ABGB
      
        Allgemeines 
        bürgerliches Gesetzbuch vom 1. 6. 1811 JGS 946
      
        Allgemeines 
        bürgerliches Gesetzbuch
      
        JGS 946
      
 
      
      idF:
      BGBl I 2002/118 
      
      Inhaltsübersicht
         
      Einleitung      §§  1 - 14
         
      Erster Teil  Von dem Personenrechte       
         
      Erstes Hauptstück  Von den Rechten, welche sich auf persönliche 
      Eigenschaften und Verhältnisse beziehen     §§  15 - 43
         
      Zweites Hauptstück  Von dem Eherechte     §§  44 - 136
         
      Drittes Hauptstück  Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern     §§ 
       137 - 186
         
      Viertes Hauptstück  Von der Obsorge einer anderen Person, der 
      Sachwalterschaft und der Kuratel     §§  187 - 284
         
      Zweiter Teil  Von dem Sachenrechte       
         Von 
      Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung      §§  285 - 308
         
      Erste Abteilung des Sachenrechtes  Von den dinglichen Rechten       
         
      Erstes Hauptstück  Von dem Besitzer     §§  309 - 352
         
      Zweites Hauptstück  Von dem Eigentumsrechte     §§  353 - 379
         
      Drittes Hauptstück  Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung 
          §§  380 - 403
         
      Viertes Hauptstück  Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs     §§  404 
      - 422
         
      Fünftes Hauptstück  Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe     §§ 
       423 - 446
         
      Sechstes Hauptstück  Von dem Pfandrechte     §§  447 - 471
         
      Siebentes Hauptstück  Von Dienstbarkeiten (Servituten)     §§  472 - 530
         
      Achtes Hauptstück  Von dem Erbrechte     §§  531 - 551
         
      Neuntes Hauptstück  Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und 
      den Testamenten insbesondere     §§  552 - 603
         
      Zehntes Hauptstück  Von Nacherben [und Fideikommissen]     §§  604 - 646
         
      Elftes Hauptstück  Von Vermächtnissen     §§  647 - 694
         
      Zwölftes Hauptstück  Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens 
          §§  695 - 726
         
      Dreizehntes Hauptstück  Von der gesetzlichen Erbfolge     §§  727 - 761
         
      Vierzehntes Hauptstück  Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den 
      Pflicht- oder Erbteil     §§  762 - 796
         
      Fünfzehntes Hauptstück  Von Besitznehmung der Erbschaft     §§  797 - 824
         
      Sechzehntes Hauptstück  Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer 
      dinglichen Rechte     §§  825 - 858
         
      Zweite Abteilung  Von den persönlichen Sachenrechten       
         
      Siebzehntes Hauptstück  Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt 
          §§  859 - 937
         
      Achzehntes Hauptstück  Von Schenkungen     §§  938 - 956
         
      Neunzehntes Hauptstück  Von dem Verwahrungsvertrage     §§  957 - 970
         
      Zwanzigstes Hauptstück  Von dem Leihvertrage     §§  971 - 982
         
      Einundzwanzigstes Hauptstück  Von dem Darlehensvertrage     §§  983 - 1001
         
      Zweiundzwanzigstes Hauptstück  Von der Bevollmächtigung und andern Arten 
      der Geschäftsführung     §§  1002 - 1044
         
      Dreiundzwanzigstes Hauptstück  Von dem Tauschvertrage     §§  1045 - 1052
         
      Vierundzwanzigstes Hauptstück  Von dem Kaufvertrage     §§  1053 - 1089
         
      Fünfundzwanzigstes Hauptstück  Von Bestand-, Erbpacht- und 
      Erbzinsverträgen     §§  1090 - 1150
         
      Sechsundzwanzigstes Hauptstück   Von Verträgen über Dienstleistungen 
          §§  1151 - 1174
         
      Siebenundzwanzigstes Hauptstück   Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft 
      der Güter     §§  1175 - 1216
         
      Achtundzwanzigstes Hauptstück  Von den Ehepakten     §§  1217 - 1266
         
      Neunundzwanzigstes Hauptstück  Von den Glücksverträgen     §§  1267 - 1292
         
      Dreißigstes Hauptstück  Von dem Rechte des Schadensersatzes und der 
      Genugtuung     §§  1293 - 1341
         
      Dritter Teil  Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und 
      Sachenrechte       
         
      Erstes Hauptstück  Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten     §§ 
       1342 - 1374
         
      Zweites Hauptstück  Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten     §§ 
       1375 - 1410
         
      Drittes Hauptstück  Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten     §§ 
       1411 - 1450
         
      Viertes Hauptstück  Von der Verjährung und Ersitzung     §§  1451 - 1502
      
 
      
      Kundmachung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
      Kaiserliches Patent vom 1. 6. 1811 JGS 946
      
 
      
 
       
      
      
 
      (1)  Aus der 
      Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung 
      über den gesicherten Genuß ihrer Privatrechte zu verschaffen, nicht nur 
      nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit; sondern auch auch den 
      besonderen Verhältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen 
      verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche 
      Sammlung in stetem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem 
      Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von 
      Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines 
      vollständigen, einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung 
      zugeführt werde. 
      
 
      (2)  Der während 
      Unserer Regierung von Unserer Hofkommission in Gesetzsachen zu stande 
      gebrachte Entwurf ward, sowie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über 
      Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen, den in den verschiedenen 
      Provinzen eigens aufgestellten Kommissionen zur Beurteilung mitgeteilt, in 
      Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt. 
      
 
      (3)  Nachdem auf 
      solche Art die Meinungen der Sachverständigen, und die aus der Anwendung 
      eingeholten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der 
      Gesetzgebung benützt worden sind; haben Wir nun beschlossen, diese 
      allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesamten deutschen Erbländer 
      kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem 1. Januar 1812 zur 
      Anwendung kommen solle. 
      
 
      (4)  Dadurch wird 
      das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 
      kundgemachte erste Teil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien 
      gegebene bürgerliche Gesetzbuch, samt allen auf die Gegenstände dieses 
      allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und 
      Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt. 
      
 
      (5)  Wie Wir aber in 
      dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, daß 
      die Gesetze nicht zurückwirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf 
      Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, 
      vorhergegangen, und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen 
      Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweiseitig 
      verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen 
      bestehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach 
      den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet 
      werden könnten. 
      
 
      (6)  Daher ist auch 
      eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung 
      oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen. Wollte sich 
      jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neueren 
      Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den früheren Gesetzen bestimmt ist; 
      so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpunkte, an welchem 
      das gegenwärtigen Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.
      
      
 
      (7)  Die 
      Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch 
      bestehen für den Militärstand und für die zum Militärkörper gehörigen 
      Personen besondere, auf das Privatrecht sich beziehende Vorschriften, 
      welche bei den von, oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschäften, 
      obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden 
      ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den 
      besonderen Handels- und Wechselgesetzen, insofern sie von den Vorschriften 
      dieses Gesetzbuches abweichen, beurteilt. 
      
 
      (8)  Auch bleiben 
      die über politische, Kameral- oder Finanzgegenstände kundgemachten, die 
      Privatrechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon 
      in diesem Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen würde, in 
      ihrer Kraft. 
      
 
      (9)  Insbesondere 
      sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten 
      nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen Landes-(Wiener)Währung 
      bestimmte Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach 
      den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bei deren 
      Ermangelung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu 
      beurteilen. 
      
 
      (10)  Wir erklären 
      zugleich den gegenwärtigen deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, 
      wonach die veranstalteten Übersetzungen in die verschiedenen 
      Landessprachen Unserer Provinzen zu beurteilen sind. 
       
      
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
      
      Einleitung
      Von 
      den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
      
        Begriff des 
        bürgerlichen Rechtes
      § 
      1.  Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und 
      Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das 
      bürgerliche Recht in demselben aus. 
       
      
 
      § 
      2.  Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich 
      niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
      
       
      
        Anfang der 
        Wirksamkeit der Gesetze
      § 
      3.  Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden 
      rechtlichen Folgen nehmen [gleich] nach der Kundmachung ihren Anfang
      [nunmehr: nach Ablauf des Tages der 
      Kundmachung]; es wäre denn, daß in dem kundgemachten Gesetze 
      selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
      
       
      
 
      § 
      4.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      5.  Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf 
      vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.
      
       
      
        Auslegung
      § 
      6.  Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand 
      beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte 
      in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers 
      hervorleuchtet. 
       
      
 
      § 
      7.  Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem 
      natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den 
      Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit 
      verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch 
      zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten 
      und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen 
      entschieden werden. 
       
      
 
      § 
      8.  Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine 
      allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle 
      noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der 
      Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bei Entscheidung solcher 
      Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und 
      angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
      
       
      
        Dauer des Gesetzes
      § 
      9.  Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem 
      Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden. 
       
      
      Andere Arten der Vorschriften, als:
      
        a) Gewohnheiten
      § 
      10.  Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein 
      Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden. 
       
      
        [b) 
        Provinzialstatuten
      § 
      11.  Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben 
      Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem 
      Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.] 
       
      
        c) Richterliche 
        Aussprüche
      § 
      12.  Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von 
      Richter[stühle]n in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile 
      haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf 
      andere Personen nicht ausgedehnt werden. 
       
      
        d) Privilegien
      § 
      13.  Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen 
      Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen 
      Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen 
      Rechten zu beurteilen. 
       
      
        Haupteinteilung des 
        bürgerlichen Rechtes
      § 
      14.  Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften 
      haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben 
      gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande. 
       
      
 
      
      Erster Teil
      Von dem Personenrechte
      
 
      
      Erstes Hauptstück
      Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und 
      Verhältnisse beziehen
      
        Personenrechte
      § 
      15.  Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche 
      Eigenschaften und Verhältnisse; teils gründen sie sich in dem 
      Familienverhältnisse. 
       
      I. 
      Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
      
        Angeborne Rechte
      § 
      16.  Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft 
      einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. 
      Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich 
      beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. 
       
      
        Rechtliche Vermutung 
        derselben
      § 
      17.  Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses 
      wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung 
      dieser Rechte nicht bewiesen wird. 
       
      
        Erwerbliche Rechte
      § 
      18.  Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen 
      Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben. 
       
      
        Verfolgung der Rechte
      § 
      19.  Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, 
      steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten 
      Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der 
      eigenmächtigen Hilfe bedient, oder, wer die Grenzen der Notwehr 
      überschreitet, ist dafür verantwortlich. 
       
      
 
      § 
      20.  [Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates 
      betreffen, aber auf dessen Privateigentum, oder auf die in dem 
      bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von 
      den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.] 
       
      II. 
      Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer 
      Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
      
 
      § 
      21.  
      
 
      (1)  Minderjährige 
      und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit 
      alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht 
      vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. 
      
 
      (2) 
      1) Minderjährige sind 
      Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 
      14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig. 
       
      
 
      § 
      22.  Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer 
      Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um 
      ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als 
      Geborne angesehen; ein totgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm 
      für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie 
      empfangen worden. 
       
      
 
      § 
      23.  In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren 
      worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muß es 
      beweisen. 
       
      III. 
      Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit
      
 
      § 
      24.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      25.  aufgehoben
      
       
      IV. 
      Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person
      
 
      § 
      26.  Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter 
      sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besondern für dieselben 
      bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere genießen 
      erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen 
      Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder 
      gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu 
      erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die 
      politischen Gesetze insbesondere verboten werden, oder offenbar der 
      Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.
      
       
      
 
      § 
      27.  Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer 
      besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den 
      politischen Gesetzen enthalten. 
       
      V. 
      Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers
      
 
      § 
      28.  Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die 
      Staatsbürgerschaft. [Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist 
      Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.]
      
       
      
 
      § 
      29.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      30.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      31.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      32.  außer Kraft getreten
      
       
      
        Rechte der Fremden
      § 
      33.  Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und 
      Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser 
      Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. 
      Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu 
      genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie 
      angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon 
      die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle. 
       
      
 
      § 
      34.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      35.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      36.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      37.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      38.  Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in 
      ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in 
      den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen. 
       
      VI. 
      Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse
      
 
      § 
      39.  Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte 
      keinen Einfluß, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die 
      Gesetze insbesondere angeordnet wird. 
       
      VII. 
      Aus dem Familienverhältnisse.
      
        Familie, 
        Verwandtschaft und Schwägerschaft
      § 
      40.  Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren 
      Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird 
      Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und 
      den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
      
       
      
 
      § 
      41.  Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach 
      der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine 
      derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten 
      gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in 
      welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der 
      Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
      
       
      
 
      § 
      42.  Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied 
      des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder 
      alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen. 
       
      
      VIII. Schutz des Namens
      
 
      § 
      43.  Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten 
      oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) 
      beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf 
      Schadenersatz klagen. 
       
      
      Zweites Hauptstück
      Von dem Eherechte
      
        Begriff der Ehe,
      § 
      44.  Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag 
      gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen 
      Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu 
      leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand 
      zu leisten. 
       
      
        und des 
        Eheverlöbnisses
      § 
      45.  Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu 
      ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder 
      erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder 
      zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den 
      Fall des Rücktrittes bedungen worden ist. 
       
      
        Rechtliche Wirkung 
        des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse
      § 
      46.  Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete 
      Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des 
      wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu 
      leiden beweisen kann. 
       
      
 
      § 
      47.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      48.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      49.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      50.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      51.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      52.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      53.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      54.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      55.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      56.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      57.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      58.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      59.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      60.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      61.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      62.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      63.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      64.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      65.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      66.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      67.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      68.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      69.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      70.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      71.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      72.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      73.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      74.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      75.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      76.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      77.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      78.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      79.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      80.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      81.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      82.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      83.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      84.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      85.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      86.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      87.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      88.  außer Kraft getreten
      
       
      
        Persönliche 
        Rechtswirkungen der Ehe
      § 
      89.  Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im 
      Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes 
      bestimmt ist, gleich. 
       
      
 
      § 
      90.  
      
 
      (1)  Die Ehegatten 
      sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum 
      gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum 
      Beistand verpflichtet. 
      
 
      (2)  Im Erwerb des 
      anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach 
      den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart 
      ist. 
       
      
 
      § 
      91.  
      
 
      (1)  Die Ehegatten 
      sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, 
      die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter 
      Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller 
      Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. 
      
 
      (2)  Von einer 
      einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein 
      wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch 
      wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, 
      besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als 
      gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um 
      ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft 
      zu bemühen. 
       
      
 
      § 
      92.  
      
 
      (1)  Verlangt ein 
      Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen 
      Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, 
      er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht 
      mitzuziehen. 
      
 
      (2)  Ungeachtet des
      
      Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, 
      solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen 
      körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen 
      Gründen gerechtfertigt ist. 
      
 
      (3)  In den Fällen 
      der 
      Abs. 1 und
      2 
      kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder 
      der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. 
      Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das 
      Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung 
      mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten 
      rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten 
      Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu 
      nehmen. 
       
      
 
      § 
      93.  
      
 
      (1)  Die Ehegatten 
      führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der 
      Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in 
      öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen 
      Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der 
      Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. 
      
 
      (2)  Derjenige 
      Verlobte, der nach
      
      Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen 
      Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder 
      bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde 
      erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen 
      bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den 
      beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung 
      des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom 
      gemeinsamen Familiennamen ableiten. 
      
 
      (3)  Derjenige 
      Verlobte, der nach
      
      Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen 
      Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem 
      Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher 
      oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen 
      Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt 
      jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall 
      haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu 
      bestimmen (§ 
      139 Abs. 2). 
       
      
 
      § 
      93a.  Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten 
      gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, 
      einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von 
      einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe 
      abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser 
      früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. 
       
      
 
      § 
      94.  
      
 
      (1)  Die Ehegatten 
      haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen 
      Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen 
      Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. 
      
 
      (2)  Der Ehegatte, 
      der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn 
      des 
      Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei 
      eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der 
      Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher 
      Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des 
      Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des 
      gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein 
      Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag 
      nach
      
      Abs. 1 nicht zu leisten vermag. 
      
 
      (3)  Auf Verlangen 
      des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter 
      Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht 
      ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der 
      Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den 
      Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.
      
       
      
 
      § 
      95.  Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts 
      nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung 
      ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht 
      erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach 
      Maßgabe des
      § 91 
      zur Mithilfe verpflichtet. 
       
      
 
      § 
      96.  Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine 
      Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen 
      Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den 
      Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. 
      Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben 
      hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der 
      Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als 
      Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.
      
       
      
 
      § 
      97.  Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des 
      dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, 
      verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der 
      verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der 
      auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt 
      nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten 
      Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. 
       
      
 
      § 
      98.  Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er 
      Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des 
      Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten 
      Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten 
      Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. 
       
      
 
      § 
      99.  Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im 
      Erwerb des anderen (§ 
      98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar 
      und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder 
      gerichtlich geltend gemacht worden sind. 
       
      
 
      § 
      100.  Der
      § 98 
      berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus 
      einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen 
      Anspruch nach
      § 98 
      aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch 
      nach § 98 
      gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
      
       
      
 
      § 
      101.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      102.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      103.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      104.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      105.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      106.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      107.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      108.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      109.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      110.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      111.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      112.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      113.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      114.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      115.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      116.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      117.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      118.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      119.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      120.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      121.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      122.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      123.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      124.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      125.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      126.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      127.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      128.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      129.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      130.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      131.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      132.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      133.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      134.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      135.  außer Kraft getreten
      
       
      
 
      § 
      136.  außer Kraft getreten
      
       
      
      Drittes Hauptstück
      Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
      
        Allgemeine Rechte und 
        Pflichten
      § 
      137.  
      
 
      (1)  Die Eltern 
      haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und 
      überhaupt ihr Wohl zu fördern. 
      
 
      (2)  Eltern und 
      Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung 
      entgegenzubringen. 
      
 
      (3)  Die Rechte und 
      Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in
      diesem Hauptstück 
      nicht anderes bestimmt ist, gleich. 
       
      
 
      § 
      137a.  Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit 
      eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund 
      des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist. 
      
       
      
        Mutterschaft
      § 
      137b.  Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. 
       
      
        Vermutung der 
        Ehelichkeit
      § 
      138.  
      
 
      (1) 
      2) Wird ein Kind nach 
      der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der 
      Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es ehelich ist. Gleiches 
      gilt, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes 
      der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des
      § 163e, 
      nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der 
      festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
      
      
 
      (2)  Träfe die 
      Vermutung des
      
      Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung, 
      Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe eine weitere Ehe geschlossen 
      hat, so gilt sie nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche Abstammung 
      des Kindes mit Erfolg bestritten, so gilt die Vermutung mit dem Eintritt 
      der Rechtskraft der Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit 
      diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der 
      Ehelichkeit. 
       
      
      Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern
      
        Name
      § 
      139.  
      
 
      (1)  Haben die 
      Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
      
      
 
      (2)  Haben die 
      Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den 
      Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei 
      der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum 
      Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu 
      können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
      
      
 
      (3)  Mangels einer 
      Bestimmung nach
      
      Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. 
       
      
        Unterhalt
      § 
      140.  
      
 
      (1)  Die Eltern 
      haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse 
      des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen 
      und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
      
      
 
      (2)  Der Elternteil, 
      der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen 
      Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, 
      soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes 
      nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen 
      Lebensverhältnissen angemessen wäre. 
      
 
      (3)  Der Anspruch 
      auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat 
      oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse 
      selbsterhaltungsfähig ist. 
       
      
 
      § 
      141.  Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des 
      Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den 
      Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im 
      übrigen gilt der
      § 140 
      sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch 
      insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar 
      ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, 
      als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den 
      eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. 
       
      
 
      § 
      142.  Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu 
      leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In 
      den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem 
      Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als 
      gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine 
      öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der 
      Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt 
      bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu 
      sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend. 
       
      
 
      § 
      143.  
      
 
      (1)  Das Kind 
      schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner 
      Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht 
      imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine 
      Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
      
      
 
      (2)  Die 
      Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren 
      Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des 
      Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt 
      anteilig nach ihren Kräften zu leisten. 
      
 
      (3)  Der 
      Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich 
      insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar 
      ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es 
      dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen 
      angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. 
       
      
        Obsorge
      § 
      144.  3) Die 
      Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein 
      Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten 
      zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen 
      auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser 
      Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich 
      vorgehen. 
       
      
 
      § 
      145.  
      
 
      (1)  Ist ein 
      Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen 
      Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens 
      sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit 
      unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm 
      die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil 
      insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der 
      Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das 
      Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der 
      andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder 
      Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; 
      Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind.4) 
      Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar 
      (diesen Großelternteil). 
      
 
      (2)  Auf Antrag des 
      Elternteiles, auf den die Obsorge nach
      
      Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang 
      festzustellen. 
      
 
      (3) 
      5) Geht die Obsorge auf 
      den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so 
      sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf 
      bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden 
      Urkunden und Nachweise zu übergeben. 
       
      
 
      § 
      145a.  Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er 
      nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und 
      das Kind zu vertreten. 
       
      
 
      § 
      145b.  6) Bei 
      Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach
      diesem Hauptstück 
      ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis 
      des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach
      diesem Hauptstück 
      das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder 
      die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert. 
       
      
 
      § 
      145c.  7) Wird 
      einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von 
      der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der 
      Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit 
      der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere 
      Personen mit der Verwaltung zu betrauen. 
       
      
 
      § 
      146.  
      
 
      (1)  Die Pflege des 
      minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrung des körperlichen Wohles 
      und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung 
      besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und 
      sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und 
      Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und 
      Beruf. 
      
 
      (2)  Das Ausmaß der 
      Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
      
      
 
      (3) 
      8) Die Eltern haben in 
      Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes 
      Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre 
      Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso 
      maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme 
      einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
      
       
      
 
      § 
      146a.  Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu 
      befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung 
      auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; 
      die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen 
      Leides sind unzulässig. 
       
      
 
      § 
      146b.  Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu 
      berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu 
      bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und 
      Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten 
      Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der 
      Zurückholung des Kindes mitzuwirken. 
       
      
 
      § 
      146c.  9) 
      
      
 
      (1)  Einwilligungen 
      in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind 
      nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und 
      Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der 
      notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der 
      Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist. 
      
 
      (2)  Willigt ein 
      einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, 
      die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der 
      körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf 
      die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die 
      mit der Pflege und Erziehung betraut ist. 
      
 
      (3)  Die 
      Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung 
      der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht 
      erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit 
      der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das 
      Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren 
      Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. 
       
      
 
      § 
      146d.  10) 
      Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische 
      Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen 
      Kindes zum Ziel hat, einwilligen. 
       
      
 
      § 
      147.  Hat das mündige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den 
      Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat 
      nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten 
      Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen. 
      
       
      
 
      § 
      148.  11)
      
      
 
      (1)  Lebt ein 
      Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so 
      haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu 
      verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern 
      einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, 
      hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung 
      dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des 
      Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. 
      
 
      (2)  Das Gericht hat 
      nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine 
      Verpflichtung aus
      § 145b 
      nicht erfüllt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr 
      einzuschränken oder zu untersagen. 
      
 
      (3)  Zwischen Enkeln 
      und ihren Großeltern gelten
      
      Abs. 1 und
      2 
      sinngemäß. Die Ausübung des Rechtes der Großeltern ist jedoch auch so weit 
      einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern 
      (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
      
      
 
      (4)  Wäre durch das 
      Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des minderjährigen Kindes mit einem 
      hiezu bereiten Dritten sein Wohl gefährdet, so hat das Gericht auf Antrag 
      des Kindes, eines Elternteils, des Jugendwohlfahrtsträgers oder von Amts 
      wegen die zur Regelung des persönlichen Verkehrs nötigen Verfügungen zu 
      treffen. 
       
      
 
      § 
      149.  
      
 
      (1)  Die Eltern 
      haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt 
      ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes 
      erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit 
      zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von 
      Mündelgeld anzulegen.12)
      
      
 
      (2)  Aus dem 
      Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für 
      die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb 
      nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter 
      auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den
      §§ 140 
      und 141 
      zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse 
      des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind. 
       
      
 
      § 
      150.  
      
 
      (1) 
      13) Die Eltern haben 
      über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen; 
      über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des 
      Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen 
      bestimmt. 
      
 
      (2) 
      14) Das Gericht kann 
      die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit 
      keine Bedenken bestehen, daß sie das Vermögen des Kindes ordentlich 
      verwalten werden. 
       
      
 
      § 
      151.  
      
 
      (1)  Ein 
      minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende 
      Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder 
      verfügen noch sich verpflichten. 
      
 
      (2)  Nach erreichter 
      Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung 
      überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit 
      verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner 
      Lebensbedürfnisse gefährdet wird. 
      
 
      (3)  Schließt ein 
      minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines 
      Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit 
      des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn 
      die Voraussetzungen des
      
      Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden 
      Pflichten rückwirkend rechtswirksam. 
       
      
 
      § 
      152.  Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges 
      minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen 
      verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder 
      sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann 
      das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen 
      vorzeitig lösen. 
       
      
 
      § 
      153.  15) 
      Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden 
      zugerechnet werden kann (§ 
      1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den 
      schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. 
       
      
 
      § 
      154.  
      
 
      (1)  Jeder 
      Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu 
      vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn 
      der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. 
      
 
      (2)  
      Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die 
      Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine 
      Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die 
      Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den 
      Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- 
      oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem 
      unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
      Zustimmung des anderen Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme 
      von Willenserklärungen und Zustellstücken. 
      
 
      (3)  
      Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in 
      Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
      Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, 
      sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen 
      Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu 
      besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, 
      der, auch erbrechtliche, Erwerb16) 
      die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des 
      Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine 
      oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht 
      auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer 
      Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder 
      die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme 
      der in den
      §§ 230a 
      und 
      230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle 
      verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich 
      betreffen.17) Dies 
      gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und 
      Zustellstücken. 
      
 
      (4) 
      18) Bedarf ein 
      Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der 
      Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des 
      Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene 
      Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, 
      diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der 
      Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu 
      erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen. 
       
      
 
      § 
      154a.  
      
 
      (1)  In 
      zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung 
      des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen 
      Elternteil einigen oder das Gericht nach
      § 176 
      diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige 
      Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt. 
      
 
      (2)  Die nach
      § 154 
      erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des 
      Gerichtes gelten für das ganze Verfahren. 
       
      
 
      § 
      154b.  19) 
      Soweit einem Kind infolge merkbar verzögerter Entwicklung, einer 
      psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung die für eine 
      einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und 
      Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit fehlt, hat das Gericht dies von 
      Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ganz oder zum Teil mit der 
      Obsorge betraut ist, auszusprechen. Dieser Ausspruch wirkt, sofern er 
      nicht vom Gericht widerrufen oder befristet wurde, längstens bis zur 
      Volljährigkeit des Kindes. 
       
      
        Vermutung der 
        Unehelichkeit
      § 
      155.  Wird ein Kind nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung 
      der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist; 
      Gleiches gilt, wenn das Kind nach Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des 
      Ehemannes der Mutter geboren wird.20) 
      Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt 
      werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind vom früheren Ehemann der 
      Mutter abstammt; hiefür ist zu beweisen, daß während der Ehe das Kind vom 
      Ehemann gezeugt oder die Schwangerschaft mit dem Samen des Ehemanns oder, 
      sofern der Ehemann in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines 
      Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten durch eine 
      medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführt worden ist. 
      
       
      
        Bestreitung der 
        Ehelichkeit
      § 
      156.  
      
 
      (1)  Der Ehemann der 
      Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten.
      
      
 
      (2)  Die Frist 
      beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen 
      erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt 
      frühestens mit der Geburt des Kindes. 
      
 
      (3)  Der Lauf der 
      Frist ist gehemmt, solange der Mann innerhalb der letzten sechs Monate der 
      Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der 
      Bestreitung gehindert ist. 
       
      
 
      § 
      156a.  Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten 
      Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen 
      Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit 
      dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden. 
      
       
      
 
      § 
      157.  
      
 
      (1)  Die Bestreitung 
      der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des
      
      Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann 
      minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen 
      Vertreters. 
      
 
      (2)  Ist dem Mann 
      ein Sachwalter nach
      § 273 
      bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten 
      die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem 
      Sachwalter allein zu; er bedarf hierzu der gerichtlichen Genehmigung. Ist 
      dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen 
      vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von 
      sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem ab der Mann die Ehelichkeit 
      selbst bestreiten kann oder in dem ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat 
      der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der 
      Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem 
      Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu 
      laufen. 
       
      
 
      § 
      158.  Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb 
      eines Jahres seit der Geburt bestritten, oder ist er gestorben oder ist 
      sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit 
      bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des 
      Kindes oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet. 
       
      
 
      § 
      159.  
      
 
      (1)  Die Bestreitung 
      der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. 
      Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist 
      die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen. 
      
 
      (2)  Nach dem Tode 
      des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die 
      Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über 
      den Antrag entscheidet das Pflegschaftsgericht.21)
      
       
      
 
      § 
      159a.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      159b.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      160.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
      Legitimation der unehelichen Kinder
      
        b) durch die 
        nachfolgende Ehe
      § 
      161.  
      
 
      (1)  Ist die 
      Vaterschaft zum Kind festgestellt (§ 
      163b) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das 
      Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich. 
      
 
      (2)  Wird die 
      Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der 
      Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
      
      
 
      (3)  Die Wirkungen 
      der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 
      außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der 
      Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht. 
       
      
        c) durch Begünstigung 
        des Landesfürsten [nunmehr: 
        Bundespräsidenten]
      
      § 
      162.  Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen 
      Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch tun. Zu diesem Ende bedarf 
      es keiner besondern Begünstigung des Landesfürsten
      [nunmehr: Bundespräsidenten], 
      wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Eltern können um 
      solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen [der 
      Standesvorzüge oder] des Rechtes an dem frei vererblichen Vermögen 
      teilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familienglieder hat 
      diese Begünstigung keine Wirkung. 
       
      
 
      § 
      162a.  
      
 
      (1)  Wird ein Kind 
      legitimiert, so gilt
      § 139 
      entsprechend. 
      
 
      (2)  Wird ein 
      bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der
      
      Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt. 
       
      
 
      § 
      162b.  Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame 
      Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst 
      ändert sich, unter der Voraussetzung des
      § 
      162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten. 
       
      
 
      § 
      162c.  
      
 
      (1)  Führt ein Kind 
      des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so 
      geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
      
      
 
      (2)  Ist das Kind 
      des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt 
      der
      
      Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt. 
      
 
      (3)  Im übrigen 
      gelten für das Kind des Legitimierten die
      §§ 139,
      162a 
      und 
      162b entsprechend. 
       
      
 
      § 
      162d.  
      
 
      (1)  Eine Zustimmung 
      nach den
      §§ 162a 
      bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder 
      öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen 
      Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt. 
      
 
      (2)  Eine Zustimmung 
      ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der 
      Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation 
      durch den Standesbeamten zugekommen ist. 
       
      
        Vaterschaft zu einem 
        unehelichen Kinde
      § 
      163.  
      
 
      (1)  Hat ein Mann 
      der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraums von nicht 
      mehr als 30022) und 
      nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird 
      vermutet, daß er das Kind gezeugt hat. Ist an der Mutter eine medizinisch 
      unterstützte Fortpflanzung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt worden, 
      so wird vermutet, daß der Mann, dessen Samen verwendet worden ist, der 
      Vater des Kindes ist. 
      
 
      (2)  Der Mann, auf 
      den eine Vermutung nach
      
      Abs. 1 zutrifft, kann sie durch den Beweis einer solchen 
      Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräften, die unter Würdigung aller 
      Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat; weiters 
      durch den Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines 
      anderen Mannes ist, für den eine Vermutung nach
      
      Abs. 1 gleichfalls gilt. 
      
 
      (3)  Ist an der 
      Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines 
      Dritten durchgeführt worden, so wird vermutet, daß der Mann, der dieser 
      medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines gerichtlichen 
      Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, der Vater des Kindes 
      ist, es sei denn, er weist nach, daß das Kind nicht durch diese 
      medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. 
      
 
      (4)  Ein Dritter, 
      dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet 
      wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes 
      festgestellt werden. 
       
      
 
      § 
      163a.  
      
 
      (1)  Der gesetzliche 
      Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es 
      sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes 
      nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht 
      bekanntzugeben, Gebrauch macht. 
      
 
      (2)  Der 
      Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche 
      Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird. 
       
      
 
      § 
      163b.  Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis 
      festgestellt. Die Feststellung der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.
      
       
      
 
      § 
      163c.  
      
 
      (1)  Die Vaterschaft 
      wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder 
      öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem 
      Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre 
      öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. 
      
 
      (2)  Das 
      Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter 
      und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.23)
      
      
 
      (3)  
      Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt 
      handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es 
      bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese 
      Einwilligung gilt
      
      Abs. 1 entsprechend. 
       
      
 
      § 
      163d.  
      
 
      (1)  Die Mutter oder 
      das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. 
      Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab 
      Kenntnis erhoben werden. 
      
 
      (2)  Die beschränkt 
      handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf 
      der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des 
      gesetzlichen Vertreters des bereits mündigen Kindes bedarf dessen 
      Zustimmung. 
       
      
 
      § 
      163e.  24)
      
      
 
      (1)  Steht zum 
      Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes 
      fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein 
      verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der 
      Vater des betreffenden Kindes ist. 
      
 
      (2)  Ein zu einem 
      Zeitpunkt, zu dem die Vaterschaft eines anderen Mannes feststand, 
      abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn die 
      Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind dem 
      Anerkenntnis zustimmt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner 
      Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift 
      sowie die Urkunden über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater und 
      die Zustimmung zum Anerkenntnis dem Standesbeamten zukommen. 
      
 
      (3)  Der Mann, der 
      als Vater feststand, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch 
      erheben.
      § 163d 
      gilt sinngemäß. 
      
 
      (4)  Für 
      minderjährige Kinder hat der Jugendwohlfahrtsträger die Zustimmung als 
      gesetzlicher Vertreter zu erklären; er hat hiebei soweit wie möglich den 
      Willen des Minderjährigen zu berücksichtigen. 
       
      
 
      § 
      164.  Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses 
      im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis 
      Widerspruch erhoben wurde25) 
      , das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt 
      ist, ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein 
      beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines 
      gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist 
      nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangung der 
      Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt. 
       
      
 
      § 
      164a.  Die in den
      §§ 163c 
      bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des 
      gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung. 
      
       
      
 
      § 
      164b.  Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage 
      des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende 
      beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete 
      Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter 
      innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß solche 
      Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und 
      die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur 
      binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der 
      genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. 
      
       
      
 
      § 
      164c.  Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht 
      zu 
      
 
      1.  dem unehelichen 
      Kinde gegen den mutmaßlichen Vater; 
 
      
 
      2.  dem Mann, dessen 
      Anerkenntnis wegen eines Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das 
      Kind; 
 
      
 
      3.  dem Staatsanwalt 
      im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner 
      Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber 
      begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, 
      gegen den mutmaßlichen Vater; 
      mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft 
      festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam. 
       
      
 
      § 
      164d.  Die in den
      §§ 163c 
      bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den 
      Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.
      
       
      
        Rechtsverhältnisse 
        zwischen Eltern und unehelichen Kindern
      § 
      165.  Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
      
       
      
 
      § 
      165a.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      165b.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      165c.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      166.  Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein 
      betraut.26) Im 
      übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind 
      betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das 
      uneheliche Kind. 
       
      
 
      § 
      166a.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      167.  27)
      
      
 
      (1)  Leben die 
      Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, 
      dass in Hinkunft beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Das 
      Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes 
      entspricht. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß 
      vorübergehend auf, so sind die
      §§ 177 
      und 
      177a entsprechend anzuwenden. 
      
 
      (2)  Leben die 
      Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass 
      in Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der 
      Obsorge betraut ist, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber 
      vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten 
      soll. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, 
      so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das 
      Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes 
      entspricht.
      § 
      177a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 
       
      
 
      § 
      168.  
      
 
      (1)  Der Vater ist 
      verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres 
      Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls 
      infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu 
      ersetzen. 
      
 
      (2)  Die Forderung 
      ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt. 
       
      
 
      § 
      169.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      170.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      171.  aufgehoben
      
       
      
        Erlöschen der Obsorge
      § 
      172.  
      
 
      (1)  Die Obsorge für 
      das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. 
      
 
      (2)  Der gesetzliche 
      Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie 
      sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.28)
      
       
      
 
      § 
      173.  samt Überschrift 
      aufgehoben29)
      
       
      
 
      § 
      174.  aufgehoben30)
      
       
      
 
      § 
      175.  31) Ein 
      verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen 
      Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert. 
      
       
      
        Entziehung oder 
        Einschränkung der Obsorge
      § 
      176.  32)
      
      
 
      (1)  Gefährden die 
      Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das 
      Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des 
      Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die 
      Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene 
      Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das 
      Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung 
      ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
      
      
 
      (2)  Solche 
      Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer 
      wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den 
      sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern 
      (einem Pflegeelternteil), dem Jugendwohlfahrtsträger und dem mündigen 
      Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und 
      Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen 
      anregen. 
      
 
      (3)  Die gänzliche 
      oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des 
      Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung 
      in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen 
      Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der 
      betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen. 
      
 
      (4)  Fordert das 
      Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung 
      betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit 
      der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, 
      aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. 
       
      
 
      § 
      176a.  aufgehoben33)
      
       
      
 
      § 
      176b.  34) 
      Durch eine Verfügung nach
      § 176 
      darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur 
      Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. 
       
      
 
      § 
      177.  35)
      
      
 
      (1)  Wird die Ehe 
      der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben 
      oder für nichtig erklärt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. 
      Sie können jedoch dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden 
      Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, 
      wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart 
      werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines 
      Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. 
      
 
      (2)  In jedem Fall 
      einer Obsorge beider Eltern haben sie dem Gericht eine Vereinbarung 
      darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich 
      aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge 
      betraut sein. 
      
 
      (3)  Das Gericht hat 
      die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes 
      entspricht. 
       
      
 
      § 
      177a.  36)
      
      
 
      (1)  Kommt innerhalb 
      angemessener Frist nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 
      der Eltern eine Vereinbarung nach
      § 177 
      über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder über die Betrauung mit 
      der Obsorge nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, 
      so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung 
      herbeizuführen, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der 
      Obsorge betraut ist. 
      
 
      (2)  Sind beide 
      Eltern gemäß
      § 177 
      nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge 
      betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat 
      das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, 
      nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu 
      betrauen. 
       
      
 
      § 
      177b.  Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn die 
      Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend 
      getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über 
      die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils.37)
      
       
      
        Informations- und 
        Äußerungsrechte
      § 
      178.  38)
      
      
 
      (1)  Soweit ein 
      Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf 
      persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge 
      betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von 
      beabsichtigten Maßnahmen nach
      § 
      154 Abs. 2 und
      3, 
      rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu 
      äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten 
      Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, 
      so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern 
      es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. 
      Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch 
      dem Wohl des Kindes besser entspricht. 
      
 
      (2)  Kommt der mit 
      der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach
      
      Abs. 1 beharrlich nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag, sofern 
      das Wohl des Kindes gefährdet scheint, auch von Amts wegen angemessene 
      Verfügungen zu treffen. 
      
 
      (3)  Würde die 
      Wahrnehmung der Rechte nach
      
      Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit 
      der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für 
      den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese 
      Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach
      
      Abs. 1 entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil 
      grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt. 
       
      
        Berücksichtigung des 
        Kindeswohls
      § 
      178a.  Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des 
      Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, 
      Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der 
      Eltern entsprechend zu berücksichtigen. 
       
      
 
      § 
      178b.  samt Überschrift 
      aufgehoben39)
      
       
      Dem 
      Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen:
      
        1. Annahme an 
        Kindesstatt
      § 
      179.  
      
 
      (1)  
      Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt 
      haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt 
      wird die Wahlkindschaft begründet. 
      
 
      (2)  Die Annahme 
      eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, 
      solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn 
      die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der 
      Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche 
      Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht 
      annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der 
      Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit 
      mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens 
      drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche 
      und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten 
      rechtfertigen. 
      
 
      (3)  Personen, denen 
      die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche 
      Verfügung anvertraut ist, können dieses so lange nicht annehmen, als sie 
      nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt 
      und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
      
       
      
        Form; Eintritt der 
        Wirksamkeit
      § 
      179a.  
      
 
      (1)  Die Annahme an 
      Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und 
      dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines 
      Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem 
      Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende 
      nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht. 
      
 
      (2)  Das nicht 
      eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen 
      Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. 
      Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das 
      Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, 
      wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. 
       
      
        Alter
      § 
      180.  
      
 
      (1)  Der Wahlvater 
      muß das dreißigste, die Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr 
      vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein 
      leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung 
      dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem 
      Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und 
      Kindern entsprechende Beziehung besteht. 
      
 
      (2)  Wahlvater und 
      Wahlmutter müssen mindestens achtzehn Jahre älter als das Wahlkind sein; 
      eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn 
      zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis 
      zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. 
      Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder 
      mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von sechzehn 
      Jahren. 
       
      
        Bewilligung
      § 
      180a.  
      
 
      (1)  Die Annahme ist 
      zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und 
      Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie 
      muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das 
      Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des 
      Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. 
      
 
      (2)  Die Bewilligung 
      ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des
      
      Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen 
      Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder 
      Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu 
      beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder 
      überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. 
       
      
 
      § 
      181.  
      
 
      (1)  Die Bewilligung 
      darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
      
      
 
      1.  die Eltern des 
      minderjährigen Wahlkindes; 
 
      
 
      2.  der Ehegatte des 
      Annehmenden; 
 
      
 
      3.  der Ehegatte des 
      Wahlkindes.
 
      
 
      (2)  Das 
      Zustimmungsrecht einer im
      
      Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter 
      des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu 
      einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr 
      Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist. 
      
 
      (3)  Das Gericht hat 
      die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, 
      wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. 
       
      
 
      § 
      181a.  
      
 
      (1)  Ein Recht auf 
      Anhörung haben: 
      
 
      1.  das nicht 
      eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es 
      hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt; 
 
      
 
      2.  die Eltern des 
      volljährigen Wahlkindes; 
 
      
 
      3.  die Pflegeeltern 
      oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet; 
 
      
 
      4.  der 
      Jugendwohlfahrtsträger.
 
      
 
      (2)  Das 
      Anhörungsrecht eines im
      
      Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher 
      Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn 
      er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden 
      könnte. 
       
      
        Wirkungen
      § 
      182.  
      
 
      (1)  Zwischen dem 
      Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen 
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen 
      andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie 
      durch die eheliche Abstammung begründet werden. 
      
 
      (2)  Wird das 
      Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den 
      im § 
      182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich 
      (§ 40) 
      bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern 
      und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit 
      diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine 
      Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich 
      hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen 
      (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben 
      würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin 
      eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; 
      das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, 
      frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme. 
       
      
 
      § 
      182a.  
      
 
      (1)  Die im 
      Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren 
      Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der 
      Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
      
      
 
      (2)  Das gleiche 
      gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen 
      Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht 
      vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht 
      gröblich vernachlässigt haben. 
      
 
      (3)  Die nach den
      
      Abs. 1 und
      2 
      aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme 
      begründeten gleichen Pflichten im Range nach. 
       
      
 
      § 
      182b.  
      
 
      (1)  Die im Erbrecht 
      begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten 
      einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
      
      
 
      (2)  Bei der 
      gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie 
      gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern 
      und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen 
      Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der 
      Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die 
      leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen 
      vorhanden, so fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters 
      (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).
      
       
      
 
      § 
      183.  
      
 
      (1)  Wird das 
      Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die 
      familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des
      § 
      182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des 
      Annehmenden. Die
      
      §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend. 
      
 
      (2)  Im übrigen 
      gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den 
      Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen 
      Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben 
      sind, die
      §§ 139 
      sowie
      
      162a Abs. 2 bis 162d entsprechend. 
       
      
 
      § 
      183a.  aufgehoben
      
       
      
        Widerruf und 
        Aufhebung
      § 
      184.  
      
 
      (1)  Die 
      gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu 
      widerrufen: 
      
 
      1.  von Amts wegen 
      oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluß des 
      Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist, außer 
      er hat nach der Erlangung seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben, 
      daß er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle; 
 
      
 
      2.  von Amts wegen 
      oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht eigenberechtigtes 
      Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, außer es hat der 
      gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das 
      Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte 
      nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des
      § 
      179a Abs. 2 ersetzt; 
 
      
 
      3.  von Amts wegen 
      oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als 
      eine Person angenommen worden ist, außer die Annehmenden sind im Zeitpunkt 
      der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen; 
 
      
 
      4.  von Amts wegen 
      oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag 
      ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem 
      Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter 
      zu ermöglichen oder den äußeren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung 
      rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen; 
 
      
 
      5.  auf Antrag eines 
      Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen 
      worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des 
      Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
 
      
 
      (2)  Hat einer der 
      Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 
      1 Z. 1 bis 3 und
      
      5) bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in 
      seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als 
      Aufhebung (§ 
      184a), als er dies beansprucht. 
      
 
      (3)  Einem Dritten, 
      der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem 
      Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, daß die 
      Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, 
      der den Widerrufsgrund bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt 
      hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.
      
       
      
 
      § 
      184a.  
      
 
      (1)  Die 
      Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben: 
      
 
      1.  wenn die 
      Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch 
      List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlaßt worden ist und der 
      Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung 
      oder Wegfall der Zwangslage beantragt; 
 
      
 
      2.  von Amts wegen, 
      wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht 
      eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde; 
 
      
 
      3.  auf Antrag des 
      Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der 
      Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem 
      Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des 
      (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen 
      Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht; 
 
      
 
      4.  wenn der 
      Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung 
      beantragen.
 
      
 
      (2)  Besteht die 
      Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die 
      Aufhebung im Sinne des
      
      Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber 
      einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder 
      Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig. 
       
      
 
      § 
      185.  
      
 
      (1)  Mit dem 
      Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die 
      Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) 
      Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits 
      begründeten Rechtsbeziehungen. 
      
 
      (2)  Mit diesem 
      Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den 
      leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und 
      dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem
      § 182 
      erloschen sind, wieder auf. 
      
 
      (3)  Mit dem im
      
      Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen 
      minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so 
      anzusehen, als wären sie nicht eingetreten. 
       
      
 
      § 
      185a.  Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den
      §§ 184 
      und 
      184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche 
      Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
      
       
      
        2. Pflegeeltern
      § 
      186.  40) 
      Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz 
      oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen 
      leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder 
      hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes 
      betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. 
       
      
 
      § 
      186a.  
      
 
      (1) 
      41) Das Gericht hat 
      einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge 
      für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis 
      nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des 
      Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses 
      Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil). 
      
 
      (2) 
      42) Sind die Eltern 
      oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung 
      nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des 
      Kindes gefährdet wäre. 
      
 
      (3)  Die Übertragung 
      ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat 
      das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen 
      die Obsorge übergeht. 
      
 
      (4)  Das Gericht hat 
      vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere 
      Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das 
      bereits zehnjährige Kind zu hören.
      § 
      181a Abs. 2 gilt sinngemäß. 
       
      
      Viertes Hauptstück
      Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel
      I. 
      Von der Obsorge einer anderen Person
      
 
      § 
      187.  43) 
      Soweit nach dem 
      dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit 
      der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des
      § 211 
      vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine 
      andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. 
       
      
 
      § 
      188.  44)
      
      
 
      (1)  Bei der Auswahl 
      einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes 
      Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des
      § 145c 
      des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes 
      entsprechen. 
      
 
      (2)  Mit der Obsorge 
      dürfen nicht betraut werden 
      
 
      1.  nicht voll 
      handlungsfähige Personen;
 
      
 
      2.  Personen, von 
      denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung 
      zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des 
      minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten 
      ist.
 
       
      
 
      § 
      189.  45)
      
      
 
      (1)  Derjenige, den 
      das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn 
      dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er 
      diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind 
      daraus entstehenden Nachteile. 
      
 
      (2)  Eine besonders 
      geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr 
      diese unzumutbar wäre. 
       
      
 
      § 
      190.  samt Überschrift 
      aufgehoben46)
      
       
      
 
      § 
      191.  samt Überschrift 
      aufgehoben47)
      
       
      
 
      § 
      192.  aufgehoben48)
      
       
      
 
      § 
      193.  aufgehoben49)
      
       
      
 
      § 
      194.  samt Überschrift 
      aufgehoben50)
      
       
      
 
      § 
      195.  samt Überschrift 
      aufgehoben51)
      
       
      
 
      § 
      196.  samt Überschriften 
      aufgehoben52)
      
       
      
 
      § 
      197.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      198.  samt Überschrift 
      aufgehoben53)
      
       
      
 
      § 
      199.  samt Überschrift 
      aufgehoben54)
      
       
      
 
      § 
      200.  samt Überschrift 
      aufgehoben55)
      
       
      
 
      § 
      201.  samt Überschrift 
      aufgehoben56)
      
       
      
 
      § 
      202.  samt Überschrift 
      aufgehoben57)
      
       
      
 
      § 
      203.  aufgehoben58)
      
       
      
 
      § 
      204.  samt Überschrift 
      aufgehoben59)
      
       
      
 
      § 
      205.  samt Überschrift 
      aufgehoben60)
      
       
      
 
      § 
      206.  samt Überschrift 
      aufgehoben61)
      
       
      
 
      § 
      207.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      208.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      209.  samt Überschrift 
      aufgehoben62)
      
       
      
 
      § 
      210.  samt Überschrift 
      aufgehoben63)
      
       
      
        Aufgaben des 
        Jugendwohlfahrtsträgers
      § 
      211.  64) Wird 
      ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern 
      unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der 
      Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der 
      Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem 
      Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist. 
       
      
 
      § 
      212.  
      
 
      (1)  Der 
      Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, 
      den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb 
      angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und 
      Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, 
      gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu 
      setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe 
      anzubieten. 
      
 
      (2) 
      65) Für die 
      Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie 
      gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft ist der 
      Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche 
      Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt. 
      
 
      (3) 
      66) Für andere 
      Angelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn 
      er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des 
      sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt. 
      
 
      (4)  Durch die 
      Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers wird die 
      Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht 
      eingeschränkt, jedoch gilt
      § 154a 
      sinngemäß. Der Jugendwohlfahrtsträger und der sonstige gesetzliche 
      Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu 
      setzen. 
      
 
      (5) 
      67) Die 
      Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers endet, wenn der sonstige 
      gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der 
      Jugendwohlfahrtsträger seine Erklärung nach
      
      Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf 
      dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und 
      zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr 
      beizutragen vermag. 
       
      
 
      § 
      213.  68) Ist 
      eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder 
      teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe 
      stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das 
      Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. 
       
      
 
      § 
      214.  
      
 
      (1) 
      69) Die
      §§ 216,
      234,
      265,
      266 
      und 267 
      gelten für den Jugendwohlfahrtsträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung 
      des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des
      § 230e 
      verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. 
      
 
      (2)  Der 
      Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft 
      und Leistung des Unterhalts sowie zum Abschluß von Vereinbarungen über die 
      Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des 
      Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines 
      Minderjährigen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger oder von ihm 
      geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines 
      gerichtlichen Vergleiches. 
      
 
      (3)  Der 
      Jugendwohlfahrtsträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen 
      oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich 
      dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch 
      nicht gefährdet wird. 
       
      
 
      § 
      215.  70)
      
      
 
      (1)  Der 
      Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen 
      erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu 
      beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der 
      Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen 
      Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, 
      jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der 
      getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der 
      Obsorge betraut. 
      
 
      (2)  Eine 
      einstweilige Verfügung nach
      § 382b EO 
      und deren Vollzug nach
      § 382d EO 
      kann der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen 
      beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen 
      Antrag nicht unverzüglich gestellt hat;
      § 
      212 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend. 
       
      
 
      § 
      215a.  71) 
      Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland 
      als Jugendwohlfahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen 
      gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt 
      hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind 
      österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben 
      das Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zuständig, in dem der 
      Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem 
      ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das 
      minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann 
      der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen 
      Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit 
      den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war. 
      
       
      
      Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen
      a) 
      in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung
      
 
      § 
      216.  72) Ist 
      eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht 
      anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden 
      Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des
      § 
      154 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung 
      getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und 
      unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. 
       
      
 
      § 
      217.  samt Überschrift 
      aufgehoben73)
      
       
      
 
      § 
      218.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      219.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      220.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      221.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      222.  samt Überschriften 
      aufgehoben74)
      
       
      
 
      § 
      223.  samt Überschrift 
      aufgehoben75)
      
       
      
 
      § 
      224.  samt Überschrift 
      aufgehoben76)
      
       
      
 
      § 
      225.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      226.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      227.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      228.  samt Überschrift 
      aufgehoben77)
      
       
      
        b) in Angelegenheiten 
        der Vermögensverwaltung
      § 
      229.  78) Die 
      mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung 
      betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung 
      des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen 
      anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht 
      hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer 
      Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu 
      notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen 
      bestimmt. 
       
      
        Anlegung von 
        Mündelgeld79)
        
       
      § 
      230.  
      
 
      (1)  Soweit Geld 
      eines Minderjährigen nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke 
      zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend 
      durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die 
      Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer 
      Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen. 
      
 
      (2)  Ist es 
      wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten 
      anzulegen. 
       
      
 
      § 
      230a.  Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, das zur 
      Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von 
      Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, 
      ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld” tragen und entweder allgemein 
      für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der 
      Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen 
      im besonderen ein von dem Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der 
      jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter 
      Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in 
      mündelsicheren Wertpapieren (§ 
      230b), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (§ 
      230c), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, 
      oder in Bargeld zu bestehen. 
       
      
 
      § 
      230b.  Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur 
      Anlegung von Mündelgeld geeignet: 
      
 
      1.  
      Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und 
      Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet; 
 
      
 
      2.  Forderungen, die 
      in das Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind; 
 
      
 
      3.  Pfandbriefe und 
      Kommunalschuldverschreibungen der nach den gesetzlichen Vorschriften zur 
      Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenen inländischen Kreditinstitute; 
 
      
 
      4.  von einem 
      inländischen Kreditinstitut ausgegebene Teilschuldverschreibungen, sofern 
      das Kreditinstitut verpflichtet ist, die Ansprüche aus diesen 
      Teilschuldverschreibungen vorzugsweise zu befriedigen und als Sicherheit 
      für diese Befriedigung Forderungen des Kreditinstitutes, für das der Bund 
      haftet, Wertpapiere oder Forderungen gemäß den
      Z. 
      1 bis 3 und
      5 
      oder Bargeld zu bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen 
      ausdrücklich ersichtlich gemacht ist; 
 
      
 
      5.  sonstige 
      Wertpapiere, sofern sie durch besondere gesetzliche Vorschriften zur 
      Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.
 
       
      
 
      § 
      230c.  
      
 
      (1)  Darlehen sind 
      zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an 
      einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die 
      Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Darlehens 
      ausreichend feuerversichert ist. Liegenschaften, deren Wert sich wegen 
      eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich 
      vermindert, sind nicht geeignet. 
      
 
      (2)  Es darf jedoch 
      eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet 
      werden.80) Bei 
      Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften, deren Ertrag auf ähnlichen 
      dauernden Anpflanzungen beruht, ist die Belastungsgrenze ohne 
      Berücksichtigung des Wertes der Kulturgattung vom Grundwert zu errechnen. 
      Ebenso ist bei industriell oder gewerblich genutzten Liegenschaften vom 
      bloßen Grundwert auszugehen, doch sind von diesem die Kosten der 
      Freimachung der Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten 
      Baulichkeiten abzuziehen. Die Art (Widmung, Nutzung) der Liegenschaft und 
      die maßgebende Belastungsgrenze sind durch einen allgemein beeideten 
      gerichtlichen Sachverständigen festzustellen. 
       
      
 
      § 
      230d.  81)
      
      
 
      (1)  Der Erwerb 
      inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn 
      sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig 
      und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend 
      industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen. 
      
 
      (2)  Der Kaufpreis 
      soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen. 
       
      
 
      § 
      230e.  
      
 
      (1)  Die Anlegung 
      von Mündelgeld in anderer Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen hat 
      das Gericht, im Fall des Erwerbes von Wertpapieren jedenfalls nach 
      Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen, zu 
      genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den 
      Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
      
      
 
      (2)  Unter diesen 
      Voraussetzungen kommen für die Anlegung besonders in Betracht 
      
 
      1.  Wertpapiere, die 
      im § 
      230b nicht genannt sind, sofern dafür vorgesorgt ist, daß die 
      Verwaltung der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes, falls er durch 
      die Marktlage geboten sein sollte, sachkundig vorgenommen wird; 
 
      
 
      2.  Liegenschaften, 
      die nicht geeignet im Sinn des
      § 230d 
      sind, sofern ihr Erwerb dem Mündel mit Beziehung auf die gegenwärtige oder 
      künftige Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil gereichen würde; der 
      Kaufpreis darf auch hier den gemeinen Wert nicht übersteigen.
 
       
      
 
      § 
      231.  82) Das 
      übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen 
      oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder 
      zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten. Einer 
      gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der 
      einzelnen Sache voraussichtlich 1 000 Euro oder die Summe der Werte der 
      zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 10 000 Euro übersteigt.
      
       
      
 
      § 
      232.  83) Ein 
      unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des 
      minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden.
      
       
      
 
      § 
      233.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      234.  84) Der 
      gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das 
      minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu 
      vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine 
      solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter 
      von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des 
      minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.
      
       
      
 
      § 
      235.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      236.  samt Überschrift 
      aufgehoben85)
      
       
      
 
      § 
      237.  samt Überschrift 
      aufgehoben86)
      
       
      
 
      § 
      238.  samt Überschrift 
      aufgehoben87)
      
       
      
 
      § 
      239.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      240.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      241.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      242.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      243.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      244.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      
      §245.  samt Überschrift 
      aufgehoben88)
      
       
      
 
      § 
      246.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      247.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      248.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      249.  samt Überschriften 
      aufgehoben89)
      
       
      
        Änderungen in der 
        Obsorge
      § 
      250.  90) Die 
      Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 
      211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der 
      Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des
      § 211 
      bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das 
      Gericht. 
       
      
 
      § 
      251.  samt Überschrift 
      aufgehoben91)
      
       
      
 
      § 
      252.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      253.  92) Das 
      Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl 
      des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der 
      Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus
      § 145b 
      nicht erfüllt, einer der Umstände des
      § 
      188 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit 
      der Obsorge betraut war, stirbt. 
       
      
 
      § 
      254.  aufgehoben93)
      
       
      
 
      § 
      255.  aufgehoben94)
      
       
      
 
      § 
      256.  aufgehoben95)
      
       
      
 
      § 
      257.  aufgehoben96)
      
       
      
 
      § 
      258.  aufgehoben97)
      
       
      
 
      § 
      259.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      § 
      260.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      261.  samt Überschriften 
      aufgehoben98)
      
       
      
 
      § 
      262.  samt Überschrift 
      aufgehoben99)
      
       
      
 
      § 
      263.  samt Überschrift 
      aufgehoben100)
      
       
      
        Haftung
      § 
      264.  101)
      
      
 
      (1)  Die nach
      § 187 
      mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden 
      durch ihr Verschulden verursachten Schaden. 
      
 
      (2)  Soweit sich die 
      mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer 
      Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine 
      untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur 
      unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des 
      minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.
      
       
      
 
      § 
      265.  102) 
      Der Richter kann die Ersatzpflicht nach
      § 264 
      insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute 
      Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des 
      Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem 
      minderjährigen Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig 
      hart träfe. 
       
      
        Entschädigung
      § 
      266.  103)
      
      
 
      (1)  Der nach
      § 187 
      mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und 
      Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an 
      Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die 
      Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.
      
      
 
      (2)  Sofern das 
      Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für 
      angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach 
      Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. 
      Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter 
      Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. 
      Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 10 000 Euro, 
      so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des 
      Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge 
      betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur 
      Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. 
      Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die 
      Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so 
      vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend. 
      
 
      (3)  Bei besonders 
      umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten 
      Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach
      
      Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert 
      der Einküfte. 
       
      
        Entgelt und 
        Aufwandsersatz
      § 
      267.  104)
      
      
 
      (1)  Nützt die mit 
      der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst 
      einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen 
      Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf 
      angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer 
      rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen 
      Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben 
      sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt 
      werden. 
      
 
      (2)  Zur 
      zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, 
      tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht 
      nach § 
      264 sind der mit der Obsorge betrauten Person vom minderjährigen Kind 
      jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht 
      unmittelbar von Dritten getragen werden. 
      
 
      (3)  Ansprüche nach 
      den
      
      Abs. 1 und
      2 
      bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der 
      Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre. 
       
      
 
      § 
      268.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      II. 
      Von der Kuratel und der Sachwalterschaft
      
 
      § 
      269.  aufgehoben105)
      
       
      
 
      § 
      270.  samt Überschrift 
      aufgehoben106)
      
       
      
        a) im Kollisionsfall
      § 
      271.  107)
      
      
 
      (1)  Widerstreiten 
      einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer 
      minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene 
      ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung 
      dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen. 
      
 
      (2)  Der Bestellung 
      eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des 
      minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person 
      nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder 
      der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend 
      wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in Verfahren zur 
      Durchsetzung der Rechte des Kindes nach
      § 140 
      und § 
      148, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, 
      sowie in Verfahren über Ansprüche nach
      § 
      266 Abs. 1 und
      2 
      oder § 
      267. 
       
      
 
      § 
      272.  108)
      
      
 
      (1)  Widerstreiten 
      einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst 
      nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter 
      haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht 
      hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen. 
      
 
      (2) 
      § 
      271 Abs. 2 gilt entsprechend. 
       
      
        b) für behinderte 
        Personen;
      § 
      273.  
      
 
      (1) 
      109) Vermag eine 
      volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig 
      behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr 
      eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag 
      oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. 
      
 
      (2)  Die Bestellung 
      eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, 
      besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen 
      oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine 
      Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf 
      nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung 
      eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen. 
      
 
      (3)  Je nach Ausmaß 
      der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten 
      ist der Sachwalter zu betrauen 
      
 
      1.  mit der 
      Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr 
      eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines 
      Rechtsgeschäfts, 
 
      
 
      2.  mit der 
      Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der 
      Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder 
 
      
 
      3.  mit der 
      Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
 
       
      
 
      § 
      273a.  
      
 
      (1)  Die behinderte 
      Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen 
      ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder 
      verfügen noch sich verpflichten. Sofern dadurch nicht das Wohl der 
      behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht bestimmen, daß die 
      behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters 
      hinsichtlich bestimmter Sachen oder ihres Einkommens oder eines bestimmten 
      Teiles davon frei verfügen und sich verpflichten kann. 
      
 
      (2)  Schließt die 
      behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein 
      Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens 
      betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des
      
      Abs. 1 zweiter Satz nicht vorliegen, mit der Erfüllung der die 
      behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
      
      
 
      (3)  Die behinderte 
      Person hat das Recht, von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen in ihre 
      Person oder ihr Vermögen betreffenden Angelegenheiten vom Sachwalter 
      rechtzeitig verständigt zu werden und sich hierzu, wie auch zu anderen 
      Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu 
      berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der 
      behinderten Person nicht weniger entspricht. 
       
      
        d) für Ungeborne;
      § 
      274.  110) 
      In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die 
      Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht 
      (§ 22) 
      aufgestellt. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die 
      Nachkommenschaft bei einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzt werde; 
      im zweiten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten 
      werden. 
       
      
 
      § 
      275.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
        f) für Abwesende und 
        für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte;
      § 
      276.  Die Bestellung eines Kurators für Abwesende, oder für die dem 
      Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte findet 
      dann statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, 
      ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte 
      eines andern in ihrem Gange gehemmt würden und nicht in anderer Weise, 
      etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen 
      Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die 
      Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.111) 
      Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Kurator 
      von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese 
      Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene 
      eines Minderjährigen besorgen. 
       
      
 
      § 
      277.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      278.  [Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft 
      erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden 
      gehalten;] doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der 
      Abwesende früher oder später gestorben; oder daß er noch am Leben sei. 
      Kommt ein solcher Beweis zustande, so ist derjenige, welcher auf [den] 
      Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen 
      hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln. 
       
      
        [g) für Sträflinge]
      § 
      279.  aufgehoben
      
       
      
        Bestellung
      § 
      280.  Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art 
      der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des 
      Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren 
      persönliche Bedürfnisse zu achten. 
       
      
 
      § 
      281.  
      
 
      (1)  Einer 
      behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine 
      geeignete, ihr nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige 
      gesetzliche Vertreter zum Sachwalter zu bestellen. 
      
 
      (2)  Erfordert es 
      das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter 
      aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen 
      zu bestellen. 
      
 
      (3)  Erfordert die 
      Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend 
      Rechtskenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder 
      Notar (Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen. 
       
      
        Rechte und Pflichten
      § 
      282.  112)
      
      
 
      (1)  Soweit nicht 
      anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des
      3. Hauptstücks 
      sowie die Bestimmungen
      dieses Hauptstücks 
      für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und 
      Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden. 
      
 
      (2)  Der Sachwalter 
      hat persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich 
      darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der 
      behinderten Person gewährt wird. 
      
 
      (3)  Der Sachwalter 
      kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde 
      Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht 
      zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen 
      Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung 
      der Gesundheit der behinderten Person besteht. Die Zustimmung bedarf in 
      jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung. 
       
      
        Beendigung der 
        Sachwalterschaft (Kuratel)
      § 
      283.  
      
 
      (1)  Für das 
      Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel gilt der § 249113) 
      . 
      
 
      (2)  Der Sachwalter 
      oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der 
      Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die §§ 254114) 
      und 257115) sind 
      sinngemäß anzuwenden. 
      
 
      (3)  Das Gericht hat 
      im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Zeitabständen zu 
      überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung 
      der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert. 
       
      
 
      § 
      284.  samt Überschrift 
      aufgehoben 
       
      
 
      
      Zweiter Teil
      Von dem Sachenrechte
      
 
      Von 
      Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
 
      
        Begriff von Sachen im 
        rechtlichen Sinne
      § 
      285.  Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum 
      Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache 
      genannt. 
       
      
 
      § 
      285a.  Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze 
      geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur 
      insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. 
      
       
      
        Einteilung der Sachen 
        nach Verschiedenheit des Subjektes, dem sie gehören
      § 
      286.  Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- 
      oder ein Privatgut. Das letztere gehört einzelnen oder moralischen 
      Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden. 
       
      
        Freistehende Sachen; 
        öffentliches Gut und Staatsvermögen
      § 
      287.  Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung 
      überlassen sind, heißen freistehende Sachen. Jene, die ihnen nur zum 
      Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen 
      und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur 
      Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- 
      und andere Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, 
      wird das Staatsvermögen genannt. 
       
      
        Gemeindegut; 
        Gemeindevermögen;
      § 
      288.  Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der 
      Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde 
      dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung 
      der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus. 
       
      
        Privatgut des 
        [Landesfürsten]
      § 
      289.  Auch dasjenige Vermögen des [Landesfürsten], welches er nicht 
      als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privatgut betrachtet.
      
       
      
        Allgemeine Vorschrift 
        in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter
      § 
      290.  Die in diesem Privatrechte enthaltenen Vorschriften über die 
      Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen 
      werden können, sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und 
      Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Die 
      in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich 
      beziehenden Abweichungen und besondern Vorschriften sind in dem 
      Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten. 
       
      
        Einteilung der Sachen 
        nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit
      § 
      291.  Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit 
      eingeteilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und 
      unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und 
      unschätzbare. 
       
      
        Körperliche und 
        unkörperliche Sachen;
      § 
      292.  Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne 
      fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu 
      fischen und alle anderen Rechte. 
       
      
        bewegliche und 
        unbewegliche
      § 
      293.  Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer 
      Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im 
      entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich 
      beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn 
      sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör 
      einer unbeweglichen Sache ausmachen. 
       
      
        Zugehör überhaupt;
      § 
      294.  Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in 
      fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs 
      einer Sache solange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch 
      die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, 
      oder die das Gesetz, oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der 
      Hauptsache bestimmt hat. 
       
      
        insbesondere bei 
        Grundstücken und Teichen;
      § 
      295.  Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die 
      Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches 
      Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. 
      Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst 
      dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischt, und das Wild gefangen 
      oder erlegt worden ist. 
       
      
 
      § 
      296.  Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, 
      obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, sowie alles Vieh und alle zu 
      einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Gerätschaften werden insofern 
      für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen 
      Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind. 
       
      
        und bei Gebäuden;
      § 
      297.  Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche 
      auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf 
      bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter 
      Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur alles, was erd-, 
      mauer-, niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und 
      eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden 
      Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, 
      Löschgeräte und dergleichen. 
       
      
        Maschinen
      § 
      297a.  Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung 
      gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des 
      Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die 
      Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle 
      solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu 
      dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich 
      Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf 
      Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Konkurs- oder 
      Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt. 
      
       
      
        Rechte sind insgemein 
        als bewegliche Sachen anzusehen;
      § 
      298.  Rechte werden den beweglichen Sachen beigezählt, wenn sie 
      nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch [die 
      Landesverfassung] für eine unbewegliche Sache erklärt sind. 
       
      
        auch die vorgemerkten 
        Forderungen
      § 
      299.  Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein 
      unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt. 
      
       
      
        [Nach welchen 
        Gesetzen die unbeweglichen; und nach welchen die beweglichen Sachen zu 
        beurteilen sind]
      § 
      300.  außer Kraft getreten
      
       
      
        Verbrauchbare und 
        unverbrauchbare Sachen
      § 
      301.  Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den 
      gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von 
      entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen. 
       
      
        Gesamtsache (universitas 
        rerum)
      § 
      302.  Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als eine 
      Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu 
      werden pflegen, macht eine Gesamtsache aus, und wird als ein Ganzes 
      betrachtet. 
       
      
        Schätzbare und 
        unschätzbare;
      § 
      303.  Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Wert durch 
      Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter 
      gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, 
      deren Wert durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen 
      Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare. 
       
      
        Maßstab der 
        gerichtlichen Schätzung
      § 
      304.  Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine 
      Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer 
      bestimmten Summe Geldes geschehen. 
       
      
        Ordentlicher und 
        außerordentlicher Preis
      § 
      305.  Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit 
      Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der 
      ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besondern 
      Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete 
      besondere Vorliebe desjenigen, dem der Wert ersetzt werden muß, Rücksicht, 
      so entsteht ein außerordentlicher Preis. 
       
      
        Welcher bei 
        gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen
      § 
      306.  In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder 
      von dem Gesetze verordnet wird, muß bei der Schätzung einer Sache der 
      gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden. 
       
      
        Begriffe vom 
        dinglichen und persönlichen Sachenrechte
      § 
      307.  Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht 
      auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, 
      welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem 
      Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen 
      persönliche Sachenrechte. 
       
      
 
      § 
      308.  Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des 
      Eigentumes, des Pfandes, der Dienstbarkeit und des Erbrechtes. 
       
      
      Erste Abteilung des Sachenrechtes
      Von den dinglichen Rechten
      
      Erstes Hauptstück
      Von dem Besitzer
      
        Inhaber. Besitzer
      § 
      309.  Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr 
      Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu 
      behalten, so ist er ihr Besitzer. 
       
      
        Erwerbung des 
        Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung
      § 
      310.  Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, 
      die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können – außer in den Fällen 
      des
      § 
      151 Abs. 3 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. 
      Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.
      
       
      
        Gegenstände des 
        Besitzes
      § 
      311.  Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein 
      Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen 
      werden. 
       
      
        Arten der 
        Besitzerwerbung;
      § 
      312.  Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische 
      Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, 
      Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. 
      In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den 
      Gebrauch derselben im eigenen Namen. 
       
      
        insbesondere von 
        einem bejahenden, verneinenden, oder einem Verbotsrechte
      § 
      313.  Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von 
      einem andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm 
      leistet; ferner, wenn jemand die einem andern gehörige Sache mit dessen 
      Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verbot ein 
      anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterläßt. 
       
      
        Unmittelbare und 
        mittelbare Erwerbungsart des Besitzes
      § 
      314.  Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen 
      erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und 
      Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die 
      einem andern gehört, habhaft wird. 
       
      
        Umfang der Erwerbung
      § 
      315.  Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige 
      Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, 
      betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; 
      bei der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines andern 
      Namen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man alles, was der vorige 
      Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es 
      nötig ist, jeden Teil des Ganzen besonders zu übernehmen. 
       
      
        Rechtmäßiger; 
        unrechtmäßiger Besitz
      § 
      316.  Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem 
      gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde 
      beruht. Im entgegengesetzten Falle heißt er unrechtmäßig. 
       
      
        Haupttitel des 
        rechtmäßigen Besitzes
      § 
      317.  Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angebornen 
      Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; 
      bei andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des 
      Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemandem das Recht zum 
      Besitze erteilt wird. 
       
      
        Der Inhaber hat noch 
        keinen Titel;
      § 
      318.  Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Namen 
      eines andern innehat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser 
      Sache zu. 
       
      
        und kann ihn nicht 
        eigenmächtig erlangen
      § 
      319.  Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund 
      seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines 
      Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in 
      eigenem Namen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem anderen überlassen 
      und sie künftig in dessen Namen innehaben. 
       
      
        Wirkung des bloßen 
        Titels
      § 
      320.  Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum 
      Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum 
      Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den 
      Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung 
      seines Titels im Wege Rechtens fordern. 
       
      
        Erforderung zum 
        wirklichen Besitzrechte
      § 
      321.  Wo sogenannte Landtafeln, [Stadt-] oder Grundbücher, oder 
      andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der 
      rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur 
      durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.
      
       
      
 
      § 
      322.  Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen 
      übergeben worden; so gebührt das Besitzrecht derjenigen, welche sie in 
      ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und sind öffentliche 
      Bücher eingeführt, so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen zu, 
      welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist. 
       
      
        Der Besitzer kann zur 
        Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden
      § 
      323.  Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermutung eines 
      gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht 
      aufgefordert werden. 
       
      
 
      § 
      324.  Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht statt, wenn 
      jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen 
      Vermutungen, z. B. mit der Freiheit des Eigentumes, sich nicht vereinbaren 
      lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen 
      Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht dartun. Im Zweifel 
      gebührt dem Besitzer der Vorzug. 
       
      
        Ausnahme
      § 
      325.  Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; 
      oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen 
      verbunden sei, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
      
       
      
        Redlicher und 
        unredlicher Besitzer
      § 
      326.  Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, 
      für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer 
      ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die 
      in seinem Besitze befindliche Sache einem andern zugehöre. Aus Irrtum in 
      Tatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein 
      unrechtmäßiger (§ 
      316) und doch ein redlicher Besitzer sein. 
       
      
        Wie ein Mitbesitzer 
        zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde
      § 
      327.  Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das 
      Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und 
      dieselbe Person, wenn sie die Grenzen ihres Rechtes überschreitet, in 
      verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger 
      und unrechtmäßiger Besitzer sein. 
       
      
        Entscheidung über die 
        Redlichkeit des Besitzes
      § 
      328.  Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle 
      eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im 
      Zweifel ist die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes. 
       
      
      Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes:
      
        a) in Rücksicht der 
        Substanz der Sache;
      § 
      329.  Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des 
      redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach 
      Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen. 
       
      
        b) der Nutzungen;
      § 
      330.  Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache 
      entspringende Früchte, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind; 
      ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, insofern sie 
      während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind. 
       
      
        c) des Aufwandes
      § 
      331.  Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur 
      fortwährenden Erhaltung der Substanz einen notwendigen, oder, zur 
      Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; 
      so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den 
      wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. 
       
      
 
      § 
      332.  Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur 
      Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache 
      dem gemeinen Werte nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige 
      Besitzer die Wahl, alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden der 
      Substanz weggenommen werden kann. 
       
      
        Anspruch auf den 
        Ersatz des Preises
      § 
      333.  Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er 
      seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. 
      Wer aber eine fremde Sache, die der Eigentümer sonst schwerlich wieder 
      erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöst, und dadurch dem 
      Eigentümer einen erweislichen Nutzen verschafft hat, kann eine angemessene 
      Vergütung fordern. 
       
      
 
      § 
      334.  Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner 
      Forderung wegen die Sache zurückzubehalten, wird in dem
      Hauptstücke vom 
      Pfandrechte bestimmt. 
       
      
        Verbindlichkeit des 
        unredlichen Besitzers
      § 
      335.  Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch 
      den Besitz einer fremden Sache erlangte Vorteile zurückzustellen; sondern 
      auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch 
      seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der 
      unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbotene Handlung zum 
      Besitze gelangt ist, erstreckt sich der Ersatz bis zum Werte der besondern 
      Vorliebe. 
       
      
 
      § 
      336.  Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache 
      gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem 
      Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem
      Hauptstücke von 
      der Bevollmächtigung verordnet ist. 
       
      
        Beurteilung der 
        Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde
      § 
      337.  Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder 
      Unredlichkeit der im Namen der Mitglieder handelnden Machthaber beurteilt. 
      Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als 
      dem Eigentümer den Schaden ersetzen. 
       
      
        Inwiefern durch die 
        Klage der Besitz unredlich werde
      § 
      338.  Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen 
      Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurteilt wird, ist in Rücksicht 
      des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie auch in Rücksicht des 
      Aufwandes, von dem Zeitpunkte der ihm zugestellten Klage, gleich einem 
      unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die 
      Sache bei dem Eigentümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er 
      die Zurückgabe durch einen mutwilligen Rechtsstreit verzögert hat. 
      
       
      
        Rechtsmittel des 
        Besitzers bei einer Störung seines Besitzes;
      § 
      339.  Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, 
      so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat 
      das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen 
      Schadens gerichtlich zu fordern. 
       
      
        besonders durch eine 
        Bauführung;
      § 
      340.  Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines 
      dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes, oder 
      andern Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne daß sich der Bauführer 
      nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt hat; 
      so ist der Gefährdete berechtigt, das Verbot einer solchen Neuerung vor 
      Gericht zu fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache auf das 
      schleunigste zu entscheiden. 
       
      
 
      § 
      341.  Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues 
      von dem Gerichte in der Regel nicht zu gestatten. Nur bei einer nahen, 
      offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer eine angemessene Sicherheit 
      leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den Schaden 
      vergüten wolle, der Verbotsleger dagegen in dem letztern Falle keine 
      ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbots leistet, ist die 
      einstweilige Fortsetzung des Baues zu bewilligen. 
       
      
 
      § 
      342.  Was in den vorhergehenden Paragraphen in Rücksicht einer 
      neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines 
      alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden. 
       
      
        und bei der Gefahr 
        eines vorhandenen Baues
      § 
      343.  Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein 
      bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem 
      Einsturze nahe sei, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, 
      gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische 
      Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt 
      hat. 
       
      
      Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:
      
        a) bei dringender 
        Gefahr;
      § 
      344.  Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in 
      seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hilfe 
      zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§ 
      19). Übrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der 
      öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher 
      Gewalttätigkeiten, zu sorgen. 
       
      
        b) gegen den unechten 
        Besitzer;
      § 
      345.  Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List 
      oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, 
      ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in 
      ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich 
      unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdies unecht; in 
      entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen. 
       
      
 
      § 
      346.  Gegen jeden unechten Besitzer kann sowohl die Zurücksetzung 
      in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beides 
      muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf 
      ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, 
      verordnen. 
       
      
        c) beim Zweifel über 
        die Echtheit des Besitzes;
      § 
      347.  Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem 
      echten Besitze befinde, und inwiefern der eine oder der andere Teil auf 
      gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite 
      verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten 
      anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden 
      worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage 
      aus einem vermeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig 
      machen. 
       
      
        Verwahrungsmittel des 
        Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber
      § 
      348.  Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um 
      die Übergabe der Sache angegangen wird, und sich einer darunter befindet, 
      in dessen Namen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem 
      übergeben, und die Übergabe den übrigen bekanntgemacht. Kommt dieser 
      Umstand keinem zustatten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters 
      oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der 
      Besitzwerber zu prüfen und darüber zu entscheiden. 
       
      
      Erlöschung des Besitzes:
      
        a) körperlicher 
        Sachen;
      § 
      349.  Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, 
      wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät; 
      wenn sie freiwillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt. 
      
       
      
        b) der in die 
        öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
      § 
      350.  Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche 
      einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus 
      den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf 
      den Namen eines andern eingetragen werden. 
       
      
        c) anderer Rechte
      § 
      351.  Bei andern Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegenteil 
      das, was er sonst geleistet hat, nicht mehr leisten zu wollen erklärt; 
      wenn er die Ausübung des Rechtes eines andern nicht mehr duldet; oder wenn 
      er das Verbot, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Besitzer aber 
      in allen diesen Fällen es dabei bewenden läßt, und die Erhaltung des 
      Besitzes nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht 
      der Besitz, außer den im Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht 
      verloren. 
       
      
 
      § 
      352.  Solange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorene Sache zu 
      erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. 
      Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit einen 
      Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf. 
      
       
      
      Zweites Hauptstück
      Von dem Eigentumsrechte
      
        Begriff des 
        Eigentumes. Eigentum im objektiven Sinne;
      § 
      353.  Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und 
      unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum. 
       
      
        im subjektiven
      § 
      354.  Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der 
      Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden 
      andern davon auszuschließen. 
       
      
        Objektive und 
        subjektive Möglichkeit der Erwerbung des Eigentumes
      § 
      355.  Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigentumsrechtes, 
      und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist 
      befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Namen 
      zu erwerben. 
       
      
 
      § 
      356.  Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, 
      in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die 
      Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, 
      dem liegt der Beweis ob. 
       
      
        Einteilung des 
        Eigentums in vollständiges und unvollständiges
      § 
      357.  Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte 
      auf die Nutzungen in einer und derselben Person vereinigt ist, so ist das 
      Eigentumsrecht vollständig und ungeteilt. Kommt aber einem nur ein Recht 
      auf die Substanz der Sache; dem andern dagegen nebst einem Rechte auf die 
      Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist 
      das Eigentumsrecht geteilt und für beide unvollständig. Jener wird 
      Obereigentümer; dieser Nutzungseigentümer genannt. 
       
      
 
      § 
      358.  Alle anderen Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder 
      durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes 
      nicht auf. 
       
      
 
      § 
      359.  Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte 
      auf die Nutzungen entsteht teils durch Verfügung des Eigentümers; teils 
      durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- 
      und Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin 
      das Eigentum geteilt ist, [Lehen-,] Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. 
      Von [dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von] den 
      Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem
      Hauptstücke von 
      Bestandverträgen gehandelt. 
       
      
 
      § 
      360.  Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder 
      jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die 
      Teilung des Eigentums folgern. In allen Fällen, in welchen die Trennung 
      des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht 
      ausdrücklich erhellt, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger 
      Eigentümer anzusehen. 
       
      
        Miteigentum
      § 
      361.  Wenn eine noch ungeteilte Sache mehrern Personen zugleich 
      zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigentum. In Beziehung auf 
      das Ganze werden die Miteigentümer für eine einzige Person angesehen; 
      insoweit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Teile angewiesen 
      sind, hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörigen 
      Teiles. 
       
      
        Rechte des 
        Eigentümers
      § 
      362.  Kraft des Rechtes, frei über sein Eigentum zu verfügen, kann 
      der vollständige Eigentümer in der Regel seine Sache nach Willkür benützen 
      oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf 
      andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie 
      verlassen. 
       
      
        Beschränkungen 
        derselben
      § 
      363.  Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- 
      als Nutzungseigentümer; nur darf der eine nichts vornehmen, was mit dem 
      Rechte des andern im Widerspruche steht. 
       
      
 
      § 
      364.  
      
 
      (1)  Überhaupt 
      findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern statt, als dadurch 
      weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den 
      Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles 
      vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. 
      
 
      (2)  Der Eigentümer 
      eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden 
      Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, 
      Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den 
      örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche 
      Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare 
      Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen 
      unzulässig. 
       
      
 
      § 
      364a.  Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage 
      oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in 
      einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der 
      Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens 
      gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht 
      wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen 
      wurde. 
       
      
 
      § 
      364b.  Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß 
      der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, 
      es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende 
      anderweitige Befestigung Vorsorge trifft. 
       
      
 
      § 
      364c.  Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder 
      Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes 
      verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder 
      sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen 
      Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren 
      Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. 
      
       
      
 
      § 
      365.  Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des 
      Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige 
      Eigentum einer Sache abtreten. 
       
      
      Klagen aus dem Eigentumsrechte:
      
        a) Eigentliche 
        Eigentumsklage: wem und gegen wen sie gebühre?
      § 
      366.  Mit dem Rechte des Eigentümers, jeden andern von dem Besitze 
      seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm 
      vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich 
      zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine 
      Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigentümer war, in seinem eigenen Namen 
      veräußert, in der Folge aber das Eigentum derselben erlangt hat. 
      
       
      
 
      § 
      367.  Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer 
      beweglichen Sache nicht statt, wenn er beweist, daß er diese Sache 
      entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem 
      Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemandem an sich 
      gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, 
      oder in was immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen 
      Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem 
      vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich 
      sind, das Recht der Schadloshaltung zu. 
       
      
 
      § 
      368.  Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der 
      Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffallend zu geringen 
      Preise derselben, oder aus den bekannten persönlichen Eigenschaften seines 
      Vormannes, aus dessen Gewerbe oder andern Verhältnissen einen gegründeten 
      Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können; so 
      muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigentümer abtreten.
      
       
      
        Was dem Kläger zu 
        beweisen obliege?
      § 
      369.  Wer die Eigentumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß 
      der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese 
      Sache sein Eigentum sei. 
       
      
 
      § 
      370.  Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie 
      durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen 
      gleicher Gattung ausgezeichnet wird. 
       
      
 
      § 
      371.  Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, 
      wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermengt, oder auf den Überbringer 
      lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der 
      Eigentumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger 
      sein Eigentumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, 
      daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtigt sei. 
       
      b) 
      Eigentumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigentume des Klägers
      
        Gegen welchen 
        Besitzer diese Vermutung eintrete?
      § 
      372.  Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigentumes 
      einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen 
      Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, 
      dargetan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der 
      keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, 
      für den wahren Eigentümer gehalten. 
       
      
 
      § 
      373.  Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder 
      unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen 
      Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgelt, der Kläger 
      aber gegen Entgelt erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen. 
       
      
 
      § 
      374.  Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres 
      echten Besitzes, so gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.
      
       
      
 
      § 
      375.  Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die 
      Eigentumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann namhaft macht, und 
      sich darüber ausweist. 
       
      
      Gesetzliche Folge:
      
        a) der Ableugnung des 
        Besitzes;
      § 
      376.  Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen 
      überwiesen wird, muß dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; 
      doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen.
      
       
      
        b) des vorgegebenen 
        Besitzes;
      § 
      377.  Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, 
      und den Kläger dadurch irreführt, haftet für allen daraus entstehenden 
      Schaden. 
       
      
        c) des aufgegebenen 
        Besitzes der streitigen Sache
      § 
      378.  Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage 
      fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen 
      Inhaber halten will, auf seine Kosten zurückverschaffen, oder den 
      außerordentlichen Wert derselben ersetzen. 
       
      
        Was der Besitzer dem 
        Eigentümer erstatte
      § 
      379.  Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem 
      Eigentümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen 
      Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
      
       
      
      Drittes Hauptstück
      Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung
      
        Rechtliche 
        Erfordernisse der Erwerbung
      § 
      380.  Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein 
      Eigentum erlangt werden. 
       
      
        Titel und Art der 
        unmittelbaren Erwerbung: Die Zueignung
      § 
      381.  Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen 
      Freiheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, 
      wodurch man sich einer freistehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie 
      als die seinige zu behandeln. 
       
      
 
      § 
      382.  Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates 
      durch die Zueignung erworben werden, insofern diese Befugnis nicht durch 
      politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das 
      Vorrecht der Zueignung zusteht. 
       
      
        1. durch den 
        Tierfang;
      § 
      383.  Dieses gilt insbesondere von dem Tierfange. Wem das Recht zu 
      jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes 
      gehemmt, und der vom Wilde verursachte Schaden ersetzt werde; wie der 
      Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sei; ist in 
      den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seien, 
      wird in den Strafgesetzen bestimmt. 
       
      
 
      § 
      384.  Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte 
      Tiere sind kein Gegenstand des freien Tierfanges, vielmehr hat der 
      Eigentümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er 
      dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, 
      daß der Eigentümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwei Tage nicht 
      verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Tier durch zweiundvierzig Tage 
      von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf 
      dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen, und behalten. 
      
       
      
        2. durch das Finden 
        freistehender Sachen
      § 
      385.  Keine Privatperson ist berechtigt, die dem Staate durch die 
      politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen. 
      
       
      
 
      § 
      386.  Bewegliche Sachen, welche der Eigentümer nicht mehr als die 
      seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des 
      Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein 
      Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für 
      verlassen ansehen und sich diese zueignen.116)
      
       
      
 
      § 
      387.  Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres 
      Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen 
      anzusehen, oder einzuziehen seien, bestimmen die politischen Gesetze.
      
       
      
      Vorschriften über das Finden:
      
        a) verlorener und 
        vergessener Sachen
      § 
      388.  
      
 
      (1)  Verloren sind 
      bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen 
      des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind. 
      
 
      (2)  Vergessen sind 
      bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, 
      unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und 
      dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.117)
      
       
      
 
      § 
      389.  
      
 
      (1)  Finder ist, wer 
      eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
      
      
 
      (2)  Verlustträger 
      sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder 
      vergessenen Sache berechtigte Personen.118)
      
       
      
 
      § 
      390.  Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen 
      Fundbehörde (§ 
      14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über 
      alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände 
      Auskunft zu geben.119)
      
       
      
 
      § 
      391.  Die Pflichten nach
      § 390 
      bestehen nicht, wenn 
      
 
      1.  der Finder die 
      gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt 
      oder
 
      
 
      2.  der gemeine Wert 
      der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass 
      die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher 
      Bedeutung ist.120)
      
 
       
      
 
      § 
      392.  Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt 
      wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig 
      gemachten Aufwandes.121)
      
       
      
 
      § 
      393.  
      
 
      (1)  Der Finderlohn 
      beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH des 
      gemeinen Wertes. Übersteigt der gemeine Wert 2 000 Euro, so beträgt der 
      Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.
      
      
 
      (2)  Bei 
      unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den 
      Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach 
      billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze des
      
      Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem 
      Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften 
      Vorteil Bedacht zu nehmen.122)
      
       
      
 
      § 
      394.  Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn 
      
 
      1.  die Sache von 
      einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die 
      Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
 
      
 
      2.  der Finder die 
      in den 
      §§ 390 und
      391 
      enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
 
      
 
      3.  die vergessene 
      Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.123)
      
 
       
      
 
      § 
      395.  Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem 
      Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in 
      seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der 
      abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall 
      des 
      § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der 
      Anzeige (§ 
      390).124)
      
       
      
 
      § 
      396.  Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber 
      nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im
      § 393 
      bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im
      § 390 
      bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch 
      wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren 
      Gefährdung wiedererlangt hätte.
      § 
      394 Z 1 ist anzuwenden.125)
      
       
      
        b) verborgener 
        Gegenstände
      § 
      397.  
      
 
      (1)  Werden 
      vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten 
      Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen 
      bestimmt ist. 
      
 
      (2)  Der Finderlohn 
      ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren 
      Gefährdung wiedererlangt worden wäre.126)
      
       
      
        c) eines Schatzes
      § 
      398.  Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern 
      Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren 
      vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. 
      Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle
      [nunmehr: dem Bundesdenkmalamt] 
      anzuzeigen. 
       
      
 
      § 
      399.  Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des 
      Grundes je die Hälfte.127)
      
       
      
 
      § 
      400.  Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; 
      wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht; 
      oder den Fund verheimlicht hat; dessen Anteil soll dem Angeber; oder, wenn 
      kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen. 
       
      
 
      § 
      401.  Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt 
      ihnen als Findern ein [Dritt]teil davon. Sind sie aber von dem Eigentümer 
      ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie 
      sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen. 
       
      
        3. von der Beute
      § 
      402.  Über das Recht der Beute und der von dem Feinde 
      zurückerbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen 
      enthalten. 
       
      
        Von dem Rechte aus 
        der Rettung einer fremden beweglichen Sache
      § 
      403.  Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen 
      Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden 
      Eigentümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige 
      Belohnung von höchstens zehn von Hundert zu fordern. 
       
      
      Viertes Hauptstück
      Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs
      
        Zuwachs
      § 
      404.  Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu 
      zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigentümer von jemand andern übergeben 
      worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beide 
      zugleich bewirkt. 
       
      I. 
      Natürlicher Zuwachs:
      
        a) an Naturprodukten;
        b) Werfen der Tiere;
      § 
      405.  Die natürlichen Früchte eines Grundes, nämlich solche 
      Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, 
      Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigentümer des Grundes, sowie alle 
      Nutzungen, welche aus einem Tiere entstehen, dem Eigentümer des Tieres zu.
      
       
      
 
      § 
      406.  Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines 
      andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht 
      bedungen worden ist. 
       
      
        c) Inseln;
      § 
      407.  gegenstandslos
      
       
      
 
      § 
      408.  Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch 
      desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke 
      überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.
      
       
      
        d) vom verlassenen 
        Wasserbette;
      § 
      409.  Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, so haben vor allem die 
      Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, 
      das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werte entschädigt zu 
      werden. 
       
      
 
      § 
      410.  gegenstandslos
      
       
      
        e) vom Anspülen;
      § 
      411.  Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer 
      anspült, gehört dem Eigentümer des Ufers. 
       
      
        f) vom abgerissenen 
        Lande
      § 
      412.  Wird aber ein merklicher Erdteil durch die Gewalt des Flusses 
      an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein 
      Eigentumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist 
      nicht ausübt. 
       
      
 
      § 
      413.  Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen 
      des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder 
      Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder 
      die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten 
      nachteilig werden könnten. Überhaupt können ähnliche Anlagen nur mit 
      Erlaubnis der politischen Behörde gemacht werden. 
       
      II. 
      Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
      
 
      § 
      414.  Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen 
      vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch 
      auf das fremde Eigentum. 
       
      
 
      § 
      415.  Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand 
      zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder 
      abgesondert werden; so wird einem jeden Eigentümer das Seinige 
      zurückgestellt, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. 
      Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht 
      möglich, so wird die Sache den Teilnehmern gemein; doch steht demjenigen, 
      mit dessen Sache der andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen 
      hat, die Wahl frei, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der 
      Verbesserung behalten, oder ihn dem andern ebenfalls gegen Vergütung 
      überlassen wolle. Der Schuld tragende Teilnehmer wird nach Beschaffenheit 
      seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem 
      Teile ein Verschulden beigemessen werden, so bleibt dem, dessen Anteil 
      mehr wert ist, die Auswahl vorbehalten. 
       
      
 
      § 
      416.  Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache 
      verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigentümer der Hauptsache zu, 
      und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder 
      unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigentümer der verbrauchten 
      Materialien den Wert derselben zu bezahlen. 
       
      
        insbesondere bei 
        einem Baue
      § 
      417.  Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführt, und 
      fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein 
      Eigentum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die 
      Materialien, wenn er sie außer den im
      § 367 
      angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein 
      unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdies noch allen 
      anderweitigen Schaden ersetzen. 
       
      
 
      § 
      418.  Hat im entgegengesetzten Falle jemand mit eigenen 
      Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde 
      gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche 
      Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; 
      der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. 
      Hat der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht 
      sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen 
      Wert für den Grund fordern. 
       
      
 
      § 
      419.  Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden 
      Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigentum 
      desselben dem Grundeigentümer zu. Zwischen dem Grundeigentümer und dem 
      Bauführer treten die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in dem 
      vorstehenden Paragraphen, ein, und der Bauführer muß dem vorigen 
      Eigentümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder 
      unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Wert ersetzen. 
      
       
      III. 
      Vermischter Zuwachs
      
 
      § 
      420.  Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten 
      Gebäude bestimmt worden ist, gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit 
      fremden Samen besät, oder mit fremden Pflanzen besetzt worden ist. Ein 
      solcher Zuwachs gehört dem Eigentümer des Grundes, wenn anders die 
      Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben. 
       
      
 
      § 
      421.  Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die 
      sich in einem angrenzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme 
      bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Stamm auf den Grenzen 
      mehrerer Eigentümer so ist ihnen der Baum gemein. 
       
      
 
      § 
      422.  Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes 
      aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Äste 
      abschneiden oder sonst benützen. 
       
      
      Fünftes Hauptstück
      Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
      
        Mittelbare Erwerbung
      § 
      423.  Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar 
      erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen 
      andern übergehen. 
       
      
        Titel derselben
      § 
      424.  Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; 
      in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; 
      oder, in der Anordnung des Gesetzes. 
       
      
        Mittelbare 
        Erwerbungsart
      § 
      425.  Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und 
      alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze 
      bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme 
      erworben werden. 
       
      
      Arten der Übergabe:
      1. 
      bei beweglichen Sachen:
      
        a) körperliche 
        Übergabe;
      § 
      426.  Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche 
      Übergabe von Hand zu Hand an einen andern übertragen werden. 
       
      
        b) Übergabe durch 
        Zeichen;
      § 
      427.  Bei solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer 
      Beschaffenheit nach keine körperliche Übergabe zulassen, wie bei 
      Schuldforderungen, Frachtgütern, bei einem Warenlager oder einer andern 
      Gesamtsache, gestattet das Gesetz die Übergabe durch Zeichen; indem der 
      Eigentümer dem Übernehmer die Urkunden, wodurch das Eigentum dargetan 
      wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Übernehmer in den Stand 
      gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem 
      man mit der Sache ein Merkmal verbindet, woraus jedermann deutlich 
      erkennen kann, daß die Sache einem andern überlassen worden ist. 
      
       
      
        c) durch Erklärung
      § 
      428.  Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer 
      auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache 
      künftig im Namen des Übernehmers innehabe; oder, daß der Übernehmer die 
      Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus 
      einem dinglichen Rechte besitzen solle. 
       
      
        Folge in Rücksicht 
        der übersendeten,
      § 
      429.  In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für 
      übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß 
      dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte. 
      
       
      
        oder, an mehrere 
        veräußerten Sachen
      § 
      430.  Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei 
      verschiedene Personen, an eine mit, an die andere ohne Übergabe veräußert; 
      so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch 
      hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften. 
       
      2. 
      Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken
      
 
      § 
      431.  Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muß das 
      Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen 
      werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). 
      
       
      
      Insbesondere bei Erwerbung
      
        a) durch Vertrag;
      § 
      432.  Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine 
      beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen 
      Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden. 
       
      
 
      § 
      433.  Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das 
      Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden 
      soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des 
      Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten; und es muß von dem 
      Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche 
      Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige. 
      
       
      
 
      § 
      434.  Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in 
      keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der
      §§ 432 
      und 433 
      versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der 
      Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur 
      Hinterlegung der Urkunde. 
       
      
 
      § 
      435.  Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an 
      Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie 
      nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines 
      Baurechtes sind. 
       
      
        b) durch Urteil und 
        andere gerichtliche Urkunden;
      § 
      436.  Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes 
      zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung 
      einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 
      431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 
      434, 
      435) erforderlich. 
       
      
        oder c) durch 
        Vermächtnis
      § 
      437.  Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen 
      Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem 
      Vermächtnisnehmer gemäß
      §§ 431 
      bis 435 übergeben werde. 
       
      
        Bedingte Aufzeichnung 
        in das öffentliche Buch; oder Vormerkung
      § 
      438.  Wenn derjenige, welcher das Eigentum einer unbeweglichen 
      Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in 
      den §§ 434 und 435 [nunmehr:
      §§ 432 
      und 433] 
      zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde 
      besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die 
      bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung 
      (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes 
      Eigentumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches 
      die Vormerkung gerechtfertigt hat, von der Zeit des nach gesetzlicher 
      Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigentümer 
      gehalten. 
       
      
 
      § 
      439.  [Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie 
      bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zustellung zu eigenen Handen 
      bekannt gemacht werden.] Der Vormerkungswerber muß binnen vierzehn Tagen, 
      vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum Erweise des 
      Eigentumsrechtes einreichen; widrigenfalls soll die bewirkte Vormerkung 
      auf Ansuchen des Gegners gelöscht werden. 
       
      
        Vorschrift über die 
        Kollision der Einverleibungen
      § 
      440.  Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei 
      verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche 
      früher die Einverleibung angesucht hat. 
       
      
      Folge der Erwerbung:
      
        a) in Rücksicht des 
        Besitzes;
      § 
      441.  Sobald die Urkunde über das Eigentumsrecht in das öffentliche 
      Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigentümer in den rechtmäßigen 
      Besitz. 
       
      
        b) der damit 
        verbundenen Rechte;
      § 
      442.  Wer das Eigentum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit 
      verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Übergebers 
      eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Überhaupt kann niemand einem 
      andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat. 
       
      
        c) Lasten
      § 
      443.  Mit dem Eigentume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf 
      haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer 
      diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine 
      Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den 
      vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über. 
      
       
      
        Erlöschung des 
        Eigentumsrechtes
      § 
      444.  Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; 
      durch das Gesetz, und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das 
      Eigentum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den 
      öffentlichen Büchern aufgehoben. 
       
      
        Ausdehnung dieser 
        Vorschriften auf andere dingliche Rechte
      § 
      445.  Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und 
      Erlöschungsart des Eigentumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen 
      Vorschriften hat man sich auch bei den übrigen, auf unbewegliche Sachen 
      sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten. 
       
      
        Form und Vorsichten 
        der Einverleibungen
      § 
      446.  Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei 
      Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sei, ist in den über die 
      Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern 
      Anordnungen enthalten. 
       
      
      Sechstes Hauptstück
      Von dem Pfandrechte
      
        Begriff von dem 
        Pfandrechte und Pfande
      § 
      447.  Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger 
      eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten 
      Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf 
      dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand. 
       
      
        Arten des Pfandes
      § 
      448.  Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist 
      sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung 
      genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein 
      Grundpfand. 
       
      
        Titel des 
        Pfandrechtes
      § 
      449.  Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige 
      Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des 
      Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen 
      Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigentümers.
      
       
      
 
      § 
      450.  Die Fälle, in welchen das Gesetz jemandem das Pfandrecht 
      einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bei dem Verfahren 
      in Konkursfällen angegeben. Inwiefern das Gericht ein Pfandrecht einräumen 
      könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des 
      Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das 
      Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und 
      Vermächtnissen zur Richtschnur. 
       
      
      Erwerbungsart des Pfandrechtes:
      
        a) durch körperliche 
        Übergabe;
        b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung;
      § 
      451.  
      
 
      (1)  Um das 
      Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene 
      Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung 
      nehmen; und, wenn sie unbeweglich ist, seine Forderung auf die zur 
      Erwerbung des Eigentumes liegender Güter vorgeschriebene Art einverleiben 
      lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache, 
      aber kein dingliches Recht auf die Sache. 
      
 
      (2)  Das Pfandrecht 
      an bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 
      434) oder an Bauwerken (§ 
      435) wird durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten 
      Pfandbestellungsurkunde erworben. Die Urkunde muß die genaue Angabe des 
      Pfandgegenstandes und der Forderung mit einer ziffermäßig bestimmten 
      Geldsumme, bei einer verzinslichen Forderung auch die Höhe der Zinsen; 
      ferner die ausdrückliche Zustimmung des Verpfänders zu der gerichtlichen 
      Hinterlegung enthalten. 
       
      
        c) durch symbolische 
        Übergabe;
      § 
      452.  Bei Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine 
      körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bei der 
      Übertragung des Eigentumes (§ 
      427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung 
      leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die 
      nachteiligen Folgen. 
       
      
        d) durch die 
        Vormerkung
      § 
      453.  Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen 
      Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht 
      statt; so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotieren) lassen. Durch 
      diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die 
      Forderung auf die oben
      §§ 438 
      und 439 
      angeführte Art gerechtfertigt worden ist, von dem Zeitpunkte des nach 
      gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes 
      übergeht. 
       
      
        Erwerbung eines 
        Afterpfandes
      § 
      454.  Der Pfandinhaber kann sein Pfand, insoweit er ein Recht 
      darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und insofern wird es zum 
      Afterpfande, wenn zugleich letzterer sich dasselbe übergeben, oder die 
      Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen 
      läßt. 
       
      
 
      § 
      455.  Wird der Eigentümer von der weiteren Verpfändung 
      benachrichtigt; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das 
      Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich 
      hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes 
      verhaftet. 
       
      
        Verpfändung einer 
        fremden Sache
      § 
      456.  Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des 
      Eigentümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie 
      zurückzufordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigentumsklage 
      gegen einen redlichen Besitzer nicht statt hat (§ 
      367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos 
      zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte 
      gegen den Verpfänder zu begnügen. 
       
      
        Objektiver Umfang des 
        Pfandrechtes
      § 
      457.  Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freien 
      Eigentume des Verpfänders gehörige Teile, auf Zuwachs und Zugehör des 
      Pfandes, folglich auch auf die Früchte, insolange sie noch nicht 
      abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger 
      sein Gut, und einem andern später die Früchte desselben verpfändet; so ist 
      die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und 
      bezogenen Früchte wirksam. 
       
      
      Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
      
        a) bei Entdeckung 
        eines unzureichenden Pfandes;
      § 
      458.  Wenn der Wert eines Pfandes durch Verschulden des 
      Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache 
      zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der 
      Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu 
      fordern. 
       
      
        b) vor dem Verfalle;
      § 
      459.  Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das 
      Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es 
      durch sein Verschulden in Verlust gerät, dafür haften. Geht es ohne sein 
      Verschulden verloren, so verliert er deswegen seine Forderung nicht.
      
       
      
 
      § 
      460.  Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er 
      selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zu Grunde 
      gegangen oder verschlimmert worden wäre. 
       
      
        c) nach dem Verfalle 
        der Forderung
      § 
      461.  Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit 
      nicht befriedigt; so ist er befugt, die Feilbietung des Pfandes 
      gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabei nach Vorschrift der 
      Gerichtsordnung zu verfahren. 
       
      
 
      § 
      462.  Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen 
      Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung 
      angesucht worden, zu gestatten. 
       
      
 
      § 
      463.  Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen 
      verpfändeten Sache mitzubieten. 
       
      
 
      § 
      464.  Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöst, so ersetzt 
      der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den 
      Schuldbetrag gelöst wird. 
       
      
 
      § 
      465.  Inwiefern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten 
      schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen 
      berechtigt sei, bestimmt die Gerichtsordnung. 
       
      
 
      § 
      466.  Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigentum 
      der verpfändeten Sache auf einen andern übertragen; so steht dem Gläubiger 
      frei, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine 
      volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen. 
       
      
        Erlöschung des 
        Pfandrechtes
      § 
      467.  Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der 
      Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem 
      Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, 
      aber die Schuldforderung besteht noch. 
       
      
 
      § 
      468.  Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es 
      eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers 
      auf die verpfändete Sache; wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger 
      bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt sein konnte. 
      
       
      
 
      § 
      469.  Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der 
      Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm 
      das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist 
      die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt 
      so lange verhaftet, bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht 
      ist. Bis dahin kann der Eigentümer des Gutes auf Grund einer Quittung oder 
      einer anderen, das Erlöschen der Pfandschuld dartuenden Urkunde das 
      Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen, die den Betrag der 
      eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt. 
       
      
 
      § 
      469a.  Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses 
      Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist jedoch im öffentlichen Buch 
      ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges, 
      rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer 
      über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht 
      gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser 
      Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist. 
       
      
 
      § 
      470.  Wird nach Tilgung der Schuld (§ 
      469) oder eingetretener Vereinigung (§ 
      1446), bevor das Pfandrecht bücherlich gelöscht oder die Liegenschaft 
      oder das Pfandrecht übertragen worden ist, das Hypothekargut zwangsweise 
      versteigert oder dessen Zwangsverwaltung bewilligt, so ist bei Verteilung 
      des Erlöses auf dieses Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen. Nur insoweit 
      die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch 
      fortbesteht oder dem Eigentümer der Ersatz für deren Tilgung gebührt (§ 
      1358), wird der darauf entfallende Teil dem Eigentümer zugewiesen.
      
       
      
        Von dem 
        Retentionsrechte
      § 
      471.  
      
 
      (1)  Wer zur 
      Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner 
      fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des 
      durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, 
      daß er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung 
      verurteilt werden kann. 
      
 
      (2)  Die Ausübung 
      des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet 
      werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. 
       
      
      Siebentes Hauptstück
      Von Dienstbarkeiten (Servituten)
      
        Begriff des Rechtes 
        der Dienstbarkeit
      § 
      472.  Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer 
      verbunden, zum Vorteile eines andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu 
      dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer 
      der dienstbaren Sache wirksames, Recht. 
       
      
        Einteilung der 
        Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
      § 
      473.  Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines 
      Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung 
      verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die 
      Dienstbarkeit persönlich. 
       
      
        in Feld- und 
        Haus-Servituten
      § 
      474.  Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus, deren 
      einem als Verpflichteten das dienstbare; dem andern als Berechtigten das 
      herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur 
      Landwirtschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher 
      unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten. 
       
      
      Gewöhnlichere Arten:
      
        a) der 
        Haus-Servituten;
      § 
      475.  
      
 
      (1)  Die 
      Haus-Servituten sind gewöhnlich: 1. das Recht, eine Last seines Gebäudes 
      auf ein fremdes Gebäude zu setzen; 2. einen Balken oder Sparren in eine 
      fremde Wand einzufügen; 3. ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es 
      sei des Lichtes oder der Aussicht wegen; 4. ein Dach oder einen Erker über 
      des Nachbars Luftraum zu bauen; 5. den Rauch durch des Nachbars 
      Schornstein zu führen; 6. die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten; 7. 
      Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.
      
      
 
      (2)  Durch diese und 
      ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem 
      Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß. 
       
      
 
      § 
      476.  Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des 
      dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu 
      tun frei stand. Dergleichen sind: 8. sein Haus nicht zu erhöhen; 9. es 
      nicht niedriger zu machen; 10. dem herrschenden Gebäude Licht und Luft; 
      11. oder Aussicht nicht zu benehmen; 12. die Dachtraufe seines Hauses von 
      dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur 
      Füllung seiner Zisterne, oder auf eine andere Art nützlich sein kann, 
      nicht abzuleiten. 
       
      
        b) der 
        Feld-Servituten
      § 
      477.  Die vorzüglichen Feld-Servituten sind: 1. das Recht, einen 
      Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zu halten; 2. 
      das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und 
      herzuleiten; 3. das Vieh zu hüten und zu weiden; 4. Holz zu fällen, 
      verdorrte Äste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen; 5. 
      zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen; 6. Steine zu brechen, Sand zu 
      graben, Kalk zu brennen. 
       
      
        Arten der 
        persönlichen Dienstbarkeiten
      § 
      478.  Die persönlichen Servituten sind: der nötige Gebrauch einer 
      Sache; die Fruchtnießung; und die Wohnung. 
       
      
        Unregelmäßige und 
        Schein-Servituten
      § 
      479.  Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich 
      Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können 
      Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf 
      Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer 
      Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der 
      Beweis ob. 
       
      
        Erwerbung des Rechtes 
        der Dienstbarkeit.
        Titel zur Erwerbung
      § 
      480.  Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer 
      letzten Willenserklärung; auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher 
      Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung 
      gegründet. 
       
      
        Erwerbungsart
      § 
      481.  
      
 
      (1)  Das dingliche 
      Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen 
      Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben 
      werden. 
      
 
      (2)  An bücherlich 
      nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 
      434) oder an Bauwerken (§ 
      435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung 
      einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten 
      Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 
      426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben. 
       
      
        Rechtsverhältnis bei 
        den Dienstbarkeiten.
        Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit
      § 
      482.  Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der 
      dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun; sondern 
      nur einem andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu 
      unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre. 
      
       
      
 
      § 
      483.  Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der 
      Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem 
      Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem 
      Verpflichteten benützt wird; so muß er verhältnismäßig zu dem Aufwande 
      beitragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann 
      er sich, auch ohne dessen Beistimmung, von dem Beitrage befreien. 
      
       
      
 
      § 
      484.  Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf 
      die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie 
      müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung 
      gestattet, eingeschränkt werden. 
       
      
 
      § 
      485.  Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren 
      Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch 
      wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem 
      Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder 
      Zerstücklung desselben, abgesehen von dem im
      § 847 
      bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann. 
       
      
 
      § 
      486.  Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar sein, 
      wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden. 
      
       
      
        Anwendung auf die 
        Grunddienstbarkeiten; insbesondere auf das Recht, eine Last, einen 
        Balken auf fremdem Gebäude zu haben, oder den Rauch durchzuführen
      § 
      487.  Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die 
      Rechtsverhältnisse bei den besondern Arten der Servituten zu bestimmen. 
      Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die Einfügung des 
      fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in 
      seinem Schornsteine zu dulden hat; der muß verhältnismäßig zur Erhaltung 
      der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schornsteines beitragen. 
      Es kann ihm aber nicht zugemutet werden, daß er das herrschende Gut 
      unterstützen oder den Schornstein des Nachbars ausbessern lasse. 
      
       
      
        Fensterrecht
      § 
      488.  Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die 
      Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, 
      kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte 
      ist die Schuldigkeit verbunden, die Öffnung zu verwahren; wer diese 
      Verwahrung vernachlässigt, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
      
       
      
        Recht der Dachtraufe
      § 
      489.  Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser 
      auf das fremde Dach frei oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch 
      sein Dach erhöhen; doch muß er solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch 
      die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Ebenso muß er häufig gefallenen 
      Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen 
      unterhalten. 
       
      
        Recht der Ableitung 
        des Regenwassers
      § 
      490.  Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache 
      auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen 
      und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.
      
       
      
 
      § 
      491.  Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Kanäle; 
      so muß sie der Eigentümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie 
      auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren 
      Grundes erleichtern. 
       
      
        Recht des Fußsteiges, 
        Viehtriebes und Fahrweges
      § 
      492.  Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf 
      diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu 
      sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen 
      Schiebkarren zu gebrauchen; und, mit dem Fahrwege das Recht, mit einem 
      oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden. 
       
      
 
      § 
      493.  Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu 
      gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sich durch Tiere tragen zu 
      lassen; weder das Recht des Viehtriebes auf das Recht, schwere Lasten über 
      den dienstbaren Grund zu schleifen; noch das Recht zu fahren, auf das 
      Recht, frei gelassenes Vieh darüber zu treiben, ausgedehnt werden. 
      
       
      
 
      § 
      494.  Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen 
      verhältnismäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch 
      derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so 
      weit bei, als er davon Nutzen zieht. 
       
      
        Raum hierzu
      § 
      495.  Der Raum für diese drei Servituten muß dem nötigen Gebrauche 
      und den Umständen des Ortes angemessen sein. Werden Wege und Steige durch 
      Überschwemmung oder durch einen andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu 
      der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische 
      Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.
      
       
      
        Recht, Wasser zu 
        schöpfen
      § 
      496.  Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der 
      Zugang zu demselben gestattet. 
       
      
        Recht der 
        Wasserleitung
      § 
      497.  Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den 
      seinigen; oder, von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch 
      berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene 
      Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird 
      durch das Bedürfnis des herrschenden Grundes festgesetzt. 
       
      
        Weiderecht
      § 
      498.  Ist bei Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl 
      des Triebviehes; ferner die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt 
      worden; so ist der ruhige dreißigjährige Besitz zu schützen. In 
      zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur. 
      
       
      
      Gesetzliche Bestimmung:
      
        a) über die Gattung 
        des Triebviehes;
      § 
      499.  Das Weiderecht erstreckt sich, insoweit die politischen, und 
      im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede 
      Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und 
      Federvieh; ebensowenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, 
      ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen. 
      
       
      
        b) dessen Anzahl;
      § 
      500.  Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreißig 
      Jahre abgewechselt; so muß aus dem Triebe der drei ersten Jahre die 
      Mittelzahl angenommen werden. Erhellt auch diese nicht; so ist teils auf 
      den Umfang, teils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu 
      nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh 
      auf der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde 
      erzeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten 
      Anzahl gerechnet. 
       
      
        c) Triftzeit;
      § 
      501.  Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder 
      Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem 
      Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete 
      Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert, oder erschwert werden.
      
       
      
        d) Maß des Genusses
      § 
      502.  Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere 
      Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den 
      Eigentümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten 
      aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu befürchten ist, 
      muß er sein Vieh von einem Hirten hüten lassen. 
       
      
        Anwendung dieser 
        Bestimmungen auf andere Servituten
      § 
      503.  Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben 
      worden, ist verhältnismäßig auch auf die Rechte des Tierfanges, des 
      Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen Servituten anzuwenden. 
      Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigentum gründen zu können; so sind 
      die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem
      Hauptstücke von 
      der Gemeinschaft des Eigentumes, enthaltenen Grundsätzen zu 
      entscheiden. 
       
      
      Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
      
        1. das Recht des 
        Gebrauches;
      § 
      504.  Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts 
      anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die 
      Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde 
      Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu 
      benützen. 
       
      
        Bestimmung in 
        Rücksicht der Nutzungen;
      § 
      505.  Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne 
      Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, 
      und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen. 
       
      
 
      § 
      506.  Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkte der Bewilligung des 
      Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder 
      Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren 
      Gebrauch. 
       
      
        der Substanz;
      § 
      507.  Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche 
      bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen andern 
      übertragen. 
       
      
        und der Lasten;
      § 
      508.  Alle Benützungen, die sich ohne Störung des 
      Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen, kommen dem Eigentümer 
      zustatten. Dieser ist aber verbunden, alle ordentlichen und 
      außerordentlichen, auf der Sache haftenden Lasten zu tragen, und sie auf 
      seine Kosten in gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen 
      Nutzen übersteigen, der dem Eigentümer übrig bleibt, muß der Berechtigte 
      den Überschuß tragen, oder vom Gebrauche abstehen. 
       
      
        2. der Fruchtnießung
      § 
      509.  Die Fruchtnießung ist das Recht eine fremde Sache, mit 
      Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. 
       
      
        Inwiefern sie sich 
        auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne
      § 
      510.  Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des 
      Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Wert. Mit dem baren 
      Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen. Wird aber ein bereits 
      anliegendes Kapital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilligt; so kann 
      der Berechtigte nur die Zinsen fordern. 
       
      
        Rechte und 
        Verbindlichkeiten des Fruchtnießers
      § 
      511.  Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl 
      gewöhnlichen als ungewöhnlichen Ertrag; ihm gehört daher auch die mit 
      Beobachtung der bestehenden Bergwerks[ordnung] erhaltene reine Ausbeute 
      von Bergwerksanteilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen 
      Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, 
      hat er keinen Anspruch. 
       
      
      Insbesondere:
      
        a) in Rücksicht der 
        auf der Sache haftenden Lasten;
      § 
      512.  Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was 
      nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt 
      also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der 
      dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf 
      eingetragenen Kapitalien. Auf ihn fallen alle ordentlichen und 
      außerordentlichen, von der Sache zu leistenden Schuldigkeiten, insofern 
      sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen 
      bestritten werden können; er trägt auch die Kosten, ohne welche die 
      Früchte nicht erzielt werden. 
       
      
        b) der Erhaltung der 
        Sache;
      § 
      513.  Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein 
      guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu 
      erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und 
      Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Wert der dienstbaren 
      Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers 
      verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich. 
       
      
        c) der Bauführungen;
      § 
      514.  Wenn der Eigentümer Bauführungen, die durch das Alter des 
      Gebäudes, oder durch einen Zufall notwendig gemacht werden, auf Anzeige 
      des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach 
      Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten 
      Kapitals zu vergüten schuldig. 
       
      
 
      § 
      515.  Kann oder will der Eigentümer dazu sich nicht verstehen; so 
      ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach 
      geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu 
      fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte 
      Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen. 
       
      
 
      § 
      516.  Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur 
      Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht 
      verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten. 
       
      
        d) der 
        Meliorationskosten
      § 
      517.  Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers zur 
      Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; 
      eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber 
      kann er nur fordern; insofern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu 
      fordern berechtigt ist. 
       
      
        Beweismittel darüber
      § 
      518.  Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, 
      sollen der Eigentümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung 
      aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so 
      wird vermutet, daß der Fruchtnießer die Sache samt allen zur ordentlichen 
      Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von 
      mittlerer Beschaffenheit erhalten habe. 
       
      
        Zuteilung der 
        Nutzungen bei Erlöschung der Fruchtnießung
      § 
      519.  Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden 
      Früchte dem Eigentümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten 
      Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen 
      Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder 
      dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung. 
      
       
      
        Inwiefern der 
        Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden 
        sei
      § 
      520.  In der Regel kann der Eigentümer von dem 
      Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bei einer sich äußernden 
      Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht 
      geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigentümer gegen eine billige 
      Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung 
      gegeben werden. 
       
      
        3. Dienstbarkeit der 
        Wohnung
      § 
      521.  Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Teile 
      eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut 
      des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemandem alle bewohnbaren 
      Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu 
      genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. 
      Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche 
      Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer anzuwenden. 
      
       
      
 
      § 
      522.  In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle 
      Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; 
      auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.
      
       
      
        Klagerecht in 
        Rücksicht der Servituten
      § 
      523.  In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht 
      statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten; 
      oder, der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut 
      beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder 
      wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten 
      Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen. 
      
       
      
      Erlöschung der Dienstbarkeiten.
      Im 
      allgemeinen
      
 
      § 
      524.  Die Servituten erlöschen im allgemeinen auf diejenigen Arten, 
      wodurch nach dem 
      dritten und 
      vierten Hauptstücke des dritten Teiles Rechte und Verbindlichkeiten 
      überhaupt aufgehoben werden. 
       
      
      Besondere Anordnung bei deren Erlöschung:
      
        a) durch den 
        Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
      § 
      525.  Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes 
      stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude 
      wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre 
      vorige Kraft. 
       
      
        b) durch Vereinigung;
      § 
      526.  Wenn das Eigentum des dienstbaren und des herrschenden 
      Grundes in einer Person vereinigt wird, hört die Dienstbarkeit von selbst 
      auf. Wird aber in der Folge einer dieser vereinigten Gründe wieder 
      veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die 
      Dienstbarkeit gelöscht worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden 
      Grundes befugt, die Servitut auszuüben. 
       
      
        c) durch Zeitverlauf
      § 
      527.  Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut 
      bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem 
      Servitutsinhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art 
      bekannt sein können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von 
      selbst auf. 
       
      
 
      § 
      528.  Eine Servitut, welche jemandem bis zur Zeit, da ein Dritter 
      ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der 
      bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.
      
       
      
        Erlöschung der 
        persönlichen Servituten insbesondere
      § 
      529.  Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie 
      ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten 
      gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht 
      aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder 
      einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so 
      lange, als die moralische Person besteht. 
       
      
        Unanwendbarkeit auf 
        beständige Renten
      § 
      530.  Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, 
      und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.
      
       
      
      Achtes Hauptstück
      Von dem Erbrechte
      
        Verlassenschaft
      § 
      531.  Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines 
      Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen 
      gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß. 
       
      
        Erbrecht und 
        Erbschaft
      § 
      532.  Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder 
      einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z. B. die 
      Hälfte, ein Dritteil) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Es ist ein 
      dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft 
      anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, 
      und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
      
       
      
        Titel zu dem 
        Erbrechte
      § 
      533.  Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher 
      Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze 
      zulässigen Erbvertrag (§ 
      602), oder auf das Gesetz. 
       
      
 
      § 
      534.  Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch 
      nebeneinander bestehen, so daß einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze 
      bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und 
      einem dritten aus dem Gesetze gebührt. 
       
      
        Unterschied zwischen 
        Erbschaft und Vermächtnis
      § 
      535.  Wird jemanden kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen 
      Nachlaß bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen 
      von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das 
      Zugedachte, obschon dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft 
      ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen 
      worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnisnehmer 
      (Legatar) zu betrachten. 
       
      
        Zeitpunkt des 
        Erbanfalles
      § 
      536.  Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. 
      Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht 
      erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können. 
      
       
      
 
      § 
      537.  Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht 
      auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf 
      seine Erben über; wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art 
      noch nicht erloschen war. 
       
      
        Fähigkeit zu erben
      § 
      538.  Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der 
      Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt 
      entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan; so ist 
      er dadurch des Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine bestimmte 
      Erbschaft verlustig geworden. 
       
      
 
      § 
      539.  Inwiefern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig 
      sind, bestimmen die politischen Vorschriften. 
       
      
        Ursachen der 
        Unfähigkeit
      § 
      540.  Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, 
      die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger 
      Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis 
      zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser 
      gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts 
      unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der 
      Erblasser vergeben habe. 
       
      
 
      § 
      541.  Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, 
      welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur 
      Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat. 
       
      
 
      § 
      542.  Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens 
      gezwungen, oder betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung, oder 
      Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits 
      errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte 
      ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten 
      Schaden verantwortlich. 
       
      
 
      § 
      543.  Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande 
      gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem 
      Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen. 
      
       
      
 
      § 
      544.  Inwiefern Landeseingeborene, die ihr Vaterland oder die 
      Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes 
      verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen. 
       
      
        Nach welchem 
        Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen
      § 
      545.  Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen 
      Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des 
      Erblassers (§ 
      703). 
       
      
 
      § 
      546.  Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das 
      zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist. 
       
      
        Wirkung der Annahme 
        der Erbschaft
      § 
      547.  Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in 
      Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf 
      einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die 
      Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen 
      besessen würde. 
       
      
 
      § 
      548.  Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu 
      leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten 
      Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen nicht 
      auf den Erben über. 
       
      
 
      § 
      549.  Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die 
      Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des 
      Verstorbenen angemessene Begräbnis. 
       
      
 
      § 
      550.  Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen 
      Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor 
      der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen 
      und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften 
      haben, wird in dem
      Hauptstücke von 
      der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt. 
       
      
        Verzicht auf das 
        Erbrecht
      § 
      551.  Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, 
      durch Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht zu tun. Der 
      Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder 
      der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Eine solche 
      Verzichtleistung wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die 
      Nachkommen. 
       
      
      Neuntes Hauptstück
      Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten 
      insbesondere
      
        Erklärung des letzten 
        Willens
      § 
      552.  Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder 
      einen Teil desselben einer oder mehrern Personen widerruflich auf den 
      Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten Willens. 
       
      
        Erfordernisse: I. 
        Innere Form
      § 
      553.  Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt 
      sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie 
      Kodizill. 
       
      
      Zuteilung der Erbschaft:
      
        a) wenn nur ein Erbe;
      § 
      554.  Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen 
      Teil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält 
      er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung 
      auf das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden; so fallen die übrigen 
      Teile den gesetzlichen Erben zu. 
       
      
        b) wenn mehrere ohne 
        Teilung;
      § 
      555.  Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt 
      worden, so teilen sie zu gleichen Teilen. 
       
      
        c) wenn alle in 
        bestimmten Teilen;
      § 
      556.  Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die 
      aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen 
      Teile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum 
      ganzen Nachlasse berufen; so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, 
      obschon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzählung der 
      Erbstücke etwas übergangen hätte. 
       
      
        d) wenn einige mit 
        Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind
      § 
      557.  Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter 
      Teil (z. B. ein Dritteil, ein Sechsteil), andern aber nichts Bestimmtes 
      ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Teilen.
      
       
      
 
      § 
      558.  Bleibt nichts übrig, so muß von sämtlichen bestimmten Teilen 
      für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismäßig so viel abgezogen 
      werden, daß er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am 
      geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich groß, so 
      haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er 
      einen gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein 
      Erblasser sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, 
      wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten 
      Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird. 
       
      
        Welche Erben als eine 
        Person betrachtet werden
      § 
      559.  Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen 
      zusammen, wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als 
      eine Person angesehen werden müssen (z. B. die Bruderskinder gegen den 
      Bruder des Erblassers); so werden sie auch bei der Teilung aus dem 
      Testamente nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine 
      Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.
      
       
      
        Recht des Zuwachses
      § 
      560.  Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile, oder in dem 
      allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden, 
      und es kann, oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen 
      Gebrauch machen; so wächst der erledigte Teil den übrigen eingesetzten 
      Erben zu. 
       
      
 
      § 
      561.  Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere 
      ohne Bestimmung des Erbteiles eingesetzt; so wächst der erledigte Teil nur 
      dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen, unbestimmt eingesetzten 
      Erben zu. 
       
      
 
      § 
      562.  Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das 
      Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so 
      fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen 
      bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu. 
      
       
      
 
      § 
      563.  Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit 
      verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des 
      eingesetzten Erben eingeschränkt sind. 
       
      
 
      § 
      564.  Der Erblasser muß den Erben selbst einsetzen; er kann dessen 
      Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen. 
       
      
        Die Erklärung muß 
        überlegt, bestimmt und frei sein
      § 
      565.  Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße 
      Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen 
      Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und 
      wesentlichem Irrtume erklärt werden. 
       
      
      Ursachen der Unfähigkeit zu testieren;
      
        1. Mangel der 
        Besonnenheit
      § 
      566.  Wird bewiesen, daß die Erklärung in einem die hiefür 
      erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand, wie dem einer 
      psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, 
      geschehen sei, so ist sie ungültig. 
       
      
 
      § 
      567.  Wenn behauptet wird, daß der Erblasser, welcher den Gebrauch 
      des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller 
      Besonnenheit gewesen sei; so muß die Behauptung durch Kunstverständige, 
      oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers 
      genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel 
      gesetzt werden. 
       
      
 
      § 
      568.  128) 
      Personen, denen ein Sachwalter nach
      § 273 
      bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell 
      testieren. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu 
      überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit 
      Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und 
      dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
      
       
      
        3. unreifes Alter;
      § 
      569.  129) 
      Unmündige sind zu testieren unfähig. Minderjährige können nur mündlich vor 
      Gericht oder mündlich notariell testieren.
      § 568 
      zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. 
       
      
        4. wesentlicher 
        Irrtum;
      § 
      570.  Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung 
      ungültig. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche 
      er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt 
      hat. 
       
      
 
      § 
      571.  Zeigt sich, daß die bedachte Person, oder die vermachte Sache 
      nur unrichtig benannt, oder beschrieben worden, so ist die Verfügung 
      gültig. 
       
      
 
      § 
      572.  Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch 
      befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß 
      der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde 
      beruht habe. 
       
      
        5. Ordensgelübde;
      § 
      573.  Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testieren: 
      allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, daß seine Glieder 
      testieren können, erlangt hat; wenn Ordenspersonen die Auflösung von den 
      Gelübden erhalten haben; wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes 
      oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind; oder, wenn sie in einem 
      solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen 
      Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters 
      angesehen werden, sondern vollständiges Eigentum erwerben können; so ist 
      es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.
      
       
      
        6. schwere 
        Kriminalstrafe;
      § 
      574.  aufgehoben
      
       
      
        Zeitpunkt der 
        Gültigkeit der Anordnung
      § 
      575.  Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später 
      eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren. 
       
      
 
      § 
      576.  Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später 
      erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle 
      keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.
      
       
      
        II. Äußere Form der 
        Erklärungen des letzten Willens;
      § 
      577.  Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder 
      mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testieren. 
       
      
        1. der 
        außergerichtlichen schriftlichen;
      § 
      578.  Wer schriftlich, und ohne Zeugen testieren will, der muß das 
      Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben, und eigenhändig mit seinem 
      Namen unterfertigen. Die Beisetzung des Tages, des Jahres, und des Ortes, 
      wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig, aber zur 
      Vermeidung der Streitigkeiten rätlich. 
       
      
 
      § 
      579.  Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen 
      Person niederschreiben ließ, muß er eigenhändig unterfertigen. Er muß 
      ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig 
      sein müssen, ausdrücklich erklären, daß der Aufsatz seinen letzten Willen 
      enthalte. Endlich müssen sich auch die Zeugen, entweder inwendig oder von 
      außen, immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem 
      Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz 
      unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissen nicht 
      nötig. 
       
      
 
      § 
      580.  Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muß nebst 
      Beobachtung der in dem vorigen Paragraphen vorgeschriebenen 
      Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in 
      Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung 
      eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, 
      daß einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger 
      beisetze. 
       
      
 
      § 
      581.  Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz 
      von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt 
      eingesehen haben, sich vorlesen lassen, und bekräftigen, daß derselbe 
      seinem Willen gemäß sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen 
      Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, 
      von der Vorlesung des Aufsatzes ausgeschlossen. 
       
      
 
      § 
      582.  Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen 
      Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher 
      Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen 
      Erfordernissen versehen ist. Außerdem können dergleichen von dem Erblasser 
      angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens 
      angewendet werden. 
       
      
 
      § 
      583.  In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen 
      Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem
      Hauptstücke von 
      den Ehepakten enthalten. 
       
      
 
      § 
      584.  Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen 
      Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann, oder will, 
      steht frei, ein mündliches Testament zu errichten. 
       
      
        2. der 
        außergerichtlichen mündlichen;
      § 
      585.  Wer mündlich testiert, muß vor drei fähigen Zeugen, welche 
      zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des 
      Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen 
      letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht notwendig, aber vorsichtig, daß 
      die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur 
      Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder 
      selbst aufzeichnen, oder, sobald als möglich, aufzeichnen lassen. 
      
       
      
 
      § 
      586.  Eine mündliche letzte Anordnung muß auf Verlangen eines 
      jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage 
      der drei Zeugen oder, wofern einer aus ihnen nicht eidlich vernommen 
      werden kann, wenigstens der zwei übrigen bestätigt werden, widrigens diese 
      Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (§ 
      601). 
       
      
        3. der gerichtlichen
      § 
      587.  Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder 
      mündlich testieren. Die schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser 
      wenigstens eigenhändig unterschrieben sein, und dem Gerichte persönlich 
      übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, daß seine 
      eigenhändige Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen, 
      dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage 
      anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sei. Über das Geschäft 
      ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aufsatz gegen Ausstellung eines 
      Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen. 
       
      
 
      § 
      588.  Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist 
      die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe ebenso, wie in 
      dem vorhergehenden Paragraphen von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet 
      worden ist, versiegelt zu hinterlegen. 
       
      
 
      § 
      589.  Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche 
      Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muß wenigstens aus zwei eidlich 
      verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die 
      Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der 
      zweiten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwei andere Zeugen 
      vertreten. 
       
      
 
      § 
      590.  Im Notfalle können die erst bestimmten Personen sich in die 
      Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder 
      mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beisetzung des Tages, Jahres 
      und Ortes zu Protokoll bringen. 
       
      
        Unfähige Zeugen bei 
        letzten Anordnungen
      § 
      591.  Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund 
      einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen 
      Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie 
      diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei 
      letzten Anordnungen nicht Zeugen sein. 
       
      
 
      § 
      592.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      593.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      594.  Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten 
      Nachlasses kein fähiger Zeuge, und ebensowenig dessen Gatte, Eltern, 
      Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die 
      besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu sein, von dem 
      Erblasser eigenhändig geschrieben; oder, durch drei von den gedachten 
      Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden. 
       
      
 
      § 
      595.  Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen 
      schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern, oder in 
      eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so muß die 
      Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Art außer Zweifel 
      gesetzt sein. 
       
      
 
      § 
      596.  Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die 
      Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch 
      auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, 
      anzuwenden. 
       
      
        Von den begünstigten 
        letzten Anordnungen
      § 
      597.  Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in 
      Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet 
      werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, 
      gültige Zeugen. 
       
      
 
      § 
      598.  Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwei 
      Zeugen erfordert, wovon einer das Testament schreiben kann. Bei Gefahr 
      einer Ansteckung ist auch nicht nötig, daß beide zugleich gegenwärtig 
      seien. 
       
      
 
      § 
      599.  Sechs Monate nach geendigter Schiffahrt oder Seuche verlieren 
      die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft. 
       
      
 
      § 
      600.  [Die Begünstigungen der Militär-Testamente sind in den 
      Militär-Gesetzen enthalten.] 
       
      
        Ungültigkeit der 
        unförmlichen letzten Anordnungen
      § 
      601.  Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen, und nicht 
      ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht 
      beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig. 
       
      
        Erbverträge sind nur 
        unter Ehegatten gültig
      § 
      602.  Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in 
      Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben, können nur unter 
      Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem
      Hauptstücke von 
      den Ehepakten enthalten. 
       
      
        Von Schenkungen auf 
        den Todesfall. Beziehung
      § 
      603.  Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, 
      oder als ein letzter Wille zu betrachten sei, wird in dem
      Hauptstücke von 
      den Schenkungen bestimmt. 
       
      
      Zehntes Hauptstück
      Von Nacherben [und Fideikommissen]
      
        Gemeine Substitution
      § 
      604.  Jeder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe 
      die Erbschaft nicht erlangt, einen; und wenn auch dieser sie nicht 
      erlangt, einen zweiten, und im gleichen Falle einen dritten, oder auch 
      noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine 
      Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe. 
       
      
 
      § 
      605.  Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte 
      Erbe nicht Erbe sein kann, oder, daß er nicht Erbe sein will, nur einen 
      ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen. 
       
      
        Rechte aus derselben
      § 
      606.  Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine 
      Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den 
      ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die 
      Person des Erben eingeschränkt sind. 
       
      
 
      § 
      607.  Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen 
      worden; so wird angenommen, daß der Erblasser die in der Einsetzung 
      ausgemessenen Teile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber 
      in der Substitution, außer den Miterben, noch sonst jemand berufen, so 
      fällt der erledigte Erbteil allen zu gleichen Teilen zu. 
       
      
        Fideikommissarische
      § 
      608.  Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die 
      angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in andern bestimmten Fällen, 
      einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine 
      fideikommissarische Substitution genannt. Die fideikommissarische 
      Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich. 
       
      
        Inwiefern die Eltern 
        ihren Kindern substituieren dürfen
      § 
      609.  Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, 
      daß diese zu testieren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das 
      sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen. 
       
      
        Stillschweigende 
        fideikommissarische Substitution
      § 
      610.  Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlaß zu 
      testieren; so ist es eine fideikommissarische Substitution, und der Erbe 
      muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verbot, die 
      Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.
      
       
      
        Einschränkung der 
        fideikommissarischen Substitution
      § 
      611.  Die Reihe, in welcher die fideikommissarischen Erben 
      aufeinander folgen sollen, wird, wenn sie alle Zeitgenossen des Erblassers 
      sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und 
      noch weiter ausdehnen. 
       
      
 
      § 
      612.  Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur 
      Zeit des errichteten Testamentes noch nicht geboren sind; so kann sich die 
      fideikommissarische Substitution in Rücksicht auf Geldsummen, und andere 
      bewegliche Sachen bis auf den zweiten Grad erstrecken. In Ansehung 
      unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bei 
      Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze 
      der Erbschaft gelangt ist. 
       
      
        Rechte des Erben bei 
        einer fideikommissarischen Substitution
      § 
      613.  Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, 
      kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht, mit den 
      Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. 
       
      
        Auslegung der 
        Substitutionen
      § 
      614.  Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt; so ist sie auf 
      eine solche Art auszulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das 
      Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird. 
       
      
        Erlöschungsarten der 
        gemeinen und fideikommissarischen Substitution
      § 
      615.  
      
 
      (1)  Die gemeine 
      Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft 
      angetreten hat; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen 
      Nacherben mehr übrig ist; oder wenn der Fall, für den sie errichtet 
      worden, aufhört. 
      
 
      (2)  Sofern nicht 
      ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des 
      fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (§ 
      537), wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.
      
       
      
 
      § 
      616.  Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte 
      fideikommissarische Substitution (§§ 
      608, 
      609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten 
      Anordnung bei voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen 
      erlangten Verstandgebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt 
      hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen 
      Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der 
      Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat. 
       
      
 
      § 
      617.  Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch 
      keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn 
      dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat. 
       
      
 
      § 
      618.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      619.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      620.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      621.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      622.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      623.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      624.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      625.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      626.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      627.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      628.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      629.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      630.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      631.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      632.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      633.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      634.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      635.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      636.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      637.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      638.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      639.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      640.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      641.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      642.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      643.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      644.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      645.  aufgehoben
      
       
      
        Unterschied eines 
        Fideikommisses von Stiftungen
      § 
      646.  Von den Substitutionen und Fideikommissen unterscheiden sich 
      die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Kapitalien, Grundstücken oder 
      Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, 
      Schulen, Kranken- oder Armenhäuser; oder, zum Unterhalte gewisser Personen 
      auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen 
      sind in den politischen Verordnungen enthalten. 
       
      
      Elftes Hauptstück
      Von Vermächtnissen
      
        Von wem, wie und wem 
        legiert;
      § 
      647.  Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 
      535) ist notwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, 
      die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung 
      hinterlassen werde. 
       
      
 
      § 
      648.  Der Erblasser kann auch einem oder mehrern Miterben ein 
      Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als 
      Legatare zu betrachten. 
       
      
        und wer mit der 
        Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden könne
      § 
      649.  Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in 
      dem Falle, daß die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach 
      Maß ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er 
      die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders 
      auftragen wolle. 
       
      
 
      § 
      650.  Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm 
      aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Wert des 
      ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das 
      Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen, 
      oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen 
      Vermächtnisnehmer überlassen. 
       
      
 
      § 
      651.  Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von 
      Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann 
      die Verteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, 
      dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts 
      bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten. 
       
      
        Substitutionen bei 
        Vermächtnissen
      § 
      652.  Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine, oder 
      fideikommissarische Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen 
      Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden. 
       
      
        Gegenstände eines 
        Vermächtnisses
      § 
      653.  Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, 
      Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht 
      werden. 
       
      
 
      § 
      654.  Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, 
      die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm 
      der ordentliche Wert vergütet. 
       
      
        Allgemeine 
        Auslegungsregel bei Vermächtnissen
      § 
      655.  Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen 
      Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit 
      gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt 
      gewesen ist; oder, daß das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre. 
      
       
      
      Besondere Vorschriften über das Vermächtnis:
      
        a) von Sachen einer 
        gewissen Gattung;
      § 
      656.  Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser 
      Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere 
      solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; so steht dem Erben die 
      Wahl zu. Er muß aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen 
      kann. Wird dem Legatar überlassen, eine von den mehrern Sachen zu nehmen 
      oder zu wählen; so kann er auch die beste wählen. 
       
      
 
      § 
      657.  Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser 
      Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigentume vermacht hat, und es finden 
      sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft; so verliert das 
      Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge; 
      so muß sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen. 
       
      
 
      § 
      658.  Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser 
      Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigentume, und es finden sich 
      dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß der Erbe sie dem Legatar 
      in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft 
      verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung 
      derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden 
      sei oder nicht. 
       
      
 
      § 
      659.  Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehrern der 
      Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus 
      oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben; so bestimmt die 
      Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis 
      des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, 
      daß der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist. 
      
       
      
        b) das Vermächtnis 
        einer bestimmten Sache;
      § 
      660.  Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, 
      wenn es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht 
      zugleich in Natur, und dem Werte nach verlangt werden. Andere 
      Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den 
      nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie 
      wiederholt worden sind. 
       
      
 
      § 
      661.  Das Vermächtnis ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück 
      zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat er 
      es später an sich gebracht; so wird ihm der ordentliche Wert bezahlt. Wenn 
      er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeltlich erhalten hat, 
      ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten. 
       
      
        c) einer fremden 
        Sache;
      § 
      662.  Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, 
      noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, 
      gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Anteil oder 
      Anspruch an der Sache; so ist das Vermächtnis nur von diesem Anspruche 
      oder Anteile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder 
      belastet; so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. 
      Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, daß eine bestimmte fremde 
      Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigentümer 
      hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräußern will; so ist dem 
      Legatar dieser Wert zu entrichten. 
       
      
        d) einer Forderung;
      § 
      663.  Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den 
      Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein 
      zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreiung von der Schuld und den 
      rückständigen Zinsen auszufertigen. 
       
      
 
      § 
      664.  Vermacht der Erblasser jemandem eine Forderung, die er an 
      einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung samt den 
      rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen. 
      
       
      
 
      § 
      665.  Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu 
      entrichten hat, hat die Wirkung, daß der Erbe die von dem Erblasser 
      bestimmt ausgedrückte, oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld 
      anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung 
      enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der 
      übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten 
      Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachteile 
      gereichen. 
       
      
 
      § 
      666.  Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht 
      auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden 
      zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht, oder die 
      Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld erlassen 
      worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert; so müssen doch die 
      Zinsen fort bezahlt werden. 
       
      
 
      § 
      667.  Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und 
      ihr eine gleiche Summe vermacht; so wird nicht vermutet, daß er die Schuld 
      mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle 
      die Summe doppelt; einmal als Schuld, und dann als Vermächtnis. 
      
       
      
 
      § 
      668.  Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind 
      doch weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditpapieren, noch auch die 
      auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien, oder die aus einem 
      dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen. 
       
      
        e) des Heiratsgutes;
      § 
      669.  Das Heiratsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten 
      von der Zurückzahlung desselben zu befreien; oder, um den Erben zu 
      verpflichten, daß er der Gattin die als Heiratsgut eingebrachte Summe oder 
      Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. 
      Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.
      
       
      
 
      § 
      670.  Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes 
      Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes 
      Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern dieser Person zu geben 
      schuldig wären, wenn sie ein ihren Lebensverhältnissen entsprechendes 
      durchschnittliches Vermögen hätten. 
       
      
 
      § 
      671.  Vermachen Eltern den Töchtern ein Heiratsgut; so wird 
      dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtnis erklärt 
      worden, in den gesetzlichen [oder letztwilligen] Erbteil eingerechnet.
      
       
      
        f) des Unterhalts; 
        der Erziehung; oder Kost;
      § 
      672.  Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, 
      Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den 
      nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung 
      verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost 
      wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen. 
       
      
 
      § 
      673.  Das Maß der im vorstehenden Paragraphen angeführten 
      Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem 
      stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des 
      Erblassers erhellt, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem 
      Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpflegung 
      vorbereitet worden ist. 
       
      
        g) der Mobilien; des 
        Hausrates;
      § 
      674.  Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen 
      Gebrauche der Wohnung; unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur 
      Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die 
      Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, 
      darunter nicht begriffen. 
       
      
        h) eines 
        Behältnisses;
      § 
      675.  Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für 
      sich selbst besteht; sondern nur ein Teil eines Ganzen ist; so wird in der 
      Regel vermutet, daß nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche 
      sich bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu deren 
      Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt, oder von dem 
      Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist. 
       
      
 
      § 
      676.  Ist hingegen das Behältnis beweglich, oder doch eine für sich 
      bestehende Sache; so hat der Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf 
      die darin befindlichen Sachen Anspruch. 
       
      
 
      § 
      677.  Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin 
      befindlichen Sachen vermacht; so rechnet man dazu auch Gold und Silber, 
      Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten 
      Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen 
      und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn 
      sich außer denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem 
      Vermächtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung 
      bestimmten Gefäße. 
       
      
        i) der Juwelen, des 
        Schmuckes und Putzes;
      § 
      678.  Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute 
      Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold oder 
      Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde 
      der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, 
      Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.
      
       
      
        k) des Goldes oder 
        Silbers; der Wäsche; Equipage;
      § 
      679.  Das Vermächtnis des Goldes oder Silbers begreift das 
      verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte, noch auch 
      dasjenige in sich, was nur ein Teil oder eine Verzierung eines andern 
      Verlassenschaftsstückes, z. B. einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche 
      wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum 
      Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des 
      Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen samt dem dazu gehörigen 
      Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden. 
       
      
        l) der Barschaft;
      § 
      680.  Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Kreditpapiere, 
      welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten.
      
       
      
        m) über die 
        Benennung: Kinder;
      § 
      681.  Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die 
      Kinder eines andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter; wenn er aber seine 
      eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge 
      begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.
      
       
      
        n) Verwandte;
      § 
      682.  Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes 
      Vermächtnis wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die 
      nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem
      § 559 
      über die Verteilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für 
      eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf 
      Vermächtnisse anzuwenden. 
       
      
        o) Dienstpersonen
      § 
      683.  Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis 
      hinterlassen, und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet; so wird 
      vermutet, daß es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines 
      Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in 
      den übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere 
      Vermutungsgründe aufgehoben werden. 
       
      
        Anfallstag bei den 
        Vermächtnissen
      § 
      684.  Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 
      699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger 
      ein Recht auf das Vermächtnis. Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache 
      aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentumes in dem
      fünften 
      Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlangt werden. 
       
      
        Zahlungstag
      § 
      685.  Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf 
      sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme 
      Vermächtnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem 
      Tode des Erblassers, gefordert werden. 
       
      
 
      § 
      686.  Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes 
      kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, 
      entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zustatten. Er trägt 
      hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, 
      wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird, oder gänzlich zu 
      Grunde geht. 
       
      
 
      § 
      687.  Wird jemandem ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle 
      Jahre, Monate und dergleichen zu leistender Betrag vermacht; so erhält der 
      Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den 
      Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der 
      Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des 
      Erblassers zu laufen an. 
       
      
        Recht des Legatars 
        zur Sicherstellung
      § 
      688.  In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner 
      Sicherstellung zu fordern berechtigt ist; kann auch ein Legatar die 
      Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines 
      Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, 
      ist oben 
      § 437 vorgeschrieben worden. 
       
      
        Wem ein erledigtes 
        Vermächtnis zufalle?
      § 
      689.  Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder 
      will, fällt auf den Nachberufenen (§ 
      652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis 
      mehrern Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht; 
      so wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen 
      ebenso, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Außer den gedachten zwei 
      Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Erbschaftsmasse. 
      
       
      
        Recht des Erben, wenn 
        die Lasten die Masse erschöpfen;
      § 
      690.  Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; 
      so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der 
      Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung 
      zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die 
      Aufstellung eines Kurators anlangen. 
       
      
 
      § 
      691.  Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse 
      befriedigt werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern 
      entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des 
      Erbanfalles. 
       
      
        oder gar übersteigen
      § 
      692.  Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, 
      anderer pflichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse 
      nicht zu; so leiden die Legatare einen verhältnismäßigen Abzug. Daher ist 
      der Erbe, solange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne 
      Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig. 
       
      
 
      § 
      693.  Im Falle aber, daß die Legatare die Vermächtnisse bereits 
      empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werte, den das Vermächtnis zur 
      Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. 
      Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer 
      frei, zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis, oder den oben 
      erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; 
      in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein 
      redlicher Besitzer behandelt. 
       
      
        Von den gesetzlichen 
        Beiträgen zu öffentlichen Anstalten
      § 
      694.  [Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen 
      Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser 
      und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind 
      nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen 
      selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den 
      Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach den politischen 
      Verordnungen beurteilt werden.] 
       
      
      Zwölftes Hauptstück
      Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
      
        Recht des Erblassers 
        zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens
      § 
      695.  Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf 
      einen Zeitpunkt; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht 
      einschränken. Er kann auch sein Testament oder Kodizill abändern, oder es 
      ganz aufheben. 
       
      
      Arten der Einschränkung des letzten Willens:
      
        1. Bedingung
      § 
      696.  Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig 
      gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie 
      sich auf den Erfolg, oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist 
      aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu 
      seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei 
      ihrem Eintritte verlorengeht. 
       
      
      Vorschriften:
      
        a) über 
        unverständliche;
      § 
      697.  Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beigesetzt zu 
      achten. 
       
      
        b) unmögliche oder 
        unerlaubte;
      § 
      698.  Die Anordnung, wodurch jemandem unter einer aufschiebenden 
      unmöglichen Bedingung ein Recht erteilt wird, ist ungültig, obschon die 
      Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit 
      dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung 
      wird als nicht beigesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den 
      unerlaubten Bedingungen. 
       
      
        c) mögliche und 
        erlaubte Bedingungen;
      § 
      699.  Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon 
      abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie 
      mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder 
      eines Dritten abhängen. 
       
      
        d) Bedingung der 
        Nichtverehelichung;
      § 
      700.  Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst 
      nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht 
      beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie ein oder 
      mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe 
      oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate, kann gültig auferlegt 
      werden. 
       
      
        e) wenn die Bedingung 
        bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden
      § 
      701.  Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene 
      Bedingung schon bei dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muß die 
      Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt 
      werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars 
      besteht, welche von ihm wiederholt werden kann. 
       
      
        Ob die Bedingung auch 
        auf die Nachberufenen auszudehnen sei
      § 
      702.  Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Bedingung ist, ohne 
      ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser 
      nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen. 
       
      
        Wirkung einer 
        möglichen aufschiebenden Bedingung
      § 
      703.  Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung 
      zugedachten Nachlasses ist notwendig, daß die bedachte Person die 
      Erfüllung der Bedingung überlebe, und bei dem Eintritte derselben erbfähig 
      sei. 
       
      
        2. Zeitpunkt
      § 
      704.  Ist es ungewiß, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser 
      das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird 
      diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen. 
       
      
 
      § 
      705.  Ist der Zeitpunkt von der Art, daß er kommen muß; so wird das 
      zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der 
      bedachten Person übertragen, und nur die Übergabe bis zum gesetzten 
      Termine verschoben. 
       
      
 
      § 
      706.  Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anordnung 
      ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie 
      die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, 
      daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich 
      geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des 
      Erblassers zu bestimmen sein. 
       
      
        Rechtsverhältnis bei 
        einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr 
        nachfolgenden Person
      § 
      707.  So lange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer 
      noch nicht erfüllten Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen 
      Zeitpunktes verschoben bleibt; so lange finden im ersten Falle zwischen 
      dem gesetzlichen und eingesetzten Erben; und im zweiten Falle zwischen dem 
      Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des 
      Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie 
      bei einer fideikommissarischen Substitution, statt. 
       
      
 
      § 
      708.  Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer 
      verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit 
      erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft, oder das Vermächtnis, beim 
      Eintritte der Bedingung, oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die 
      nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar 
      gegen den fideikommissarischen Substituten zukommen (§ 
      613). 
       
      
        3. Auftrag
      § 
      709.  Hat der Erblasser jemandem einen Nachlaß unter einem Auftrage 
      zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, 
      daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden 
      solle (§ 
      696). 
       
      
 
      § 
      710.  In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllt werden 
      kann, muß man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. 
      Kann auch dieses nicht geschehen; so behält doch der Belastete, wofern aus 
      dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten 
      Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, 
      wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig. 
       
      
 
      § 
      711.  Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, 
      zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte 
      Person nicht angehalten werden, den Nachlaß zu dieser Absicht zu 
      verwenden. 
       
      
 
      § 
      712.  Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine 
      unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, daß er, 
      wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten 
      soll, ist ungültig. 
       
      Von 
      Aufhebung der Anordnungen, und zwar:
      
        1. durch Errichtung 
        einer neuen Anordnung; eines Testamentes;
      § 
      713.  Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges 
      Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in 
      Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern der Erblasser in dem 
      letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum 
      Teil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem spätern 
      Testamente der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen wird. Der 
      übrig bleibende Teil fällt nicht den in dem frühern Testamente 
      eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu. 
       
      
        oder Kodizills;
      § 
      714.  Durch ein späteres Kodizill, deren mehrere nebeneinander 
      bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Kodizille nur insofern 
      aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen. 
       
      
 
      § 
      715.  Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Kodizill 
      das spätere sei; so gelten, insofern sie nebeneinander bestehen können, 
      beide, und es kommen die im
      Hauptstücke von 
      der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur 
      Anwendung. 
       
      
        ungeachtet der früher 
        erklärten Unabänderlichkeit
      § 
      716.  Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz: daß 
      jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem 
      bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als 
      nicht beigesetzt anzusehen. 
       
      
        2. durch Widerruf;
      § 
      717.  Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue 
      zu errichten; so muß er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder 
      schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen. 
       
      
 
      § 
      718.  Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig 
      geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist. 
      
       
      
        a) einen 
        ausdrücklichen;
      § 
      719.  Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder 
      außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, 
      als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nötig sind; ein 
      schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und 
      unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen 
      Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung. 
       
      
 
      § 
      720.  Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder 
      Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vorteiles verbietet, den 
      letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, daß nur die Echtheit oder 
      der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung sein.
      
       
      
        b) stillschweigenden;
      § 
      721.  Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift 
      durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, 
      vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt 
      worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen. 
       
      
 
      § 
      722.  Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig 
      geschehen; oder, ist die Urkunde in Verlust geraten; so verliert der 
      letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall und der Inhalt 
      der Urkunde erwiesen wird. 
       
      
 
      § 
      723.  Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die 
      frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen; so kommt die 
      frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung 
      lebt dadurch nicht wieder auf. 
       
      
        oder c) vermuteten
      § 
      724.  Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser 
      die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemandem 
      zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurückerhalten; oder, wenn er 
      sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre 
      vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert. 
       
      
 
      § 
      725.  Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe 
      berichtigt hat; wenn die Veräußerung des Legats auf gerichtliche Anordnung 
      geschehen; wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt 
      worden ist; so besteht das Legat. 
       
      
        3. durch Entsagung 
        der Erben
      § 
      726.  Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die 
      Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen 
      Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des 
      Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die 
      Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet. 
       
      
      Dreizehntes Hauptstück
      Von der gesetzlichen Erbfolge
      
        Fälle der 
        gesetzlichen Erbfolge
      § 
      727.  Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten 
      Willens hinterlassen; wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen 
      verfügt; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbteil 
      zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder, wenn die 
      eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so 
      findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teile statt. 
       
      
 
      § 
      728.  In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens 
      fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben 
      zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so 
      kommt ihnen derjenige Erbteil zu, welcher in derselben niemandem zugedacht 
      ist. 
       
      
        Vorschrift für den 
        Fall des verkürzten Pflichtteiles
      § 
      729.  Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze 
      einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte 
      Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die Vorschrift des 
      Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des
      folgenden 
      Hauptstückes ihr gebührenden Erbteil gerichtlich fordern. 
       
      
        Gesetzliche Erben
      § 
      730.  
      
 
      (1)  Gesetzliche 
      Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in 
      nächster Linie verwandt sind. 
      
 
      (2)  Die Abstammung 
      muß zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden 
      Personen feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden 
      sein. Bei Ungeborenen genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist 
      nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.
      
       
      
        I. Gesetzliches 
        Erbrecht der Verwandten
      § 
      731.  
      
 
      (1)  Zur ersten 
      Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem 
      Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
      
      
 
      (2)  Zur zweiten 
      Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich 
      mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und 
      ihre Nachkömmlinge. 
      
 
      (3)  Zur dritten 
      Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren 
      Nachkömmlingen. 
      
 
      (4)  Von der vierten 
      Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.
      
       
      
        1. Linie: Die Kinder;
      § 
      732.  Wenn der Erblasser Kinder des erstes Grades hat, so fällt 
      ihnen die ganze Erbschaft zu; sie mögen männlichen oder weiblichen 
      Geschlechtes; sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode 
      geboren sein. Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in 
      gleiche Teile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch 
      lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge. 
       
      
 
      § 
      733.  Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von 
      demselben ein oder mehrere Enkel vorhanden; so fällt der Anteil, welcher 
      dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz, 
      oder den mehrern Enkeln zu gleichen Teilen zu. Ist von diesen Enkeln 
      ebenfalls einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die 
      nämliche Art der Anteil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich 
      geteilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge 
      vorhanden; so wird die Teilung verhältnismäßig nach der eben gegebenen 
      Vorschrift vorgenommen. 
       
      
 
      § 
      734.  Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann geteilt, 
      wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern, oder 
      entferntere Nachkömmlinge mit nähern Nachkömmlingen des Erblassers 
      zusammentreffen; sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloß zwischen 
      Enkeln von verschiedenen Kindern; oder zwischen Urenkeln von verschiedenen 
      Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen 
      Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seien viele 
      oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind 
      oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am Leben geblieben 
      wären. 
       
      
        2. Linie: Die Eltern 
        und ihre Nachkömmlinge;
      § 
      735.  Ist niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt; 
      so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweite Linie 
      verwandt sind, nämlich: auf seine Eltern und ihre Nachkömmlinge. Leben 
      noch beide Eltern; so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu gleichen 
      Teilen. Ist eines dieser Eltern verstorben; so treten dessen nachgelassene 
      Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die 
      dem Verstorbenen gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, 
      welche in den
      §§ 732 - 
      734 wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren 
      Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind. 
       
      
 
      § 
      736.  Wenn beide Eltern des Erblassers verstorben sind, so wird 
      jene Hälfte der Erbschaft, welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine 
      hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, 
      welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben 
      Nachkömmlinge nach den
      §§ 732 - 
      734 geteilt. Sind von diesen Eltern keine andern als von ihnen 
      gemeinschaftlich erzeugte Kinder, oder derselben Nachkömmlinge vorhanden; 
      so teilen sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen 
      noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von der Mutter, oder von 
      einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind; so erhalten 
      die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder 
      ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen 
      Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen 
      Anteil. 
       
      
 
      § 
      737.  Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder 
      Kinder noch Nachkömmlinge hinterlassen hat; so fällt die ganze Erbschaft 
      dem andern noch lebenden Elternteile zu. Ist dieser Teil auch nicht mehr 
      am Leben; so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und 
      Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt. 
      
       
      
        3. Linie: Die 
        Großeltern und ihre Nachkommenschaft;
      § 
      738.  Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; 
      so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers 
      Großeltern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei 
      gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters und ihren 
      Nachkömmlingen; die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
      
       
      
 
      § 
      739.  Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und 
      der andern Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist eines der 
      Großeltern; oder sind beide von der einen oder andern Seite gestorben; so 
      wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und 
      Nachkömmlingen dieser Großeltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach 
      welchen in der zweiten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und 
      Nachkömmlingen der Eltern des Erblassers geteilt werden muß (§§ 
      735 - 737). 
       
      
 
      § 
      740.  Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite 
      beide Großeltern verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der 
      Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dann fällt den von der 
      andern Seite noch lebenden Großeltern; oder, nach derselben Tode, ihren 
      hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu. 
      
       
      
        4. Linie: Die 
        Urgroßeltern
      § 
      741.  
      
 
      (1)  Nach gänzlicher 
      Erlöschung der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Erblassers zur 
      gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des Vaters des 
      Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Großeltern der 
      Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die 
      beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines 
      Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende 
      Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. 
      Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere 
      Großelternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen. 
      
 
      (2)  Fehlen die 
      Großelternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf 
      sie entfallenden Nachlaßhälfte die Großelternpaare des anderen 
      Elternteiles in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden 
      Nachlaßhälfte berufen. 
       
      
 
      § 
      742.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      743.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      744.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      745.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      746.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      747.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      748.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      749.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      750.  Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite 
      verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches 
      ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, 
      gebührt (§ 
      736). 
       
      
        Ausschließung der 
        entferntern Verwandten
      § 
      751.  Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der 
      Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.
      
       
      
 
      § 
      752.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      753.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      754.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      755.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      756.  aufgehoben
      
       
      
        II. Gesetzliches 
        Erbrecht des Ehegatten
      § 
      757.  
      
 
      (1)  Der Ehegatte 
      des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu 
      einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren 
      Nachkommen oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses 
      gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener 
      Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen 
      Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den
      §§ 739 
      und 740 
      den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Sind weder 
      gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern 
      vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß. 
      
 
      (2)  In den Erbteil 
      des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder 
      Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält. 
       
      
 
      § 
      758.  Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, 
      gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der 
      Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden 
      beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den 
      bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. 
       
      
 
      § 
      759.  
      
 
      (1)  Ein aus seinem 
      Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und 
      keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. 
      
 
      (2)  Das gesetzliche 
      Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem 
      überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit 
      seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 
      6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) zu klagen berechtigt war und die 
      Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der 
      Ehegatte als schuldig anzusehen wäre. 
       
      
        Erblose 
        Verlassenschaft
      § 
      760.  Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn 
      niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses 
      Gut dem Staate anheim. 
       
      
        Abweichungen von der 
        allgemeinen Erbfolgeordnung
      § 
      761.  Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten 
      gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter, und die 
      Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen 
      enthalten. 
       
      
      Vierzehntes Hauptstück
      Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil
      
        Welchen Personen als 
        Noterben ein Pflichtteil gebühre
      § 
      762.  Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung 
      bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und 
      der Ehegatte. 
       
      
 
      § 
      763.  Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 
      42) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Namen Eltern alle Großeltern 
      begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen 
      Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied 
      statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der 
      gesetzlichen Erbfolge eintreten würde. 
       
      
 
      § 
      764.  Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt 
      sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben 
      genannt. 
       
      
        In welchem Betrage,
      § 
      765.  Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die 
      Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
      
       
      
 
      § 
      766.  In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als 
      Pflichtteil ein Dritteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge 
      erhalten haben würde. 
       
      
        und unter was für 
        Beschränkungen
      § 
      767.  
      
 
      (1)  Wer auf das 
      Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem
      achten Hauptstücke 
      enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von 
      dem Erblasser rechtmäßig enterbt worden ist; hat auf einen Pflichtteil 
      keinen Anspruch, und wird bei der Ausmessung desselben so betrachtet, als 
      wenn er gar nicht vorhanden wäre. 
      
 
      (2)  Eine 
      Pflichtteilsminderung nach
      § 773a 
      erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht. 
       
      
        Erfordernisse einer 
        rechtmäßigen Enterbung
      § 
      768.  Ein Kind kann enterbt werden 
      
 
      1. 
      aufgehoben
 
      
 
      2.  wenn es den 
      Erblasser im Notstande hilflos gelassen hat;
 
      
 
      3.  wenn es wegen 
      einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer 
      lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
 
      
 
      4.  wenn es eine 
      gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt.
 
       
      
 
      § 
      769.  Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die 
      Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine 
      Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. 
       
      
 
      § 
      770.  Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, 
      die einen Erben nach den
      §§ 540 - 
      542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung 
      der Pflichtteil entzogen werden. 
       
      
 
      § 
      771.  Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser 
      ausgedrückt sein oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den 
      Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet sein. 
       
      
 
      § 
      772.  Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der 
      gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben. 
       
      
 
      § 
      773.  Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen 
      Noterben das wahrscheinliche Besorgnis obwaltet, daß der ihm gebührende 
      Pflichtteil ganz, oder größten Teils seinen Kindern entgehen würde; so 
      kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen 
      werden, daß solcher den Kindern des Noterben zugewendet werde. 
       
      
        Pflichtteilsminderung
      § 
      773a.  
      
 
      (1)  Standen ein 
      Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in 
      der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert 
      sich der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und 
      seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem 
      Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, 
      auf die Hälfte. 
      
 
      (2)  Die
      §§ 771 
      und 772 
      gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung. 
      
 
      (3) 
      130) Das Recht auf 
      Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des 
      Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos 
      abgelehnt hat. 
       
      
        Wie der Pflichtteil 
        zu hinterlassen
      § 
      774.  Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder 
      Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles 
      hinterlassen werden. Er muß aber dem Noterben ganz frei bleiben. Jede 
      denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem 
      Noterben ein größerer Erbteil zugedacht; so kann sie nur auf den Teil, 
      welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden. 
       
      
      Rechtsmittel des Noterben:
      
        a) bei einer 
        widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile;
      § 
      775.  Ein Noterbe, welcher ohne die in den
      §§ 768 
      bis 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm 
      gebührenden vollen Pflichtteil; und, wenn er in dem reinen Betrage des 
      Pflichtteils verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern. 
      
       
      
        b) bei einer 
        gänzlichen Übergehung
      § 
      776.  Wenn aus mehrern Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt 
      war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls 
      nur den Pflichtteil fordern. 
       
      
 
      § 
      777.  Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die 
      Übergehung eines aus mehrern Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser 
      das Dasein desselben unbekannt war, so ist der Übergangene nicht schuldig, 
      sich mit dem Pflichtteile zu begnügen; sondern er kann den Erbteil, 
      welcher für den am mindesten begünstigten Noterben ausfällt; wofern aber 
      der einzige noch übrige Noterbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu 
      gleichen Teilen berufen sind, einen gleichen Erbteil verlangen. 
      
       
      
 
      § 
      778.  Hat der Erblasser einen einzigen Noterben, und er übergeht 
      ihn aus oben gedachtem Irrtume mit Stillschweigen; oder erhält ein 
      kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen 
      Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist; so werden nur die zu 
      öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste, oder zu frommen 
      Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil der reinen 
      Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betrage verhältnismäßig entrichtet, 
      alle übrigen Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet. Sie 
      erlangen jedoch, wenn der Noterbe vor dem Erblasser verstorben ist, wieder 
      ihre Kraft. 
       
      
 
      § 
      779.  
      
 
      (1)  Wenn ein Kind 
      vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterläßt; so treten diese mit 
      Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die 
      Stelle des Kindes. 
      
 
      (2)  Die Nachkommen 
      eines vorverstorbenen Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, 
      können nur den geminderten Pflichtteil fordern. 
       
      
 
      § 
      780.  Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den 
      Pflichtteil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser 
      überlebt hat. 
       
      
 
      § 
      781.  Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen 
      übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern. 
       
      
 
      § 
      782.  Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen 
      übergangener Noterbe sich einer der in den
      §§ 768 - 
      770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die 
      Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
      
       
      
        Wer zur Entrichtung 
        des Erb- oder Pflichtteils beizutragen habe
      § 
      783.  In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder 
      Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, 
      müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch 
      der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur 
      vollständigen Entrichtung beitragen. 
       
      
        Art der Ausmessung 
        und Berechnung des Pflichtteiles
      § 
      784.  Um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, werden alle 
      zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle 
      Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu 
      vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse 
      schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Noterben steht frei, 
      der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu machen. Auf eine 
      Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Wertes kann 
      von ihnen nicht gedrungen werden. Schulden und andere Lasten, welche schon 
      bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der 
      Masse abgerechnet. 
       
      
 
      § 
      785.  
      
 
      (1)  Auf Verlangen 
      eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten 
      Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des 
      Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem 
      Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach
      § 794 
      maßgebend ist. 
      
 
      (2)  Das Recht nach
      
      Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die 
      der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein 
      pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich 
      solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht 
      worden sind. 
      
 
      (3)  In jedem Fall 
      bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften 
      ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in 
      Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes 
      gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor 
      dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht 
      worden sind. 
       
      
 
      § 
      786.  Der Pflichtteil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse, und 
      andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur 
      wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und 
      der Nachteile, als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig 
      gemeinschaftliches Gut zu betrachten. 
       
      
        Anrechnung zum 
        Pflichtteile;
      § 
      787.  
      
 
      (1)  Alles, was die 
      Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus 
      der Verlassenschaft erhalten, wird bei Bestimmung ihres Pflichtteiles in 
      Rechnung gebracht. 
      
 
      (2)  Wenn bei 
      Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muß 
      sich jeder Noterbe auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles 
      die nach 
      § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die 
      er selbst vom Erblasser erhalten hat. 
       
      
 
      § 
      788.  Was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin 
      zum Heiratsgute; seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung, oder unmittelbar 
      zum Antritte eines Amtes, oder was immer für eines Gewerbes gegeben; oder 
      zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird 
      in den Pflichtteil eingerechnet. 
       
      
 
      § 
      789.  Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf 
      geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in den 
      Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was er als gesetzliches 
      Vorausvermächtnis (§ 
      758) erhält. 
       
      
        oder zum Erbteile bei 
        der gesetzlichen Erbfolge
      § 
      790.  Die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten 
      Willen geschieht nur dann, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich 
      verordnet wird. Dagegen muß auch bei der gesetzlichen Erbfolge ein Kind 
      sich dasjenige, was es von dem Erblasser bei dessen Lebenszeit zu den oben 
      (§ 788) 
      erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht 
      nur das, was er unmittelbar selbst; sondern auch, was seine Eltern, in 
      deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbteil 
      eingerechnet. 
       
      
 
      § 
      791.  Was Eltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet 
      haben, wird, wenn die Eltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich 
      ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.
      
       
      
 
      § 
      792.  Die Eltern können einem Kinde die Anrechnung auch bei der 
      gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nötige 
      Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch 
      aus dem Vermögen der Eltern bestritten werden könnte; so muß das Kind 
      dasjenige, was es zu den im
      § 788 
      erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen 
      lassen, als es zur Erziehung für die Geschwister notwendig ist. 
      
       
      
 
      § 
      793.  Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbteile geschieht 
      dadurch, daß jedes Kind den nämlichen Betrag noch vor der Teilung erhält. 
      Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend; so kann zwar das früher 
      begünstigte Kind keinen Erbteil ansprechen, aber auch zu keiner Erstattung 
      angehalten werden. 
       
      
 
      § 
      794.  Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem 
      Gelde; sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, 
      der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern 
      dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt. 
       
      
        Anspruch des Noterben 
        auf den notwendigen,
      § 
      795.  Einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst 
      gesetzmäßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der notwendige Unterhalt 
      ausgemessen werden. 
       
      
        und des Ehegatten auf 
        den Unterhalt
      § 
      796.  Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der
      §§ 759 
      und 795, 
      solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der 
      Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß 
      anzuwendenden Grundsätzen des
      § 94. 
      In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem 
      Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen 
      Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder 
      privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des 
      Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer 
      solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden 
      kann. 
       
      
      Fünfzehntes Hauptstück
      Von Besitznehmung der Erbschaft
      
        Bedingungen zur 
        rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft
      § 
      797.  Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. 
      Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben die 
      Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen 
      Besitz, bewirkt werden. 
       
      
 
      § 
      798.  Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen 
      vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem 
      Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seien, bestimmen die besondern, über 
      das gerichtliche Verfahren bestehenden, Vorschriften. Hier wird 
      festgesetzt, was dem Erben, oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an 
      die Verlassenschaft hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm 
      gebührt, zu gelangen. 
       
      
        Ausweisung des 
        Rechtstitels: Erbserklärung
      § 
      799.  Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den 
      Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung; aus einem gültigen 
      Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und 
      sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme. 
       
      
 
      § 
      800.  Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß 
      zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat 
      des Inventariums geschehe. 
       
      
        Wirkung der 
        unbedingten,
      § 
      801.  Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe 
      allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren 
      für ihre Vermächtnisse haften muß, wenngleich die Verlassenschaft nicht 
      hinreicht. 
       
      
        und der bedingten 
        Erklärung
      § 
      802.  Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des 
      Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf 
      Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und 
      Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und 
      auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen 
      hinreicht. 
       
      
        Berechtigung zur 
        bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft
      § 
      803.  Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen 
      Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. 
      Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene 
      Verzicht ist von keiner Wirkung. 
       
      
 
      § 
      804.  Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen 
      verlangt werden, dem ein Pflichtteil gebührt. 
       
      
 
      § 
      805.  Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die 
      Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat 
      anzutreten oder auch auszuschlagen.131)
      
       
      
 
      § 
      806.  Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr 
      widerrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohltat 
      des Inventariums vorbehalten. 
       
      
 
      § 
      807.  Wenn aus mehrern Miterben einige unbedingt; andere aber, oder 
      auch nur einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohltat sich zu 
      Erben erklären; so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen 
      Vorbehalt beschränkte Erbserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum 
      Grunde zu legen. In diesem, sowie in allen Fällen, in welchen ein 
      Inventarium errichtet werden muß, genießt auch derjenige, welcher eine 
      unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, solange ihm die Erbschaft noch 
      nicht übergeben worden, die rechtliche Wohltat des Inventariums. 
      
       
      
 
      § 
      808.  Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte 
      Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Teile gebührt hätte; so ist er 
      nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die 
      Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft entweder 
      aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, 
      denen ein Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres 
      Pflichtteiles ausschlagen. 
       
      
        Übertragung des 
        Erbrechtes
      § 
      809.  Stirbt der Erbe eher, als er die angefallene Erbschaft 
      angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der 
      Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt 
      hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (§ 
      537). 
       
      
      Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
      
        a) Verwaltung;
      § 
      810.  Wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht 
      hinreichend ausweist, ist ihm die Besorgung und Benützung der 
      Verlassenschaft zu überlassen. 
       
      
        b) Sicherstellung 
        oder Befriedigung der Gläubiger;
      § 
      811.  Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des 
      Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst 
      verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbserklärung 
      abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und 
      begehren: daß zur Vertretung derselben ein Kurator bestellt werde, gegen 
      welchen sie ihre Forderungen ausführen können. 
       
      
        c) Absonderung der 
        Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben;
      § 
      812.  Besorgt ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein 
      Noterbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des 
      Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; so kann er vor der 
      Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben 
      abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Kurator verwaltet, sein 
      Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde. In einem solchen Falle 
      hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erklärt 
      hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften. 
       
      
        d) Einberufung der 
        Verlassenschaftsgläubiger
      § 
      813.  Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschaftskurator 
      steht es frei, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines 
      Ediktes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Dartuung ihrer 
      Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, 
      nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der 
      Gläubiger innezuhalten. 
       
      
        Wirkung der 
        Einberufung;
      § 
      814.  Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den 
      Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet 
      haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der 
      angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch 
      zusteht, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. 
       
      
        oder, der 
        Unterlassung derselben
      § 
      815.  Unterläßt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der 
      gerichtlichen Einberufung; oder befriedigt er sogleich einige der sich 
      anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu 
      nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der 
      Verlassenschaft unbezahlt; so haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten 
      Erbserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Maße, als sie die Zahlung 
      erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen 
      Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre. 
       
      
        e) Ausweisung über 
        die Erfüllung des letzten Willens, entweder von dem Testaments-Exekutor;
      § 
      816.  Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten 
      Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf 
      sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein 
      Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den 
      saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben. 
       
      
        oder dem Erben
      § 
      817.  Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt; oder, 
      unterzieht sich der ernannte dem Geschäfte nicht; so liegt dem Erben 
      unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen, 
      oder die Erfüllung sicherzustellen, und sich gegen das Gericht darüber 
      auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloß darzutun, daß er 
      denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe 
      (§ 688).
      
       
      
 
      § 
      818.  Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, 
      an Abgaben zu entrichten, und im Falle, daß sein Erblasser gegen das 
      Staatsärarium in Verrechnung gestanden ist, hierwegen auszuweisen habe, 
      darüber enthalten die politischen Verordnungen die besondere Vorschrift.
      
       
      
        Wann die Erbschaft 
        einzuantworten
      § 
      819.  Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmäßige 
      Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der 
      Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und 
      die Abhandlung geschlossen. Übrigens hat der Erbe, um die Übertragung des 
      Eigentumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des
      § 436 
      zu befolgen. 
       
      
        Haftung der 
        gemeinschaftlichen Erben
      § 
      820.  Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne 
      die rechtliche Wohltat des Inventariums angetreten haben, haften allen 
      Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, alle 
      für einen und einer für alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältnis 
      ihrer Erbteile beizutragen schuldig. 
       
      
 
      § 
      821.  Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen 
      Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der 
      Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem
      § 550 
      zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder 
      Einzelne selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden, Lasten 
      nur nach Verhältnis seines Erbteiles. 
       
      
        Sicherheitsmittel der 
        Gläubiger des Erben
      § 
      822.  Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die 
      einzelnen Bestandteile des Nachlasses Exekution führen, über welche dem 
      Erben vom Nachlaßgerichte die freie Verfügung überlassen worden ist.
      
       
      
        Erbschaftsklagen
      § 
      823.  Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von 
      jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf 
      Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum 
      einzelner Erbschaftsstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der 
      Eigentumsklage verfolgt. 
       
      
        Wirkung derselben
      § 
      824.  Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder 
      zum Teile verhalten wird; so sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der 
      von dem Besitzer bezogenen Früchte; oder auf die Vergütung der von 
      demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen Grundsätzen zu 
      beurteilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen 
      Besitzer in dem
      
      Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter 
      redlicher Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke 
      niemandem verantwortlich. 
       
      
      Sechzehntes Hauptstück
      Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte
      
        Ursprung einer 
        Gemeinschaft
      § 
      825.  So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und 
      dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt; besteht eine 
      Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein 
      Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag. 
      
       
      
 
      § 
      826.  Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft 
      entspringt, erhalten auch die Rechte und Pflichten der Teilhaber ihre 
      nähere Bestimmung. Die besondern Vorschriften über eine durch Vertrag 
      entstehende Gemeinschaft der Güter sind in dem
      
      siebenundzwanzigsten Hauptstücke enthalten. 
       
      
 
      § 
      827.  Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, 
      der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen 
      wird, beweisen. 
       
      
        Gemeinschaftliche 
        Rechte der Teilhaber
      § 
      828.  
      
 
      (1)  Solange alle 
      Teilhaber einverstanden sind, stellen sie nur eine Person vor, und haben 
      das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. 
      Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen 
      Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des andern 
      verfügt würde. 
      
 
      (2)  ) Eine 
      gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den 
      Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren 
      Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. 
       
      
        Rechte des Teilhabers 
        auf seinen Anteil
      § 
      829.  Jeder Teilhaber ist vollständiger Eigentümer seines Anteiles. 
      Insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er 
      denselben, oder die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, 
      vermachen, oder sonst veräußern (§ 
      361). 
       
      
 
      § 
      830.  Jeder Teilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf 
      Verteilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die 
      Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum 
      Nachteile der übrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen 
      angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. 
      
       
      
 
      § 
      831.  Hat sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft 
      verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein 
      diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben, und 
      erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu 
      eingewilligt haben. 
       
      
 
      § 
      832.  Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur 
      Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Teilhabern, nicht auch 
      von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer 
      immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen. 
       
      
      Rechte der Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
      
        a) In Rücksicht des 
        Hauptstammes;
      § 
      833.  Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache 
      kommt allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die 
      ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, 
      entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, 
      sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. 
      
       
      
 
      § 
      834.  Bei wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder 
      besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die 
      Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese 
      verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen. 
       
      
 
      § 
      835.  Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur 
      Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber 
      nicht einhellig vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung 
      unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Diese 
      Arten der Entscheidung treten auch bei gleichen Stimmen der Mitglieder 
      ein. 
       
      
 
      § 
      836.  Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; 
      so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren 
      Abgang der Richter. 
       
      
 
      § 
      837.  Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein 
      Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung 
      abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in 
      Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Teilgenosse 
      ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet.
      
       
      
 
      § 
      838.  Wird die Verwaltung mehrern überlassen; so entscheidet auch 
      unter ihnen die Mehrheit der Stimmen. 
       
      
        b) der Nutzungen und 
        Lasten;
      § 
      839.  Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach 
      Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich 
      groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen. 
       
      
 
      § 
      840.  Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu 
      teilen. Ist aber diese Verteilungsart nicht tunlich; so ist jeder 
      berechtigt, auf die öffentliche Feilbietung zu dringen. Der gelöste Wert 
      wird den Teilhabern verhältnismäßig entrichtet. 
       
      
        c) der Teilung
      § 
      841.  Bei der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Teilung 
      der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Teilung 
      muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Können 
      sie nicht einig werden; so entscheidet das Los, oder ein Schiedsmann, 
      oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser 
      Entscheidungsarten nicht einhellig vereinigen, der Richter. 
       
      
 
      § 
      842.  Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bei der 
      Teilung liegender Gründe oder Gebäude ein Teilgenosse, zur Benützung 
      seines Anteiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie 
      ihm zu verwilligen sei. 
       
      
 
      § 
      843.  Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder 
      nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden; so ist 
      sie, und zwar, wenn auch nur ein Teilgenosse es verlangt, vermittelst 
      gerichtlicher Feilbietung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die 
      Teilhaber zu verteilen. 
       
      
 
      § 
      844.  Servituten, Grenzzeichen und die zum gemeinschaftlichen 
      Gebrauche nötigen Urkunden sind keiner Teilung fähig. Die Urkunden werden, 
      wenn sonst nichts im Wege steht, bei dem ältesten Teilhaber niedergelegt. 
      Die übrigen erhalten auf ihre Kosten beglaubigte Abschriften. Die 
      Grunddienstbarkeiten bestehen mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile 
      fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das 
      dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit 
      nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der 
      übrigen Teile. 
       
      
 
      § 
      845.  Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen 
      durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art 
      zu bezeichnen. 
       
      
 
      § 
      846.  Über die gemachte Teilung sind Urkunden zu errichten. Ein 
      Teilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein 
      dingliches Recht auf seinen Anteil, daß die darüber errichtete Urkunde den 
      öffentlichen Büchern einverleibt wird (§ 
      436). 
       
      
 
      § 
      847.  Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen 
      Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm 
      zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach 
      wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer 
      Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich 
      der übrigen Teile. 
       
      
 
      § 
      848.  Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine 
      Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre 
      vorige Kraft. Ebenso kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig 
      ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten. Solche Schulden 
      müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich 
      vorstellt, abgetragen werden. 
       
      
 
      § 
      848a.  Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last 
      einen Anspruch auf Nutzungen, so kann bei Teilung des herrschenden 
      Grundstückes jeder Berechtigte und bei Teilung des belasteten Grundstückes 
      jeder Belastete eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren. Die 
      Ausübung ist mit Rücksicht auf die Natur und Zweckbestimmung des Rechtes 
      sowie auf das Größenverhältnis und die wirtschaftliche Besonderheit der 
      einzelnen Liegenschaftsteile ohne Erschwerung der Last so zu regeln, wie 
      es allen Interessen billigerweise entspricht. 
       
      
 
      § 
      849.  Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden 
      ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, 
      zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, [Fideikommisse] u. dgl. 
      anwenden. 
       
      
        Erneuerung und 
        Berichtigung der Grenzen
      § 
      850.  Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was 
      immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich 
      werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig 
      sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung 
      oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die 
      Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem 
      Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze 
      festgesetzt und vermarkt werden wird. 
       
      
 
      § 
      851.  
      
 
      (1)  Sind die 
      Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem 
      letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht 
      feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem 
      Ermessen zu verteilen. 
      
 
      (2)  Jeder Partei 
      bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.
      
       
      
 
      § 
      852.  Die wichtigsten Behelfe bei einer Grenzberichtigung sind: die 
      Ausmessung und Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen 
      Grundes; dann, die sich darauf beziehenden öffentlichen Bücher und andere 
      Urkunden; endlich, die Aussagen sachkundiger Zeugen, und das von 
      Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene Gutachten.
      
       
      
 
      § 
      853.  
      
 
      (1)  Die Kosten des 
      Verfahrens sind von den Nachbarn nach Maß ihrer Grenzlinien zu bestreiten. 
      Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sich aus 
      der Verhandlung ergibt, daß die Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung 
      nicht notwendig war, weil die Grenze nicht bestritten oder hinlänglich 
      kenntlich gewesen ist, oder weil die anderen Beteiligten zur 
      außergerichtlichen Vermarkung bereit waren. Die Kosten einer Vertretung 
      hat der Vertretene selbst zu tragen. 
      
 
      (2)  Wenn das 
      Verfahren durch Störung des ruhigen Besitzes veranlaßt wurde, kann das 
      Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Partei auferlegen, die den 
      Streit veranlaßt hat. 
       
      
 
      § 
      853a.  Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten 
      sind, finden die Bestimmungen der
      §§ 850 
      bis 853 keine Anwendung. 
       
      
        Vermutete 
        Gemeinschaft
      § 
      854.  Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privatbäche, 
      Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen 
      benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches 
      Eigentum angesehen; wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere 
      Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen. 
       
      
 
      § 
      855.  Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner 
      Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindtüren und 
      Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine 
      angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schornstein, Feuerherd 
      oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art 
      in dem Gebrauche seines Anteiles gehindert werden. 
       
      
 
      § 
      856.  Alle Miteigentümer tragen zur Erhaltung solcher 
      gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt 
      vorhanden sind; oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die 
      Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört. 
       
      
 
      § 
      857.  Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die 
      Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; 
      oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite 
      eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungeteilte Eigentum 
      der Scheidewand, wenn nicht aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, 
      aus andern Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegenteil erhellt. 
      Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, 
      welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe 
      und Dicke unstreitig besitzt. 
       
      
 
      § 
      858.  In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, 
      seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in 
      gutem Stande erhalten, wenn durch die Öffnung für den Grenznachbar Schaden 
      zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigentümer verbunden, auf der 
      rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines 
      Raumes, und für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen. 
       
      
      Zweite Abteilung
      Von den persönlichen Sachenrechten
      
      Siebzehntes Hauptstück
      Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
      
        Grund der 
        persönlichen Sachenrechte
      § 
      859.  Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person 
      einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf 
      ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene 
      Beschädigung. 
       
      
        Auslobung
      § 
      860.  Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer 
      Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die 
      öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine 
      Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der 
      Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist. 
       
      
 
      § 
      860a.  Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in 
      derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht war, oder einer gleich 
      wirksamen Form, oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden, wenn 
      anders darauf in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich oder durch 
      Bestimmung einer Frist verzichtet ist. Der Widerruf ist aber unwirksam 
      gegenüber demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung 
      vollbracht hat, wenn er dartut, daß der Widerruf ihm zu dieser Zeit ohne 
      sein Verschulden nicht bekannt geworden war. 
       
      
 
      § 
      860b.  Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so 
      gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die 
      Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei 
      gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Teilen. 
       
      
        Abschließung des 
        Vertrages
      § 
      861.  Wer sich erklärt, daß er jemandem sein Recht übertragen, das 
      heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas tun, 
      oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt 
      aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den 
      übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. Solange die 
      Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht oder weder 
      zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag. 
      
       
      
 
      § 
      862.  Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller 
      bestimmten Frist angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muß der 
      einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte 
      Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis 
      zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter 
      der Voraussetzung, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei 
      rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen 
      erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der 
      Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch 
      nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig 
      wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen 
      hervorgeht. 
       
      
 
      § 
      862a.  Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung 
      innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer 
      Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller 
      erkennen mußte, daß die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und 
      gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt. 
      
       
      
 
      § 
      863.  
      
 
      (1)  Man kann seinen 
      Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene 
      Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, 
      welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu 
      zweifeln, übrig lassen. 
      
 
      (2)  In bezug auf 
      die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im 
      redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu 
      nehmen. 
       
      
 
      § 
      864.  
      
 
      (1)  Ist eine 
      ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der 
      Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem 
      Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen 
      Frist tatsächlich entsprochen worden ist. 
      
 
      (2)  Das Behalten, 
      Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine 
      Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. 
      Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder 
      zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach 
      den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so 
      hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache 
      an den Absender zurückzuleiten. 
       
      
 
      § 
      864a.  Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen 
      Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil 
      verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil 
      nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach 
      dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es 
      sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf 
      hingewiesen. 
       
      
      Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
      
        1. Fähigkeiten der 
        Personen
      § 
      865.  Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, 
      die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind – außer in den Fällen des
      § 
      151 Abs. 3 – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. 
      Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, 
      können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen;132) 
      wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas 
      versprechen, hängt – außer in den Fällen des
      § 
      151 Abs. 3 und des
      § 
      273a Abs. 2 – die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem
      dritten und
      vierten Hauptstück 
      des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der 
      Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese 
      Einwilligung erfolgt, kann der andere Teil nicht zurücktreten, aber eine 
      angemessene Frist zur Erklärung verlangen. 
       
      
 
      § 
      866.  aufgehoben133)
      
       
      
 
      § 
      867.  Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der 
      besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 
      27), oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert 
      werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu 
      entnehmen (§ 
      290). 
       
      
 
      § 
      868.  aufgehoben
      
       
      
        2. Wahre Einwilligung
      § 
      869.  Die Einwilligung in einen Vertrag muß frei, ernstlich, 
      bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung 
      unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter anderen 
      Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht 
      kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher 
      Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet 
      Genugtuung. 
       
      
 
      § 
      870.  Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte 
      und gegründete Furcht (§ 
      55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht 
      verbunden. 
       
      
 
      § 
      871.  
      
 
      (1)  War ein Teil 
      über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen 
      Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine 
      wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht 
      vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine 
      Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder 
      diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig 
      aufgeklärt wurde. 
      
 
      (2)  Ein Irrtum 
      eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden 
      Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über 
      den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den 
      Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 
      901). 
       
      
 
      § 
      872.  Betrifft aber der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine 
      wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so 
      bleibt der Vertrag, insofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt, 
      und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben, noch 
      immer gültig: allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrtumes 
      die angemessene Vergütung zu leisten. 
       
      
 
      § 
      873.  Ebendiese Grundsätze sind auch auf den Irrtum in der Person 
      desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; 
      insofern ohne den Irrtum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht 
      auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt 
      jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen 
      verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung. 
       
      
 
      § 
      874.  In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch 
      List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen 
      Genugtuung leisten. 
       
      
 
      § 
      875.  Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch 
      List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage 
      bewogen; oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlaßt worden; so ist der 
      Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der andere Teil an der Handlung des 
      Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen mußte, kommen die
      §§ 870 
      bis 874 zur Anwendung. 
       
      
 
      § 
      876.  Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 
      869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige 
      Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
      
       
      
 
      § 
      877.  Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung 
      verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen 
      Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat. 
       
      
        3. Möglichkeit und 
        Erlaubtheit
      § 
      878.  Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines 
      gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich 
      bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus 
      dem Vertrage nicht hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert 
      werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte 
      oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe 
      gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die 
      Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. 
       
      
 
      § 
      879.  
      
 
      (1)  Ein Vertrag, 
      der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, 
      ist nichtig. 
      
 
      (2)  Insbesondere 
      sind folgende Verträge nichtig: 
      
 
      1.  wenn etwas für 
      die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 
 
      
 
      1a.  wenn etwas für 
      die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen 
      wird; 
 
      
 
      2.  wenn ein 
      Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich 
      löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der 
      der Partei zuerkannt wird; 
 
      
 
      3.  wenn eine 
      Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, 
      noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird; 
 
      
 
      4.  wenn jemand den 
      Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder 
      Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem 
      Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren 
      läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem 
      Mißverhältnisse steht.
 
      
 
      (3)  Eine in 
      Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene 
      Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen 
      festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller 
      Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. 
       
      
 
      § 
      880.  Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, 
      vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es ebensoviel, als wenn 
      man den Vertrag nicht geschlossen hätte. 
       
      
 
      § 
      880a.  Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten 
      versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; 
      ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle 
      Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt. 
       
      
        Verträge zugunsten 
        Dritter
      § 
      881.  
      
 
      (1)  Hat sich jemand 
      eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, daß 
      an den Dritten geleistet werde. 
      
 
      (2)  Ob und in 
      welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom 
      Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der 
      Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der 
      Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile 
      gereichen soll. 
      
 
      (3)  Das Recht auf 
      die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten 
      versprochenen Leistungen gilt mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als 
      mit der Übergabe des Gutes erworben. 
       
      
 
      § 
      882.  
      
 
      (1)  Weist der 
      Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als 
      nicht erworben. 
      
 
      (2)  Einwendungen 
      aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.
      
       
      
        Form der Verträge
      § 
      883.  Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder 
      außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese 
      Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in 
      Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied. 
       
      
 
      § 
      884.  Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer 
      bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung 
      dieser Form nicht gebunden sein wollen. 
       
      
 
      § 
      885.  Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein 
      Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt 
      worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen 
      Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind. 
       
      
 
      § 
      886.  Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit 
      bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des 
      Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung 
      ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung 
      des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei 
      unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch 
      gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der 
      eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo 
      sie im Geschäftsverkehr üblich ist. 
       
      
 
      § 
      887.  aufgehoben
      
       
      
        Gemeinschaftliche 
        Verbindlichkeit oder Berechtigung
      § 
      888.  Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht 
      zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die 
      Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des 
      Eigentumes geteilt. 
       
      
 
      § 
      889.  Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus 
      mehrern Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, 
      und ebenso muß von mehrern Mitgenossen einer teilbaren Sache, jeder sich 
      mit dem ihm gebührenden Teile begnügen. 
       
      
 
      § 
      890.  Betrifft es hingegen unteilbare Sachen; so kann ein 
      Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner 
      fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur ein Schuldner da sind; so ist 
      dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung 
      herauszugeben, nicht verpflichtet; er kann auf die Übereinkunft aller 
      Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache 
      verlangen. 
       
      
        Korrealität
      § 
      891.  Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur 
      ungeteilten Hand dergestalt, daß sich einer für alle, und alle für einen 
      ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es 
      hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen 
      Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen; oder ob er 
      es von einem einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt 
      ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er 
      von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Teile befriedigt wird; so 
      kann er das Rückständige von den übrigen fordern. 
       
      
 
      § 
      892.  Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze 
      zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur 
      ungeteilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze 
      demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
      
       
      
 
      § 
      893.  Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet 
      hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und 
      sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, 
      haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr. 
       
      
 
      § 
      894.  Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger 
      lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und 
      die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person 
      erhält, kommt den übrigen nicht zustatten. 
       
      
 
      § 
      895.  Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe 
      Ganze zur ungeteilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die 
      ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muß 
      aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen 
      Verhältnissen bestimmt werden. Besteht kein solches Verhältnis; so ist 
      einer dem andern keine Rechenschaft schuldig. 
       
      
 
      § 
      896.  Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze 
      Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, auch ohne 
      geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn 
      kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen 
      zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er 
      unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher 
      ausfallender Anteil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen 
      werden. Die erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten kann den übrigen 
      bei der Forderung des Ersatzes nicht nachteilig sein (§ 
      894). 
       
      
      Nebenbestimmungen bei Verträgen:
      
        1. Bedingungen;
      § 
      897.  In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt 
      die nämlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten 
      Willens beigesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind. 
       
      
 
      § 
      898.  Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem 
      letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.
      
       
      
 
      § 
      899.  Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor 
      dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann 
      wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht 
      erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann. 
       
      
 
      § 
      900.  Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht 
      geht auch auf die Erben über. 
       
      
        2. Bewegungsgrund;
      § 
      901.  Haben die Parteien den Bewegungsgrund, oder den Endzweck 
      ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der 
      Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Außerdem 
      haben dergleichen Äußerungen auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge 
      keinen Einfluß. Bei den unentgeltlichen aber sind die bei den letzten 
      Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden. 
       
      
        3. Zeit, Ort und Art 
        der Erfüllung;
      § 
      902.  
      
 
      (1)  Eine durch 
      Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung 
      so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht 
      mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf 
      beginnt. 
      
 
      (2)  Das Ende einer 
      nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag 
      der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung 
      oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist 
      beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten 
      Tag dieses Monats. 
      
 
      (3)  Unter einem 
      halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter der Mitte eines 
      Monats der fünfzehnte dieses Monats. 
       
      
 
      § 
      903.  Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden 
      ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der 
      Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst 
      mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe 
      einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen 
      Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, 
      vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
      
       
      
 
      § 
      904.  Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages 
      bestimmt worden; so kann sie sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, 
      gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür 
      vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die 
      Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, 
      Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit 
      festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann statt, wenn der 
      Verpflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Tunlichkeit 
      versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 
      704 bis 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beigerückten 
      Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden. 
       
      
 
      § 
      905.  
      
 
      (1)  Kann der 
      Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke 
      des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der 
      Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, 
      wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen 
      Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In 
      Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der 
      Erfüllung zu sehen. 
      
 
      (2)  Geldzahlungen 
      hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an 
      dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der 
      Entstehung der Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch 
      bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten. 
       
      
 
      § 
      906.  Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden; so hat 
      der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmal getroffenen Wahl 
      für sich allein nicht abgehen. 
       
      
 
      § 
      907.  Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl 
      geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer 
      Wahlstücke vereitelt; so ist der Teil, dem die Wahl zusteht, an den 
      Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des 
      Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl 
      haften. 
       
      
        4. Angeld;
      § 
      908.  Was bei Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, 
      ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der 
      Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages 
      zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer 
      Partei nicht erfüllt; so kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene 
      Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes 
      zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf 
      die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz 
      dringen. 
       
      
        5. Reugeld;
      § 
      909.  Wird bei Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, 
      welchen ein oder der andere Teil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor 
      der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen 
      Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt, 
      oder das Reugeld bezahlt werden. Wer den Vertrag auch nur zum Teile 
      erfüllt; oder das, was von dem andern auch nur zum Teile zur Erfüllung 
      geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des 
      Reugeldes nicht mehr zurücktreten. 
       
      
 
      § 
      910.  Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugnis des 
      Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reugeldes bedungen wird; so 
      vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes 
      verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte 
      zurück. 
       
      
 
      § 
      911.  Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden 
      an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld 
      entrichten. 
       
      
        6. Nebengebühren
      § 
      912.  Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld 
      zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtigt. Sie bestehen in dem 
      Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in 
      den Zögerungszinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder 
      dessen, was dem andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig 
      erfüllt worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Teil sich auf diesen 
      Fall bedungen hat. 
       
      
 
      § 
      913.  Inwieweit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den 
      Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sei, ist in dem
      ersten und
      vierten 
      Hauptstücke des zweiten Teiles bestimmt worden. Wegen eines bloß 
      persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf 
      Nebengebühren. Inwieweit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist 
      teils aus den besondern Arten und Bestimmungen der Verträge; teils aus dem
      Hauptstücke von 
      dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung zu entnehmen. 
      
       
      
        Auslegungsregeln bei 
        Verträgen
      § 
      914.  Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen 
      Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu 
      erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen 
      Verkehrs entspricht. 
       
      
 
      § 
      915.  Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel 
      angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die 
      schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine 
      undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben 
      bedient hat (§ 
      869). 
       
      
 
      § 
      916.  
      
 
      (1)  Eine 
      Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis 
      zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft 
      verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu 
      beurteilen. 
      
 
      (2)  Einem Dritten, 
      der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede 
      des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden. 
       
      
        Allgemeine 
        Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
      § 
      917.  Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit 
      Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit 
      Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen 
      vergolten. 
       
      
 
      § 
      917a.  Ist zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt, 
      daß kein höheres oder kein niedrigeres als ein bestimmtes Entgelt 
      vereinbart werden darf, so ist eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, 
      als sie dieses Höchstmaß über- beziehungsweise dieses Mindestmaß 
      unterschreitet. Im zweiten Fall gilt das festgelegte Mindestentgelt als 
      vereinbart. 
       
      
 
      § 
      918.  
      
 
      (1)  Wenn ein 
      entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am 
      gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere 
      entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder 
      unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt 
      vom Vertrag erklären. 
      
 
      (2)  Ist die 
      Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer 
      Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller 
      noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden. 
       
      
 
      § 
      919.  Ist die Erfüllung zu einer bestimmten Zeit oder binnen einer 
      festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der 
      Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach 
      Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so 
      kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn 
      die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der 
      Leistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der 
      Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den 
      Empfänger kein Interesse haben. 
       
      
 
      § 
      920.  Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder 
      einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil 
      entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage 
      zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls 
      die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der 
      Leistung entnehmen läßt, daß die teilweise Erfüllung für ihn kein 
      Interesse hat. 
       
      
 
      § 
      921.  Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des 
      durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das 
      bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu 
      vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. 
      
       
      
        Gewährleistung
      § 
      922.  134)
      
      
 
      (1)  Wer einem 
      anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem 
      Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen 
      oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner 
      Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der 
      Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet 
      werden kann. 
      
 
      (2)  Ob die Sache 
      dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer 
      auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers 
      oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache 
      beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche 
      Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum 
      eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer 
      Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller 
      bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch 
      nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim 
      Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den 
      Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. 
       
      
        Fälle der 
        Gewährleistung
      § 
      923.  Wer also der Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat 
      und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend 
      bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel, oder Lasten derselben 
      verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache als 
      die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem 
      bestimmten Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen 
      Mängeln und Lasten frei sei; der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, 
      dafür zu haften. 
       
      
        Vermutung der 
        Mangelhaftigkeit
      § 
      924.  Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe 
      vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der 
      Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die 
      Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels 
      unvereinbar ist.135)
      
       
      
 
      § 
      925.  Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung 
      eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn 
      innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.
      
       
      
 
      § 
      926.  Von der rechtlichen Vermutung, daß der Mangel schon vor der 
      Übergabe des Tieres vorhanden war, kann aber der Übernehmer nur dann 
      Gebrauch machen, wenn er dem Übergeber oder in dessen Abwesenheit dem 
      Gemeindevorsteher sogleich von dem bemerkten Fehler Nachricht gibt oder 
      das Tier durch einen Sachverständigen untersuchen läßt oder die 
      gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt. 
      
       
      
 
      § 
      927.  Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm 
      der Beweis ob, daß das Tier schon vor der Übergabe mangelhaft war. Immer 
      steht aber auch dem Übergeber der Beweis offen, daß der gerügte Mangel 
      erst nach der Übergabe eingetreten sei. 
       
      
 
      § 
      928.  Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf 
      der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so 
      findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer 
      ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei 
      sei, keine Gewährleistung statt (§ 
      443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen 
      stets vertreten werden. 
       
      
 
      § 
      929.  Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat 
      ebensowenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher 
      ausdrücklich darauf Verzicht getan hat. 
       
      
 
      § 
      930.  Werden Sachen in Pausch und Bogen, nämlich so, wie sie stehen 
      und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Übergeber, 
      außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem 
      Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten 
      Fehler nicht verantwortlich. 
       
      
        Bedingung der 
        Gewährleistung
      § 
      931.  Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die 
      Sache erhobenen Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so 
      muß er seinem Vormann den Streit verkündigen. Unterläßt er dies, so 
      verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung, aber sein 
      Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenenen 
      Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Entschädigung in dem 
      Maße befreien, als erkannt wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen 
      der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen 
      den Dritten veranlaßt haben würden. 
       
      
        Rechte aus der 
        Gewährleistung
      § 
      932.  136)
      
      
 
      (1)  Der Übernehmer 
      kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des 
      Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des 
      Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) 
      fordern. 
      
 
      (2)  Zunächst kann 
      der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache 
      verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich 
      ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem 
      unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, 
      richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des 
      Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen 
      Unannehmlichkeiten. 
      
 
      (3)  Die 
      Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit 
      möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, 
      wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen 
      sind. 
      
 
      (4)  Sind sowohl die 
      Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit 
      einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das 
      Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen 
      Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber 
      die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener 
      Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen 
      Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der 
      Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. 
       
      
 
      § 
      932a.  Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages 
      wegen eines Viehmangels hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien, 
      sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist, durch einstweilige 
      Verfügung den gerichtlichen Verkauf des Tieres und die gerichtliche 
      Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 
       
      
        Verjährung
      § 
      933.  137)
      
      
 
      (1)  Das Recht auf 
      die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei 
      Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich 
      geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der 
      Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem 
      Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder 
      Verlängerung dieser Frist vereinbaren. 
      
 
      (2)  Bei Viehmängeln 
      beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine 
      Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf. 
      
 
      (3)  In jedem Fall 
      bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn 
      er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt. 
       
      
        Schadenersatz
      § 
      933a.  
      
 
      (1)  Hat der 
      Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch 
      Schadenersatz fordern. 
      
 
      (2)  Wegen des 
      Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die 
      Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz 
      verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich 
      ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand 
      verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder 
      den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn 
      diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten 
      verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des 
      Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. 
      
 
      (3)  Nach Ablauf von 
      zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch 
      wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten 
      weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des 
      Übergebers.138)
      
       
      
        Besonderer Rückgriff
      § 
      933b.  
      
 
      (1)  Hat ein 
      Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem 
      Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen 
      des § 
      933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im 
      Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der 
      Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet 
      haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.
      
      
 
      (2)  Ansprüche nach
      
      Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen 
      Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines 
      Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung 
      seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die 
      Dauer des Rechtsstreits gehemmt.139)
      
       
      
        Schadloshaltung wegen 
        Verkürzung über die Hälfte
      § 
      934.  Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht 
      einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem 
      gemeinen Werte erhalten; so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das 
      Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu 
      fordern. Dem andern Teile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht 
      zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit 
      ist. Das Mißverhältnis des Wertes wird nach dem Zeitpunkte des 
      geschlossenen Geschäftes bestimmt. 
       
      
 
      § 
      935.  Die Anwendung des
      § 934 
      kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht 
      anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um 
      einen außerordentlichen Wert zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der 
      wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Werte 
      verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuten 
      ist, daß sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen 
      vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Wert 
      nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte 
      versteigert worden ist. 
       
      
        Von der Verabredung 
        eines künftigen Vertrages
      § 
      936.  Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu 
      wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, 
      als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände 
      inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der 
      ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck 
      vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird. 
      Überhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre 
      nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigenfalls ist das 
      Recht erloschen. 
       
      
        Von dem Verzicht auf 
        Einwendungen
      § 
      937.  Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen 
      gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung. 
       
      
      Achzehntes Hauptstück
      Von Schenkungen
      
        Schenkung
      § 
      938.  Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich 
      überlassen wird, heißt eine Schenkung. 
       
      
        Inwiefern eine 
        Verzichtleistung eine Schenkung sei
      § 
      939.  Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder 
      zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem andern ordentlich 
      abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu 
      erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen. 
       
      
        Belohnende Schenkung
      § 
      940.  Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus 
      Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; 
      oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf 
      er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben. 
       
      
 
      § 
      941.  Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, 
      entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen, oder durch das 
      Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu 
      sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen. 
       
      
        Wechselseitige 
        Schenkungen
      § 
      942.  Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der 
      Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung 
      im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes. 
       
      
        Form des 
        Schenkungsvertrages,
      § 
      943.  Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe 
      geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein 
      Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet 
      werden. 
       
      
        und Maß einer 
        Schenkung
      § 
      944.  Ein unbeschränkter Eigentümer kann mit Beobachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen 
      verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenkt 
      wird, besteht nur insoweit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht 
      übersteigt. 
       
      
        Inwiefern der Geber 
        für das Geschenkte hafte
      § 
      945.  Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem 
      Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen 
      Folgen. 
       
      
        Unwiderruflichkeit 
        der Schenkungen
      § 
      946.  Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen 
      werden. 
       
      
        Ausnahmen: 1. Wegen 
        Dürftigkeit;
      § 
      947.  Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, 
      daß es ihm an dem nötigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich 
      von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die 
      geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der 
      nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders 
      dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern 
      Geschenknehmern ist der frühere nur insoweit verbunden, als die Beiträge 
      der spätern zum Unterhalte nicht zureichen. 
       
      
        2. Undankes;
      § 
      948.  Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben 
      Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter 
      grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am 
      Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von 
      Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze 
      verfahren werden kann. 
       
      
 
      § 
      949.  Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum 
      unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben des Verletzten, insofern 
      der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem 
      Geschenke in Natur oder Werte vorhanden ist, ein Recht zur 
      Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers. 
       
      
        3. Verkürzung des 
        schuldigen Unterhaltes;
      § 
      950.  Wer jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann 
      dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf 
      solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung 
      desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten 
      vermag. Bei mehreren Geschenknehmern ist die obige (§ 
      947) Vorschrift anzuwenden. 
       
      
        4. des Pflichtteiles;
      § 
      951.  
      
 
      (1)  Wenn bei 
      Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 
      785), der Nachlaß aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der 
      verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur 
      Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe 
      durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden. 
      
 
      (2)  Ist der 
      Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem andern nur so 
      weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der 
      Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde. 
      
 
      (3)  Unter mehreren 
      Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Maße, als der später 
      Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. 
      Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig. 
       
      
 
      § 
      952.  Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert 
      nicht mehr; so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus 
      dem Besitze gelassen hat. 
       
      
        5. der Gläubiger;
      § 
      953.  [Unter eben dieser (§ 
      952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert 
      werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger 
      verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als 
      die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte 
      eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.] 
      
       
      
        6. wegen nachgeborner 
        Kinder
      § 
      954.  Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach 
      geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder 
      ihm, noch den nachgebornen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. 
      Doch kann er, oder das nachgeborne Kind, im Notfalle sowohl gegen den 
      Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die 
      gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 
      947). 
       
      
        Welche Schenkungen 
        auf die Erben nicht übergehen
      § 
      955.  Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in 
      gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder 
      ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem 
      Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden sein. 
       
      
        Schenkung auf den 
        Todesfall
      § 
      956.  Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des 
      Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen 
      Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein 
      Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich 
      des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine 
      schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist.
      
       
      
      Neunzehntes Hauptstück
      Von dem Verwahrungsvertrage
      
        Verwahrungsvertrag
      § 
      957.  Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so 
      entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, 
      noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den 
      versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
      
       
      
 
      § 
      958.  Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder 
      Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der 
      Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern. 
       
      
        Wann er in einen 
        Darlehens- oder Leihvertrag;
      § 
      959.  Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch 
      freiwilliges Anerbieten des Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so hört 
      im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung; im zweiten aber 
      von dem Augenblicke, da das Anerbieten angenommen, oder von der 
      hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein 
      Verwahrungsvertrag zu sein; er wird bei verbrauchbaren Sachen in einen 
      Darlehens-, bei unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es 
      treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein. 
       
      
        oder in eine 
        Bevollmächtigung übergehe
      § 
      960.  Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge 
      gegeben werden. Wird aber dem Übernehmer zugleich ein anderes, auf die 
      anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft aufgetragen; so wird er als 
      ein Gewalthaber angesehen. 
       
      
        Pflichten und Rechte 
        des Verwahrers;
      § 
      961.  Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute 
      Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf 
      derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie 
      übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen. 
       
      
 
      § 
      962.  Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache 
      auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen, und kann nur den Ersatz des 
      ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm 
      anvertraute Sache nicht früher zurückgeben; es wäre denn, daß ein 
      unvorhergesehener Umstand ihn außer Stand setzte, die Sache mit Sicherheit 
      oder ohne seinen eigenen Nachteil zu verwahren. 
       
      
 
      § 
      963.  Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, 
      noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach 
      Belieben aufgekündet werden. 
       
      
 
      § 
      964.  Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der 
      Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht 
      für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon 
      kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
      
       
      
 
      § 
      965.  Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch 
      gemacht; hat er sie ohne Not und ohne Erlaubnis des Hinterlegers einem 
      Dritten in Verwahrung gegeben; oder die Zurückstellung verzögert, und die 
      Sache leidet einen Schaden, welchem sie bei dem Hinterleger nicht 
      ausgesetzt gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen, und die 
      Beschädigung wird ihm zugerechnet. 
       
      
 
      § 
      966.  [Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in 
      der Folge das Schloß oder Siegel verletzt worden; so ist der Hinterleger, 
      wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung seines Schadens, insofern 
      derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und den übrigen Umständen 
      wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es 
      wäre denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des 
      Schlosses oder Siegels ohne sein Verschulden geschehen sei. Das Nämliche 
      hat auch dann zu gelten, wenn sämtliche auf solche Art hinterlegte Sachen 
      in Verlust geraten sind.] 
       
      
        und des Hinterlegers
      § 
      967.  Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den 
      schuldbarer Weise zugefügten Schaden, und die zur Erhaltung der verwahrten 
      Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten 
      zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Notfalle, um das hinterlegte Gut zu 
      retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen 
      Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und 
      Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen dreißig Tagen 
      von Zeit der Zurückstellung angebracht werden. 
       
      
        Sequester
      § 
      968.  Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden 
      Parteien oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der 
      Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters 
      werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt. 
       
      
        Ob dem Verwahrer ein 
        Lohn gebühre
      § 
      969.  Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, 
      wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers 
      stillschweigend bedungen worden ist. 
       
      
        Gastaufnahme
      § 
      970.  
      
 
      (1)  Gastwirte, die 
      Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen 
      Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden 
      weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in 
      dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der 
      Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so 
      hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe 
      ein Ersatz gebührt. 
      
 
      (2)  Als eingebracht 
      gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an 
      einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. 
      Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, 
      für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen 
      befindlichen Sachen. 
      
 
      (3)  Den Wirten 
      werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die 
      üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste. 
       
      
 
      § 
      970a.  Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche 
      Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur 
      bis zum Betrage von 550 Euro140) 
      , es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur 
      Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder 
      seinen Leuten verschuldet ist. 
       
      
 
      § 
      970b.  Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der 
      Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem 
      Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte 
      zur Aufbewahrung übernommen waren. 
       
      
 
      § 
      970c.  Den im
      § 970 
      bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen 
      aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste 
      die eingebrachten Sachen zurückzuhalten. 
       
      
      Zwanzigstes Hauptstück
      Von dem Leihvertrage
      
        Leihvertrag
      § 
      971.  Wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum 
      unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so 
      entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemandem eine Sache zu 
      leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch 
      kein Leihvertrag. 
       
      
      Rechte und Pflichten des Entlehners:
      
        1. in Rücksicht des 
        Gebrauches;
      § 
      972.  Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher 
      bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er 
      verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen. 
       
      
        2. der 
        Zurückstellung;
      § 
      973.  Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die 
      Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner 
      verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als 
      möglich zurückzugeben. 
       
      
 
      § 
      974.  Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches 
      bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches 
      Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach 
      Willkür zurückfordern. 
       
      
 
      § 
      975.  Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der 
      Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen. 
       
      
 
      § 
      976.  Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor 
      geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er 
      ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher 
      zurückzunehmen. 
       
      
 
      § 
      977.  Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte 
      Sache auch vor der bestimmten Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere 
      Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen 
      nicht stattfinden. 
       
      
        3. der Beschädigung;
      § 
      978.  Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als 
      es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten 
      gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch 
      berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern. 
       
      
 
      § 
      979.  Wird die geliehene Sache beschädigt, oder zu Grunde 
      gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein 
      Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er 
      durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer 
      einer Sache ersetzen (§ 
      965). 
       
      
 
      § 
      980.  Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den 
      Wert erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden 
      wird, gegen den Willen des Eigentümers für sich zu behalten, wenn dieser 
      bereit ist, den empfangenen Wert zurückzugeben. 
       
      
        4. der 
        Erhaltungskosten
      § 
      981.  Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten 
      muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen 
      Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur 
      eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; 
      doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet. 
       
      
        Beschränkung der 
        wechselseitigen Klagen
      § 
      982.  Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes 
      dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreißig Tagen 
      nicht gerügt; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die 
      Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume 
      keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen. 
       
      
      Einundzwanzigstes Hauptstück
      Von dem Darlehensvertrage
      
        Darlehen
      § 
      983.  Wenn jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung 
      übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber 
      nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte 
      zurückgeben soll; so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, 
      obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 
      936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln. 
       
      
        Arten desselben
      § 
      984.  Ein Darlehen wird entweder in Geld oder in anderen 
      verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im 
      letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag. 
       
      
        Gelddarlehen:
      § 
      985.  Ein Gelddarlehen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder 
      öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben. 
      
       
      
        a) in klingender 
        Münze, oder Papiergeld;
      § 
      986.  Inwiefern ein Darlehen in klingender Münze überhaupt 
      geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches 
      Darlehen, oder ein Darlehen in Papiergeld zurückzuzahlen sei, bestimmen 
      die darüber bestehenden besonderen Vorschriften. 
       
      
 
      § 
      987.  Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von 
      ihm gegebenen Münzsorte bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser 
      Münzsorte geleistet werden. 
       
      
 
      § 
      988.  Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren 
      Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der 
      bestimmten, gegebenen Münzsorte, z. B. von 1000 Stücken kaiserlicher 
      Dukaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren 
      äußerer Wert in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird 
      aber der innere Wert geändert; so ist die Zahlung im Verhältnis zu dem 
      inneren Werte, den die gegebene Münzsorte zur Zeit des Darlehens hatte, zu 
      leisten. 
       
      
 
      § 
      989.  Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münzsorten im 
      Staate nicht im Umlaufe; so muß der Schuldner den Gläubiger mit zunächst 
      ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbe 
      den zur Zeit des Darlehens bestandenen inneren Wert dessen, was er gegeben 
      hat, erhalte. 
       
      
        b) in Schuldscheinen;
      § 
      990.  In öffentlichen Schuldscheinen können Darlehen in der Art 
      gültig geschlossen werden, daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem 
      durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, 
      geleistet, oder der Betrag nach dem Werte, welchen der Schuldschein zur 
      Zeit des Darlehens hatte, zurückgezahlt werde. 
       
      
 
      § 
      991.  Wenn statt Geldes ein Privatschuldschein oder Waren gegeben 
      worden sind; so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein 
      oder die empfangenen Waren unbeschädigt zurückzustellen, oder dem 
      Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen. 
       
      
        c) Darlehen in 
        anderen verbrauchbaren Gegenständen
      § 
      992.  Bei Darlehen, die nicht über Geld, sondern über andere 
      verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die 
      Zurückstellung in der nämlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, 
      keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werte gestiegen oder 
      gefallen sind. 
       
      
        Zinsen
      § 
      993.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      994.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      995.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      996.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      997.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      998.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      999.  Zinsen von Gelddarlehen sind in der nämlichen Währung 
      (Valuta), wie das Kapital selbst, zu entrichten. 
       
      
 
      § 
      1000.  
      
 
      (1)  An Zinsen, die 
      ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz 
      gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom 
      Hundert auf ein Jahr zu entrichten. 
      
 
      (2)  Der Gläubiger 
      einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien 
      dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen 
      eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. 
      Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind 
      ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten. 
      
 
      (3)  Haben die 
      Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung 
      getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern 
      der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu 
      zahlen. 
       
      
      
      Zinsenrechts-Änderungsgesetz, BGBl I Nr. 2002/118
      Artikel V
      Verbandsklage
      1. Ein 
      Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung 
      grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen 
      unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen 
      Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur 
      Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung 
      geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch 
      die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der 
      Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der 
      Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die
      §§ 24,
      25 Abs. 3 
      bis 7 und
      26 UWG 
      1984 sind sinngemäß anzuwenden.
      2. Die Gefahr 
      einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn 
      der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte 
      Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener 
      Konventionalstrafe (§ 
      1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
      
      
        Form des 
        Schuldscheines
      § 
      1001.  Damit ein Schuldschein über einen Darlehensvertrag einen 
      vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder 
      Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner; der 
      Gegenstand und Betrag des Darlehens; und, wenn es in Geld gegeben wird, 
      die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld 
      sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende 
      Bedingungen redlich und deutlich bestimmt werden. Die äußere, zur 
      Beweiskraft nötige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung 
      fest. 
       
      
      Zweiundzwanzigstes Hauptstück
      Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
      
        
        Bevollmächtigungsvertrag
      § 
      1002.  Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft 
      im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heißt 
      Bevollmächtigungsvertrag. 
       
      
 
      § 
      1003.  Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte 
      öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich 
      beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich 
      zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben 
      sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachteil verantwortlich.
      
       
      
        Einteilung der 
        Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche;
      § 
      1004.  Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder 
      ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur 
      stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den 
      entgeltlichen, außer dem aber zu den unentgeltlichen. 
       
      
        mündliche oder 
        schriftliche;
      § 
      1005.  Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich 
      geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber 
      ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt. 
       
      
        allgemeine oder 
        besondere;
      § 
      1006.  Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem 
      jemandem die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. 
      Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß 
      außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne 
      Angelegenheiten der einen oder der anderen Gattung zum Gegenstande haben.
      
       
      
        unumschränkte oder 
        beschränkte
      § 
      1007.  Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit 
      beschränkter Freiheit zu handeln erteilet. Durch die erstere wird der 
      Gewalthaber berechtigt, das Geschäft nach seinem besten Wissen und 
      Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie 
      weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben. 
      
       
      
 
      § 
      1008.  Folgende Geschäfte: wenn im Namen eines andern Sachen 
      veräußert, oder entgeltlich übernommen; Anleihen oder Darleihen 
      geschlossen; Geld oder Geldeswert erhoben; Prozesse anhängig gemacht; 
      [Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben], oder Vergleiche 
      getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der 
      Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt 
      angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; 
      Schenkungen gemacht; die Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, 
      eingeräumt, oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen; ist eine 
      besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. 
      Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur 
      hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt 
      worden ist. 
       
      
        Rechte und 
        Verbindlichkeiten des Gewalthabers;
      § 
      1009.  Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem 
      Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu 
      besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber 
      zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, 
      berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes 
      notwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß 
      sind. Überschreitet er aber die Grenzen der Vollmacht; so haftet er für 
      die Folgen. 
       
      
 
      § 
      1010.  Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Not einem Dritten 
      auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung 
      eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch 
      die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bei der Auswahl der 
      Person begangenes Verschulden. 
       
      
 
      § 
      1011.  Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft 
      aufgetragen; so ist die Mitwirkung aller zur Gültigkeit des Geschäftes, 
      und Verpflichtung des Machtgebers notwendig; wenn nicht ausdrücklich einem 
      oder mehreren aus ihnen die volle Befugnis in der Vollmacht erteilt worden 
      ist. 
       
      
 
      § 
      1012.  Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein 
      Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte 
      vorkommenden Rechnungen, sooft dieser es verlangt, vorzulegen. 
       
      
 
      § 
      1013.  Gewalthaber sind, außer dem im
      § 1004 
      enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu 
      fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in 
      Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke 
      anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armenkasse
      [nunmehr: Fürsorgeverband] 
      eingezogen. 
       
      
        des Gewaltgebers;
      § 
      1014.  Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur 
      Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst 
      bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur 
      Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu 
      leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit 
      der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. 
       
      
 
      § 
      1015.  Leidet der Gewalthaber bei der Geschäftsführung nur 
      zufälligerweise Schaden; so kann er in dem Falle, daß er das Geschäft 
      unentgeltlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag fordern, welcher 
      ihm bei einem entgeltlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem 
      höchsten Schätzungswerte gebührt haben würde. 
       
      
 
      § 
      1016.  Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht; 
      so ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft 
      genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vorteil sich zuwendet.
      
       
      
        in Rücksicht eines 
        Dritten;
      § 
      1017.  Insofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den 
      Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
      auflegen. Hat er also innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht mit 
      einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten 
      Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber 
      dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber erteilte geheime Vollmacht hat auf 
      die Rechte des Dritten keinen Einfluß. 
       
      
 
      § 
      1018.  Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen 
      Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, 
      sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte 
      sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich. 
       
      
 
      § 
      1019.  aufgehoben
      
       
      
        Auflösung des 
        Vertrages durch den Widerruf;
      § 
      1020.  Es steht dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu 
      widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit 
      gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch 
      einen der Bemühung angemessenen Teil der Belohnung entrichten. Dieses 
      findet auch dann statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen 
      Zufall verhindert worden ist. 
       
      
        die Aufkündung;
      § 
      1021.  Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht 
      aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere 
      aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen 
      Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorhergesehenes und 
      unvermeidliches Hindernis eingetreten ist, allen daraus entstandenen 
      Schaden ersetzen. 
       
      
        den Tod;
      § 
      1022.  In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des 
      Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das 
      angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht 
      unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall 
      des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das 
      Geschäft zu vollenden. 
       
      
 
      § 
      1023.  Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und 
      übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft 
      aufgehoben. 
       
      
        oder Konkurs
      § 
      1024.  Verfällt der Machtgeber in Konkurs; so sind alle Handlungen, 
      die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des 
      Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Ebenso erklärt die 
      Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und 
      für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. 
       
      
        Inwiefern die 
        Verbindlichkeit fortdauere
      § 
      1025.  Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch 
      den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die 
      Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis 
      von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen 
      worden ist, oder füglich getroffen werden konnte. 
       
      
 
      § 
      1026.  Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der 
      Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge 
      verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bei dem Gewalthaber, der 
      die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erholen. 
       
      
        Stillschweigende 
        Bevollmächtigung der Dienstpersonen
      § 
      1027.  Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben 
      auch ihre Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, 
      Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Faktor, 
      Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen. 
      
       
      
 
      § 
      1028.  Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der 
      Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich 
      kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
      
       
      
 
      § 
      1029.  Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird 
      ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes 
      beurteilt. Wer einem andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird 
      vermutet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu 
      tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit 
      verbunden ist (§ 
      1009). 
       
      
 
      § 
      1030.  Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes 
      seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu 
      verkaufen; so wird vermutet, daß sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung 
      zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen. 
       
      
 
      § 
      1031.  Die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen, 
      erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Namen Waren 
      einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der ihnen anvertrauten 
      Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in 
      Frachtbriefen bestimmt worden ist. 
       
      
 
      § 
      1032.  Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, 
      was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Namen auf 
      Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den 
      gemachten Auftrag erweisen. 
       
      
 
      § 
      1033.  Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein 
      ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet 
      werden; so gilt die Vermutung, daß der Überbringer dieses Buches 
      bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen. 
       
      
        Gerichtliche und 
        gesetzliche Bevollmächtigung
      § 
      1034.  141) 
      Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge 
      betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer 
      Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des 
      Gerichtes. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz 
      mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut. 
       
      
        Geschäftsführung ohne 
        Auftrag;
      § 
      1035.  Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden 
      Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze die Befugnis erhalten 
      hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines andern nicht mengen. 
      Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
      
       
      
        im Notfalle;
      § 
      1036.  Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung 
      eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft 
      er besorgt hat, den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu 
      ersetzen schuldig; wenngleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos 
      geblieben ist (§ 
      403). 
       
      
        oder zum Nutzen des 
        anderen;
      § 
      1037.  Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des andern zu 
      befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat 
      der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft 
      auf seine Kosten zu des andern klarem, überwiegenden Vorteile geführt; so 
      müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden. 
      
       
      
 
      § 
      1038.  Ist aber der überwiegende Vorteil nicht klar; oder hat der 
      Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden 
      Sache vorgenommen, daß die Sache dem andern zu dem Zwecke, wozu er sie 
      bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze 
      verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene 
      Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht 
      möglich ist, ihm volle Genugtuung leiste. 
       
      
 
      § 
      1039.  Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, 
      muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten 
      genaue Rechnung darüber ablegen. 
       
      
        gegen den Willen des 
        anderen
      § 
      1040.  Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des 
      Eigentümers sich eines fremden Geschäftes anmaßt, oder den rechtmäßigen 
      Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des 
      Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus 
      erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den 
      gemachten Aufwand, insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.
      
       
      
        Verwendung einer 
        Sache zum Nutzen des anderen
      § 
      1041.  Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines 
      andern verwendet worden ist; kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn 
      dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der 
      Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden 
      ist. 
       
      
 
      § 
      1042.  Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach 
      dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu 
      fordern. 
       
      
 
      § 
      1043.  Hat jemand in einem Notfalle, um einen größern Schaden von 
      sich und andern abzuwenden, sein Eigentum aufgeopfert; so müssen ihn alle, 
      welche daraus Vorteil zogen, verhältnismäßig entschädigen. Die 
      ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein 
      Gegenstand der Seegesetze. 
       
      
 
      § 
      1044.  Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern 
      Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt. 
       
      
      Dreiundzwanzigstes Hauptstück
      Von dem Tauschvertrage
      
        Tausch
      § 
      1045.  Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine 
      andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur 
      Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur 
      Erwerbung des Eigentumes notwendig. 
       
      
 
      § 
      1046.  Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch 
      lassen sich Gold und Silber als eine Ware, und selbst als Münzsorten 
      insoweit vertauschen, als sie nur gegen andere Münzsorten, goldene nämlich 
      gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen.
      
       
      
        Rechte und Pflichten 
        der Tauschenden;
      § 
      1047.  Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die 
      vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit 
      allem Zugehöre zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, 
      in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum 
      freien Besitz zu übergeben und zu übernehmen. 
       
      
        insbesondere in 
        Rücksicht der Gefahr;
      § 
      1048.  Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Übergabe geschehen 
      soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte 
      Sache durch Verbot außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder 
      doch über die Hälfte am Werte zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für 
      nicht geschlossen anzusehen. 
       
      
 
      § 
      1049.  Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte 
      Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des 
      Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so 
      trägt der Übernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn 
      anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert worden 
      ist. 
       
      
        und der Nutzungen vor 
        der Übergabe
      § 
      1050.  Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache 
      bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, 
      samt dem Zuwachse, dem Übernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben 
      worden ist. 
       
      
 
      § 
      1051.  Ist keine Zeit zur Übergabe der bestimmten Sache bedungen, 
      und fällt keinem Teile ein Versehen zur Last; so sind die obigen 
      Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§ 
      1048 bis 1050) auf den Zeitpunkt der Übergabe selbst anzuwenden; 
      insofern die Parteien nicht etwas anderes festgesetzt haben. 
       
      
 
      § 
      1052.  Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit 
      erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur 
      Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder 
      Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte 
      Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit 
      des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten. 
       
      
      Vierundzwanzigstes Hauptstück
      Von dem Kaufvertrage
      
        Kaufvertrag
      § 
      1053.  Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte 
      Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den 
      Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die 
      Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das 
      Eigentumsrecht. 
       
      
        Erfordernisse des 
        Kaufvertrages
      § 
      1054.  Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen 
      sein müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses 
      wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß in 
      barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig sein.
      
       
      Der 
      Kaufpreis muß
      
        a) in barem Gelde 
        bestehen;
      § 
      1055.  Wird eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere 
      Sache veräußert; so wird der Vertrag, je nachdem der Wert am Gelde mehr 
      oder weniger, als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe 
      oder Tausche, und bei gleichem Werte der Sache, zum Kaufe gerechnet.
      
       
      
        b) bestimmt;
      § 
      1056.  Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch 
      einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem 
      bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß kein 
      Zeitraum bedungen worden ist, ein Teil vor der Bestimmung des Preises 
      zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
      
       
      
 
      § 
      1057.  Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen 
      überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so 
      verschieden aus, daß der Preis nicht einmal durch wirkliche Mehrheit der 
      Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.
      
       
      
 
      § 
      1058.  Auch der Wert, welcher bei einer frühern Veräußerung 
      bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den 
      ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis 
      des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt werden muß, 
      angenommen. 
       
      
        c) nicht gesetzwidrig 
        sein
      § 
      1059.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1060.  Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als 
      Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 
      934 und
      935). 
      Diese Beschwerde findet auch dann statt, wenn der Ausspruch des 
      Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist. 
       
      
        Pflichten des 
        Verkäufers,
      § 
      1061.  Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der 
      Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den 
      Vorschriften zu übergeben, welche oben bei dem Tausche (§ 
      1047) aufgestellt worden sind. 
       
      
        und des Käufers
      § 
      1062.  Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder 
      zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar 
      abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu 
      verweigern berechtigt. 
       
      
 
      § 
      1063.  Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das 
      Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und 
      das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über. 
       
      
        Gefahr und Nutzen des 
        Kaufgegenstandes
      § 
      1064.  In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, 
      aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die 
      bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§ 
      1048 - 1051). 
       
      
        Kauf einer gehofften 
        Sache
      § 
      1065.  Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so 
      sind die in dem
      
      Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.
      
       
      
        Allgemeine Vorschrift
      § 
      1066.  In allen bei einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche 
      in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den
      Hauptstücken von 
      Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere 
      aufgestellten Vorschriften anzuwenden. 
       
      
        Besondere Arten oder 
        Nebenverträge eines Kaufvertrages
      § 
      1067.  Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: 
      der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der 
      Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers; 
      und der Verkaufsauftrag. 
       
      
        Verkauf mit Vorbehalt 
        des Wiederkaufes
      § 
      1068.  Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das 
      Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne 
      nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in 
      einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite aber das 
      erlegte Kaufgeld zurückgegeben, und die inzwischen beiderseits aus dem 
      Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegeneinander aufgehoben.
      
       
      
 
      § 
      1069.  Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; 
      oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm 
      gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, 
      wenn durch sein Verschulden der Wert verändert oder die Zurückgabe 
      vereitelt worden ist. 
       
      
 
      § 
      1070.  Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen 
      Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann 
      sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das 
      Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem 
      Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines 
      redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt. 
       
      
        Kauf mit Vorbehalt 
        des Rückverkaufes
      § 
      1071.  Den nämlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer 
      ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen; und 
      es sind auf dasselbe die für den Wiederkauf erteilten Vorschriften 
      anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufs oder Wiederkaufs 
      verstellt, und eigentlich, um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu 
      verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des
      § 916 
      ein. 
       
      
        Vorbehalt des 
        Vorkaufsrechts
      § 
      1072.  Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, 
      wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten 
      soll, der hat das Vorkaufsrecht. 
       
      
 
      § 
      1073.  Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. 
      In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die 
      öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden. 
       
      
 
      § 
      1074.  Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, 
      noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. 
       
      
 
      § 
      1075.  Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig 
      Stunden; unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen 
      Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das 
      Vorkaufsrecht erloschen. 
       
      
 
      § 
      1076.  Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen 
      Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, 
      als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur 
      Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß. 
       
      
 
      § 
      1077.  Der zur Einlösung Berechtigte muß, außer dem Falle einer 
      andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten 
      angeboten worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen 
      Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen und lassen sie sich 
      auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das 
      Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. 
       
      
 
      § 
      1078.  Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten 
      ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen. 
       
      
 
      § 
      1079.  Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht 
      angeboten, so muß er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines 
      dinglichen Vorkaufsrechts kann die veräußerte Sache dem Dritten 
      abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen 
      oder unredlichen Besitzes behandelt. 
       
      
        Kauf auf die Probe
      § 
      1080.  Der Kauf auf die Probe ist unter der im Belieben des Käufers 
      stehenden Bedingung geschlossen, daß er die Ware genehmige. Die Bedingung 
      ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an 
      den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn 
      der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt. 
       
      
 
      § 
      1081.  Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits 
      übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der 
      Probezeit als Genehmigung. 
       
      
 
      § 
      1082.  Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, 
      so wird sie bei beweglichen Sachen auf drei Tage; bei unbeweglichen aber 
      auf ein Jahr angenommen. 
       
      
        Verkauf mit Vorbehalt 
        eines besseren Käufers
      § 
      1083.  Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der 
      Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer 
      meldet, denselben vorzuziehen befugt sei; so bleibt in dem Falle, daß das 
      Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum 
      Eintritte der Bedingung aufgeschoben. 
       
      
 
      § 
      1084.  Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag 
      abgeschlossen; er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder 
      aufgelöst. Bei dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bei 
      dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermutet. 
       
      
 
      § 
      1085.  Ob der neue Käufer besser sei, beurteilt der Verkäufer. Er 
      kann den zweiten Käufer, wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, 
      vorziehen. Bei der Auflösung des Vertrages heben sich die Nutzungen der 
      Sache und des Geldes gegeneinander auf. In Rücksicht der Verbesserungen 
      oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer 
      behandelt. 
       
      
        Verkaufsauftrag
      § 
      1086.  Wenn jemand seine bewegliche Sache einem anderen für einen 
      gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der 
      Übernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld 
      liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der Übergeber vor 
      Verlauf der Zeit die Sache zurückzufordern nicht berechtigt; der 
      Übernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
      
       
      
 
      § 
      1087.  Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber 
      Eigentümer. Der Übernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden 
      verursachten Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung der Sache nur 
      solche Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen. 
      
       
      
 
      § 
      1088.  Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die 
      Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Übernehmer wie ein Gewalthaber 
      angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem 
      Dritten, welcher sie von dem Übernehmer redlicher Weise an sich gebracht 
      hat, abgefordert werden (§ 
      367). 
       
      
 
      § 
      1089.  Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge 
      und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in 
      der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der 
      Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind. 
       
      
      Fünfundzwanzigstes Hauptstück
      Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen
      
        Bestandvertrag
      § 
      1090.  Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer 
      unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten 
      Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag. 
       
      I. 
      Miet- und Pachtvertrag
      
 
      § 
      1091.  Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene 
      Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Mietvertrag; wenn sie 
      aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag 
      genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art 
      zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit 
      der Hauptsache zu beurteilen. 
       
      
        Erfordernisse
      § 
      1092.  Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen 
      Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen 
      werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft 
      getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet. 
       
      
 
      § 
      1093.  Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und 
      unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch 
      in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem 
      Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen. 
       
      
        Wirkung
      § 
      1094.  Sind die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des 
      Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist 
      der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für 
      gekauft anzusehen. 
       
      
 
      § 
      1095.  Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher 
      eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches 
      Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die 
      noch übrige Zeit gefallen lassen muß. 
       
      
      Wechselseitige Rechte:
      
        1. In Hinsicht auf 
        Überlassung, Erhaltung, Benützung;
      § 
      1096.  
      
 
      (1)  Vermieter und 
      Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in 
      brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in 
      dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das 
      Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der 
      Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu 
      dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die 
      Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses 
      befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im 
      voraus nicht verzichtet werden. 
      
 
      (2)  Der Pächter hat 
      die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst 
      zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er 
      nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten 
      werden können. 
       
      
 
      § 
      1097.  Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber 
      obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz 
      verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der 
      Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn 
      er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 
      1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 
      1037) gemacht hat; er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs 
      Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst 
      ist die Klage erloschen. 
       
      
 
      § 
      1098.  Mieter und Pächter sind berechtigt, die Miet- und 
      Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und 
      zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des 
      Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt 
      worden ist. 
       
      
        2. Lasten;
      § 
      1099.  Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der 
      Vermieter. Bei eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen 
      geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluß der eingetragenen 
      Hypothekarlasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage 
      geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen 
      worden sind, oder bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst 
      entrichtet werden müssen. 
       
      
        3. Zins
      § 
      1100.  Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der 
      Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, 
      halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf 
      derselben zu entrichten. 
       
      
 
      § 
      1101.  
      
 
      (1)  Zur 
      Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen 
      Sache das Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm 
      in gemeinschaftlichem Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen 
      Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen 
      sind. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer pfandweisen 
      Beschreibung entfernt werden, es sei denn, daß dies infolge einer 
      gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach 
      dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet. 
      
 
      (2)  Zieht der 
      Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne daß der Zins entrichtet 
      oder sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene 
      Gefahr zurückbehalten, doch muß er binnen drei Tagen um die pfandweise 
      Beschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben. 
      
 
      (3)  Dem Verpächter 
      eines Grundstückes steht in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung das 
      Pfandrecht an dem auf dem Pachtgute vorhandenen Vieh und den 
      Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten zu.
      
       
      
 
      § 
      1102.  Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des 
      Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine 
      Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später 
      eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, 
      wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist. 
       
      
        Zins in Früchten
      § 
      1103.  Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß 
      der Übernehmer die Wirtschaft betreiben, und dem Übergeber einen auf die 
      ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Dritteil oder die Hälfte 
      der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein 
      Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln 
      beurteilt wird. 
       
      
        Fälle und Bedingungen 
        einer Erlassung des Zinses
      § 
      1104.  Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher 
      Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, 
      Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder 
      benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht 
      verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
      
       
      
 
      § 
      1105.  Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen 
      beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein 
      verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein 
      Erlaß an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen 
      des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des 
      gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu 
      erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.
      
       
      
 
      § 
      1106.  Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich 
      genommen; so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und 
      Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen 
      nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle 
      andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen; so wird deswegen noch 
      nicht vermutet, daß er auch für den zufälligen Untergang des ganzen 
      Pachtstückes haften wolle. 
       
      
 
      § 
      1107.  Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen 
      dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus 
      einem dem Bestandnehmer zugestoßenen Hindernisse oder Unglücksfalle 
      vereitelt, oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde 
      schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein 
      zur Last. Er muß den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muß sich aber 
      den ersparten Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige 
      Verwertung des Bestandstückes erlangt, anrechnen. 
       
      
 
      § 
      1108.  Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder 
      eines Teiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze; so muß 
      er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, 
      und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich, oder 
      wenigstens durch zwei sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese 
      Vorsicht wird er nicht angehört. 
       
      
        4. Zurückstellung;
      § 
      1109.  Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die 
      Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäß oder doch in dem Zustand, in 
      welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht 
      auf die Jahreszeit, in welcher die Pacht geendigt worden ist, in 
      gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein 
      Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des 
      früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen. 
      
       
      
 
      § 
      1110.  Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet 
      worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 
      518) ein. 
       
      
 
      § 
      1111.  Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt, oder durch 
      Mißbrauch abgenützt; so haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, 
      als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch 
      muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem 
      Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst 
      ist das Recht erloschen. 
       
      
        5. Auflösung des 
        Bestandvertrages:
        a) durch Untergang der Sache;
      § 
      1112.  Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die 
      bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen 
      Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen 
      Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich. 
      
       
      
        b) Verlauf der Zeit;
      § 
      1113.  Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, 
      welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem 
      gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bei sogenannten Tag-, Wochen- 
      und Monatszimmern, oder durch die erklärte, oder aus den Umständen 
      hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist. 
      
       
      
        Wenn keine Erneuerung 
        geschieht;
      § 
      1114.  Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern 
      auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige 
      Aufkündigung bedungen worden; so wird der Vertrag durch die Unterlassung 
      der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine 
      Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende 
      Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, 
      die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei 
      bewenden läßt. 
       
      
 
      § 
      1115.  Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages 
      geschieht unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher 
      geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr; 
      wenn aber der ordentliche Genuß erst in einem späteren Zeitraume erfolgen 
      kann, auf eine so lange Zeit, als notwendig ist, um die Nutzungen einmal 
      beziehen zu können. Mietungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen 
      oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle 
      kürzere Mietungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche 
      vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederholten 
      Erneuerungen gilt das Nämliche, was hier in Rücksicht der ersten 
      Erneuerung vorgeschrieben ist. 
       
      
        c) Aufkündigung;
      § 
      1116.  Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder 
      ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften 
      bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem andern 
      die Pachtung sechs Monate; die Mietung einer unbeweglichen Sache vierzehn 
      Tage; und einer beweglichen vierundzwanzig Stunden vorher aufkündigen, als 
      die Abtretung erfolgen soll. 
       
      
 
      § 
      1116a.  Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der 
      Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der 
      Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den 
      Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen 
      Kündigungsfrist gelöst werden. 
       
      
 
      § 
      1117.  Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der 
      bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das 
      Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen 
      Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, 
      oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit 
      entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der 
      Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem 
      Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die 
      Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat. 
       
      
 
      § 
      1118.  Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des 
      Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen 
      nachteiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit 
      der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des 
      Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; 
      oder, wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine 
      nützlichere Bauführung ist der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht 
      schuldig, wohl aber notwendige Ausbesserungen. 
       
      
 
      § 
      1119.  Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung 
      schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein mußte; oder, wenn 
      die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen 
      aus Vernachlässigung der kleinern Ausbesserungen entstanden ist; so muß 
      dem Mieter für den vermißten Gebrauch eine angemessene Entschädigung 
      geleistet werden. 
       
      
        d) Veräußerung der 
        Sache
      § 
      1120.  Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern 
      veräußert, und ihm bereits übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein 
      Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 
      1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er 
      ist aber berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen 
      Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.
      
       
      
 
      § 
      1121.  Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das 
      Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich 
      einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht 
      zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung 
      weichen. 
       
      II. 
      Erbpacht
      
 
      § 
      1122.  Der Vertrag, wodurch jemandem das Nutzeigentum eines Gutes 
      erblich unter der Bedingung überlassen wird, daß er die jährlichen 
      Nutzungen mit einer jährlichen, im Verhältnisse zu dem Ertrage bestimmten 
      Abgabe im Gelde, in Früchten, oder auch in verhältnismäßigen Diensten 
      vergelten solle, heißt ein Erbpachtvertrag. 
       
      III. 
      Erbzinsvertrag
      
 
      § 
      1123.  Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur 
      Anerkennung des Grundeigentumes geleistet; so heißt der Grund ein 
      Erbzinsgut, und der darüber errichtete Vertrag ein Erbzinsvertrag. 
      
       
      
 
      § 
      1124.  Im Zweifel, ob ein Nutzeigentum ein Erbpachtgut oder ein 
      Erbzinsgut sei, ist auf den Betrag des jährlichen Zinses, und andere 
      Schuldigkeiten Rücksicht zu nehmen. Steht dieser Betrag mit den jährlichen 
      reinen Nutzungen außer allem Verhältnisse; so ist das Nutzeigentum ein 
      Erbzinsgut; läßt sich aber wenigstens von alten Zeiten her und bei ganz 
      öde übernommenen Gründen ein Verhältnis denken; so ist es ein Erbpachtgut 
      (§ 359).
      
       
      IV. 
      Bodenzins
      
 
      § 
      1125.  Ist ein Eigentum dergestalt geteilt, daß einem Teile die 
      Substanz des Grundes samt der Benützung der Unterfläche, dem andern Teile 
      aber nur die Benützung der Oberfläche erblich gehört; so heißt die 
      jährliche von diesem letztern Besitzer zu entrichtende Abgabe, Bodenzins.
      
       
      
        Erwerbung des 
        nutzbaren Eigentumes
      § 
      1126.  Das geteilte Eigentum einer unbeweglichen Sache kann 
      ebensowenig, als das vollständige ohne Einverleibung in die öffentlichen 
      Bücher oder Register erworben werden. Ein gültiger Titel gründet nur ein 
      persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht 
      gegen einen Dritten (§ 
      431). 
       
      
        Gemeinschaftliche 
        Rechte des Ober- und Nutzungseigentümers
      § 
      1127.  Die Rechte des Ober- und Nutzungseigentümers kommen 
      überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Teile insoweit verfügen 
      kann, als die Rechte des andern dadurch nicht verletzt werden (§ 
      363). 
       
      
 
      § 
      1128.  Einer wie der andere ist berechtigt, seinen Anteil 
      gerichtlich zu verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch 
      eine letzte Willenserklärung zu veräußern. Wer eine Einschränkung 
      behauptet, muß solche durch die gehörigen Urkunden, durch sogenannte 
      Gewährbriefe oder Handfesten beweisen. 
       
      
        Besondere Rechte und 
        Pflichten des Obereigentümers
      § 
      1129.  Der Obereigentümer ist insbesondere berechtigt, dem 
      Nutzungseigentümer nicht nur die Verringerung der Nutzungssache; sondern 
      auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch die Ausübung seiner Rechte 
      vereitelt, oder erschwert werden kann. 
       
      
        1. In Rücksicht der 
        Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes;
      § 
      1130.  Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigentümer für die 
      Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässigt er, 
      ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder 
      ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der 
      Obereigentümer auf die Überlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder 
      Erbzins-Männer dringen. 
       
      
        2. des Erbzinses
      § 
      1131.  Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn 
      besteht in der Beziehung des jährlichen Zinses und anderer bedungenen 
      Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande erhöht, von den zum Grunde 
      nicht gehörigen Fahrnissen aber, so wie von andern beweglichen Sachen, gar 
      nicht bezogen werden. 
       
      
        Wann der Zins zu 
        entrichten
      § 
      1132.  Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch 
      Provinzial-Gesetze bestimmt ist, in der ersten Hälfte des Monats November 
      abgeführt werden. 
       
      
        Wann eine Erlassung 
        stattfinde?
      § 
      1133.  In der Regel haftet ein unvollständiger Eigentümer dem 
      andern nicht für den Zufall: Allein, wenn ein Erbpächter durch 
      Überschwemmungen, Krieg oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert 
      worden ist; so muß demselben für die Zeit der vermißten Benützung ein 
      angemessener Erlaß vom Zinse gestattet werden. 
       
      
 
      § 
      1134.  Ein Erbzinsmann hat auf einen ähnlichen Erlaß keinen 
      Anspruch; er muß, solange ein Teil des Erbzinsgutes vorhanden ist, den 
      festgesetzten Erbzins voll entrichten. 
       
      
        Recht bei verzögerter 
        Entrichtung des Zinses
      § 
      1135.  Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht 
      abgeführt; so kann der Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag 
      genommen, und er aus derselben schadlos gehalten werde. 
       
      
 
      § 
      1136.  Ein Erbpachtherr hat in Ansehung des über ein Jahr 
      ausständigen Zinses die Wahl, entweder die Pfändung der Nutzungen, oder 
      die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes zur Berichtigung der 
      Rückstände zu verlangen. 
       
      
        3. In Rücksicht der 
        Lasten und Verbesserungen
      § 
      1137.  Der Obereigentümer ist verpflichtet, den Nutzungseigentümer 
      in Rücksicht des unmittelbar von ihm erhaltenen Nutzungseigentumes zu 
      vertreten, und wenn das Nutzungsrecht mit der Substanz wieder vereinigt 
      wird, ihm oder seinem Nachfolger die getroffenen Verbesserungen wie einem 
      andern redlichen Besitzer zu vergüten, und für die Richtigkeit der 
      öffentlichen Bücher und Register, die er über seine Zinsgüter führt, zu 
      haften. 
       
      
 
      § 
      1138.  Für andere von dem Nutzungseigentümer aufgebürdete und den 
      öffentlichen Büchern nicht einverleibte Lasten haftet der Obereigentümer 
      nicht. Der Nutzungseigentümer kann überhaupt einem andern nicht mehr Recht 
      übertragen, als er selbst hat. Das Recht des einen erlischt also mit dem 
      Rechte des andern. 
       
      
        Rechte und 
        Verbindlichkeiten des Nutzungseigentümers überhaupt
      § 
      1139.  Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigentümers 
      stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des 
      Obereigentümers im Verhältnisse. 
       
      
      Insbesondere
      
        1. in Rücksicht der 
        Veräußerung;
      § 
      1140.  Der Nutzungseigentümer bedarf zur Veräußerung die 
      Einwilligung des Obereigentümers nicht; doch muß er ihm den Nachfolger zur 
      Beurteilung, ob derselbe dem Gute vorzustehen, und die darauf haftenden 
      Lasten zu entrichten fähig sei, namhaft machen. Auf ein Vorkaufs- oder 
      Einstandsrecht hat der Obereigentümer keinen Anspruch. 
       
      
 
      § 
      1141.  Hat sich aber der Obereigentümer diese Einwilligung und 
      Rechte ausdrücklich vorbehalten; so muß er sich binnen dreißig Tagen nach 
      der ihm gemachten ordentlichen Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird 
      seine Einwilligung für erteilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufs- oder 
      Einstandsrechtes kann er die Einwilligung nur wegen offenbarer Gefahr der 
      Substanz und der damit verknüpften Rechte verweigern. 
       
      
 
      § 
      1142.  Die Abgabe, welche der Obereigentümer zuweilen von einem 
      neuen Nutzungseigentümer zu fordern hat, heißt, wenn die Veränderung bei 
      Lebzeiten geschieht, Lehenware (Laudemium); geschieht sie aber von Todes 
      wegen, Sterbelehen. Beide werden auch Veränderungsgebühren genannt. Ob und 
      wie diese Rechte gegründet seien, entscheidet die Landesverfassung, die 
      öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreißigjähriger ruhiger Besitz.
      
       
      
        2. in Rücksicht eines 
        Schatzes und der Verminderung der Substanz;
      § 
      1143.  Dem Nutzungseigentümer gebührt auch ein verhältnismäßiger 
      Teil von einem gefundenen Schatze (§ 
      399). Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem 
      Obereigentümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht 
      stattfinde (§ 
      1129). 
       
      
        3. der Lasten;
      § 
      1144.  Der Nutzungseigentümer trägt alle ordentliche und 
      außerordentliche dem Gute anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, 
      Zehenten und andere besonders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den 
      Zins betreffen, haftet der Obereigentümer. 
       
      
        4. des Gewährbriefes
      § 
      1145.  Jeder neue Nutzungseigentümer ist in der Regel verbunden, 
      sich von dem Obereigentümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde 
      des erneuerten Nutzungseigentumes zu verschaffen. 
       
      
        Besondere 
        Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Untertanen
      § 
      1146.  Inwiefern die Nutzungseigentümer gegen die Obereigentümer 
      noch in anderen Verhältnissen stehen, und welche Rechte und 
      Verbindlichkeiten insbesondere zwischen den Gutsbesitzern und den 
      Gutsuntertanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz, und den 
      politischen Vorschriften zu entnehmen. 
       
      
        Rechte aus dem 
        Bodenzinse
      § 
      1147.  Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die 
      Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen 
      Teil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch. Vergrabene Schätze 
      und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigentümer allein zu.
      
       
      
        Erlöschung des 
        Nutzungseigentumes
      § 
      1148.  Was von der Aufhebung des vollständigen Eigentumes bestimmt 
      worden ist (§ 
      444), gilt überhaupt auch von dem geteilten. 
       
      
 
      § 
      1149.  Erbpacht- und Erbzinsgüter gehen auf alle Erben über, die 
      nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Hat der Nutzungseigentümer 
      keinen rechtmäßigen Nachfolger; so wird das Nutzungseigentum mit dem 
      Obereigentume vereinigt. Doch muß der Obereigentümer, wenn er von diesem 
      Rechte Gebrauch machen will, alle Schulden des Nutzungseigentümers, die 
      aus einem andern Vermögen nicht getilgt werden können, berichtigen. 
      Inwiefern ein Obereigentümer das heimgefallene Gut an andere zu überlassen 
      verbunden sei, bestimmen die politischen Verordnungen. 
       
      
 
      § 
      1150.  Durch Zerstörung der Pflanzen, Bäume und Gebäude geht das 
      Nutzungseigentum der Oberfläche nicht verloren. Solange noch ein Teil des 
      Grundes bleibt, kann ihn der Besitzer, wenn er anders seinen Zins abführt, 
      mit neuen Pflanzen, Bäumen und Gebäuden besetzen. 
       
      
      Sechsundzwanzigstes Hauptstück 
      Von Verträgen über Dienstleistungen
      
        Dienst- und 
        Werkvertrag
      § 
      1151.  
      
 
      (1)  Wenn jemand 
      sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen 
      verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung 
      eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. 
      
 
      (2)  Insoweit damit 
      eine Geschäftsbesorgung (§ 
      1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den 
      Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden. 
       
      
 
      § 
      1152.  Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht 
      Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als 
      bedungen. 
       
      
        1. Dienstvertrag
      § 
      1153.  Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen 
      nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person 
      zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Soweit 
      über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den 
      Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. 
       
      
        Anspruch auf das 
        Entgelt
      § 
      1154.  
      
 
      (1)  Wenn nichts 
      anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist 
      das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten. 
      
 
      (2)  Ist das Entgelt 
      nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlusse des 
      einzelnen Zeitraumes; ist es nach längeren Zeiträumen bemessen, am 
      Schlusse eines jeden Kalendermonats zu entrichten. Ein nach Stunden, nach 
      Stück oder Einzelleistungen bemessenes Entgelt ist für die schon 
      vollendeten Leistungen am Schlusse einer jeden Kalenderwoche, wenn es sich 
      jedoch um Dienste höherer Art handelt, am Schlusse eines jeden 
      Kalendermonats zu entrichten. 
      
 
      (3)  In jedem Falle 
      wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des 
      Dienstverhältnisses fällig. 
       
      
 
      § 
      1154a.  Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer 
      kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden 
      Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen. 
       
      
 
      § 
      1154b.  
      
 
      (1)  Der 
      Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt 
      des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung 
      verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit 
      verschuldet zu haben, bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das 
      Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das 
      Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von 
      zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils 
      weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe 
      Entgelt. 
      
 
      (2)  Bei 
      wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb 
      eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur 
      insoweit, als die Dauer des Anspruchs gemäß
      
      Abs. 1 noch nicht erschöpft ist. 
      
 
      (3)  Wird ein 
      Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der 
      Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung 
      seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder 
      durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch 
      auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung 
      bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich 
      auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre 
      ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im 
      unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer 
      Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts 
      innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs 
      nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein 
      Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so 
      entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, 
      bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; 
      gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach
      
      Abs. 1. 
      
 
      (4)  Kur- und 
      Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, 
      Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die wegen eines 
      Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit von einem Träger der 
      Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und 
      Generationen gemäß
      § 12 
      Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Bundesamt für Soziales und 
      Behindertenwesen oder einer Landesregierung auf Grund eines 
      Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, 
      sind einer Dienstverhinderung gemäß
      
      Abs. 3 gleichzuhalten. 
      
 
      (5)  Der 
      Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch 
      andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden 
      während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert 
      wird. 
      
 
      (6)  Durch 
      Kollektivvertrag können von
      
      Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende 
      Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen. 
       
      
 
      § 
      1155.  
      
 
      (1)  Auch für 
      Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem 
      Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch 
      Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden 
      ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der 
      Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu 
      erwerben absichtlich versäumt hat. 
      
 
      (2)  Wurde er 
      infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung 
      verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung. 
       
      
        Erlöschen der 
        Ansprüche
      § 
      1156.  Die dem Dienstgeber nach
      § 
      1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis 
      infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge 
      einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die 
      Erkrankung oder sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige 
      Gründe im Sinne des
      § 
      1154b verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung 
      entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die 
      dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansehung der 
      bezeichneten Ansprüche außer Betracht. 
       
      
 
      § 
      1156a.  aufgehoben
      
       
      
        Fürsorgepflicht des 
        Dienstgebers
      § 
      1157.  
      
 
      (1)  Der Dienstgeber 
      hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm 
      beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine 
      Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit 
      es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.
      
      
 
      (2)  Ist der 
      Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat 
      dieser in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowie der 
      Arbeits- und Erholungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit 
      und Religion des Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.
      
       
      
        Endigung des 
        Dienstverhältnisses
      § 
      1158.  
      
 
      (1)  Das 
      Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen 
      wurde. 
      
 
      (2)  Ein auf Probe 
      oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes 
      Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen 
      jederzeit gelöst werden. 
      
 
      (3)  Ein für die 
      Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes 
      Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren 
      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
      
      
 
      (4)  Ist das 
      Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, 
      so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
      
       
      
        Kündigungsfristen
      § 
      1159.  Die Kündigung ist zulässig: wenn bei einem 
      Dienstverhältnisse, das keine Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, das 
      Entgelt nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder Einzelleistungen bemessen 
      ist, jederzeit für den folgenden Tag; wenn ein solches Dienstverhältnis 
      die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und 
      schon drei Monate gedauert hat oder wenn das Entgelt nach Wochen bemessen 
      ist, spätestens am ersten Werktage für den Schluß der Kalenderwoche. Die 
      Wirkung der Kündigung tritt im Falle der Entlohnung nach Stück oder 
      Einzelleistungen keinesfalls vor Vollendung der zur Zeit der Kündigung in 
      Ausführung begriffenen Leistungen ein. 
       
      
 
      § 
      1159a.  
      
 
      (1)  Wenn ein 
      Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die 
      Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und 
      schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der 
      Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist 
      einzuhalten. 
      
 
      (2)  Dasselbe gilt 
      überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist. 
       
      
 
      § 
      1159b.  In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis unter 
      Einhaltung einer mindestens vierzehntägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
      
       
      
 
      § 
      1159c.  Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. 
      Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere 
      Frist. 
       
      
        Freizeit während der 
        Kündigungsfrist
      § 
      1160.  
      
 
      (1)  Bei Kündigung 
      durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf 
      sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen 
      wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
      
      
 
      (2)  Ansprüche nach
      
      Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine 
      Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine 
      Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom 
      Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. 
      
 
      (3) 
      
      Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer 
      Gleitpension gemäß
      § 253c 
      ASVG. 
      
 
      (4)  Durch 
      Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
      
       
      
        Konkurs
      § 
      1161.  Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das 
      Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die 
      Konkursordnung. 
       
      
        Vorzeitige Auflösung
      § 
      1162.  Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit 
      eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung 
      einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
      
       
      
 
      § 
      1162a.  Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig 
      austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen Wiedereintritt zur 
      Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung 
      des Vertrages verlangen. Wird der Dienstnehmer wegen eines Verschuldens 
      vorzeitig entlassen, so hat er Schadenersatz wegen Nichterfüllung des 
      Vertrages zu leisten. Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt 
      noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den 
      entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch die 
      vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren 
      Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben. 
       
      
 
      § 
      1162b.  Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund 
      vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen 
      Austritte des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet 
      weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das 
      Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses 
      durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte 
      verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des 
      Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige 
      Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit 
      jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der 
      Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort 
      fordern. 
       
      
 
      § 
      1162c.  Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen 
      Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu 
      entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. 
       
      
 
      § 
      1162d.  Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger 
      Entlassung im Sinne der
      §§ 
      1162a und
      1162b 
      müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des 
      Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht 
      werden. 
       
      
        Zeugnis
      § 
      1163.  
      
 
      (1)  Bei Beendigung 
      des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein 
      schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung 
      auszustellen. Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des 
      Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten 
      auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem 
      Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind 
      unzulässig. 
      
 
      (2)  Zeugnisse des 
      Dienstnehmers, die sich in Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind dem 
      Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen. 
       
      
        Zwingende 
        Vorschriften
      § 
      1164.  
      
 
      (1)  Die 
      Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der
      
      §§ 1154 Abs. 3,
      
      1154b Abs. 1 bis 4,
      1156 
      bis 1159b,
      1160 
      und 
      1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch 
      Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt 
      werden. 
      
 
      (2)  Die
      §§ 
      1154b,
      1156 
      und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 
      Nr. 44/2000 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. 
      Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. 
      
 
      (3)  Die verlängerte 
      Anspruchsdauer nach
      
      § 1154b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 
      bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven 
      Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren 
      Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder 
      Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch 
      nach
      
      § 1154b Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht 
      verlängert. 
      
 
      (4)  Im Zeitpunkt 
      des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 für die 
      Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der 
      kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des 
      Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 nicht berührt. 
       
      
        2. Werkvertrag
      § 
      1165.  Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich 
      auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu 
      lassen. 
       
      
 
      § 
      1166.  Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen 
      hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als 
      Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als 
      Werkvertrag zu betrachten. 
       
      
        Gewährleistung
      § 
      1167.  142) 
      Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt 
      geltenden Bestimmungen (§§ 
      922 bis 933b) zur Anwendung. 
       
      
        Vereitlung der 
        Ausführung
      § 
      1168.  
      
 
      (1)  Unterbleibt die 
      Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das 
      vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, 
      die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muß 
      sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart 
      oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich 
      versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der 
      Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
      
      
 
      (2)  Unterbleibt 
      eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so 
      ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene 
      Frist zu setzen mit der Erklärung, daß nach fruchtlosem Verstreichen der 
      Frist der Vertrag als aufgehoben gelte. 
       
      
 
      § 
      1168a.  Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen 
      Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der 
      Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. 
      Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller 
      gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so 
      ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller 
      nicht gewarnt hat. 
       
      
        Fürsorgepflicht
      § 
      1169.  Die Bestimmungen des
      § 1157, 
      mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und 
      Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße 
      Anwendung. 
       
      
        Entrichtung des 
        Entgelts
      § 
      1170.  In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu 
      entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder 
      sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen 
      hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und 
      den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern. 
       
      
 
      § 
      1170a.  
      
 
      (1)  Ist dem 
      Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für 
      seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei 
      unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten 
      keine Erhöhung des Entgelts fordern. 
      
 
      (2)  Ist ein 
      Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine 
      beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller 
      unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom 
      Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als 
      unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller 
      unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der 
      Mehrarbeiten verliert. 
       
      
        Erlöschen durch Tod
      § 
      1171.  Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die 
      besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt 
      durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten 
      brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen 
      Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an 
      den Vertrag gebunden. 
       
      
        3. Verlagsvertrag
      § 
      1172.  Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines 
      Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein 
      Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und 
      Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) 
      dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu 
      verbreiten. 
       
      
 
      § 
      1173.  Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist 
      der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage 
      darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem 
      Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet. 
       
      
        4. Leistung zu 
        unerlaubtem Zweck
      § 
      1174.  
      
 
      (1)  Was jemand 
      wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung 
      gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus 
      einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist 
      aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der 
      diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die 
      Zurückforderung statt. 
      
 
      (2)  Ein zum Zweck 
      eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert 
      werden. 
       
      
      Siebenundzwanzigstes Hauptstück 
      Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
      
        Entstehung einer 
        Erwerbsgesellschaft. Begriff
      § 
      1175.  Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere 
      Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum 
      gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem 
      gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. 
       
      
        Einteilung
      § 
      1176.  Je nachdem die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne 
      Sachen, oder Summen; oder eine ganze Gattung von Sachen, z. B. alle Waren, 
      alle Früchte, alle liegende Gründe, oder endlich ihr ganzes Vermögen ohne 
      Ausnahme der Gemeinschaft widmen, sind auch die Arten der Gesellschaft 
      verschieden, und die Gesellschaftsrechte mehr oder weniger ausgedehnt.
      
       
      
 
      § 
      1177.  Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet; 
      so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstanden. Wird aber auch das 
      künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das 
      erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beides ausdrücklich bedungen 
      worden. 
       
      
        Form der Errichtung
      § 
      1178.  Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, 
      oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von 
      dem einen und dem andern Teile eingebrachte Gut nicht ordentlich 
      beschrieben, und verzeichnet worden ist. 
       
      
 
      § 
      1179.  Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu 
      errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu 
      machen sei, bestimmen die besonderen Handels- und politischen Gesetze. 
      [Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, 
      wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.]
      
       
      
 
      § 
      1180.  Der Vertrag über eine Gemeinschaft des ganzen sowohl 
      gegenwärtigen als künftigen Vermögens, welcher gewöhnlich nur zwischen 
      Ehegatten errichtet zu werden pflegt, ist nach den in dem
      Hauptstücke von 
      den Ehepakten hierüber erteilten Vorschriften zu beurteilen. Die 
      gegenwärtigen Vorschriften beziehen sich auf die übrigen Arten der durch 
      Vertrag errichteten Gütergemeinschaft. 
       
      
        Wirkung des Vertrages 
        und des wirklichen Beitrages
      § 
      1181.  Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein 
      Eigentum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der 
      Güter oder Sachen kommt nur durch die Übergabe derselben zustande. 
      
       
      
        Hauptstamm
      § 
      1182.  Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen 
      Geschäftes bestimmt worden ist, macht das Kapital, oder den Hauptstamm der 
      Gesellschaft aus. Das Übrige, was jedes Mitglied besitzt, wird als ein 
      abgesondertes Gut betrachtet. 
       
      
 
      § 
      1183.  Wenn Geld, verbrauchbare, oder zwar unverbrauchbare, jedoch 
      in Geldwert angeschlagene Sachen eingelegt werden; so ist nicht nur der 
      daraus verschaffte Nutzen, sondern auch der Hauptstamm in Rücksicht der 
      Mitglieder, welche hierzu beigetragen haben, als ein gemeinschaftliches 
      Eigentum anzusehen. Wer nur seine Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu 
      verwenden verspricht, hat zwar auf den Gewinn, nicht aber auf den 
      Hauptstamm einen Anspruch (§ 
      1192). 
       
      
        Rechte und Pflichten 
        der Mitglieder. Beitrag zum Hauptstamme (Fonds)
      § 
      1184.  Jedes Mitglied ist außer dem Falle einer besondern 
      Verabredung, verbunden, einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen 
      Hauptstamme beizutragen. 
       
      
        Mitwirkung
      § 
      1185.  In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht 
      auf ihren größern oder geringern Anteil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen 
      gleich mitzuwirken. 
       
      
 
      § 
      1186.  Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten 
      anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der 
      Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen. 
       
      
 
      § 
      1187.  Die Pflichten der Mitglieder werden durch den Vertrag 
      genauer bestimmt. Wer sich bloß zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen 
      Beitrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder andern Beitrag verheißen 
      hat, der hat weder die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere 
      Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirken. 
       
      
 
      § 
      1188.  Bei der Beratschlagung und Entscheidung über die 
      gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung 
      besteht, die in dem
      Hauptstücke von 
      der Gemeinschaft des Eigentumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§ 
      833 – 842). 
       
      
        Nachschuß zum 
        Hauptstamme
      § 
      1189.  Die Mitglieder können zu einem mehreren Beitrage, als wozu 
      sie sich verpflichtet haben, nicht gezwungen werden. Fände jedoch bei 
      veränderten Umständen ohne Vermehrung des Beitrages die Erreichung des 
      gesellschaftlichen Zweckes gar nicht statt; so kann das sich weigernde 
      Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werden. 
       
      
        Betrieb der 
        anvertrauten Geschäfte
      § 
      1190.  Wird einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der 
      Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf 
      ihre Beratschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche 
      Angelegenheiten sind ebenfalls die oben (§§ 
      833 – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden. 
       
      
        Haftung für den 
        Schaden
      § 
      1191.  Jedes Mitglied haftet für den Schaden, den es der 
      Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Dieser Schaden läßt sich 
      mit dem Nutzen, den es der Gesellschaft sonst verschaffte, nicht 
      ausgleichen. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes 
      neues Geschäft der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und von der 
      andern Nutzen verursacht; so soll eine verhältnismäßige Ausgleichung 
      stattfinden. 
       
      
        Verteilung des 
        Gewinnes
      § 
      1192.  Das Vermögen, welches nach Abzug aller Kosten und erlittenen 
      Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt, ist der Gewinn. Der Hauptstamm 
      selbst bleibt ein Eigentum derjenigen, welche dazu beigetragen haben; 
      außer es wäre der Wert der Arbeiten zum Kapitale geschlagen und alles als 
      ein gemeinschaftliches Gut erklärt worden. 
       
      
 
      § 
      1193.  Der Gewinn wird nach Verhältnis der Kapitalsbeiträge 
      verteilt, und die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten heben sich 
      gegeneinander auf. Wenn ein oder einige Mitglieder bloß arbeiten, oder 
      nebst dem Kapitalsbeitrage zugleich Arbeiten leisten; so wird für die 
      Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich 
      nicht vereinigen können, der Betrag mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des 
      Geschäftes, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen vom Gerichte 
      bestimmt. 
       
      
 
      § 
      1194.  Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in andern 
      Arten der Nutzungen; so geschieht die Teilung nach der in dem
      Hauptstücke von 
      der Gemeinschaft des Eigentums enthaltenen Vorschrift (§§ 
      840 – 843). 
       
      
 
      § 
      1195.  Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen 
      Eigenschaft oder Bemühungen wegen, einen größern Gewinn bewilligen, als 
      ihm nach seinem Anteile zukäme; nur dürfen dergleichen Ausnahmen nicht in 
      gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausarten. 
       
      
 
      § 
      1196.  aufgehoben
      
       
      
        Verteilung des 
        Verlustes
      § 
      1197.  Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Teile 
      verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse verteilt, wie im 
      entgegengesetzten Falle der Gewinn verteilt worden wäre. Wer kein Kapital 
      gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein. 
       
      
        Rechnungslegung
      § 
      1198.  Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind 
      verbunden, über den gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin 
      gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und 
      abzulegen. 
       
      
 
      § 
      1199.  Die Schlußrechnung und Teilung des Gewinnes oder Verlustes 
      kann vor Vollendung des Geschäftes nicht gefordert werden. Wenn aber 
      Geschäfte betrieben werden, die durch mehrere Jahre fortdauern und einen 
      jährlichen Nutzen abwerfen sollen; so können die Mitglieder, wenn anders 
      das Hauptgeschäft nicht darunter leidet, jährlich sowohl die Rechnung, als 
      die Verteilung des Gewinnes verlangen. Übrigens kann jedes Mitglied zu 
      jeder Zeit auf seine Kosten die Rechnungen einsehen. 
       
      
 
      § 
      1200.  Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz) 
      begnügt, oder auch seinem Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat, kann, 
      wenn er einen Betrug auch nur in einem Teile der Verwaltung beweist, 
      sowohl für den vergangenen Fall, als für alle künftige Fälle auf eine 
      vollständige Rechnung dringen. 
       
      
        Verhältnis gegen 
        Nichtmitglieder
      § 
      1201.  Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende rechtliche 
      Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten kann die 
      Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. [Bei 
      Handelsleuten begreift das kundgemachte, einem oder mehreren Mitgliedern 
      erteilte Recht, die Firma zu führen, nämlich alle Urkunden und Schriften 
      im Namen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige 
      Vollmacht in sich (§ 
      1028)]. 
       
      
 
      § 
      1202.  Ein Mitglied, welches nur mit einem Teile seines Vermögens 
      in der Gesellschaft steht, kann ein von dem gemeinschaftlichen 
      abgesondertes Vermögen besitzen, worüber es nach Belieben zu verfügen 
      berechtigt ist. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die 
      Gesellschaft hat, müssen also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen 
      einzelne Mitglieder unterschieden werden. 
       
      
 
      § 
      1203.  Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die 
      Gesellschaft zu fordern oder zu zahlen hat, kann er auch nur an das 
      einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft fordern oder bezahlen. 
      Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes 
      Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur 
      Zahlung, außer in dem Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, daß 
      alle für einen und einer für alle etwas zugesagt oder angenommen haben.
      
       
      
 
      § 
      1204.  aufgehoben
      
       
      
        Auflösung der 
        Gesellschaft, und Austritt aus derselben
      § 
      1205.  Die Gesellschaft löst sich von selbst auf, wenn das 
      unternommene Geschäft vollendet; oder nicht mehr fortzuführen; wenn der 
      ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen; oder wenn die zur 
      Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist. 
       
      
 
      § 
      1206.  Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in 
      der Regel nicht auf die Erben eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn 
      mit ihnen die Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtigt, die 
      Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu 
      lassen. Sie sind aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden, 
      Rechnungen zu legen, und zu berichtigen. 
       
      
 
      § 
      1207.  Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Personen; so erlischt 
      sie durch das Absterben der einen. Besteht sie aus mehreren; so wird von 
      den übrigen Mitgliedern vermutet, daß sie die Gesellschaft noch unter sich 
      fortsetzen wollen. Diese Vermutung gilt auch überhaupt von den Erben der 
      Handelsleute. 
       
      
 
      § 
      1208.  Lautet der von Personen, die keine Handelsleute sind, 
      errichtete Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auch auf ihre Erben; so sind 
      diese, wenn sie die Erbschaft antreten, verpflichtet, sich nach dem Willen 
      des Erblassers zu fügen; allein auf die Erbeserben erstreckt sich dieser 
      Wille nicht; noch weniger vermag er eine immerwährende Gesellschaft zu 
      begründen (§ 
      832). 
       
      
 
      § 
      1209.  Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft 
      übernommenen Dienste zu erfüllen nicht imstande ist; so muß er sich einem 
      verhältnismäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Anteile unterziehen. 
      
       
      
 
      § 
      1210.  Wenn ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages 
      nicht erfüllt; wenn es in Konkurs verfällt; wenn es durch eine oder 
      mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen 
      werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, 
      das Vertrauen verliert; so kann es vor Verlauf der Zeit von der 
      Gesellschaft ausgeschlossen werden. 
       
      
 
      § 
      1211.  Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf der Zeit 
      aufkündigen, wenn dasjenige Mitglied, von welchem der Betrieb des 
      Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder ausgetreten ist. 
       
      
 
      § 
      1212.  Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich 
      bestimmt worden ist noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden 
      kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach Willkür aufkündigen; nur darf 
      es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen (§ 
      830). 
       
      
 
      § 
      1213.  Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für 
      rechtmäßig erklärten Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo 
      sie geschehen sind, zurückgezogen. 
       
      
 
      § 
      1214.  aufgehoben
      
       
      
        Teilung des 
        gesellschaftlichen Vermögens
      § 
      1215.  Bei der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden 
      Teilung des gesellschaftlichen Vermögens sind nebst den obigen 
      Bestimmungen die nämlichen Vorschriften zu beobachten, welche in dem
      Hauptstücke von 
      der Gemeinschaft des Eigentumes über die Teilung einer 
      gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellt worden sind. 
       
      
 
      § 
      1216.  Die in diesem Hauptstück enthaltenen Anordnungen sind auch 
      auf die Handlungsgesellschaften anzuwenden; insofern hierüber nicht 
      besondere Vorschriften bestehen. 
       
      
      Achtundzwanzigstes Hauptstück
      Von den Ehepakten
      
        Ehepakte
      § 
      1217.  Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf 
      die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben 
      vorzüglich das Heiratsgut; die Widerlage; Morgengabe; die 
      Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die 
      Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung 
      des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande. 
       
      
        1. Heiratsgut
      § 
      1218.  Unter Heiratsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches 
      von der Ehegattin, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur 
      Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes 
      übergeben oder zugesichert wird. 
       
      
        Dessen Bestellung
      § 
      1219.  Wenn die Braut eigenes Vermögen besitzt, und volljährig ist; 
      so hängt es von ihr und dem Bräutigame ab, wie sie sich wegen des 
      Heiratsgutes, und wegen anderer wechselseitigen Gaben miteinander 
      verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß der Vertrag 
      von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden. 
       
      
 
      § 
      1220.  Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen 
      Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der 
      Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der 
      Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei 
      ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig 
      beizutragen. 
       
      
 
      § 
      1221.  Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur 
      Bestellung eines anständigen Heiratsgutes; so soll auf Ansuchen der 
      Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung 
      des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes 
      Heiratsgut bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.
      
       
      
 
      § 
      1222.  Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer 
      Eltern sich verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung 
      gegründet findet; so sind die Eltern selbst in dem Falle, daß sie in der 
      Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben.
      
       
      
 
      § 
      1223.  Hat eine Tochter ihr Heiratsgut schon erhalten, und es, 
      obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst 
      nicht in dem Falle einer zweiten Ehe, berechtigt, ein neues zu fordern.
      
       
      
 
      § 
      1224.  Im Zweifel, ob das Heiratsgut von dem Vermögen der Eltern 
      oder der Braut ausgesetzt worden sei, wird das letztere angenommen. Haben 
      aber Eltern das Heiratsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne 
      [ober]vormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird vermutet, 
      daß es die Eltern aus eigenem Vermögen getan haben. 
       
      
        Übergabe,
      § 
      1225.  Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heiratsgut 
      bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtigt. Die Übergabe des 
      bedungenen Heiratsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden 
      ist, gleich nach geschlossener Ehe begehrt werden. 
       
      
        und Beweis derselben
      § 
      1226.  Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Konkurs verhängt 
      wird; so macht seine vor Ausbruch des Konkurses geschehene schriftliche 
      oder mündliche Bestätigung, daß er das Heiratsgut empfangen habe, gegen 
      jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach 
      ausgebrochenem Konkurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiskraft.
      
       
      
        Gegenstand des 
        Heiratsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht 
        desselben
      § 
      1227.  Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum 
      Heiratsgute geeignet. Solange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, 
      gehört die Fruchtnießung des Heiratsgutes, und dessen, was demselben 
      zuwächst, dem Manne. Besteht das Heiratsgut in barem Gelde, in 
      abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm 
      das vollständige Eigentum. 
       
      
 
      § 
      1228.  Besteht das Heiratsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten 
      oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt werden können; 
      so wird die Ehegattin so lange als Eigentümerin und der Mann als 
      Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, daß der Ehemann das 
      Heiratsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur 
      Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat. 
       
      
 
      § 
      1229.  Nach dem Gesetze fällt das Heiratsgut nach dem Tode des 
      Mannes seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. 
      Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen sein; so muß dies 
      ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heiratsgut freiwillig bestellt, kann 
      sich ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.
      
       
      
        2. Widerlage
      § 
      1230.  Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung 
      des Heiratsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der 
      Ehegattin während der Ehe kein Genuß; allein, wenn sie den Mann überlebt, 
      gebührt ihr ohne besondere Übereinkunft auch das freie Eigentum, obgleich 
      dem Manne auf den Fall seines Überlebens das Heiratsgut nicht verschrieben 
      worden ist. 
       
      
 
      § 
      1231.  Weder der Bräutigam, noch seine Eltern sind verbunden, eine 
      Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Eltern der 
      Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, liegt auch den Eltern 
      des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu 
      geben (§§ 
      1220 bis 1223). 
       
      
        3. Morgengabe
      § 
      1232.  Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattin am ersten 
      Morgen zu geben verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe versprochen 
      worden, so wird im Zweifel vermutet, daß sie binnen den ersten drei Jahren 
      der Ehe schon überreicht worden sei. 
       
      
        4. Gütergemeinschaft
      § 
      1233.  Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine 
      Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer 
      Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den
      §§ 1177 
      und 
      1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird. 
       
      
 
      § 
      1234.  Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur 
      auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die 
      Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen 
      Gütern nach Ableben des anderen Ehegatten noch vorhanden sein wird. 
      
       
      
 
      § 
      1235.  Bei einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen 
      bezieht, sind vor der Teilung alle Schulden ohne Ausnahme; bei einer 
      Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder bloß das künftige 
      Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum 
      Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind. 
       
      
 
      § 
      1236.  Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut und wird das 
      Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher 
      eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der 
      Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte 
      über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber 
      während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach 
      dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie 
      Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das 
      Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile gereichen. 
      
       
      
        5. Gesetzlicher 
        ehelicher Güterstand
      § 
      1237.  Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine 
      besondere Übereinkunft getroffen; so behält jeder Ehegatte sein voriges 
      Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, 
      und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.
      
       
      
 
      § 
      1238.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1239.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1240.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1241.  aufgehoben
      
       
      
        6. Witwengehalt;
      § 
      1242.  Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum 
      Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe 
      gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drei Monate vorhinein 
      entrichtet werden. 
       
      
 
      § 
      1243.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1244.  Wenn die Witwe sich verehelicht; so verliert sie das Recht 
      auf den Witwengehalt. 
       
      
        Sicherstellung des 
        Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes
      § 
      1245.  Wer das Heiratsgut übergibt, ist berechtigt, bei der 
      Übergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es 
      empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.143)
      
       
      
        Schenkungen unter 
        Ehegatten und Verlobten
      § 
      1246.  Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen 
      Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen 
      beurteilt. 
       
      
 
      § 
      1247.  Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und 
      anderen Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für 
      gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem 
      andern; oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf 
      die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt; so kann, wenn die Ehe ohne 
      Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen 
      werden. 
       
      
        Wechselseitige 
        Testamente
      § 
      1248.  Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nämlichen 
      Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben 
      einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus 
      der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles 
      nicht geschlossen werden (§ 
      583). 
       
      
        Erbverträge. 
        Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages
      § 
      1249.  Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der 
      künftige Nachlaß, oder ein Teil desselben versprochen, und das Versprechen 
      angenommen wird, geschlossen werden (§ 
      602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch notwendig, daß 
      er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes 
      errichtet werde. 
       
      
 
      § 
      1250.  Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm 
      versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen; aber die Verfügung 
      über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes, 
      nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist. 
       
      
        Vorschrift über die 
        eingerückten Bedingungen
      § 
      1251.  Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden 
      ist, muß auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden. 
      
       
      
        Wirkung des 
        Erbvertrages
      § 
      1252.  Ein [selbst den öffentlichen Büchern einverleibter] 
      Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht, mit seinem Vermögen, solange er 
      lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt 
      den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den 
      Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen 
      Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden. 
       
      
 
      § 
      1253.  Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu 
      testieren, nicht gänzlich Verzicht tun. Ein reiner Vierteil, worauf weder 
      der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, 
      bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten. 
      Hat der Erblasser darüber nicht verfügt; so fällt er doch nicht dem 
      Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, 
      sondern den gesetzlichen Erben zu. 
       
      
        Erlöschung desselben
      § 
      1254.  Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Gatten, mit dem 
      er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift 
      der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen 
      eine andere letzte Anordnung, vorbehalten. 
       
      
        Fruchtnießung auf den 
        Todesfall (Advitalitätsrecht)
      § 
      1255.  Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines 
      Vermögens auf den Fall des Überlebens erteilt; so wird er dadurch in der 
      freien Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das 
      Recht der Fruchtnießung (§§ 
      509 – 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frei vererblichen 
      Vermögens. 
       
      
 
      § 
      1256.  [Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit 
      Einwilligung des Verleihers den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann 
      dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr verkürzt werden.] 
       
      
 
      § 
      1257.  In dem Falle, daß der überlebende Teil sich wieder 
      verehelicht, oder die Fruchtnießung einem andern abtreten will, haben die 
      Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen, daß ihnen 
      dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.
      
       
      
 
      § 
      1258.  Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen 
      Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Teiles derselben Anspruch 
      macht, hat kein Recht, den ihm in dem Falle der gesetzlichen Erbfolge von 
      dem Gesetze ausgemessenen Anteil zu fordern (§§ 
      757 – 759). 
       
      
        Einkindschaft
      § 
      1259.  Die Einkindschaft, das ist, ein Vertrag, wodurch Kinder aus 
      verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleich gehalten werden sollen, 
      hat keine rechtliche Wirkung. 
       
      
      Absonderung des Vermögens in dem Falle:
      
        1. eines Konkurses;
      § 
      1260.  Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein 
      Konkurs eröffnet wird; so kann die Ehegattin zwar noch nicht die 
      Zurückstellung des Heiratsgutes, und die Herausgabe der Widerlage, sondern 
      nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die 
      Gläubiger verlangen. Sie ist überdies berechtigt, von Zeit der 
      Konkurseröffnung den Genuß des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner 
      bedungen ist, den Genuß des Heiratsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf 
      den einen, oder den andern Genuß hat aber nicht statt, wenn bewiesen wird, 
      daß die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache 
      sei. 
       
      
 
      § 
      1261.  Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs; so 
      bleiben die Ehepakte unverändert. 
       
      
 
      § 
      1262.  Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter 
      bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern 
      Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie 
      bei dem Tode, geteilt. 
       
      
        [2. einer 
        freiwilligen;]
      § 
      1263.  gegenstandslos
      
       
      
        [oder 3. einer 
        gerichtlichen Scheidung]
      § 
      1264.  gegenstandslos
      
       
      
        4. Nichtigerklärung;
      § 
      1265.  Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die 
      Ehepakte; das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen 
      Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber dem schuldlosen Teile 
      Entschädigung zu leisten [(§ 
      102)]. 
       
      
        5. [Trennung] der Ehe
      § 
      1266.  Wird die [Trennung] der Ehe (§§ 
      115 und
      133) 
      auf Verlangen beider Ehegatten, ihrer unüberwindlichen Abneigung wegen, 
      verwilligt; so sind die Ehepakte, soweit darüber kein Vergleich getroffen 
      wird (§ 
      117), für beide Teile erloschen. Wird auf die [Trennung] der Ehe durch 
      Urteil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle 
      Genugtuung, sondern von dem Zeitpunkte der erkannten [Trennung] alles 
      dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen 
      worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, 
      wird wie bei dem Tode geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt 
      dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 
      757 - 759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht 
      ansprechen. 
       
      
      Neunundzwanzigstes Hauptstück
      Von den Glücksverträgen
      
        Glücksverträge
      § 
      1267.  Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen 
      Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er 
      gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den 
      entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen. 
       
      
 
      § 
      1268.  Bei Glücksverträgen findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung 
      über die Hälfte des Wertes nicht statt. 
       
      
        Arten der 
        Glücksverträge
      § 
      1269.  Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle 
      über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen 
      errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die 
      gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich, die Versicherungs- und 
      Bodmereiverträge. 
       
      
        1. die Wette;
      § 
      1270.  Wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein 
      bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der 
      Erfolg entspricht, verabredet wird; so entsteht eine Wette. Hatte der 
      gewinnende Teil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem 
      andern Teile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist 
      ungültig. Der verlierende Teil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, 
      ist als ein Geschenkgeber anzusehen. 
       
      
 
      § 
      1271.  Redliche und sonst erlaubte Wetten sind insoweit 
      verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern 
      wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der 
      Preis nicht gefordert werden. 
       
      
        2. das Spiel;
      § 
      1272.  Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten 
      festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt, oder 
      für besondere Klassen verboten; wie Personen, die verbotene Spiele 
      treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen 
      sind, bestimmen die politischen Gesetze. 
       
      
        3. Los;
      § 
      1273.  Ein zwischen Privatpersonen auf eine Wette oder auf ein 
      Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten 
      Vorschriften beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl oder eine 
      Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabei die Rechte 
      der übrigen Verträge ein. 
       
      
 
      § 
      1274.  Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette 
      und des Spieles; sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen, 
      zu beurteilen. 
       
      
        4. Hoffnungskauf;
      § 
      1275.  Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse 
      einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen 
      Kaufvertrag. 
       
      
 
      § 
      1276.  Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; 
      oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, 
      errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten 
      Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.
      
       
      
        [insbesondere eines 
        Kuxes;]
      § 
      1277.  gegenstandslos
      
       
      
        oder einer Erbschaft;
      § 
      1278.  
      
 
      (1)  Der Käufer 
      einer von dem Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen 
      Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte; sondern auch in die 
      Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht bloß 
      persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt 
      wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft. 
      
 
      (2)  Der 
      Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines 
      Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
      
       
      
 
      § 
      1279.  Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben; sondern aus 
      einem andern Grunde, z. B. als Vorausvermächtnis, [als Fideikommiß,] als 
      Substitution, als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und 
      ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen 
      Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es 
      sei durch den Abgang eines Legatars, oder eines Miterben, oder auf was 
      immer für eine andere Art, insoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt 
      hätte. 
       
      
 
      § 
      1280.  Alles, was der Erbe aus dem Erbrechte erhält, wie z. B. die 
      bezogenen Früchte und Forderungen, wird mit zur Masse gerechnet; alles 
      hingegen, was er aus dem Seinigen auf die Antretung der Erbschaft, oder 
      auf die Verlassenschaft verwendet hat, wird von der Masse abgezogen. Dahin 
      gehören die bezahlten Schulden; die schon abgeführten Vermächtnisse, 
      Abgaben und Gerichtsgebühren; und wenn es nicht ausdrücklich anders 
      verabredet worden ist, auch die Begräbniskosten. 
       
      
 
      § 
      1281.  Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe 
      verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür, wie ein anderer 
      Geschäftsträger. 
       
      
 
      § 
      1282.  Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer aber können 
      sich ihrer Befriedigung wegen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an 
      den Erben selbst halten. Ihre Rechte, sowie jene der Erbschaftsschuldner 
      werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die 
      Erbschaftsantretung des einen gilt auch für den andern. 
       
      
 
      § 
      1283.  Hat man bei dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium 
      zugrunde gelegt; so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne 
      ein solches Verzeichnis geschehen; so haftet er für die Richtigkeit seines 
      Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer durch sein 
      Verschulden zugefügten Schaden. 
       
      
        5. Leibrente;
      § 
      1284.  Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte 
      Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche 
      Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag. 
       
      
 
      § 
      1285.  Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder 
      andern Teiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel 
      vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem 
      Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende. 
       
      
 
      § 
      1286.  Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher 
      sich eine Leibrente bedingt, sind berechtigt, den Vertrag umzustoßen. Doch 
      steht den erstern frei, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; 
      den letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Teiles der Rente 
      zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt 
      darauf versichern zu lassen. 
       
      
        6. gesellschaftliche 
        Versorgungsanstalten;
      § 
      1287.  Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein 
      gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder 
      Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen 
      Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen. 
      
       
      
        7. 
        Versicherungsvertrag;
      § 
      1288.  Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen andern 
      ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen 
      einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht; so 
      entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabei für den 
      zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.
      
       
      
 
      § 
      1289.  Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waren, die 
      zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere 
      Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer-, Wasser- und andere 
      Gefahren versichert werden. 
       
      
 
      § 
      1290.  Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung 
      versichert worden ist; so muß der Versicherte, wenn kein unüberwindliches 
      Hindernis dazwischen kommt, oder nichts anderes verabredet worden ist, dem 
      Versicherer, wenn sie sich im nämlichen Orte befinden, binnen drei Tagen, 
      sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur 
      Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten 
      Versprechens bestimmt worden ist (§ 
      862). Unterläßt er die Anzeige; kann er den Unfall nicht erweisen; 
      oder kann der Versicherer beweisen, daß der Schade aus Verschulden des 
      Versicherten entstanden ist; so hat dieser auch keinen Anspruch auf die 
      versicherte Summe. 
       
      
 
      § 
      1291.  Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der 
      gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen 
      Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig. 
       
      
        Bodmerei- und 
        Seeassekuranzen
      § 
      1292.  Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; 
      sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der 
      Seegesetze. 
       
      
      Dreißigstes Hauptstück
      Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung
      
        Schade
      § 
      1293.  Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, 
      Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich 
      der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge 
      zu erwarten hat. 
       
      
        Quellen der 
        Beschädigung
      § 
      1294.  Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen 
      Handlung, oder Unterlassung eines andern; oder aus einem Zufalle. Die 
      widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich, oder unwillkürlich 
      zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer 
      bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; teils in einem 
      Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der 
      gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursacht worden 
      ist. Beides wird ein Verschulden genannt. 
       
      Von 
      der Verbindlichkeit zum Schadensersatze:
      
        1. Von dem Schaden 
        aus Verschulden;
      § 
      1295.  
      
 
      (1)  Jedermann ist 
      berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser 
      ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch 
      Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag 
      verursacht worden sein. 
      
 
      (2)  Auch wer in 
      einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden 
      zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines 
      Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den 
      Zweck hatte, den anderen zu schädigen. 
       
      
 
      § 
      1296.  Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne 
      Verschulden eines andern entstanden sei. 
       
      
 
      § 
      1297.  Es wird aber auch vermutet, daß jeder, welcher den 
      Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der 
      Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet 
      werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines 
      andern entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit 
      unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig. 
       
      
 
      § 
      1298.  Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen 
      oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden 
      sei, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher 
      Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, 
      daß es an dieser Voraussetzung fehlt. 
       
      
      insbesondere
      
        a) der 
        Sachverständigen,
      § 
      1299.  Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe 
      oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein 
      Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen 
      nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich 
      den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, 
      Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber 
      derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben 
      gewußt; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt 
      zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last. 
       
      
 
      § 
      1300.  Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er 
      gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus 
      Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein 
      Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des 
      Rates dem andern verursacht hat. 
       
      
        oder b) mehrerer 
        Teilnehmer
      § 
      1301.  Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere 
      Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer 
      oder mittelbarer Weise durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, 
      Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen 
      Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. 
      
       
      
 
      § 
      1302.  In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung 
      in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, 
      jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der 
      Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Anteile der 
      Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen; so haften alle 
      für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden 
      ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. 
       
      
 
      § 
      1303.  Inwieweit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen 
      Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der 
      Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen. 
       
      
 
      § 
      1304.  Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von 
      Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den 
      Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen 
      läßt, zu gleichen Teilen. 
       
      
        2. aus dem Gebrauche 
        des Rechtes;
      § 
      1305.  Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 
      1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus 
      entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. 
       
      
        3. aus einer 
        schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;
      § 
      1306.  Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine 
      unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen 
      nicht schuldig. 
       
      
 
      § 
      1306a.  Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine 
      unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der 
      Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf 
      die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses 
      der Größe der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des 
      Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange 
      der Schaden zu ersetzen ist. 
       
      
 
      § 
      1307.  Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand 
      der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der 
      in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben 
      dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage 
      bei dem Beschädiger veranlaßt hat. 
       
      
 
      § 
      1308.  Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, 
      oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden 
      hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz 
      ansprechen. 
       
      
 
      § 
      1309.  Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen 
      Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche 
      Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann. 
       
      
 
      § 
      1310.  Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht 
      erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem 
      Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, 
      in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; 
      oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung 
      unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des 
      Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen 
      billigen Teil desselben erkennen. 
       
      
        4. durch Zufall;
      § 
      1311.  Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder 
      Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden 
      veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen 
      vorzubeugen sucht, übertreten; oder, sich ohne Not in fremde Geschäfte 
      gemengt; so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt 
      wäre. 
       
      
 
      § 
      1312.  Wer in einem Notfalle jemandem einen Dienst geleistet hat, 
      dem wird der Schade, welchen er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet; es 
      wäre denn, daß er einen andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch 
      seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den 
      sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung 
      bringen. 
       
      
        5. durch fremde 
        Handlungen;
      § 
      1313.  Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen 
      Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst 
      in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der 
      Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten. 
       
      
 
      § 
      1313a.  Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet 
      ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, 
      deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. 
       
      
 
      § 
      1314.  Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich 
      eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im 
      Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den 
      Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit 
      dieser Personen verursachten Schadens. 
       
      
 
      § 
      1315.  Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen 
      oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner 
      Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft 
      einem Dritten zufügt. 
       
      
 
      § 
      1316.  Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in
      § 970 
      bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen 
      ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den 
      eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem 
      Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen. 
       
      
 
      § 
      1317.  Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den 
      Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen 
      Vorschriften. 
       
      
 
      § 
      1318.  Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich 
      aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder 
      Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt; so haftet derjenige, aus dessen 
      Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, 
      für den Schaden. 
       
      
        6. durch ein Bauwerk;
      § 
      1319.  Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes 
      oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand 
      verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des 
      Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die 
      Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, 
      daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet 
      habe. 
       
      
        6a. durch einen Weg;
      § 
      1319a.  
      
 
      (1)  Wird durch den 
      mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder 
      an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet 
      derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand 
      des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute 
      den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der 
      Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung 
      des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach 
      der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine 
      Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so 
      kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht 
      berufen. 
      
 
      (2)  Ein Weg im Sinn 
      des
      
      Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen 
      Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des 
      Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten 
      Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug 
      befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, 
      Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der 
      Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art 
      des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung 
      angemessen und zumutbar ist. 
      
 
      (3)  Ist der 
      mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so 
      haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
       
      
        7. durch ein Tier
      § 
      1320.  Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige 
      dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren 
      vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn 
      er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder 
      Beaufsichtigung gesorgt hatte. 
       
      
 
      § 
      1321.  Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist 
      deswegen noch nicht berechtigt, es zu töten. Er kann es durch anpassende 
      Gewalt verjagen; oder, wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der 
      Privat-Pfändung über so viele Stücke Viehes ausüben, als zu seiner 
      Entschädigung hinreicht. Doch muß er binnen acht Tagen sich mit dem 
      Eigentümer abfinden, oder seine Klage vor den Richter bringen; 
      widrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellen. 
       
      
 
      § 
      1322.  Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellt werden, wenn der 
      Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet. 
       
      
        Arten des 
        Schadenersatzes
      § 
      1323.  Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß 
      alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht tunlich 
      ist, der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den 
      erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er 
      sich aber auch auf den entgangenen Gewinn, und die Tilgung der 
      verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt. 
       
      
 
      § 
      1324.  In dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer 
      auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle 
      Genugtuung; in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung 
      zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der 
      allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des 
      Ersatzes zu leisten sei. 
       
      
      Insbesondere
      
        1. bei Verletzungen 
        an dem Körper;
      § 
      1325.  Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die 
      Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der 
      Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden 
      Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen 
      Umständen angemessenes Schmerzengeld. 
       
      
 
      § 
      1326.  Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet 
      worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf 
      diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen 
      dadurch verhindert werden kann. 
       
      
 
      § 
      1327.  Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen 
      nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren 
      Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen 
      dadurch entgangen ist, ersetzt werden. 
       
      
        1a. an der 
        geschlechtlichen Selbstbestimmung
      § 
      1328.  Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch 
      Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder 
      Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen 
      Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen 
      Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene 
      Beeinträchtigung zu leisten. 
       
      
        2. an der 
        persönlichen Freiheit;
      § 
      1329.  Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch 
      Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest 
      seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige 
      Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die 
      Freiheit nicht mehr verschaffen, so muß er den Hinterbliebenen, wie bei 
      der Tötung, Ersatz leisten. 
       
      
        3. an der Ehre;
      § 
      1330.  
      
 
      (1)  Wenn jemandem 
      durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes 
      verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
      
      
 
      (2)  Dies gilt auch, 
      wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das 
      Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder 
      kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die 
      Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich 
      vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, 
      haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein 
      berechtigtes Interesse hatte. 
       
      
        4. an dem Vermögen
      § 
      1331.  Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch 
      auffallende Sorglosigkeit eines andern beschädigt; so ist er auch den 
      entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein 
      Strafgesetz verbotenen Handlung, oder aus Mutwillen und Schadenfreude 
      verursacht worden ist, den Wert der besondern Vorliebe zu fordern 
      berechtigt. 
       
      
 
      § 
      1332.  Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens 
      oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen 
      Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt. 
       
      
 
      § 
      1332a.  Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich 
      aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, 
      wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger 
      Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.
      
       
      
        Besonders durch die 
        Verzögerung der Zahlung.
        Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
      § 
      1333.  144)
      
      
 
      (1)  Der Schaden, 
      den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer 
      Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 
      1000 Abs. 1) vergütet. 
      
 
      (2)  Bei der 
      Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus 
      unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht 
      Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am 
      letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr 
      maßgebend. 
      
 
      (3)  Der Gläubiger 
      kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner 
      verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die 
      notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- 
      oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis 
      zur betriebenen Forderung stehen. 
       
      
 
      § 
      1334.  Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den 
      durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die 
      Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner seine Leistung 
      bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub 
      nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches 
      Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung 
      des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht 
      feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen 
      Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht 
      bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn 
      er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung 
      nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. 
       
      
 
      § 
      1335.  Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung 
      bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, 
      vom Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um 
      Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften 
      handelt. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen 
      verlangt werden. 
       
      
        Bedingung des 
        Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)
      § 
      1336.  
      
 
      (1)  Die 
      vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß 
      auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu 
      spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein 
      bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 
      912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das 
      Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu 
      befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der 
      Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der 
      Erfüllung gefordert werden. 
      
 
      (2)  In allen Fällen 
      ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen 
      wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, 
      zu mäßigen. 
       
      
        Verbindlichkeit der 
        Erben des Beschädigers
      § 
      1337.  Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des 
      entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen 
      Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.
      
       
      
        Rechtsmittel der 
        Entschädigung
      § 
      1338.  Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes 
      andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat 
      der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch 
      die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehört 
      auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem 
      Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem 
      Zivilgerichte. 
       
      
 
      § 
      1339.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1340.  Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die 
      Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich darüber nach den in 
      diesem Hauptstücke erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der 
      Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem 
      Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigten die 
      Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg 
      ist auch in Kriminalfällen dem Beschädigten[, und in andern Fällen beiden 
      Teilen] dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten 
      Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten. 
       
      
 
      § 
      1341.  Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei 
      der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts 
      wegen. 
       
      
 
      
      Dritter Teil
      Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
      
 
      
      Erstes Hauptstück
      Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten
      
        Gemeinschaftliche 
        Bestimmungen der Rechte
      § 
      1342.  Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus 
      entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestigt, umgeändert 
      und aufgehoben werden. 
       
      
        Arten der Befestigung 
        eines Rechtes;
      § 
      1343.  Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer 
      Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem 
      Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung 
      eines Dritten für den Schuldner, und die Verpfändung. 
       
      
        I. durch 
        Verpflichtung eines Dritten
      § 
      1344.  Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf 
      dreierlei Art verpflichten: einmal, wenn er mit Einwilligung des 
      Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der 
      Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; endlich, wenn er sich für die 
      Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste 
      Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle. 
       
      
 
      § 
      1345.  Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld 
      eines andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine 
      Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem
      folgenden 
      Hauptstücke gehandelt wird. 
       
      
        a) als Bürge;
      § 
      1346.  
      
 
      (1)  Wer sich zur 
      Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste 
      Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das 
      zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein 
      Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der 
      Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
      
      
 
      (2)  Zur Gültigkeit 
      des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung 
      des Bürgen schriftlich abgegeben wird. 
       
      
        b) als Mitschuldner;
      § 
      1347.  Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende 
      Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; so entsteht 
      eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den 
      in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu 
      beurteilen sind (§§ 
      888 bis 896). 
       
      
        Entschädigungsbürge
      § 
      1348.  Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine 
      Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt 
      Entschädigungsbürge. 
       
      
        Wer sich verbürgen 
        könne
      § 
      1349.  Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des 
      Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines 
      Vermögens zusteht. 
       
      
        Für welche 
        Verbindlichkeiten
      § 
      1350.  Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, 
      sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf 
      den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten 
      entstehen kann, geleistet werden. 
       
      
 
      § 
      1351.  Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder 
      schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
      
       
      
 
      § 
      1352.  Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer 
      persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese 
      Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner 
      verpflichtet (§ 
      896). 
       
      
        Umfang der Bürgschaft
      § 
      1353.  Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich 
      der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital 
      verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger 
      noch nicht einzutreiben berechtigt war. 
       
      
 
      § 
      1354.  Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift 
      der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem 
      Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch 
      machen. 
       
      
        Wirkung
      § 
      1355.  Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn 
      der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche 
      Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. 
       
      
 
      § 
      1356.  Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur 
      für den Fall verbürgt hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend 
      sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, 
      oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, 
      unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu 
      beschuldigen ist. 
       
      
 
      § 
      1357.  Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als 
      ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür 
      des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder 
      beide zugleich belangen wolle (§ 
      891). 
       
      
 
      § 
      1358.  Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder 
      mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers 
      und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu 
      fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem 
      Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
      
       
      
 
      § 
      1359.  Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen 
      Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine 
      von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem 
      Mitschuldner (§ 
      896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen. 
       
      
 
      § 
      1360.  Wenn dem Gläubiger vor, oder bei Leistung der Bürgschaft 
      noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand 
      gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frei, den Bürgen der Ordnung 
      nach (§ 
      1355) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachteil sich 
      des Pfandes zu begeben. 
       
      
 
      § 
      1361.  Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne 
      sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen 
      jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können. 
      
       
      
 
      § 
      1362.  Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann 
      Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes 
      Verschulden zugezogen hat. 
       
      
        Arten der Erlöschung 
        der Bürgschaft
      § 
      1363.  Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnismäßig mit der 
      Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine 
      gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die 
      Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber 
      nicht gegen die übrigen Mitbürgen zustatten (§ 
      896). 
       
      
 
      § 
      1364.  Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner 
      hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die 
      Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft 
      befreit; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen 
      Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Sicherheit 
      verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen insoweit verantwortlich, als 
      dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung 
      des Ersatzes zu Schaden kommt. 
       
      
 
      § 
      1365.  Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der 
      Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den [Erb]ländern, für welche 
      dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so steht dem Bürgen das 
      Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu 
      verlangen. 
       
      
 
      § 
      1366.  Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die 
      Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden. 
       
      
 
      § 
      1367.  Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch 
      durch ein Faustpfand befestigt; so erlischt er binnen drei Jahren nach dem 
      Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, 
      von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder außergerichtlich 
      einzumahnen. 
       
      
        II. Durch 
        Pfandvertrag
      § 
      1368.  Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, 
      oder ein anderer anstatt seiner auf eine Sache dem Gläubiger das 
      Pfandrecht wirklich einräumt, folglich ihm das bewegliche Pfandstück 
      übergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der 
      Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag. 
      
       
      
        Wirkung des 
        Pfandvertrages
      § 
      1369.  Was bei Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bei dem 
      Pfandvertrage; er ist zweiseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muß das 
      Handpfand wohl verwahren, und es dem Verpfänder, sobald dieser die 
      Befriedigung leistet, zurückgeben. Betrifft es eine Hypothek; so muß der 
      befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung der 
      Verbindlichkeit aus den Hypothekenbüchern bewirken zu können. Die mit dem 
      Pfandbesitze verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und 
      Pfandnehmers sind im
      sechsten 
      Hauptstücke des zweiten Teiles bestimmt worden. 
       
      
 
      § 
      1370.  Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen 
      Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des 
      Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des 
      Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführt werden. 
       
      
        Unerlaubte 
        Bedingungen
      § 
      1371.  Alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrages 
      entgegenstehende Bedingungen und Nebenverträge sind ungültig. Dahin 
      gehören die Verabredungen: daß nach der Verfallzeit der Schuldforderung 
      das Pfandstück dem Gläubiger zufalle; daß er es nach Willkür, oder in 
      einem schon im voraus bestimmten Preise veräußern, oder für sich behalten 
      könne; daß der Schuldner das Pfand niemals einlösen, oder ein liegendes 
      Gut keinem andern verschreiben, oder daß der Gläubiger nach der 
      Verfallzeit die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe. 
       
      
 
      § 
      1372.  Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der 
      verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem 
      Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt 
      worden (§ 
      459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art 
      geschehen. 
       
      
        Auf welche Art in der 
        Regel Sicherstellung zu leisten ist
      § 
      1373.  Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese 
      Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. 
      Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden 
      taugliche Bürgen angenommen. 
       
      
 
      § 
      1374.  145) 
      Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, 
      in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand 
      anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt 
      werden kann, ist ein tauglicher Bürge. 
       
      
      Zweites Hauptstück
      Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
      
        Umänderung der Rechte 
        und Verbindlichkeiten;
      § 
      1375.  Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners 
      ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten 
      umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten 
      Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen 
      Schuldners geschehen. 
       
      
        1. durch Novation;
      § 
      1376.  Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet 
      statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung 
      verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
      
       
      
 
      § 
      1377.  Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). 
      Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die 
      neue nimmt zugleich ihren Anfang. 
       
      
 
      § 
      1378.  Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften 
      Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den 
      Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes 
      Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben. 
       
      
 
      § 
      1379.  Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon 
      vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere 
      Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder 
      Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind ebensowenig als ein 
      Neuerungsvertrag anzusehen, als die bloße Ausstellung eines neuen 
      Schuldscheines, oder einer anderen dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine 
      solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher 
      derselben nicht beigezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im 
      Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, 
      solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann. 
       
      
        2. Vergleich
      § 
      1380.  Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder 
      zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partei sich 
      wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, heißt 
      Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen, 
      und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt. 
       
      
 
      § 
      1381.  Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein 
      unstreitiges oder unzweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht eine 
      Schenkung (§ 
      939). 
       
      
        Ungültigkeit eines 
        Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
      § 
      1382.  Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich 
      nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über 
      die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das 
      Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden. 
       
      
 
      § 
      1383.  Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren 
      Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene 
      Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt. 
       
      
 
      § 
      1384.  Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf 
      die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung 
      kann dadurch bloß dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der 
      Art sind, daß die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu 
      handeln angewiesen ist. 
       
      
        oder anderer Mängel
      § 
      1385.  Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, 
      als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft. 
      
       
      
 
      § 
      1386.  Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein 
      redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden. 
       
      
 
      § 
      1387.  Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den 
      gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen 
      redlich eingegangenen Vergleich entkräften. 
       
      
 
      § 
      1388.  Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher 
      bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen 
      begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile. 
       
      
        Umfang des 
        Vergleiches
      § 
      1389.  Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit 
      geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst 
      allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf 
      solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden 
      sind, oder auf welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken 
      konnten. 
       
      
        Wirkung in Rücksicht 
        der Nebenverbindlichkeiten
      § 
      1390.  Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch 
      streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der 
      durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem 
      dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle 
      Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen 
      Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können. 
       
      
 
      § 
      1391.  Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger 
      Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der 
      Gerichtsordnung. 
       
      
        3. Zession
      § 
      1392.  Wenn eine Forderung von einer Person an die andere 
      übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des 
      Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt 
      Abtretung (Zession), und kann mit, oder ohne Entgelt geschlossen werden.
      
       
      
        Gegenstände der 
        Zession
      § 
      1393.  Alle veräußerlichen Rechte sind ein Gegenstand der 
      Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, 
      können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer 
      lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem 
      Besitze keines andern Beweises der Abtretung. 
       
      
        Wirkung
      § 
      1394.  Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des 
      Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.
      
       
      
 
      § 
      1395.  Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem 
      Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar); nicht 
      aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine 
      neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer 
      nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder 
      sich sonst mit ihm abzufinden. 
       
      
 
      § 
      1396.  Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der 
      Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, 
      seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung 
      gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt; so ist er verbunden, 
      denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. 
       
      
        Haftung des Zedenten
      § 
      1397.  Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, 
      haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine 
      entgeltliche Art zustande; so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl 
      für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch 
      nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat. 
       
      
 
      § 
      1398.  Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der 
      Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt 
      ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine 
      zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen Zufall oder 
      durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet 
      der Überträger nicht. 
       
      
 
      § 
      1399.  Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die 
      Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt, 
      oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt; wenn er dem Schuldner 
      nachsieht; wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu 
      verschaffen versäumt, oder die gerichtliche Exekution zu betreiben 
      unterläßt. 
       
      
        4. Anweisung 
        (Assignation)
      § 
      1400.  Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der 
      Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem 
      Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für 
      Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren 
      Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn 
      die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm 
      zugekommen ist. 
       
      
 
      § 
      1401.  
      
 
      (1)  Insoweit der 
      Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er 
      diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch 
      die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die 
      Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger 
      verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern. 
      
 
      (2)  Will der 
      Empfänger von der Anweisung keinen Gebrauch machen oder verweigert der 
      Angewiesene die Annahme oder die Leistung, so hat der Empfänger dies dem 
      Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen. 
      
 
      (3)  Die Tilgung der 
      Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die 
      Leistung. 
       
      
 
      § 
      1402.  Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber 
      angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, 
      welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der 
      Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
      
       
      
 
      § 
      1403.  
      
 
      (1)  Solange der 
      Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen 
      hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden 
      und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das 
      Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den 
      Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den 
      Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der 
      Anweisung auch gegenüber dem Empfänger rechtswirksam ist, bestimmt sich 
      nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.
      
      
 
      (2)  Der Anspruch 
      des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren. 
       
      
        5. Schuldübernahme
      § 
      1404.  Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen 
      Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, 
      daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst 
      daraus unmittelbar kein Recht. 
       
      
 
      § 
      1405.  Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen 
      (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der 
      Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie 
      verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 
      1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner 
      oder dem Übernehmer erklärt werden. 
       
      
 
      § 
      1406.  
      
 
      (1)  Auch ohne 
      Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem 
      Gläubiger die Schuld übernehmen. 
      
 
      (2)  Im Zweifel ist 
      aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen 
      Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen. 
       
      
 
      § 
      1407.  
      
 
      (1)  Die 
      Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des 
      bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld 
      ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem 
      Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner 
      entspringenden Einwendungen entgegensetzen. 
      
 
      (2)  Die Nebenrechte 
      der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und 
      von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn 
      der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat. 
       
      
 
      § 
      1408.  Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber 
      ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als 
      Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräußerer kann, nach vollzogener 
      Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners 
      an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, daß die 
      Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt 
      wird. Auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen 
      sein. 
       
      
 
      § 
      1409.  
      
 
      (1)  Übernimmt 
      jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der 
      fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen 
      oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder 
      kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung 
      insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, 
      wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
      
      
 
      (2)  Ist jedoch ein 
      naher Angehöriger des Veräußerers (§ 
      32 KO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er 
      nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren 
      noch bekannt sein mußten. 
      
 
      (3)  
      Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum 
      Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam. 
       
      
 
      § 
      1409a.  Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der 
      Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des 
      fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch 
      Sachwalter der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach
      § 
      1409 Abs. 1 und
      2.
      
       
      
 
      § 
      1410.  Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des 
      bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, daß an die Stelle des 
      aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners 
      aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes 
      der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der 
      Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 
      1377,
      1378) 
      ein. 
       
      
      Drittes Hauptstück
      Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
      
        Aufhebung der Rechte 
        und Verbindlichkeiten
      § 
      1411.  Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen 
      Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit 
      Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird. 
       
      
        1. Durch die Zahlung
      § 
      1412.  Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das 
      ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst 
      (§ 469).
      
       
      
        Wie die Zahlung zu 
        leisten;
      § 
      1413.  Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen 
      werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der 
      Schuldner, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. 
      Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit 
      zu erfüllen. 
       
      
 
      § 
      1414.  Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden 
      sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an 
      Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft 
      zu betrachten. 
       
      
 
      § 
      1415.  Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer 
      Schuldpost teilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene 
      Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der 
      Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich 
      ausdrücklich erklärt hat. 
       
      
 
      § 
      1416.  Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von 
      dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das 
      Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon 
      eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, 
      welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, 
      abgerechnet werden. 
       
      
        wann;
      § 
      1417.  Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt 
      die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an 
      welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 
      904). 
       
      
 
      § 
      1418.  In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur 
      der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus 
      bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben 
      nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurückzugeben. 
       
      
 
      § 
      1419.  Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so 
      fallen die widrigen Folgen auf ihn. 
       
      
 
      § 
      1420.  Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, 
      so müssen die oben (§ 
      905) aufgestellten Vorschriften angewendet werden. 
       
      
        von wem;
      § 
      1421.  Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu 
      verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, 
      und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch 
      ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der 
      Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das 
      Geleistete zurückzufordern.146)
      
       
      
 
      § 
      1422.  Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 
      1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die 
      Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung 
      als Einlösung der Forderung. 
       
      
 
      § 
      1423.  Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners 
      angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er außer 
      dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der 
      Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem 
      Gläubiger von einem Dritten in der Regel (§ 
      462) die Zahlung nicht aufgedrängt werden. 
       
      
        an wen
      § 
      1424.  Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange 
      geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht 
      als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person 
      bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit 
      wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, 
      oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. 
       
      
        Gerichtliche 
        Hinterlegung der Schuld
      § 
      1425.  Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger 
      unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus 
      andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden; so steht dem Schuldner 
      bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn 
      sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren 
      Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig 
      geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den 
      Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten 
      Sache auf den Gläubiger. 
       
      
        Quittungen
      § 
      1426.  Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem 
      Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der 
      erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß der Name des 
      Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand 
      der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von dem Gläubiger, oder 
      dessen Machthaber unterschrieben werden. Die Kosten der Quittung hat, wenn 
      nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen. 
       
      
 
      § 
      1427.  Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die 
      Vermutung, daß auch die Zinsen davon bezahlt worden seien. 
       
      
 
      § 
      1428.  Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; 
      so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben 
      zurückzugeben, oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem 
      Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurückerhaltene 
      Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche 
      Vermutung der geleisteten Zahlung; er schließt aber den Gegenbeweis nicht 
      aus. Ist der Schuldschein, welcher zurückgegeben werden soll, in Verlust 
      geraten; so ist der Zahlende berechtigt, Sicherstellung zu fordern, oder 
      den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger 
      die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke. 
      
       
      
 
      § 
      1429.  Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine 
      abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, daß 
      auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse 
      Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, 
      Grund-, Haus- oder Kapitalszinsen, aus eben demselben Titel und zu einer 
      gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermutet, daß derjenige, 
      welcher sich mit der Quittung des letzt verfallenen Termines ausweist, 
      auch die früher verfallenen berichtigt habe. 
       
      
 
      § 
      1430.  Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren 
      Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen 
      pflegen, vermutet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer 
      späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt 
      seien. 
       
      
        Zahlung einer 
        Nichtschuld
      § 
      1431.  Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein 
      Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er 
      gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle 
      die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen 
      angemessener Lohn verlangt werden. 
       
      
 
      § 
      1432.  Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen 
      Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu 
      deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, ebensowenig 
      zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er 
      weiß, daß er sie nicht schuldig ist. 
       
      
 
      § 
      1433.  Diese Vorschrift (§ 
      1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder 
      eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum 
      verfügen kann, nicht angewendet werden. 
       
      
 
      § 
      1434.  Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehrt 
      werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß 
      ist; oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung 
      abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber 
      deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht 
      verfallen ist. 
       
      
 
      § 
      1435.  Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden 
      sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche 
      Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. 
       
      
 
      § 
      1436.  War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner 
      Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben; so hängt es von ihm 
      ab, die eine oder die andere zurückzufordern. 
       
      
 
      § 
      1437.  Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein 
      redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum 
      des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuten mußte, oder nicht.
      
       
      
        2. Kompensation
      § 
      1438.  Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, 
      gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem einen als 
      Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet 
      werden kann; so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegeneinander 
      ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten 
      (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.
      
       
      
 
      § 
      1439.  Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowie zwischen 
      einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation 
      nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation 
      stattfinde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt. 
       
      
 
      § 
      1440.  Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder 
      bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander 
      nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in 
      Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand 
      der Zurückbehaltung oder der Kompensation. 
       
      
 
      § 
      1441.  Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in 
      Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner 
      zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu 
      fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse 
      leisten muß, nicht abgerechnet werden. 
       
      
 
      § 
      1442.  Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird; 
      so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung 
      an den ersten Inhaber derselben hatte, sowie auch jene, die ihm gegen den 
      letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen; nicht aber auch diejenige, 
      welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand. 
       
      
 
      § 
      1443.  Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung 
      kann die Einwendung der Kompensation einem Zessionar nur dann 
      entgegengesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei der 
      Forderung selbst eingetragen, oder dem Zessionar bei Übernehmung der 
      letztern bekannt gemacht worden ist. 
       
      
        3. Entsagung
      § 
      1444.  In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, 
      sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines 
      Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners 
      aufheben. 
       
      
        4. Vereinigung
      § 
      1445.  Sooft auf was immer für eine Art das Recht mit der 
      Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide; außer, 
      wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu 
      verlangen (§§ 
      802 und
      812), 
      oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird 
      durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines 
      Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder 
      Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten 
      des Gläubigers nichts geändert. 
       
      
 
      § 
      1446.  Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen 
      Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, 
      bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (§ 
      526). Bis dahin kann das eingetragene Pfandrecht vom Eigentümer oder 
      im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen werden (§§ 
      469 bis 470). 
       
      
        5. Untergang der 
        Sache
      § 
      1447.  Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache 
      hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, 
      auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die 
      Erfüllung der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch einen 
      andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muß aber der Schuldner das, 
      was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar 
      gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder 
      vergüten, daß er aus dem Schaden des andern keinen Gewinn zieht. 
      
       
      
        6. Tod
      § 
      1448.  Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und 
      Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß 
      persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen. 
       
      
        7. Verlauf der Zeit
      § 
      1449.  Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den 
      Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, 
      richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche 
      Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, 
      wird in dem 
      folgenden Hauptstücke festgesetzt. 
       
      
        Von der Einsetzung in 
        den vorigen Stand
      § 
      1450.  Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche 
      Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, 
      unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den 
      vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der 
      Einsetzung in den vorigen Stand, sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
      
       
      
      Viertes Hauptstück
      Von der Verjährung und Ersitzung
      
        Verjährung
      § 
      1451.  Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches 
      während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
      
       
      
        Ersitzung
      § 
      1452.  Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes 
      zugleich auf jemand andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, 
      und die Erwerbungsart Ersitzung. 
       
      
        Wer verjähren und 
        ersitzen kann
      § 
      1453.  Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein 
      Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben. 
       
      
        Gegen wen
      § 
      1454.  Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, 
      welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Mündel 
      und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische 
      Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, 
      welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (§§ 
      1494,
      1472 
      und 
      1475) folgenden Beschränkungen gestattet. 
       
      
        Welche Gegenstände
      § 
      1455.  Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen 
      hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder 
      vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche 
      schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
      
       
      
 
      § 
      1456.  Aus diesem Grunde können weder die dem Staat[soberhaupte] 
      als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, 
      Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte 
      (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten 
      entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden. 
       
      
 
      § 
      1457.  Andere dem Staat[soberhaupte] zukommende, doch nicht 
      ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, 
      Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch 
      nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 
      1472) ersessen werden. 
       
      
 
      § 
      1458.  Die Rechte eines Ehegatten, der Eltern, eines Kindes und 
      andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt 
      denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die 
      schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer 
      vermeinten Rechte zustatten. 
       
      
 
      § 
      1459.  Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über 
      sein Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder 
      sein Wasser zu benutzen, unterliegen, außer dem Falle, daß das Gesetz mit 
      der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust 
      derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern 
      die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt, oder sie daran verhindert; 
      so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die 
      Freiheit der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote, 
      oder der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrige 
      Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 
      313 und
      351).
      
       
      
        Erfordernisse zur 
        Ersitzung: 1. Besitz;
      § 
      1460.  Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des 
      Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese 
      Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, 
      redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit 
      fortgesetzt werde (§§ 
      309, 
      316, 
      326 und
      345).
      
       
      
        und zwar a) ein 
        rechtmäßiger;
      § 
      1461.  Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, 
      welcher zur Übernahme des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt 
      hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung 
      hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das 
      Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw. 
       
      
 
      § 
      1462.  Verpfändete, geliehene, in Verwahrung, oder zur 
      Fruchtnießung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und 
      Verwahrern oder Fruchtnießern, aus Mangel eines rechtmäßigen Titels, 
      niemals ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor, und haben 
      nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmäßigen Besitzer kann 
      die Ersitzungszeit zustatten kommen. 
       
      
        b) redlicher;
      § 
      1463.  Der Besitz muß redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen 
      Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die 
      Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 
      1493). 
       
      
        c) echter
      § 
      1464.  Der Besitz muß auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache 
      mit Gewalt oder List bemächtigt, oder in den Besitz heimlich einschleicht, 
      oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch 
      können seine Erben dieselbe verjähren. 
       
      
        2. Verlauf der Zeit
      § 
      1465.  Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze 
      vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Außer dem, durch die Gesetze 
      für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen 
      übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmaß überhaupt 
      bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der 
      Sachen, als der Personen an. 
       
      
        Ersitzungszeit. 
        Ordentliche;
      § 
      1466.  Das Eigentumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache 
      ist, wird durch einen dreijährigen rechtlichen Besitz ersessen. 
      
       
      
 
      § 
      1467.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1468.  Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt 
      sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und 
      andern Urkunden zu erweisen ist, oder wenn die Sache auf den Namen 
      desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist; 
      wird die Ersitzung erst nach dreißig Jahren vollendet. 
       
      
 
      § 
      1469.  aufgehoben
      
       
      
 
      § 
      1470.  Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, 
      oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der 
      redliche Inhaber erst nach dreißig Jahren ersitzen. 
       
      
 
      § 
      1471.  Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei 
      dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer 
      Brücke zum Beitrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung 
      behauptet, nebst einem Verlaufe von dreißig Jahren, zugleich erweisen, daß 
      der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, 
      und er jedesmal dieses Recht ausgeübt habe. 
       
      
        außerordentliche
      § 
      1472.  Gegen den Fiskus, das ist, gegen die Verwalter der 
      Staatsgüter und des Staatsvermögens, insoweit die Verjährung Platz greift 
      (§§ 287,
      [289] 
      und 
      1456 - 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, 
      Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche 
      Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, [sowie auch der 
      Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und 
      anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen 
      Büchern einverleibt sind,] muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. 
      Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen 
      Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen 
      den Fiskus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den 
      Besitz von vierzig Jahren erwerben. 
       
      
 
      § 
      1473.  Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der 
      Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die 
      nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren 
      Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte 
      Personen ihre Wirkung. 
       
      
 
      § 
      1474.  Die Eigenschaft [eines Familien-Fideikommisses,] eines 
      Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frei eigentümlichen Besitz 
      von vierzig Jahren verloren. 
       
      
 
      § 
      1475.  Der Aufenthalt des Eigentümers außer der Provinz
      [nunmehr: dem Bundesland], 
      in welcher [nunmehr: welchem] 
      sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung 
      insoweit entgegen, daß die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen 
      Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate, 
      gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche 
      durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht 
      genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf dreißig Jahre 
      zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit genießt keine Ausnahme 
      von der ordentlichen Verjährungszeit. 
       
      
 
      § 
      1476.  Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar 
      von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht 
      hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst 
      ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten. 
       
      
 
      § 
      1477.  Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreißig oder 
      vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die 
      gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in 
      diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus. 
       
      
        Verjährungszeit. 
        Allgemeine
      § 
      1478.  Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, 
      werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraume 
      vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch 
      eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch 
      dreißig Jahre hinlänglich. 
       
      
 
      § 
      1479.  Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen 
      Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens 
      durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit 
      beobachtetes Stillschweigen. 
       
      
 
      § 
      1480.  Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, 
      insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, 
      sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei 
      Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren 
      verjährt. 
       
      
        Ausnahmen
      § 
      1481.  Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte 
      gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen 
      Unterhalt zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 
      1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, 
      zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Teilung einer gemeinschaftlichen 
      Sache oder die Grenzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt 
      werden. 
       
      
 
      § 
      1482.  Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf 
      einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene 
      beliebige Arten ausüben konnte, bloß dadurch, daß er es durch noch so 
      lange Zeit nur auf einem Teile des Grundes oder nur auf eine bestimmte 
      Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt; sondern die 
      Beschränkung muß durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder 
      Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 
      351). Ebendieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein 
      gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen 
      gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat. 
       
      
 
      § 
      1483.  Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die 
      unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das 
      Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein 
      Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert 
      des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
      
       
      
 
      § 
      1484.  Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt 
      werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreißig 
      Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch 
      gemacht worden sei (§ 
      1471). 
       
      
 
      § 
      1485.  
      
 
      (1)  In Rücksicht 
      der in dem
      § 1472 
      begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, 
      vierzig Jahre erfordert. 
      
 
      (2)  Die allgemeine 
      Regel, daß ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von 
      dreißig oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle 
      anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen 
      hat (§ 
      1465). 
       
      
        Besondere 
        Verjährungszeit
      § 
      1486.  In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen 
      
 
      1.  für Lieferung 
      von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem 
      gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe; 
 
      
 
      2.  für Lieferung 
      land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- 
      und Forstwirtschaft; 
 
      
 
      3.  für die 
      Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum 
      Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die 
      diesem Zwecke dienen; 
 
      
 
      4.  von Miet- und 
      Pachtzinsen; 
 
      
 
      5.  der Dienstnehmer 
      wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von 
      Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, 
      sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten 
      Vorschüsse; 
 
      
 
      6.  der Ärzte, 
      Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, 
      Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten 
      öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und 
      Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese 
      Personen.
 
       
      
 
      § 
      1486a.  Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner 
      Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 
      98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung 
      erbracht worden ist. 
       
      
 
      § 
      1487.  Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen; 
      den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen 
      Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenkten wegen 
      Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen 
      Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben, oder die vorgenommene 
      Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung 
      wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, 
      wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht 
      hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser 
      Zeit sind sie verjährt. 
       
      
 
      § 
      1488.  
      Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn 
      sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der 
      Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend 
      gemacht hat. 
       
      
 
      § 
      1489.  Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an 
      verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem 
      Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer 
      Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden 
      sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers 
      nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren 
      gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden 
      können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, 
      entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren. 
      
       
      
 
      § 
      1490.  
      
 
      (1)  Klagen über 
      Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften 
      oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr 
      erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert 
      das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre. 
      
 
      (2)  Auf 
      Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des 
      Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die 
      Vorschriften des
      § 1489 
      anzuwenden. 
       
      
 
      § 
      1491.  Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere 
      Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo 
      diese Rechte abgehandelt werden, vor. 
       
      
 
      § 
      1492.  Wie lange das Wechselrecht einem Wechsel zustatten komme, 
      ist im Wechselgesetz bestimmt. 
       
      
        Einrechnung der 
        Verjährungszeit des Vorfahrers
      § 
      1493.  Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer 
      redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit 
      seines Vorfahrers mit einzurechnen (§ 
      1463). Ebendieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer 
      Ersitzung von dreißig oder vierzig Jahren findet diese Einrechnung auch 
      ohne einen rechtmäßigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst 
      ohne guten Glauben, oder schuldlose Unwissenheit statt. 
       
      
        Hemmung der 
        Verjährung
      § 
      1494.  Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte 
      ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder 
      Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- 
      oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter 
      bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder 
      Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei 
      Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden. 
       
      
 
      § 
      1495.  Auch zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder 
      anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, 
      Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe aufrecht ist oder die 
      Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die 
      Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden.147) 
      Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner 
      Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 
      98); doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den 
      Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch 
      im Sinn des
      § 100 
      anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird. 
       
      
 
      § 
      1496.  Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, oder durch 
      gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, 
      wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch 
      die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt. 
       
      
        Unterbrechung der 
        Verjährung
      § 
      1497.  Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, 
      wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe 
      der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht 
      des andern anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und 
      die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen 
      rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für 
      ununterbrochen zu halten. 
       
      
        Wirkung der Ersitzung 
        oder Verjährung
      § 
      1498.  Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den 
      bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes 
      ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der 
      öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen. 
      
       
      
 
      § 
      1499.  Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der 
      Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern 
      eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem 
      Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten 
      Urkunden erwirken. 
       
      
 
      § 
      1500.  Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann 
      aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor 
      der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht 
      hat, zu keinem Nachteile gereichen. 
       
      
 
      § 
      1501.  Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von 
      Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. 
       
      
        Entsagung oder 
        Verlängerung der Verjährung
      § 
      1502.  Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine 
      längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen 
      werden. 
       
      
      
      1) § 
      21 Abs 2 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung 
      hinsichtlich § 21 Abs 2 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet 
      Abs 2 wie folgt:„(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die 
      das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; inwieweit die 
      Minderjährigkeit verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders 
      bestimmt. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen 
      diejenigen zu verstehen, die das vierzehnte, und unter Kindern diejenigen, 
      die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.”
      
      
      2) § 
      138 Abs 1 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung 
      hinsichtlich § 138 Abs 1 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin 
      lautet Abs 1 wie folgt:„(1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor 
      Ablauf des 302. Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner 
      Mutter geboren, so wird vermutet, daß es ehelich ist. Diese Vermutung kann 
      nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der 
      festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.”
      
      
      3) § 
      144 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 
      144 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 144 wie folgt:„§ 
      144. Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu 
      erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten; sie sollen bei 
      Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser Pflichten einvernehmlich 
      vorgehen. Zur Pflege des Kindes ist bei Fehlen eines Einvernehmens vor 
      allem derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet, der den Haushalt 
      führt, in dem das Kind betreut wird.”
      
      
      4) § 
      145 Abs 1 erster und zweiter Satz treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 145 Abs 1 erster und zweiter Satz siehe 
      Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet Abs 1 erster und zweiter Satz 
      wie folgt:„(1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam 
      mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, ist sein Aufenthalt 
      seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht 
      oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden 
      oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem 
      anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, 
      dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter 
      Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder 
      teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Großelternpaar 
      (Großelternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide 
      Elternteile betroffen sind.”
      
      
      5) § 
      145 Abs 3 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung 
      hinsichtlich § 145 Abs 3 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      6) § 
      145b tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 
      145b siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 145b wie folgt:„§ 
      145b. (1) Soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung, die 
      Vertretung oder die Pflege und Erziehung keiner Person zusteht, der die 
      Obsorge im übrigen zukommt, ist erforderlichenfalls ein Sachwalter zu 
      bestellen.
      (2) Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes 
      dringend nötig und liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 erster Satz 
      bei den Personen vor, denen bezüglich dieser Handlungen die Obsorge 
      zukommt oder bis zu ihrem Tod zugekommen ist, so ist ebenfalls ein 
      Sachwalter zu bestellen.”
      
      
      7) § 
      145c tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 
      145c siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 145c wie folgt:„§ 
      145c. (1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen 
      zugewendet und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens 
      ausgeschlossen, so stehen die Verwaltung dieses Vermögens und die 
      Vertretung in diesem Bereich dem anderen Elternteil allein zu. Hat der 
      Dritte beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere 
      Elternteil in der Weise des § 145 Abs. Abs. 1 erster Satz betroffen, so 
      gehen diese Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist 
      (§ 187), sonst auf einen vom Gericht zu bestellenden Sachwalter über.
      (2) Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, 
      so ist dieser, wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter 
      Ausschließung anderer von der Verwaltung zum Sachwalter zu bestellen.
      (3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen 
      Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das 
      zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 beziehungsweise 2 
      sinngemäß.”
      
      
      8) § 
      146 Abs 3 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung 
      hinsichtlich § 146 Abs 3 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      9) § 
      146c tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 
      146c siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      10)
      § 146d tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 146d siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      11)
      § 148 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 148 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 148 wie folgt:„§ 148. (1) Stehen einem Elternteil 
      nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er 
      doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf 
      Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen 
      Weise zu regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des 
      Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört 
      würden, ganz zu untersagen.
      (2) Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, 
      soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines 
      Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen 
      gilt der Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.”
      
      
      12)
      § 149 Abs 1 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 149 Abs 1 zweiter Satz siehe 
      Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet Abs 1 zweiter Satz wie 
      folgt:„Sie haben es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu 
      vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld 
      anzulegen.”
      
      
      13)
      § 150 Abs 1 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 150 Abs 1 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 1 wie folgt:„(1) Die Eltern haben über das 
      Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen; 
      über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des 
      Kindes verwendet worden sind.”
      
      
      14)
      § 150 Abs 2 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 150 Abs 2 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 2 wie folgt:„(2) Das Gericht kann die Eltern 
      von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken 
      bestehen, daß sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden; 
      dies ist in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das Vermögen oder 
      dessen überwiegenden Teil dem Kind zugewendet haben.”
      
      
      15)
      § 153 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 153 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 153 wie folgt:„§ 153. Soweit einem minderjährigen 
      Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 
      1310), wird es, vorbehaltlich des § 866, mit der Erreichung der Mündigkeit 
      nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.”
      
      
      16)
      Versehen des Gesetzgebers: richtigerweise Beistrich 
      nach dem Wort „Erwerb”.
      
      17)
      § 154 Abs 3 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 154 Abs 3 zweiter Satz siehe 
      Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet Abs 3 zweiter Satz wie 
      folgt:„(3) Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die 
      Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, 
      die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des 
      Gegenstandes eines Unternehmens, der Eintritt in eine oder die Umwandlung 
      einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die 
      unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme 
      einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines 
      Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 230a 
      und 230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle 
      verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich 
      betreffen.”
      
      
      18)
      § 154 Abs 4 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 154 Abs 4 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001.
      
      19)
      § 154b tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 154b siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      20)
      § 155 erster Satz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 155 erster Satz siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 155 erster Satz wie folgt:„ Wird ein Kind 
      nach Ablauf des 302. Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe 
      seiner Mutter geboren, so wird vermutet, daß es unehelich ist.”
      
      
      21)
      § 159 Abs 2 dritter Satz tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 159 Abs 2 dritter Satz siehe 
      Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet Abs 2 dritter Satz wie 
      folgt:„Über den Antrag entscheidet das Vormundschaftsgericht.”
      
      
      22)
      Die Ersetzung der Zahl „302” durch die Zahl „300” tritt 
      mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 163 Abs 1 
      erster Satz siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      23)
      § 163c Abs 2 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 163c Abs 2 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 2 wie folgt:„(2) Das Anerkenntnis soll eine 
      genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es 
      bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes der Beiwohnung enthalten.”
      
      
      24)
      § 163e tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 163e siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      25)
      Die Aufhebung der Wortfolge „, bereits eine Vaterschaft 
      zu dem Kind festgestellt ist” tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 164 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      26)
      § 166 erster Satz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 166 erster Satz siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 166 erster Satz wie folgt:„Die Obsorge 
      für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu.”
      
      
      27)
      § 167 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 167 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 167 wie folgt:„§ 167. Das Gericht hat auf 
      gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, daß ihnen beiden die Obsorge 
      für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher 
      Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht 
      nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß 
      vorübergehend auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.”
      
      
      28)
      § 172 Abs 2 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 172 Abs 2 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001.
      
      29)
      § 173 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 173 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 173 samt Überschrift wie 
      folgt:„Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
      § 173. (1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des 
      Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit 
      des Kindes noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn 
      es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine 
      Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu 
      besorgen vermag.
      (2) Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das 
      Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst 
      den Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung der Genannten, außer 
      des Kindes, entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen 
      Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.
      (3) Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des 
      einundzwanzigsten Lebensjahres.”
      
      
      30)
      § 174 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 174 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 174 wie folgt:„§ 174. (1) Das Gericht hat mit 
      Zustimmung des minderjährigen Kindes auf Antrag des Vaters, der Mutter 
      oder des gesetzlichen Vertreters oder auf Antrag des Kindes selbst dessen 
      Minderjährigkeit zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Kind das 
      achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen 
      Besorgung seiner Angelegenheiten reif erscheint.
      (2) Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das 
      Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst 
      den Antrag gestellt haben. Die Anhörung entfällt, wenn sie nicht oder nur 
      mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.”
      
      
      31)
      § 175 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 175 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 175 wie folgt:„§ 175. (1) Heiratet ein 
      minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschließung, frühestens aber mit 
      der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs, volljährig und bleibt dies 
      auch, wenn die Ehe in der Folge aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.
      (2) Ein minderjähriges Kind, das vor Vollendung des achtzehnten 
      Lebensjahrs heiratet, steht bis dahin, solange die Ehe dauert, 
      hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich.”
      
      
      32)
      § 176 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 176 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 176 wie folgt:„§ 176. (1) Gefährden die Eltern durch 
      ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von 
      wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes 
      nötigen Verfügungen zu treffen; eine solche Verfügung kann auf Antrag 
      eines Elternteils auch ergehen, wenn die Eltern in einer wichtigen 
      Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das 
      Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich 
      vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall 
      hat das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder 
      Zustimmung eines Elternteils zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten 
      Gründe für die Weigerung vorliegen.
      (2) Die Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des 
      Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung 
      in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung kann für 
      sich allein entzogen werden, wenn der betroffene Elternteil seine übrigen 
      Pflichten erfüllt.”
      
      
      33)
      § 176a tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 176a siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 176a wie folgt:„§ 176a. Ist das Wohl des Kindes 
      gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen 
      Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist 
      seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden 
      Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem 
      Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen. Der 
      Jugendwohlfahrtsträger darf deren Ausübung Dritten übertragen.”
      
      
      34)
      § 176b tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 176b siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 176b wie folgt:„§ 176b. Durch eine Verfügung 
      nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur so weit 
      beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.”
      
      
      35)
      § 177 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 177 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 177 wie folgt:„§ 177. (1) Ist die Ehe der Eltern 
      eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für 
      nichtig erklärt worden oder leben die Eltern nicht bloß vorübergehend 
      getrennt, so können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber 
      unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein 
      zukommen soll. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie 
      dem Wohl des Kindes entspricht.
      (2) Kommt innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung nicht zustande 
      oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, im Fall 
      nicht bloß vorübergehender Trennung der Eltern jedoch nur auf Antrag eines 
      Elternteils, zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind 
      künftig allein zukommt.
      (3) Der § 167 gilt entsprechend.”
      
      
      36)
      § 177a tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 177a siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      37)
      § 177b tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 177b siehe Art XVIII des KindRÄG 2001.
      
      38)
      § 178 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 178 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 178 samt Überschrift wie folgt:„Mindestrechte der 
      Eltern
      § 178. (1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat 
      er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von 
      außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von 
      beabsichtigten Maßnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten 
      Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig 
      verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen 
      Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen 
      Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur 
      bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung 
      ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des 
      Kindes besser entspricht.
      (2) Würde die Wahrnehmung dieser Mindestrechte das Wohl des Kindes 
      ernstlich gefährden, so hat das Gericht sie einzuschränken oder zu 
      entziehen.”
      
      
      39)
      § 178b samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 178b siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 178b samt Überschrift wie 
      folgt:„Berücksichtigung der Meinung des Kindes
      § 178b. Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes 
      betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein 
      noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger 
      oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu 
      hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung 
      das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die 
      Entwicklung des Kindes eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten ist.”
      
      
      40)
      § 186 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 186 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 186 samt Überschrift wie folgt:„2. Das Pflegeverhältnis
      § 186. (1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer 
      Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder 
      durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a) aus.
      (2) Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes 
      betreffenden Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren Anträge zu 
      stellen.”
      
      
      41)
      § 186a Abs 1 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 186a Abs 1 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 1 wie folgt:„(1) Das Gericht hat Pflegeeltern 
      auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu 
      übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und 
      Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für 
      kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes 
      entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die 
      Pflegeeltern.”
      
      
      42)
      § 186a Abs 2 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 186a Abs 2 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 2 wie folgt:„(2) Haben die Eltern oder 
      Großeltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der 
      Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das 
      Wohl des Kindes gefährdet wäre.”
      
      
      43)
      § 187 samt Überschriften tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 187 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 187 samt Überschriften wie folgt:„Von den 
      Vormundschaften und Kuratelen
      Bestimmung der Vormundschaft und Kuratel
      § 187. Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn 
      nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im 
      Rahmen der Obsorge zusteht. Inwieweit für Personen, die ihre 
      Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ein Kurator, 
      ein Sachwalter oder ein anderer gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, 
      wird besonders bestimmt.”
      
      
      44)
      § 188 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 188 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 188 samt Überschrift wie folgt:„Unterschied zwischen der 
      Vormundschaft und Kuratel
      § 188. Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen 
      zu sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten. Ein Kurator wird 
      zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben 
      aus einem andern Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst zu 
      besorgen unfähig sind.”
      
      
      45)
      § 189 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 189 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 189 samt Überschriften wie folgt:„I. Von der Vormundschaft.
      Veranlassung zur Bestellung
      § 189. Wenn der Fall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sei von 
      ehelicher oder unehelicher Geburt, ein Vormund bestellt werden muß; sind 
      die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem 
      Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem 
      Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die 
      Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und 
      geistlichen Vorsteher der Gemeinden, müssen sorgen, daß das Gericht 
      hiervon benachrichtigt werde.”
      
      
      46)
      § 190 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 190 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 190 samt Überschrift wie folgt:„Wer den 
      Vormund zunächst bestelle
      § 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kenntnis gelangt ist, von 
      Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.”
      
      
      47)
      § 191 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 191 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 191 samt Überschrift wie 
      folgt:„Notwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;
      § 191. Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig
      1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer 
      Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig 
      zu besorgen nicht vermögen;
      2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine 
      strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder 
      Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige 
      Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.”
      
      
      48)
      § 192 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 192 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 192 wie folgt:„§ 192. Auch Ordensgeistlichen und 
      Ausländern soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.”
      
      
      49)
      § 193 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 193 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 193 wie folgt:„§ 193. (1) Ein Ehegatte bedarf zur 
      Übernahme einer Vormundschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten. Das 
      Gericht hat von der Zustimmung abzusehen, wenn der andere Ehegatte diese 
      aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert. Als ein gerechtfertigter 
      Grund ist besonders eine Gefährdung der Ehe oder des Familienlebens durch 
      die Vormundschaft anzusehen.
      (2) Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, wenn der andere Ehegatte 
      unbekannten Aufenthaltes oder nicht nur vorübergehend zu einer 
      verständigen Äußerung unfähig ist.”
      
      
      50)
      § 194 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 194 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 194 samt Überschrift wie folgt:„oder von 
      einer bestimmten Vormundschaft
      § 194. Zum Vormund darf nicht bestellt werden, wen ein Elternteil 
      als gesetzlicher Vertreter von der Vormundschaft ausgeschlossen hat, wer 
      mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in Feindschaft 
      gelebt hat oder wer mit dem Minderjährigen in einem Rechtsstreit 
      verwickelt ist. Ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter 
      Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der 
      Vormundschaft ungeeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen.”
      
      
      51)
      § 195 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 195 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 195 samt Überschrift wie 
      folgt:„Freiwillige Entschuldigungsgründe
      § 195. Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft 
      nicht angehalten werden: Geistliche, in dauernder aktiver Dienstleistung 
      stehende Militärpersonen und öffentliche Beamte, ebenso derjenige, der 
      sechzig Jahre alt ist, dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt 
      oder der schon eine mühsame Vormundschaft oder drei kleinere zu besorgen 
      hat, endlich wer dieses Amt wegen der Entfernung seines Wohnsitzes von dem 
      Vormundschaftsgerichte nur schwer oder mit erheblichen Kosten ausüben 
      könnte.”
      
      
      52)
      § 196 samt Überschriften tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 196 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 196 samt Überschriften wie folgt:„Arten 
      der Berufung zur Vormundschaft:
      1. testamentarische;
      § 196. (1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie 
      derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter 
      letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloß einen Verwalter für 
      das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, daß 
      er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist, sofern nicht 
      der Fall des § 145c Abs. 3 vorliegt, der berufene Verwalter, wenn er 
      geeignet ist, nur zum Sachwalter für das Vermögen zu bestellen.
      (2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist 
      derjenige zum Vormund beziehungsweise Sachwalter zu bestellen, der besser 
      geeignet ist.”
      
      
      53)
      § 198 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 198 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 198 samt Überschrift wie folgt:„2. 
      gesetzliche;
      § 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein 
      Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu 
      bestellen.”
      
      
      54)
      § 199 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 199 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 199 samt Überschrift wie folgt:„3. 
      gerichtliche
      § 199. Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht 
      bestellt werden, so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf 
      Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.”
      
      
      55)
      § 200 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 200 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 200 samt Überschrift wie folgt:„Form der 
      wirklichen Bestellung des Vormundes
      § 200. Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das 
      vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, daß er die Vormundschaft 
      übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer andern 
      Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen und 
      wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der 
      vormundschaftlichen Behörde unterworfen.”
      
      
      56)
      § 201 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 201 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 201 samt Überschrift wie folgt:„Form, die 
      Bestellung abzulehnen
      § 201. Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft 
      berufen hat, daß er zu diesem Amte nicht geschickt sei; oder, daß ihn das 
      Gesetz davon frei spreche, so muß er sich innerhalb vierzehn Tagen, von 
      der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das 
      vormundschaftliche Gericht [, oder, wenn er demselben für seine Person 
      nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle] wenden [, 
      welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem 
      vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll].”
      
      
      57)
      § 202 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 202 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 202 samt Überschrift wie 
      folgt:„Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht 
      dieses Gegenstandes
      § 202. Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlt, hat [, 
      so wie das Gericht, das wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen 
      Vormund ernennt,] allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden 
      und entgangenen Nutzen zu verantworten.”
      
      
      58)
      § 203 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 203 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 203 wie folgt:„§ 203. Dieser Verantwortung setzt 
      sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, 
      eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdies durch angemessene 
      Zwangsmittel dazu angehalten werden.”
      
      
      59)
      § 204 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 204 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 204 samt Überschrift wie folgt:„Antritt 
      der Vormundschaft
      § 204. Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem 
      gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich 
      eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem 
      Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.”
      
      
      60)
      § 205 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 205 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 205 samt Überschrift wie 
      folgt:„Angelobung
      § 205. Jeder Vormund muß mit Handschlag geloben, daß er den 
      Minderjährigen zur Rechtschaffenheit, Gottesfurcht und Tugend anführen, 
      daß er ihn dem Stande gemäß als einen brauchbaren Bürger erziehen, vor 
      Gericht und außer demselben vertreten, das Vermögen getreulich und emsig 
      verwalten, und sich in allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.”
      
      
      61)
      § 206 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 206 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 206 samt Überschrift wie folgt:„Urkunde
      § 206. Jedem Vormund hat das Gericht eine Urkunde über seine 
      Bestellung auszufertigen.”
      
      
      62)
      § 209 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 209 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 209 samt Überschrift wie 
      folgt:„Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung
      § 209. Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft 
      steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses 
      Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen 
      bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, 
      sinngemäß.”
      
      
      63)
      § 210 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 210 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 210 samt Überschrift wie folgt:„Stellung 
      mehrerer Vormünder
      § 210. Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar 
      das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. 
      Verwalten sie es aber gemeinschaftlich, oder teilen sie die Verwaltung 
      ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich; so haftet jeder einzelne für 
      den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muß auch das 
      Gericht veranstalten, daß die Person des Minderjährigen und die 
      Hauptführung der Geschäfte nur von einem besorgt werde.”
      
      
      64)
      § 211 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 211 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 211 wie folgt:„§ 211. Wird ein Kind im Inland 
      geboren und kommen die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem 
      Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und 
      sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu 
      einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.”
      
      
      65)
      § 212 Abs 2 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 212 Abs 2 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 2 wie folgt:„(2) Für die Festsetzung oder 
      Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für 
      die Feststellung der Vaterschaft ist der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter 
      des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
      vorliegt.”
      
      
      66)
      § 212 Abs 3 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 212 Abs 3 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 3 wie folgt:„(3) Für andere Angelegenheiten ist 
      der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des Kindes, wenn er sich zur 
      Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen 
      Vertreters vorliegt.”
      
      
      67)
      § 212 Abs 5 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 212 Abs 5 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 5 wie folgt:„(5) Die Vertretungsbefugnis des 
      Jugendwohlfahrtsträgers endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine 
      Zustimmung schriftlich widerruft, der Jugendwohlfahrtsträger seine 
      Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den 
      Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil er 
      zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach 
      Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.”
      
      
      68)
      § 213 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 213 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 213 wie folgt:„§ 213. Ist einem Minderjährigen ein 
      Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen und läßt sich eine hiefür 
      geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht den 
      Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.”
      
      
      69)
      § 214 Abs 1 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 214 Abs 1 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 1 wie folgt:„(1) Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 
      2, 237 zweiter Satz, 266 und 267 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger 
      nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur 
      im Fall des § 230e verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.”
      
      
      70)
      § 215 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 215 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 215 wie folgt:„§ 215. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger 
      hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen 
      gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr 
      im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung 
      als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen 
      Entscheidung selbst treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber 
      innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen 
      beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug 
      nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des 
      Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen 
      erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt 
      hiefür entsprechend.
      (2) Der Jugendwohlfahrtsträger ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, 
      die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es 
      sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl 
      des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat der 
      Jugendwohlfahrtsträger bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder 
      eine solche selbst vorzunehmen.”
      
      
      71)
      § 215a tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 215a siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 215a wie folgt:„§ 215a. Sofern nicht anderes 
      angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu, in 
      dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels 
      eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Wechselt der Minderjährige 
      seinen Aufenthalt in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers, 
      so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen 
      Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit 
      Angelegenheiten des Minderjährigen bereits befaßt war.”
      
      
      72)
      § 216 samt Überschriften treten mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 216 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 216 samt Überschriften wie 
      folgt:„Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes:
      a) in Rücksicht der Erziehung der Person;
      § 216. (1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen 
      keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.
      (2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die 
      Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des 
      Gerichtes einzuholen.”
      
      
      73)
      § 217 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 217 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 217 samt Überschrift wie 
      folgt:„Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen
      § 217. Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und 
      Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen 
      nächsten Verwandten, oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, 
      wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art mißbrauchen, oder 
      die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den 
      Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, 
      steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu 
      wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung 
      ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.”
      
      
      74)
      § 222 samt Überschriften tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 222 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 222 samt Überschriften wie 
      folgt:„Besondere Pflichten der Vormundschaft:
      b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung
      Erforschung und Sicherstellung des Vermögens, 
      § 222. Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des 
      Waisen anvertraute Obsorge fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu 
      erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung 
      sicherzustellen suche.”
      
      
      75)
      § 223 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 223 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 223 samt Überschrift wie folgt:„durch die 
      Sperre und Inventur;
      § 223. Gerätschaften werden durch gerichtliche Sperre in Verwahrung 
      genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des 
      Vermögens des Minderjährigen muß stets errichtet werden.”
      
      
      76)
      § 224 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 224 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 224 samt Überschrift wie folgt:„dann 
      durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem 
      vormundschaftlichen Gerichte, 
      § 224. Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der 
      beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung 
      eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den 
      Verlassenschaftsakten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte 
      Abschrift davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, 
      sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der 
      Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.”
      
      
      77)
      § 228 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 228 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 228 samt Überschrift wie 
      folgt:„Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung
      § 228. Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die 
      Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen 
      ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; außerdem gelten die 
      folgenden Bestimmungen.”
      
      
      78)
      § 229 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 229 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 229 samt Überschrift wie folgt:„Besondere Vorschriften: 
      in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insonderheit in 
      Rücksicht der Kostbarkeiten;
      § 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, 
      so wie alle wichtigen Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern 
      erhält der Vormund ein Verzeichnis, von den letztern die zu seinem 
      Gebrauche nötigen Abschriften.”
      
      
      79)
      Die Überschrift zu § 230 tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 230 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet die Überschrift wie folgt:„des Geldes 
      (Anlegung von Mündelgeld);”
      
      
      80)
      § 230c Abs 2 erster Satz tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 230c Abs 2 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet Abs 2 erster Satz wie folgt:„(2) Es darf 
      jedoch eine der Land- oder Forstwirtschaft gewidmete Liegenschaft nicht 
      über zwei Drittel, eine andere Liegenschaft nicht über die Hälfte des 
      gemeinen Wertes belastet werden.”
      
      
      81)
      § 230d tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 230d siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 230d wie folgt:„§ 230d. (1) Der Erwerb 
      inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn 
      sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig 
      und beträchtlich vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend 
      industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
      (2) Der Kaufpreis darf den gemeinen Wert nicht übersteigen. Die Art 
      (Widmung, Nutzung) und der gemeine Wert der Liegenschaft sind durch einen 
      allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festzustellen.”
      
      
      82)
      § 231 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 231 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 231 samt Überschrift wie folgt:„des übrigen beweglichen 
      Vermögens;
      § 231. Das übrige bewegliche Vermögen, das weder zum Gebrauch des 
      Minderjährigen noch zum Andenken der Familie oder nach Anordnung der 
      Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere Art vorteilhaft verwendet 
      werden kann, muß im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden. Das 
      Hausgerät kann man den Eltern und den Miterben in dem gerichtlichen 
      Schätzungspreise aus freier Hand überlassen. Stücke, die bei der 
      öffentlichen Versteigerung nicht veräußert worden sind, kann der Vormund 
      mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem 
      Schätzungspreise verkaufen.”
      
      
      83)
      § 232 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 232 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 232 samt Überschrift wie folgt:„in Rücksicht des 
      unbeweglichen;
      § 232. Ein unbewegliches Gut kann nur im Notfalle oder zum 
      offenbaren Vorteil des Minderjährigen mit Genehmhaltung des 
      vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst 
      öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber kann auch 
      eine Veräußerung aus freier Hand von dem Gerichte bewilligt werden.”
      
      
      84)
      § 234 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 234 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 234 samt Überschrift wie folgt:„bei Einhebung der 
      Kapitalien;
      § 234. Ein Vormund kann für sich allein kein Kapital des 
      Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der 
      Schuldner, dem ein solches Kapital aufgekündigt wird, muß sich zu seiner 
      Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des 
      Kapitales vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes 
      allein begnügen; auch steht es ihm frei, die Zahlung unmittelbar an das 
      Gericht selbst zu leisten.”
      
      
      85)
      § 236 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 236 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 236 samt Überschrift wie folgt:„zur Sicherstellung 
      unbedeckter Forderungen
      § 236. Über Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden 
      vorhanden sind, muß der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, 
      welche nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicherzustellen suchen, 
      oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Eltern das Kapital des 
      Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmäßig versichert, der 
      Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes 
      ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung 
      oder Veräußerung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem 
      Gewerbe schwer fallen würde.”
      
      
      86)
      § 237 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 237 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 237 samt Überschrift wie folgt:„Kaution
      § 237. Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht 
      schuldig, Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution 
      befreit, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens 
      bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit 
      ordentlich Rechnung legt.”
      
      
      87)
      § 238 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 238 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 238 samt Überschrift wie folgt:„Verbindlichkeit zur 
      Rechnungslegung
      § 238. Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen 
      über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes 
      anzuwenden.”
      
      
      88)
      § 245 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 245 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 245 samt Überschrift wie folgt:„Vertretung
      § 245. Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen 
      ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Sachwalter vertreten wird, 
      der Vormund. Soweit nicht anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung 
      in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des 
      Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäß.”
      
      
      89)
      § 249 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 249 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 249 samt Überschriften wie folgt:„Endigung der 
      Vormundschaft:
      a) durch den Tod;
      § 249. Eine Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod des 
      Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen; so muß 
      nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 198 und § 199) ein anderer bestellt 
      werden.”
      
      
      90)
      § 250 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 250 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 250 samt Überschrift wie folgt:„b) durch das Aufleben 
      der Befugnisse der Eltern
      § 250. Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die 
      Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur 
      in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die 
      Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.”
      
      
      91)
      § 251 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 251 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 251 samt Überschrift wie folgt:„c) durch 
      die Volljährigkeit
      § 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der 
      Volljährigkeit des Minderjährigen.”
      
      
      92)
      § 253 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 253 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 253 samt Überschrift wie folgt:„e) durch Entlassung des 
      Vormundes
      § 253. Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in 
      einigen Fällen von Amts wegen, in andern, wenn darum angesucht wird.”
      
      
      93)
      § 254 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 254 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 254 wie folgt:„§ 254. Von Amts wegen muß ein Vormund 
      entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet; wenn 
      er als unfähig erkannt wird; oder, wenn sich in Ansehung seiner solche 
      Bedenklichkeiten äußern, welche ihn kraft des Gesetzes von Übernehmung der 
      Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.”
      
      
      94)
      § 255 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 255 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 255 wie folgt:„§ 255. Gefährdet eine Vormundschaft 
      über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen 
      Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu 
      entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels 
      entgegensteht.”
      
      
      95)
      § 256 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 256 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 256 wie folgt:„§ 256. Hat der Erblasser oder das 
      Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt, oder ihn auf einen 
      bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen; so muß er entlassen werden, 
      sobald diese Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall eingetreten ist.”
      
      
      96)
      § 257 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 257 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 257 wie folgt:„§ 257. Wenn während der Vormundschaft 
      solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Übernehmung 
      derselben befreit, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem erstern 
      Fall berechtigt, in dem letztern aber verpflichtet, die Entlassung 
      anzusuchen.”
      
      
      97)
      § 258 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 258 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 258 wie folgt:„§ 258. Einem Vormunde, dem man als 
      vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft 
      aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und 
      tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere 
      Verwandte hat kein Recht, zu fordern, daß ihm ein minder naher Verwandter 
      eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich 
      zu melden gehindert worden.”
      
      
      98)
      § 261 samt Überschriften tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 261 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 261 samt Überschriften wie 
      folgt:„Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:
      a) gewöhnlicher Zeitpunkt;
      § 261. Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des 
      vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des 
      Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet 
      aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens 
      notwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen.”
      
      
      99)
      § 262 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 262 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 262 samt Überschrift wie folgt:„b) 
      Schlußrechnung;
      § 262. Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten 
      nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnung zu 
      übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine 
      Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. 
      Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später 
      entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.”
      
      
      100)
      § 263 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 263 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 263 samt Überschrift wie folgt:„c) 
      Übergabe des Vermögens
      § 263. Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des 
      Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen, oder dem neu bestellten 
      Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben, und sich darüber bei Gericht 
      auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, und die jährlich 
      genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.”
      
      
      101)
      § 264 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 264 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 264 samt Überschrift wie folgt:„Haftung des Vormundes 
      aus fremdem Verschulden
      § 264. Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht 
      auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber 
      wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten, oder 
      nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen; so ist 
      er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.”
      
      
      102)
      § 265 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 265 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Der 
      bisherige § 265 wurde materiell derogiert durch das Amtshaftungsgesetz, 
      BGBl 1949/20.
      
      103)
      § 266 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 266 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 266 samt Überschriften wie folgt:„Belohnung des 
      Vormundes:
      a) jährliche;
      § 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung 
      kommenden Einkünften eine verhältnismäßige jährliche Belohnung zuerkennen; 
      doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen 
      Einkünfte betragen.”
      
      
      104)
      § 267 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 267 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 267 samt Überschrift wie folgt:„b) oder bei dem 
      Austritte
      § 267. Wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering ist, daß sich 
      wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen läßt, so kann einem 
      Vormunde, welcher das Vermögen unvermindert erhalten, oder dem 
      Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am 
      Ende der Vormundschaft eine den Umständen angemessene Belohnung erteilt 
      werden.”
      
      
      105)
      § 269 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 269 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 269 samt Überschrift wie folgt:„II. Von der Kuratel
      § 269. Demjenigen, der seine oder einzelne seiner Angelegenheiten 
      gehörig zu besorgen nicht vermag, ist, soweit er nicht durch einen 
      Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder vertreten werden 
      kann, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen.”
      
      
      106)
      Die Überschrift zu § 270 tritt mit 1. Juli 2001 außer 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet die Überschrift wie folgt:„Fälle der Kuratel:”
      
      
      107)
      § 271 samt Überschrift tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 271 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 271 samt Überschrift wie folgt:„a) für Minderjährige;
      § 271. In Geschäften, welche zwischen Eltern und einem 
      minderjährigen Kinde, oder zwischen einem Vormunde und dem Minderjährigen 
      vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen 
      besondern Kurator zu ernennen.”
      
      
      108)
      § 272 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 272 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 272 wie folgt:„§ 272. Fallen zwischen zwei oder 
      mehrern Minderjährigen, welche einen und denselben Vormund haben, 
      Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen 
      vertreten; sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden 
      insbesondere einen andern Kurator ernenne.”
      
      
      109)
      § 273 Abs 1 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 273 Abs 1 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet Abs 1 wie folgt:„(1) Vermag eine Person, die an 
      einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder 
      einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich 
      selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu 
      ein Sachwalter zu bestellen.”
      
      
      110)
      § 274 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 274 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 274 wie folgt:„§ 274. In Rücksicht auf Ungeborne 
      wird ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für 
      eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellt. Im ersten Falle 
      hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bei einem ihr 
      bestimmten Nachlasse nicht verkürzt werde; im zweiten Falle aber, daß die 
      Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.”
      
      
      111)
      § 276 erster Satz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 276 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 276 erster Satz wie folgt:„Die Bestellung eines Kurators 
      für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten 
      Teilnehmer an einem Geschäfte findet dann statt, wenn sie keinen 
      ordentlichen Sachwalter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre 
      Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines andern in ihrem Gange 
      gehemmt würden.”
      
      
      112)
      § 282 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 282 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 282 wie folgt:„§ 282. Soweit nicht anderes bestimmt 
      ist, sind die Bestimmungen für den Vormund auch für die Rechte und 
      Pflichten des Sachwalters (Kurators) maßgebend. Der Sachwalter einer 
      behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge, besonders 
      auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen, soweit das 
      Gericht nicht anderes bestimmt.”
      
      
      113)
      § 249 wurde aufgehoben durch das 
      Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I 2000/135.
      
      114)
      § 254 wurde aufgehoben durch das 
      Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I 2000/135.
      
      115)
      § 257 wurde aufgehoben durch das 
      Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I 2000/135.
      
      116)
      § 386 letzter Satz tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.
      
      117)
      § 388 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft; bis zu diesem 
      Zeitpunkt lautet § 388 wie folgt:
      „a) verlorner Sachen;
      § 388. Es ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß jemand sein 
      Eigentum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache 
      für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich 
      jemand des Strandrechtes anmaßen.”
      
      118)
      § 389 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft; bis zu diesem 
      Zeitpunkt lautet § 389 wie folgt:
      „§ 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn 
      er aus den Merkmalen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt 
      wird, die Sache zurückzugeben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, 
      so muß er, wenn das Gefundene 10 Euro am Werte übersteigt, den Fund 
      innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekanntmachen 
      lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro wert ist, den 
      Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.”
      
      119)
      § 390 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft, bis zu diesem 
      Zeitpunkt lautet § 390 wie folgt:
      „§ 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern 
      Merkmale der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem 
      Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigentümer in einer den Umständen 
      angemessenen Zeitfrist sich nicht entdeckt, und der Wert der gefundenen 
      Sache 400 Euro übersteigt, dreimal durch die öffentlichen Zeitungsblätter 
      bekanntzumachen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen 
      des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne 
      merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche 
      Feilbietung daraus gelöste Wert gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten 
      zur Verwahrung übergeben werden.”
      
      120)
      § 391 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft; bis zu diesem 
      Zeitpunkt lautet § 391 wie folgt:
      „§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigentümer der gefundenen 
      Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, 
      meldet, und sein Recht gehörig dartut, wird ihm die Sache oder das daraus 
      gelöste Geld verabfolgt. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu 
      vergüten, und dem Finder auf Verlangen zehn von Hundert des gemeinen 
      Wertes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die 
      Belohnung eine Summe von 200 Euro erreicht hat; so soll sie in Rücksicht 
      des Übermaßes nur zu fünf von Hundert ausgemessen werden.”
      
      121)
      § 392 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 392 in der 
      Fassung dieses Bundesgesetzes gilt nicht, wenn der Finder die verlorene 
      oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes 
      entdeckt und an sich genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 392 
      wie folgt:
      „§ 392. Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von 
      niemandem mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die 
      Sache oder den daraus gelösten Wert zu benützen. Meldet sich der vorige 
      Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des 
      Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Wert samt den etwa daraus 
      gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit 
      erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigentumsrecht.”
      
      122)
      § 393 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 393 in der 
      Fassung dieses Bundesgesetzes gilt nicht, wenn der Finder die verlorene 
      oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes 
      entdeckt und an sich genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 393 
      wie folgt:
      „§ 393. Wer immer die in den
      §§ 388 
      bis 392 angeführten Vorschriften außer acht läßt, haftet für alle 
      schädlichen Folgen. Läßt sie der Finder außer acht, so verwirkt er auch 
      den Finderlohn, und macht sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch 
      überdies nach Umständen des Betruges schuldig.”
      
      123)
      § 394 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 394 in der 
      Fassung dieses Bundesgesetzes gilt nicht, wenn der Finder die verlorene 
      oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes 
      entdeckt und an sich genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 394 
      wie folgt:
      „§ 394. Mehrern Personen, welche eine Sache zugleich gefunden 
      haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte 
      zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die 
      Sache entdeckt, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein anderer sie 
      früher an sich gezogen hätte.”
      
      124)
      § 395 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 395 in der 
      Fassung dieses Bundesgesetzes gilt nicht, wenn der Finder die verlorene 
      oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes 
      entdeckt und an sich genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 395 
      wie folgt:
      „b) verborgener Gegenstände;
      § 395. Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen 
      eines unbekannten Eigentümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bei dem 
      Funde überhaupt, gemacht werden.”
      
      125)
      § 396 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 396 in der 
      Fassung dieses Bundesgesetzes gilt nicht, wenn der Finder die verlorene 
      oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes 
      entdeckt und an sich genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 396 
      wie folgt:
      „§ 396. Wird der Eigentümer aus den äußerlichen Merkmalen oder 
      andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, 
      wenn er nicht beweisen kann, schon eher Kenntnis davon gehabt zu haben, 
      dem Finder den im
      § 391 
      ausgemessenen Finderlohn entrichten.”
      
      126)
      § 397 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 397 in der 
      Fassung dieses Bundesgesetzes gilt nicht, wenn der Finder die verlorene 
      oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes 
      entdeckt und an sich genommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 397 
      wie folgt:
      „§ 397. In dem Falle, daß sich der Eigentümer nicht sogleich 
      erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der
      §§ 390 
      bis 392 verfahren.”
      
      127)
      § 399 tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft; bis zu diesem 
      Zeitpunkt lautet § 399 wie folgt:
      „§ 399. Von einem Schatze [wird der dritte Teil zum Staatsvermögen 
      gezogen.] Von den zwei [übrigen Dritt]teilen erhält eines der Finder, das 
      andere der Eigentümer des Grundes. Ist das Eigentum des Grundes geteilt, 
      so fällt das [Dritt]teil dem Ober- und Nutzungseigentümer zu gleichen 
      Teilen zu.”
      
      128)
      § 568 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Juli 2001 
      in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 568 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001.
      
      129)
      § 569 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 569 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 569 wie folgt:„§ 569. Unmündige sind zu testieren 
      unfähig. Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt 
      haben, können nur mündlich vor Gerichte oder mündlich notariell testieren. 
      Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen 
      suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung 
      geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, 
      was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden. Nach 
      zurückgelegtem achtzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein 
      letzter Wille erklärt werden.”
      
      
      130)
      § 773a Abs 3 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 773a Abs 3 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001.
      
      131)
      § 805 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 805 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 805 zweiter Satz wie folgt:„ Vormünder und Kuratoren 
      haben die am gehörigen Orte erteilten Vorschriften zu befolgen [(§ 233)].”
      
      
      132)
      § 865 zweiter Satz, erster Halbsatz tritt mit 1. Juli 
      2001 in Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 865 siehe Art XVIII 
      des KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 865 zweiter Satz, erster Halbsatz wie 
      folgt:„Andere Personen hingegen, die von Eltern, einem Vormund oder einem 
      Sachwalter abhängen, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes 
      Versprechen annehmen;”
      
      
      133)
      § 866 tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 866 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. Bis 
      dahin lautet § 866 wie folgt:„§ 866. Wer nach Vollendung des 
      achtzehnten Lebensjahrs listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu 
      schließen fähig sei, und dadurch einen anderen, der darüber nicht leicht 
      Erkundigung einholen konnte, hintergeht, ist zur Genugtuung verpflichtet.”
      
      
      134)
      § 922 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2002 in 
      Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 
      geschlossen werden. Bis dahin lautet § 922 samt Überschrift wie 
      folgt:„Gewährleistung
      § 922. Wenn jemand eine Sache auf eine entgeltliche Art einem 
      andern überläßt, so leistet er Gewähr, daß sie die ausdrücklich 
      bedungenen, oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften habe, und 
      daß sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß 
      benützt, und verwendet werden könne.”
      
      
      135)
      § 924 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf 
      Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.
      
      136)
      § 932 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2002 in 
      Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 
      geschlossen werden. Bis dahin lautet § 932 samt Überschrift wie 
      folgt:„Wirkung
      § 932. (1) Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der 
      Art, daß er nicht mehr behoben werden kann und daß er den ordentlichen 
      Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche 
      Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen 
      Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine 
      angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag 
      des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den 
      verschuldeten Schaden.
      (2) Eine unerhebliche Minderung des Wertes kommt nicht in Betracht.”
      
      
      137)
      § 933 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2002 in 
      Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 
      geschlossen werden. Bis dahin lautet § 933 samt Überschrift wie 
      folgt:„Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung
      § 933. (1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, 
      wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es 
      bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es sich um 
      Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst 
      ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung 
      der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich 
      deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für 
      die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen 
      Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt 
      wurde.
      (2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn 
      er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat.”
      
      
      138)
      § 933a samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2002 in 
      Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 
      geschlossen werden.
      
      139)
      § 933b samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2002 in 
      Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 
      geschlossen werden.
      
      140)
      Die Ersetzung des Betrages „7 500 S” durch „550 Euro” 
      ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 
      ereignet haben.
      
      141)
      § 1034 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 1034 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 1034 wie folgt:„§ 1034. Das Recht der Vormünder 
      und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet 
      sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellt sind. Das 
      Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen Kinder zu vertreten, wird 
      unmittelbar durch das Gesetz eingeräumt.”
      
      
      142)
      § 1167 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2002 in 
      Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 
      geschlossen werden. Bis dahin lautet § 1167 samt Überschrift wie 
      folgt:„Gewährleistung für Mängel
      § 1167. Bei wesentlichen Mängeln, welche das Werk unbrauchbar 
      machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, kann der Besteller 
      vom Vertrage abgehen. Will er das nicht oder sind die Mängel weder 
      wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung, so kann er die 
      Verbesserung, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand 
      erfordern würde, oder eine angemessene Minderung des Entgelts fordern. Zur 
      Verbesserung muß er dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, mit der 
      Erklärung, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Im übrigen 
      kommen die für die Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen überhaupt 
      gegebenen Vorschriften zur Anwendung.”
      
      
      143)
      § 1245 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2001 außer Kraft. 
      Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 1245 siehe Art XVIII des KindRÄG 
      2001. Bis dahin lautet § 1245 zweiter Satz wie folgt:„Vormünder und 
      Kuratoren einer pflegebefohlenen Braut können die Sicherstellung des 
      Heiratsgutes, und ebenso der bedungenen Widerlage und des Witwengehaltes 
      ohne Genehmigung des [ober]vormundschaftlichen Gerichtes nicht erlassen.”
      
      
      144)
      Zur Verbandsklage gemäß dem 
      Zinsenrechts-Änderungsgesetz siehe die
      
      Bemerkung nach § 1000.
      
      145)
      § 1374 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 1374 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 1374 wie folgt:„§ 1374. Niemand ist schuldig, 
      eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, 
      bei Häusern auf die Hälfte, bei Grundstücken aber, und bei beweglichen 
      Gütern auf zwei Dritteile der Schätzung bestimmten Werte zum Pfande 
      anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz 
      [nunmehr: dem Bundesland] belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.”
      
      
      146)
      § 1421 letzter Halbsatz tritt mit 1. Juli 2001 in 
      Kraft. Zur Übergangsregelung hinsichtlich § 1421 siehe Art XVIII des 
      KindRÄG 2001. Bis dahin lautet § 1421 letzter Halbsatz wie folgt:„so ist 
      ihr Vormund oder Kurator berechtigt, das Bezahlte zurückzufordern.”
      
      
      147)
      § 1495 erster Satz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Zur 
      Übergangsregelung hinsichtlich § 1495 siehe Art XVIII des KindRÄG 2001. 
      Bis dahin lautet § 1495 erster Satz wie folgt:„Auch zwischen Ehegatten, 
      dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen, und ihren Eltern oder 
      Vormündern kann, so lange erstere in ehelicher Verbindung, letztere unter 
      elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die Ersitzung oder 
      Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden.”