vorschriften über zugestandene 
        Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.
 
        
 
        13.  Die §§ 146 
        bis 153 ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), §§ 168 bis 170 ZPO 
        (Ruhen des Verfahrens) sowie §§ 236 und 259 Abs. 2 ZPO (Zwischenantrag 
        auf Feststellung) sind anzuwenden.
 
        
 
        14.  Ein Verfahren 
        kann, sofern dies zweckmäßig ist, mit einem anderen Verfahren nach
        
        Abs. 1, nach
        § 26 WEG 
        1975 oder nach § 22 WGG verbunden oder wegen eines solchen 
        Verfahrens unterbrochen werden.
 
        
 
        15.  Die 
        Entscheidung in der Sache ergeht mit Sachbeschluß.
 
        
 
        16.  Vorbehaltlich 
        der
        
        Z 17,
        
        18, und
        
        18a gelten für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der 
        Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung 
        eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt.
 
        
 
        17.  Richtet sich 
        ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß, so 
        
 
        a)  ist der § 517 
        ZPO nicht anzuwenden;
 
        
 
        b)  beträgt die 
        Frist für den Rekurs vier Wochen;
 
        
 
        c)  ist eine 
        Ausfertigung des Rekurses den Parteien, deren Interessen durch die 
        Stattgebung des Rekurses unmittelbar berührt werden könnten, 
        zuzustellen; die
        
        Z 4 und
        
        5 über die Zustellung durch Anschlag sind schon bei der Zustellung 
        an mehr als zwei Hauptmieter mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der 
        Anschlag auf die Bekanntgabe der Rekurserhebung beschränken kann;
 
        
 
        d)  steht es den 
        in
        
        lit. c genannten Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung 
        des Rekurses bei dem Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung 
        einzubringen;
 
        
 
        e)  hat der Rekurs 
        aufschiebende Wirkung;
 
        
 
        f)  hat das 
        Rekursgericht, wenn es gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften 
        Feststellungen Bedenken hat – nach allfälliger Beweiswiederholung oder 
        Beweisergänzung –, selbst Feststellungen zu treffen; 
 
        
 
        g)  gilt für die 
        Anberaumung und die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung die
        
        Z 12.
        
 
        
 
        18.  Für 
        Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse oder für Rekurse gegen nach § 527 
        Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit 
        denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, gilt die
        
        Z 17 lit. a bis d; der § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO ist nicht 
        anzuwenden. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der 
        § 505 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz ZPO entsprechend; der 
        außerordentliche Revisionsrekurs ist ohne die Einschränkungen nach § 528 
        Abs. 3 ZPO zulässig.
 
        
 
        18a.  Die im § 528 
        Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen 
        gelten nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in 
        den im
        
        Abs. 1 Z 5,
        
        6,
        
        8,
        
        8a,
        
        11,
        
        12,
        
        12a,
        
        13 und
        
        14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn 
        der Entscheidungsgegenstand insgesamt 10 000 Euro19) 
        nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand 4 000 
        Euro20) übersteigt oder 
        nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand in den im ersten Satz 
        angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so 
        hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des 
        Entscheidungsgegenstandes insgesamt 10 000 Euro21) 
        übersteigt oder nicht.
 
        
 
        19.  Die Kosten 
        rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu 
        tragen; einer Partei ist jedoch der Ersatz solcher Kosten aufzutragen, 
        die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge 
        verursacht hat. Inwieweit andere Kosten des Verfahrens von einer Partei 
        zu ersetzen sind oder unter die Parteien zu teilen sind, hat das Gericht 
        in einem Verfahren, an dem zwei Parteien oder zwei Gruppen von Parteien 
        mit widerstreitenden Parteiinteressen beteiligt sind, unter sinngemäßer 
        Anwendung der §§ 41 ff. ZPO zu entscheiden. Liegen diese Voraussetzungen 
        nicht vor, so gilt, daß diese Kosten des Verfahrens von den Parteien 
        nach Billigkeit zu tragen sind; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem 
        Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, in wessen 
        Interesse das Verfahren durchgeführt wurde und welcher nicht 
        zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das 
        Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde.
 
        
 
        20.  Eine 
        Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
 
        
 
        20a.  In den in 
        der
        
        Z 2 angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von 
        antragsstattgebenden Entscheidungen über Feststellungsbegehren auf alle 
        Hauptmieter, die von den Verfahren nach
        
        Z 2 und
        
        4 verständigt worden sind.
 
        
 
        21.  Die 
        rechtskräftigen Entscheidungen bilden einen Exekutionstitel nach der 
        Exekutionsordnung; § 19 AußStrG ist nicht anzuwenden.
 
        
 
        22.  Zur Sicherung 
        von Ansprüchen, die in einem Verfahren nach
        
        Abs. 1 geltend zu machen sind, kann das Gericht einstweilige 
        Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Soll die einstweilige 
        Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von 
        Erhaltungsarbeiten nach
        
        § 3 Abs. 3 Z 2 dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer 
        Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 der Exekutionsordnung abhängig 
        gemacht werden. Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen 
        Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt ein 
        Verfahren vor der Gemeinde gemäß
        § 39 
        nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits vor der Gemeinde 
        anhängiges Verfahren gilt
        § 
        40 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Der Antrag in der Hauptsache ist 
        in diesen Fällen bei Gericht einzubringen.
 
        
 
        (4)  Ergibt sich 
        in einem Verfahren nach
        
        Abs. 1 ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung 
        oder Ersatz, so ist sein Gegner auch zur Zahlung des hienach zustehenden 
        Betrages samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu verhalten.
        
         
        
          Stellungnahme der 
          Gemeinde als Baubehörde
        
        § 38.  Das Gericht (die Gemeinde,
        § 39) 
        hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf 
        
 
        1.  Durchführung 
        von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten, 
 
        
 
        2.  Bewilligung 
        eines erhöhten Hauptmietzinses oder 
 
        
 
        3.  Vornahme von 
        Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit 
        als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen 
        angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in 
        Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, 
        Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren 
        Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines 
        Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen.
        Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme 
        ermächtigen. 
         
        
          Entscheidung der 
          Gemeinde
        
        § 39.  
        
 
        (1)  Verfügt eine 
        Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten 
        oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach
        § 
        37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum 
        Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach
        § 
        37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen 
        Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der 
        Gemeinde anhängig gemacht worden ist. 
        
 
        (2)  Auf welche 
        Gemeinden die im
        
        Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der 
        Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres 
        durch Kundmachung fest. 
        
 
        (3)  Die Gemeinde 
        hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch 
        einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den 
        Antrag nach
        § 
        37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind
        § 
        37 Abs. 2,
        
        Abs. 2a,
        
        Abs. 3 Z 1 bis 14,
        
        19 und
        
        20a sowie
        
        Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, im übrigen auch die Bestimmungen des 
        Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. 
        
 
        (4)  Die 
        Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten 
        werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach
        § 
        40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der 
        Exekutionsordnung. 
        
 
        (5)  Die im 
        Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und die vor ihr 
        abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
        
         
        
          Anrufung des 
          Gerichtes
        
        § 40.  
        
 
        (1)  Die Partei, 
        die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach
        § 
        37 Abs. 1 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier 
        Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch 
        die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer 
        Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf 
        Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über 
        einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der 
        Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist 
        unmittelbar bei Gericht einzubringen. 
        
 
        (2)  Das Gericht 
        kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor 
        der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald 
        ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das 
        Verfahren einzustellen. 
        
 
        (3)  Über den Tag, 
        an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den 
        Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn es zu einer solchen 
        nicht kommt, darüber, daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, 
        hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. 
        Begehrt die Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die 
        Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen die 
        Akten zu übermitteln. 
         
        
          Unterbrechung eines 
          Rechtsstreits
        
        § 41.  Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen 
        zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über 
        die ein Verfahren nach
        § 37 
        beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. 
         
        
          
          Exekutionsbeschränkung
        
        § 42.  
        
 
        (1)  Auf Mietzinse 
        aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes 
        Anwendung finden, kann vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses 
        Bundesgesetzes angefangen nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution 
        geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die 
        Mietzinse in der von diesem Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu 
        verwenden. 
        
 
        (2)  Jede 
        Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden durch 
        Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft 
        ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes 
        Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses 
        Bundesgesetzes angefangen ohne rechtliche Wirkung. Die Abtretung 
        (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur Sicherung eines zur 
        ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung 
        (Verbesserung) aufgenommenen Darlehens an den Gläubiger ist aber nicht 
        ausgeschlossen. Die Abtretung (Verpfändung) ist unter Beibringung einer 
        einverleibungsfähigen Urkunde auf Antrag im öffentlichen Buch 
        anzumerken; erst von da an ist sie gegenüber dritten Personen 
        rechtswirksam. Die Mietzinse eines Hauses, über die der Hauseigentümer 
        sonach zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Veränderung 
        (Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat, sind im Sinne der 
        Exekutionsordnung nicht als Nutzungen und Einkünfte (§§ 97, 109 Abs. 3 
        EO), Erträgnisse (§§ 97 Abs. 3, 119 Abs. 1 EO) oder Früchte und 
        Einkünfte (§ 156 Abs. 1 EO) der betreffenden Liegenschaft anzusehen.
        
        
 
        (3)  Den 
        Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Mietrechte können vom 
        Hauseigentümer zugunsten einer von ihm durch Abtretung erworbenen 
        Forderung nicht in Exekution gezogen werden. 
        
 
        (4)  Solche 
        Mietrechte über Wohnungen sind gegenüber jedem Gläubiger der Exekution 
        insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm im gemeinsamen 
        Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume 
        betreffen. 
        
 
        (5)  Der Anspruch 
        des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter 
        Mietzinse ist nur zugunsten der im
        
        zweiten Satz des Abs. 2 angeführten Forderungen pfändbar. 
        
 
        (6)  Die 
        Exekutionsbeschränkungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts 
        wegen wahrzunehmen. 
         
        
          Vorzugspfandrecht 
          für Erhaltungsarbeiten
        
        § 42a.  
        
 
        (1)  An jeder 
        Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender 
        Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht 
        zugunsten von Forderungen der in
        
        § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Personen, die aus der Finanzierung der in
        
        § 3 Abs. 3 Z 2 angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, 
        sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß
        
        § 37 Abs. 3 Z 22 durchgeführt wurden. 
        
 
        (2)  Diese 
        einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu 
        machen. 
        
 
        (3)  Die durch das 
        Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer 
        Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu berichtigen, 
        soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO) Deckung findet, ansonsten 
        aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
        
         
        
 
        
        II. Hauptstück
        Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
        
 
        
          Allgemeine 
          Grundsätze
        
        § 43.  
        
 
        (1)  Insoweit im 
        folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das
        I. 
        Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses 
        Bundesgesetzes geschlossen worden sind. 
        
 
        (2)  Ist eine vor 
        dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über 
        die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen 
        Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in 
        Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden. 
         
        
          Frist für die 
          Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung
        
        § 44.  aufgehoben
        
         
        
          Wertbeständigkeit 
          des Mietzinses
        
        § 45.  
        
 
        (1)  Im Fall eines 
        vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter 
        den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine 
        Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro, für eine Wohnung der 
        Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro, für eine Wohnung der 
        Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in 
        brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro und für eine Wohnung der 
        Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro, 
        jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der 
        bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. 
        Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der 
        Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine 
        Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.
        
        
 
        (2)  Ist der nach
        § 
        16 Abs. 1 und
        9 
        zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 
        2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der 
        Vermieter abweichend von Abs. 1 den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel 
        des nach
        § 
        16 Abs. 1 und
        9 
        zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro valorisiert sich 
        entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6. 
        
 
        (3)  Der Vermieter 
        hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor 
        dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu 
        geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in
        
        § 1 Abs. 4 Z 1 genannten Mietgegenstand, so gelten für die 
        Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 
        I. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung 
        nach
        § 
        16 Abs. 2 bis 7 und
        10 
        und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf 
        der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 
        20) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen 
        Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, 
        Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.22)
        
         
        
          Hauptmietzins bei 
          Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
        
        § 46.  
        
 
        (1)  Treten in 
        einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der 
        Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (§ 
        42 ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit 
        anderen Angehörigen ein (§ 
        12 Abs. 1 und
        2,
        § 14), 
        so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden 
        weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt 
        begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf Grund einer 
        gerichtlichen Anordnung nach
        § 
        87 Abs. 2 des Ehegesetzes. 
        
 
        (2)  Treten in 
        einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung 
        ausschließlich Personen ein, die in
        
        Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in 
        das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden 
        Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für 
        die Wohnung nach
        § 
        16 Abs. 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, 
        höchstens aber 2,64 Euro23) 
        je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der 
        bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro24) 
        valorisiert sich entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6. In den Fällen des
        
        Abs. 1 darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen 
        Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in
        
        Abs. 1 genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben 
        oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in
        
        Abs. 1 in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung 
        genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in 
        den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 
        1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden 
        sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, 
        als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des 
        Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch 
        Ersatzansprüche nach
        § 10 
        zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen 
        nicht bereit ist. 
         
        
          Hauptmietzins bei 
          bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten
        
        § 46a.  
        
 
        (1)  Im Fall eines 
        am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine 
        Geschäftsräumlichkeit ist
        § 
        12a Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß solche Änderungen 
        unberücksichtigt bleiben, die vor dem 1. Oktober 1993 eingetreten sind.
        
        
 
        (2)  Im Fall eines 
        am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine 
        Geschäftsräumlichkeit darf der Vermieter, sofern der bisherige 
        Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1 ist, nach dem Tod des Hauptmieters von dessen 
        Rechtsnachfolgern ab dem auf den Todesfall folgenden 1. Jänner die 
        schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die 
        Geschäftsräumlichkeit nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der Weise 
        verlangen, daß der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr nach dem 
        Todestag um jeweils ein Fünfzehntel des bis zum angemessenen 
        Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1 fehlenden Betrages angehoben wird, wobei eine 
        Valorisierung dieses Betrages entsprechend der Regelung des
        § 
        16 Abs. 6 zu erfolgen hat, ein Überschreiten der Indexschwelle aber 
        erst ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen ist. 
        Solange der Rechtsnachfolger des verstorbenen Hauptmieters das 
        Unternehmen ohne Änderung der Art der Geschäftstätigkeit fortführt, ist 
        bei Ermittlung des nach
        § 
        16 Abs. 1 angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand 
        ausgeübten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. 
        
 
        (3) 
        § 
        12a Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Pachtvertrag nach dem 28. 
        Februar 1994 abgeschlossen wurde. Wenn der Hauptmieter einer 
        Geschäftsräumlichkeit sein darin betriebenes Unternehmen vor dem 1. März 
        1994 verpachtet hat und das Pachtverhältnis nach dem 28. Februar 1994 
        noch aufrecht ist, darf der Vermieter, sofern der bisherige 
        Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1 ist, ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1. Jänner 
        die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für 
        die Geschäftsräumlichkeit nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in
        
        Abs. 2 angeführten Weise verlangen. Das Recht des Vermieters, die 
        Entrichtung eines schrittweise angehobenen Hauptmietzinses zu verlangen, 
        besteht nur für die Dauer des Pachtverhältnisses. 
        
 
        (4)  Hat eine 
        juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts vor 
        dem 1. Jänner 1968 eine Geschäftsräumlichkeit als Hauptmieter gemietet 
        und war bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht 
        möglich, darf der Vermieter ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 
        1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis 
        zu dem für Geschäftsräumlichkeiten nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in
        
        Abs. 2 angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins 
        niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1 ist und 
        
 
        1.  eine Änderung 
        der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des
        § 
        12a Abs. 3 erfolgt ist und
 
        
 
        2.  keine 
        Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 in der Stammfassung 
        des Mietrechtsgesetzes25) 
        oder anderer gleichartiger (zB § 38 WSG,
        
        § 16 Abs. 1 Z 4 MRG) mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder 
 
        
 
        3.  keine 
        Vereinbarung im Sinne der
        
        Z 2 geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des 
        Vertrages über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre.
 
        
 
        (5)  Entstand 
        durch die Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit 
        betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte vor dem 1. 
        Jänner 1982 ein Mietverhältnis, bei dem im Innenverhältnis zwischen dem 
        Veräußerer und dem Erwerber des Unternehmens die Rechte und Pflichten 
        aus dem Mietverhältnis an den Erwerber übertragen wurden, so darf der 
        Vermieter, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der 
        angemessene Hauptmietzins nach
        § 
        16 Abs. 1 ist, die schrittweise Anhebung des bisherigen 
        Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach
        § 
        16 Abs. 1 zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in
        
        Abs. 2 angeführten Weise ab dem auf das schriftliche 
        Anhebungsbegehren folgenden 1. Jänner verlangen, wenn er mit dem 
        Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter 
        anerkennt. Mit dieser Anerkennung erlischt das Hauptmietverhältnis zum 
        Veräußerer. 
        
 
        (6)  Im übrigen 
        ist
        § 
        12a Abs. 7 auf die in
        
        Abs. 2 bis 5 geregelten Fälle sinngemäß anzuwenden. 
         
        
          Erfordernisse eines 
          Anhebungsbegehrens
        
        § 46b.  In allen Fällen, in denen der Vermieter nach
        §§ 46 
        und 46a 
        die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein 
        Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem 
        Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses 
        fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen 
        Anhebung nach
        § 
        46a Abs. 2 bis 4 bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber 
        nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die 
        schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses 
        und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der 
        Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu 
        enthalten. Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind 
        Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den 
        nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben 
        Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.26)
        
         
        
          Hauptmietzins bei 
          früherer Standardanhebung
        
        § 46c.  Wenn die Voraussetzungen des
        § 
        16 Abs. 1 nicht vorliegen, sind dennoch Vereinbarungen über die Höhe 
        des Hauptmietzinses für eine Wohnung ohne die Beschränkungen des
        § 
        16 Abs. 2 bis 4 und
        6 
        bis zu dem für die Wohnung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, 
        Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag auch weiterhin 
        zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie 
        A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter 
        nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der 
        Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- 
        oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer 
        Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter 
        Aufwendungen erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der 
        Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in 
        ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. 
        Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der 
        Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder 
        Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der 
        Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel 
        angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung 
        vor dem 1. Oktober 1993 tatsächlich begonnen hat. Die Beschränkungen des
        § 
        16 Abs. 2 bis 4 und
        6 
        werden jedoch sowohl für bestehende, nach dem 28. Februar 1994 
        geschlossene als auch für neue Mietverträge wieder wirksam, sobald nach 
        dem Abschluß der Arbeiten zur Standardanhebung ein Zeitraum von zwanzig 
        Jahren verstrichen ist. Bei Ermittlung des nach Ablauf dieses 
        zwanzigjährigen Zeitraums zulässigen Hauptmietzinses sind die 
        Verhältnisse am Ende dieses Zeitraums zugrunde zu legen; zuvor vom 
        Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstands 
        sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie über diesen 
        Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind. 
         
        
          Betriebskosten; 
          Umstellung der Verteilungsschlüssel
        
        § 47.  
        
 
        (1)  Die vor dem 
        Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen 
        Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der 
        bisherigen Vorschriften eingehoben werden. 
        
 
        (2)  Die bei 
        Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an 
        den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden 
        Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. 
        Eine frühere Umstellung auf die in
        § 17 
        geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem 
        Zeitpunkt 
        
 
        1.  eine Erhöhung 
        der Hauptmietzinse nach den
        §§ 18 
        und 19 
        bewilligt oder 
 
        
 
        2.  ein 
        Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach
        § 45 
        eingehoben wird.
 
         
        
          Anhängiges 
          Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen
        
        § 48.  
        
 
        (1)  Die im 
        Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der 
        Gemeinde, 
        § 39) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung 
        gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer 
        Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach § 7, § 28 Abs. 2 des 
        Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses 
        Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde,
        § 39) 
        das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so 
        ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften 
        durchzuführen. 
        
 
        (2)  Der Vermieter 
        ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 
        Bundesgesetzes nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des Mietengesetzes oder § 2 
        des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der 
        seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die 
        Mietzinserhöhungen, die nach
        
        Abs. 1 bewilligt werden. 
         
        
          
          Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
        
        § 49.  
        
 
        (1)  Für die 
        Mietverträge über die Exerzier-, Schieß- und sonstigen Übungsplätze des 
        Bundesheeres, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits 
        bestanden haben, gelten die Kündigungsbeschränkungen des
        § 30. 
        Insoweit für andere Mietverträge, die dem Geltungsbereich dieses 
        Bundesgesetzes (§ 
        1) nicht unterliegen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes 
        die Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes anzuwenden 
        waren, gelten die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 
        1988 weiter. Für solche Mietverhältnisse gilt: 
        
 
        1.  Der 
        Bundesminister für Justiz kann für bestimmte Bundesländer für die Zeit 
        bis längstens 31. Dezember 1990 durch Verordnung für gemietete 
        Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder 
        Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, Regelungen treffen, 
        die den §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes entsprechen, wenn nach Anhörung 
        des Landeshauptmannes feststeht, daß im Land Maßnahmen der Raumordnung 
        zur Erhaltung der Widmung von Grundflächen als Sportstätten, 
        Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder vorbereitet oder 
        getroffen werden.
 
        
 
        2.  Endet ein 
        Mietverhältnis, für das nach dem zweiten Satz dieses Absatzes die §§ 19 
        bis 23 des Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 1988 weiter gelten oder 
        für das eine Verordnung nach
        
        Z 1 gilt, mit oder nach dem 31. Dezember 1988 durch Kündigung des 
        Vermieters oder durch Zeitablauf, so hat der Mieter, der während der 
        Dauer des Mietverhältnisses auf den Mietgegenstand bauliche Aufwendungen 
        gemacht hat, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, 
        bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser 
        Aufwendungen durch den Vermieter nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit 
        dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Dieser Anspruch 
        besteht nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Aufwendungen 
        verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren 
        Zustandes gebunden hat oder wenn der Vermieter verhindert war, das eine 
        oder das andere zu tun, weil ihm der Mieter die beabsichtigten 
        Aufwendungen nicht angezeigt hat. Der Wert ist objektiv unter der 
        Annahme zu ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem Zweck 
        verwendet wird, zu dem ihn der Mieter vertragsgemäß verwendet hat.
 
        
 
        (2)  Wurde in 
        einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen 
        Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31. Dezember 
        1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme 
        öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit 
        der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch eine 
        Bestandsdauer vereinbart, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens 
        dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, so gelten für diesen 
        Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des
        § 30, 
        sofern es der Vermieter bis 30. Juni 1982 unterläßt, dem Hauptmieter 
        einen befristeten Hauptmietvertrag nach
        
        § 29 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Stammfassung dieses Gesetzes 
        anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. Nimmt der 
        Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des Vermieters binnen sechs 
        Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an und wird auch keine andere 
        Vereinbarung über die Bestandsdauer geschlossen, so gelten für dieses 
        Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des
        § 30 
        nicht. 
        
 
        (3)  Haben für 
        einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen 
        Untermietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des § 19 des 
        Mietengesetzes nicht gegolten, so gelten hiefür auch nicht die 
        Kündigungsbeschränkungen des
        § 30.
        
         
        
          Wirksamkeit 
          früherer Befristungen
        
        § 49a.  
        
 
        (1)  Eine vor dem 
        1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen 
        rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages 
        behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen 
        rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam. 
        
 
        (2)  Wird ein vor 
        dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des
        
        § 1 Abs. 2 Z 3 oder des
        
        § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c27) 
        rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 
        erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen 
        Mietvertrages. 
         
        
          Übergangsregelung 
          für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen
        
        § 49b.  
        
 
        (1)  Die 
        Änderungen der
        § 
        16 Abs. 7 bis 8,
        § 
        17 Abs. 3,
        
        § 20 Abs. 1 Z 2,
        § 
        21 Abs. 6,
        
        § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b und
        
        c28) ,
        
        Abs. 4 bis 6,
        § 
        34 Abs. 5,
        
        § 37 Abs. 1 Z 12 und
        
        12a,
        
        Abs. 3 Z 2 und
        
        Z 20a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 
        1997 in Kraft. 
        
 
        (2) 
        § 
        10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt 
        für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen wurden.
        
        
 
        (3) 
        § 
        16 Abs. 7 und
        7a 
        in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für 
        
        
 
        1.  
        Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
 
        
 
        2.  Verlängerung 
        früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 
        beginnenden Zeitraum.
 
        
 
        (4) 
        § 
        16 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 
        gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf 
        unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar 1997 liegenden 
        Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den 
        Zeitraum vor dem 1. März 1997
        § 
        16 Abs. 7 in der damaligen Fassung zugrunde zu legen. 
        
 
        (5) 
        § 
        18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt 
        für 
        
 
        1.  
        Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
 
        
 
        2.  Verlängerung 
        früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 
        beginnenden Zeitraum.
 
        
 
        (6) 
        
        § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 
        22/1997 gilt in Ansehung des gesamten im
        § 
        18 Abs. 1 angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraumes 
        (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der 
        Maßgabe, daß bei Errechnung des im
        
        § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f angeführten Absetzbetrages alle in den 
        Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen und Ausgaben 
        zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr 
        die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem 
        Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch 
        Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. 
        Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 
        1999 steht der Absetzbetrag gemäß
        
        § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die 
        Ausgaben (§ 
        20 Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 
        31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden; 
        Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen 
        sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf 
        die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 
        anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt.
        
        
 
        (7)  Eine vor dem 
        1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen 
        rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages 
        bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen 
        rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam. 
        
 
        (8)  Wird ein vor 
        dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des
        
        § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder
        
        c29) in der Fassung 
        des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, rechtswirksam 
        befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 
        verlängert, so ist
        
        § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder
        
        c30) in der Fassung 
        des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden. 
        
 
        (9) 
        § 
        29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist 
        auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen 
        haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem 1. September 
        1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer 
        Anwendung des § 569 ZPO verhindern. 
        
 
        (10) 
        § 
        29 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist 
        nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 
        begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam 
        verlängert worden sind. 
        
 
        (11) 
        
        § 37 Abs. 1 Z 12 und
        
        12a,
        
        Abs. 2a sowie
        
        Abs. 3 Z 2 erster Satz und
        
        Abs. 3 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 
        sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig 
        gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig 
        sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. 
        
 
        (12) 
        § 
        37 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist 
        für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 
        beginnen. 
        
 
        (13)  Im übrigen 
        ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 ab dem 1. März 1997 auch auf 
        Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden 
        sind. 
         
        
          Übergangsregelung 
          zur Wohnrechtsnovelle 2000
        
        § 49c.  
        
 
        (1)  Die 
        Änderungen der
        §§ 3,
        16,
        17,
        18,
        20,
        21,
        23,
        26,
        29,
        34,
        37,
        45 
        und 49 
        sowie die Aufhebung der
        §§ 29a 
        und 44 
        durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit 1. 
        Juli 2000 in Kraft. 
        
 
        (2)  Solange auf 
        Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und nach dem 30. Juni 
        2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz 
        eine Wohnung des Hauses als Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, 
        zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn des
        
        § 3 Abs. 2 Z 1 und des
        § 
        17 Abs. 1a vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im 
        Sinn des
        § 
        17 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die 
        Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung ist erst ab der 
        dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. 
        
 
        (3) 
        § 
        16 Abs. 7 und
        § 
        26 Abs. 3 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I 
        Nr. 36/2000, gelten für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 
        beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen 
        nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum. Bei einem befristeten 
        Mietverhältnis, das vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat, gilt eine 
        allfällige Verminderung des höchstzulässigen Mietzinses ab dem Zeitpunkt 
        der Umwandlung in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit nicht mehr, 
        ohne dass dies von einer schriftlichen Ausweisung der Verminderung im 
        ursprünglichen Mietvertrag oder in einer Verlängerungsvereinbarung 
        abhängig wäre. 
        
 
        (4) 
        § 
        16 Abs. 7b in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 
        Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ist auf Mietverhältnisse 
        weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder 
        verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes 
        Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
        
        
 
        (5)  Solange ein 
        vor dem 1. Juli 2000 eingegangenes Dienstverhältnis nach dem 
        Hausbesorgergesetz nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrecht ist, gilt 
        anstelle von
        § 
        23 Abs. 2 der
        § 
        23 Abs. 1 in seiner vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 
        2000, BGBl. I Nr. 36/2000, geltenden Fassung und sind
        
        § 21 Abs. 1 Z 8 und
        
        § 37 Abs. 1 Z 12 weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der 
        Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, geltenden Fassung 
        anzuwenden. 
        
 
        (6)  Eine vor dem 
        1. Juli 2000 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen 
        rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietverhältnisses 
        – einschließlich einer befristeten Erneuerung – bleibt rechtswirksam. 
        Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt 
        rechtsunwirksam. 
        
 
        (7) 
        § 
        29 Abs. 4a,
        4b 
        und
        4c 
        und 
        § 34 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 
        Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, sind auf Mietverhältnisse 
        weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder 
        verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes 
        Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
        
        
 
        (8)  § 44 MRG in 
        der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147/199931) 
        , ist auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, 
        die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde,
        § 39) 
        anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden. 
        
 
        (9)  Im übrigen 
        ist die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ab dem 1. Juli 2000 
        auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten 
        geschlossen worden sind. 
         
        
          Übergangsregelung 
          zur Mietrechtsnovelle 2001
        
        § 49d.  
        
 
        (1)  Die 
        Änderungen der
        §§ 1,
        2,
        9,
        16,
        20,
        30,
        37 
        und 45 
        durch die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, treten mit 1. 
        Jänner 2002 in Kraft. 
        
 
        (2) 
        § 1 
        Abs. 2 und
        4,
        § 16 
        und 
        § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. 
        I Nr. 161/2001, gelten für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 
        geschlossen wurden. 
        
 
        (3)  Ein 
        Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 
        eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß
        § 45 
        in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, durch 
        Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass 
        eine Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen 
        Hauptmietzins und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem 
        jeweils anzuwendenden Betrag nach
        § 
        45 Abs. 1 liegt. Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach 
        dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt 
        ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 
        1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach 
        Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. 
        Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß
        § 45 
        in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
        
        
 
        (4)  Im Übrigen 
        ist die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, ab dem 1. Jänner 
        2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten 
        geschlossen worden sind. 
         
        
        
        § 50.  Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 
        dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des
        § 
        39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister 
        für Justiz und für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt. 
         
        
          Übergangsregelung 
          für die Mietzinsreserve
        
        § 51.  Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten 
        Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von 
        drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht vor 
        dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der 
        Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich nach den 
        bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes. 
         
        
          Übergangsregelung 
          für Darlehens- und Kreditverträge
        
        § 52.  Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes 
        geschlossenen Darlehens- oder Kreditvertrag rechtswirksam vereinbarte 
        Abtretung oder Verpfändung der Teilbeträge der Hauptmietzinse, die nach 
        den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes von der Verwendungs- und 
        Verrechnungspflicht ausgenommen waren, wird von der 
        Exekutionsbeschränkung nach
        § 42 
        nicht erfaßt. 
         
        
          Pfandrechtliche 
          Übergangsregelungen
        
        § 52a.  Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder 
        Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft 
        begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach
        § 42a 
        im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für 
        Erhaltungsarbeiten verwendet wurde. 
         
        
 
        
        III. Hauptstück
        Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
        
 
        
 
        
        § 53.  Änderung im Text des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 
        berücksichtigt. 
         
        
 
        
        IV. Hauptstück
        Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
        
 
        
 
        
        § 54.  Änderungen im Text des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 
        berücksichtigt. 
         
        
 
        V. 
        Hauptstück
        Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
        
 
        
 
        
        § 55.  Änderungen im Text des WGG berücksichtigt. 
         
        
 
        
        VI. Hauptstück
        Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
        
 
        
 
        
        § 56.  Änderungen im Text des
        WEG 1975 
        berücksichtigt. 
         
        
 
        
        VII. Hauptstück
        Abgabenrechtliche Vorschriften
        
 
        
 
        
        § 57.  Änderungen in den jeweiligen Normen berücksichtigt.
        
         
        
 
        
        VIII. Hauptstück
        In- und Außerkrafttreten
        
 
        
 
        
        § 58.  
        
 
        (1)  Dieses 
        Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. 
        
 
        (2)  Die 
        Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des
        § 57 
        sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das 
        Kalenderjahr 1982, die Bestimmungen des Abs. 2 Z 5 des
        § 57 
        erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden. 
        
 
        (3)  Mit dem 
        Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten vorbehaltlich der Regelungen 
        im II. 
        Hauptstück außer Kraft: 
        
 
        1.  das 
        Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten 
        (Mietengesetz), BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung des Bundesgesetzes 
        BGBl. Nr. 91/1976; 
 
        
 
        2.  das 
        Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit Bestimmungen über 
        die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume 
        getroffen werden; 
 
        
 
        3.  der Art. II 
        des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281, über die Änderung 
        mietrechtlicher Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz); 
 
        
 
        4.  die Art. XII Z 
        2 und XIII Z 2 des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972, 
        BGBl. Nr. 224; 
 
        
 
        5.  der Art. 6 der 
        Verordnung vom 4. Dezember 1943 über Maßnahmen auf dem Gebiete des 
        bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung 
        (Schutzverordnung), RGBl. I S 666.
 
        
 
        (4)  Insoweit in 
        anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch den
        
        Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren 
        Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes. 
         
        
 
        
        IX. Hauptstück
        Vollziehung
        
 
        
 
        
        § 59.  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
        
        
 
        1.  der 
        Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des
        § 
        39 Abs. 5, des
        § 57 
        und des
        § 
        58 Abs. 2; 
 
        
 
        2.  der 
        Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im
        
        § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, 
        der 
        § 27 Abs. 5,
        § 38,
        § 
        39 Abs. 3 und
        4 
        sowie
        § 
        40 Abs. 3; 
 
        
 
        3.  der 
        Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres 
        hinsichtlich des
        § 
        39 Abs. 2; 
 
        
 
        4.  die 
        Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des
        § 54, 
        wobei der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der 
        Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist;
        
 
        
 
        5.  der 
        Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.
 
         
        
 
        
        Artikel IX BGBl I 1999/147
        
 
        
          Inkrafttreten, 
          Übergangsbestimmungen
        
          ..... 
        
 
        6.  Auf am 1. 
        Jänner 2000 anhängige Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 WGG oder
        
        § 37 Abs. 1 Z 9 MRG sind § 16 Abs. 2 WGG,
        § 
        17 Abs. 2 MRG und
        § 
        24 Abs. 2a MRG jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes 
        anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum Ablauf 
        des 31. Dezember 1999 ergangen ist. Wenn in einem solchen Verfahren ein 
        Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur wegen der durch Art. I Z 
        34 oder Art. II Z 3 lit. b dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Änderungen 
        unterliegt, hat die Bauvereinigung beziehungsweise der Vermieter dem 
        Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ungeachtet dieses 
        Verfahrensausgangs die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten 
        rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen.
 
        
 
        7.  Auf am 1. 
        Jänner 2000 anhängige Verfahren ist nicht
        § 33a 
        MRG, sondern weiterhin der bisherige
        § 
        34 Abs. 3 MRG anzuwenden.
        ..... 
         
        
        
        1) 
        Zum Inkrafttreten siehe
        § 
        49d Abs 2.
        
        2) 
        Zum Inkrafttreten siehe
        § 
        49d Abs 2.
        
        3) 
        Zum Inkrafttreten siehe
        § 
        49d Abs 2, bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 4 Z 2 wie folgt:
        „2. Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen 
        Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des 
        Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen,”.
        
        4) 
        Versehen des Gesetzgebers: richtigerweise nach dem Wort „Liegenschaften” 
        ein Beistrich.
        
        5) 
        Versehen des Gesetzgebers: Die Worte „zu Bedingungen” hätten zu 
        entfallen.
        
        6) 
        § 15a Abs 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; bis dahin lautet Abs 3 
        wie folgt:„(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und 
        Monat wird für die Ausstattungskategorie
        1. A mit 29,60 S [BGBl 1993/800], 
        ab 1. 6. 2001 36,30 S [entspricht 
        2,64 Euro, BGBl II 2001/183],
        2. B mit 22,20 S [BGBl 1993/800], 
        ab 1. 6. 2001 27,20 S [entspricht 
        1,98 Euro, BGBl II 2001/183],
        3. C mit 14,80 S [BGBl 1993/800], 
        ab 1. 6. 2001 18,10 S [entspricht 
        1,32 Euro, BGBl II 2001/183],
        4. D mit 7,40 S [BGBl 1993/800], 
        ab 1. 6. 2001 9,10 S [entspricht 
        0,66 Euro, BGBl II 2001/183], 
        festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.”
        
        
        7) 
        § 15a Abs 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; bis dahin lautet Abs 4 
        wie folgt:„(4) Der Bundesminister für Justiz hat diese Beträge sowie 
        alle ab 1. Jänner 1982 wirksam gewordenen Kategoriebeträge samt ihrer 
        jeweiligen Geltungsdauer im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die 
        Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz 
        angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des 
        Hauptmietzinses zu enthalten.”
        
        
        8) 
        Zum Inkrafttreten siehe
        § 
        49d Abs 2, bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 16 Abs 1 Z 2 wie folgt:
        „2. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer 
        nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, 
        oder der Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten 
        Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden 
        ist; dies gilt insbesondere auch für die Neuschaffung des 
        Mietgegenstands durch den Ausbau eines Dachbodens; ”.
        
        9) 
        Die Ersetzung des Betrages 7,40 S 
        [BGBl 1993/800], ab 1. 6. 2001 9,10 S
        [entspricht 0,66 Euro, BGBl II 
        2001/183], tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        10)
        Die Ersetzung des Betrages 14,80 S
        [BGBl 1993/800], ab 1. 
        6. 2001 18,10 S [entspricht 1,32 
        Euro, BGBl II 2001/183], tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        11)
        § 16 Abs 6 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; bis 
        dahin lautet Abs 6 wie folgt:„(6) Die in Abs. 5 genannten Beträge 
        vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung 
        des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten 
        Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index 
        gegenüber der für Juli 1991 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei 
        Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für 
        Juli 1991 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann 
        maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf 
        Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der 
        Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen 
        nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und 
        Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen 
        aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der 
        Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische 
        Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. Der 
        Bundesminister für Justiz hat die Änderungen der in Abs. 5 bestimmten 
        Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Indexveränderung mietrechtlich 
        wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in 
        den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter 
        Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des 
        bisherigen Hauptmietzinses zu enthalten.”
        
        
        12)
        Die Ersetzung des Betrages 7,40 S
        [BGBl I 1997/22], ab 1. 
        6. 2001 9,10 S [entspricht 0,66 
        Euro, BGBl II 2001/183], tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        13)
        Versehen des Gesetzgebers: richtigerweise 
        „monatlichen”.
        
        14)
        Die Ersetzung des Betrages 7,40 S
        [BGBl 1993/800], ab 1. 
        6. 2001 9,10 S [entspricht 0,66 
        Euro, BGBl II 2001/183], tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        15)
        Die Ersetzung des Betrages „26 000 S” durch „2 000 
        Euro” tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        16)
        Die Ersetzung des Betrages „200 000 S” durch „15 000 
        Euro” tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        17)
        Zum Inkrafttreten siehe
        § 
        49d Abs 2, bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 30 Abs 2 Z 8 wie folgt:
        „8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für 
        Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der 
        Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der 
        Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer 
        Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der 
        beiderseitigen Interessen entfällt,
        a) wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder um Teile eines 
        Einfamilienhauses handelt,
        b) wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach 
        Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt;”.
        
        18)
        § 44 wurde durch die WRN 2000, BGBl I 2000/36, 
        aufgehoben.
        
        19)
        Die Ersetzung des Betrages „130 000 S” durch „10 000 
        Euro” tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        20)
        Die Ersetzung des Betrages „52 000 S” durch „4 000 
        Euro” tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        21)
        Die Ersetzung des Betrages „130 000 S” durch „10 000 
        Euro” tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        22)
        Zum Inkrafttreten siehe
        § 
        49d Abs 3.
        
        23)
        Die Ersetzung des Betrages 29,60 S
        [BGBl 1993/800], ab 1. 
        6. 2001 36,30 S [entspricht 2,64 
        Euro, BGBl II 2001/183], tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        24)
        Die Ersetzung des Betrages 29,60 S
        [BGBl 1993/800], ab 1. 
        6. 2001 36,30 S [entspricht 2,64 
        Euro, BGBl II 2001/183], tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
        
        25)
        § 16 Abs 1 Z 7 wurde durch BGBl 1993/800 aufgehoben.
        
        26)
        § 46b letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; 
        bis dahin lautet der letzte Satz wie folgt:„Ergeben sich bei der 
        Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses Beträge von unter 10 
        Groschen, so sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die 
        nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen 
        übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.”
        
        
        27)
        § 29 Abs 1 Z 3 wurde geändert durch die 
        Wohnrechtsnovelle 2000, siehe auch
        § 49c.
        
        28)
        § 29 Abs 1 Z 3 wurde geändert durch die 
        Wohnrechtsnovelle 2000; siehe auch
        § 49c.
        
        29)
        § 29 Abs 1 Z 3 wurde geändert durch die 
        Wohnrechtsnovelle 2000; siehe auch
        § 49c.
        
        30)
        § 29 Abs 1 Z 3 wurde geändert durch die 
        Wohnrechtsnovelle 2000; siehe auch
        § 49c.
        
        31)
        § 44 wurde durch die WRN 2000, BGBl I 2000/36, 
        aufgehoben.