Absetzung für Abnutzung (AfA) 
        Verteilung der Anschaffungs- oder
        Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise
        ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil der
        Berechnungsgrundlage (Je nach Art und Zeitpunkt des Erwerbes
        Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils
        pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und
        Verpachtung absetzbar ist (im Regelfall 1,5%). Grundgedanke ist die
        (steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf der
        Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“) des
        Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
        Abtretung von Forderungen
        (Zession) 
        Vertrag, durch den ein Gläubiger seine
        Forderung auf eine Dritten überträgt. Der Dritte (neue Gläubiger) heißt
        Zessionar, der abtretende alte Gläubiger Zendent und der Schuldner, der
        an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor cessus. (§ 1392 ff des
        Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB.) 
        Alleinvermittlungsauftrag 
        Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der
        Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit
        Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit der Vermittlung eines
        Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der
        alleinbeauftragte Immobiliemakler darf für den Fall, dass die
        Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen
        nicht zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den
        Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist widerruft
        oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen
        Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur
        Provisionszahlung ("Konventionalstrafe“) vereinbaren. Im
        Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten
        Zustandekommen des Rechtsgeschäftes,gebührt dem Immobilienmakler die
        vereinbarte Provision. 
        A metà 
        Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten
        Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden.
        (Italienisch: "zur Hälfte“) 
        Anbaureife 
        Das Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der
        unmittelbaren Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch
        eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt. 
        Anbot 
        Ein Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn
        jemand eine verbindliche Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum
        Abschluß eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder
        Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet
        ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine
        Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.B. höherer
        Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der
        anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet, so muss es innerhalb der
        Frist von der anderen Parteiangenommen werde, widrigenfalls es erlischt
        und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher
        Befristung muss die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter
        Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung,
        Überlegung und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine
        Sonderform des Anbotes ist die Option. 
        Angeld 
        Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluß
        eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung
        erlegt. Tritt der Angeldgeber aus seinem Verschulden vom Vertrag zurück,
        so ist das Angeld zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt
        der Angeldempfänger aus seinem Verschulden zurück, so hat er der
        anderen Vertragspartei das doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen
        ist es nicht beachtlich, ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden
        ist. Im Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld
        geleistet wurde, vor allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum
        Gesamtpreis wesentlich. Beträge, die über 10% der Gesamtleistung
        liegen und nicht ausdrücklich als Angeld bezeichnet sind, stellen im
        allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung, Teilzahlung) dar, die bei
        Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung des Vertrages
        ist das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen. 
        Anliegerleistungen 
        Vom Grundeigentümer an die Gemeinde vor
        Erteilung einer Baubewilligung zu leistende Beiträge zu den Kosten der
        Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten Verkehrsflächen. 
        Anmerkung der Rangordnung 
        Der Eigentümer eines Grundstückes kann für
        die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung des Grundstückes im
        Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) die Rangordnung anmerken lassen.
        Von dem Gerichtsbeschluss, mit dem die Anmerkung bewilligt wird, darf
        nur eine Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungsbeschluss). Die
        Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines
        Jahres nach ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die
        Einverleibung des Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Rang der Anmerkung
        kann nur von demjenigen beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen
        Urkunde auch den Rangordnungsbeschluss vorlegt (Absicherung des Käufers
        bzw. Hypothekargläubigers, "Sperre“ des Grundbuches) 
        Annuität 
        Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer
        Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate zur Abzahlung eines
        Darlehens. Die Annuität setzt sich aus einer Kapital- und Zinsenquote
        zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden Kapital
        berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote
        steigt. Die Höhe der Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen
        Darlehensbetrag, der Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der Raten.
        Zur Berechnung dienen Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur
        Tilgung eines aufgenommen Kapitals von Ats 100,- entnommen werden können
        ("Kapitalisierungsfaktoren“). Werden z.B. Ats 100,- zu 9,5%
        Zinsen (antizipative, d.h. im vorhinein beginnende Verzinsung) auf 10
        Jahre, rückzahlbar in Vierteljahresraten, aufgenommen, so beträgt die
        Vierteljahresrate laut Annuitätentabelle Ats 3,845114. Jährlich beträgt
        die Tilgung Ats 15,380456, in 10 Jahren sind für das aufgenommene
        Kapital von Ats 100,- insgesamt Ats 153,80456 rückzuzahlen. Die Annuität
        ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert sind. 
        Assanierungsgebiet 
        Auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes
        (Bundesgesetz) kann die Landesregierung durch Verordnung ein
        Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche
        Missstände aufweist (insbesondere, wenn zumindest die Hälfte der
        Wohnungen Substandardwohnungen sind, eine dichte Verbauung vorliegt
        etc.) zum Assanierungsgebiet erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken
        oder Grundstücksteilen im Assanierungsgebiet muss der Eigentümer das
        Objekt zunächst der Gemeinde (Wien: MA 69) zum Kauf anbieten. Macht die
        Gemeinde von diesem Angebot keinen Gebrauch, dann bedarf der Kaufvertrag
        mit einem Dritten einer behördlichen Genehmigung (Wien: MA 64), deren
        Erteilung von der Angemessenheit des Kaufpreises abhängt. Die Tatsache,
        dass sich ein Grundstück im Assanierungsgebiet befindet, wird im
        Grundbuch angemerkt. Für die Verbücherung eines Kaufvertrages ist
        neben den sonst erforderlichen Urkunden auch die behördliche
        Genehmigung beizubringen. 
        Atriumhaus 
        Eingeschossiges Wohnhaus, das einen Innenhof
        (Atrium) umschließt. 
        Aufsandungserklärung 
        Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers
        einer Liegenschaft, dass er der Eintragung (Einverleibung, Verbücherung)
        eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten zustimmt. Es kann z.B. der Kauf
        einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verkäufer
        entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt, dass
        er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer
        einverstanden ist. 
        Aufschließungskosten 
        Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten
        der Errichtung der für einen Baugrund notwendigen Ver- und
        Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlussgebühren (Kanal,
        Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...). 
                  
          
         
          
        
        Bassena
        Wandbrunnen am Gang zur Wasserentnahme für mehrere Wohnparteien, war früher
        als Treffpunkt der Hausbewohner auch die Quelle des "Bassenatratsches“. 
        Bauansuchen
        Schriftlicher Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der
        Bewilligung zur Durchführung von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten,
        Änderungen der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.). Je nach der Art
        des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung
        des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe
        der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen,
        statische Berechnungen usw. anzuschließen. 
        Bauauftrag 
        Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die
        Herstellung des Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung
        (Konsens) entspricht. 
        Baubewilligung 
        Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche
        von Gebäuden, Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige
        bewilligungspflichtige Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener
        Bauordnung wird die Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren
        nach ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen und dieser nicht binnen 2
        Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Über Ansuchen können die Fristen
        verlängert werden, in begründeten Fällen besteht ein Rechtsanspruch
        auf die Verlängerung (z.B. Finanzierung durch Wohnbauförderungsmittel). 
        Bauklasse 
        Die in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Bauhöhe.
        Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudehöhe für Wohngebiete und
        gemischte Baugebiete wie folgt festgesetzt: in Bauklasse I mindestens
        2,5m, höchstens 9m in Bauklasse II mindestens 4,5m, höchstens 12m in
        Bauklasse III mindestens 10m, höchstens 16m in Bauklasse IV mehr als
        16m, höchstens 21m in Bauklasse V mehr als 21m, höchstens 26m, in
        Bauklasse VI mehr als 26m. Gebäude, die, von der Verkehrsfläche aus
        gesehen, zur Gänze hinter anderen Gebäuden errichtet werden, müssen
        die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht einhalten. 
        Bauland 
        Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut
        werden dürfen (Wohngebiete, Baugebiete, Industriegebiete,
        Gartensiedlungsgebiete, Lagerplätze etc.) 
        Baurecht 
        Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen: a) Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen
        Sinn ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die bestimmen, wo und wie
        gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, Nebengesetze und
        Verordnungen) b) Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom
        Grundeigentümer für bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens 100
        Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter dem Grundstück ein Bauwerk zu
        errichten und zu erhalten. Das Baurecht entsteht durch Eintragung im
        Grundbuch ("Baurechtseinlage“) und ist übertragbar (z.B. durch
        Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt hat der Bauberechtigte
        an den Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen. Nach Erlöschen
        des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem
        Bauberechtigten steht mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung
        zu. Seit der Novellierung des aus dem Jahr 1912 stammenden
        Baurechtsgesetzes im Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung an allen
        Grundstücken möglich, auch in der neuen Form des
        Baurechtswohnungseigentums. 
        Bausperre 
        Eine Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für
        das noch kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich
        begrenzte Bausperre gebietsweise verhängt werden, wenn der
        Bebauungsplan geändert werden soll. Behördliche Bewilligungen
        (Abteilungsbewilligung, Baubewilligung) werden nur insoweit erteilt, als
        sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen des
        Bebauungsplanes erschweren oder verhindern. 
        Bauweisen 
        In den Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze: a)
        offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung von
        Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden; b)
        gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen müssen
        an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und an allen anderen
        Seiten freistehend errichtet werden; c) Gruppenbauweise: Gebäude auf
        mehreren benachbarten Bauplätzen müssen an den gemeinsamen
        Bauplatzgrenzen aneinandergebaut werden; d) geschlossene Bauweise: Gebäude
        müssen an den Baulinien von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zur
        anderen durchgehen errichtet werden. 
        Bauwich 
        Seitenabstand ("Reichen“), das ist ein gegen die seitlichen
        Nachbarliegenschaften gelegener Grundstreifen, der von jeder Bebauung
        freizuhalten ist. 
        Beglaubigung 
        Die Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung einer
        Amtsperson über die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die
        Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche oder
        notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien
        erforderlich. Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung von
        Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, die Beglaubigung von
        Personenstandsurkunden etc. Besondere Vorschriften gelten für im
        Ausland errichtete Urkunden, die im Regelfall von der österreichischen
        Vertretungsbehörde im Ausland oder von der inländischen Vertretungsbehörde
        des betreffenden Staates zusätzlich beglaubigt werden müssen ("Überbeglaubigung“). 
        Beletage 
        Früher gebräuchlicher Ausdruck für das erste Stockwerk eines
        mehrgeschossigen Wohngebäudes. Die Beletage (wörtliche Übersetzung
        aus dem Französischen: "Schönes Stockwerk“) galt seinerzeit als
        bevorzugte Wohnlage innerhalb eines Hauses. 
        Benützungsbewilligung 
        Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab
        Erteilung der Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der
        Plan- und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt
        werden. Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung
        einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung
        der Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). 
        Benzinabscheider 
        Vorrichtung in der Abwasserleitung, mit der das Abfließen von Benzin in
        das öffentliche Kanalnetz verhindert wird (Garagen!). Das spezifisch
        leichtere Benzin steigt in einem Behälter aus dem Abwasser auf, das
        schwerere Wasser fließt ab. Nach diesem Prinzip funktionieren auch
        Seifen-, Öl- oder Fettabscheider. 
        Besichtigungsschein 
        Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung
        eines Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem
        Immobilienmakler bestätigt, dass er ein ihm bekannt gegebenes Objekt
        (Liegenschaft, Wohnung, etc.) besichtigt hat und sich für den Fall,
        dass er das Objekt kauft, mietet oder pachtet, zur Bezahlung der
        Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die Unterfertigung des
        Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluss des Rechtsgeschäftes
        verpflichtet. 
        Besitz 
        Besitz ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche
        Sache mit dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist
        Besitzer). Davon unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche
        Verfügung (Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den Berechtigten
        jederzeit herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder). 
        Bestandvertrag 
        Gemeinsamer Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag. Beide
        Arten des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung über den
        Bestandgegenstand und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und können
        auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim
        Mietvertrag steht die Benützung des Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder
        Geschäftslokal) zum vertraglich vereinbarten Zweck im Vordergrund, beim
        Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht (z.B.
        Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb). 
        Bittleihe 
        Prekarium 
        Bodenwertabgabe 
        Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschaftlich
        genutzten Grundstücken, jährlich 1% vom Einheitswert nach Anzug des
        Freibetrages von Ats 200.000,-- Bringschuld Schuld, die am Sitz des Gläubigers
        zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im Gegensatz zur Holschuld. 
        Buchstandsbericht 
        Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht
        die Übereinstimmung des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen.
        Der formelle Vermerk des Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht,
        "BB“, früher auch Lustrum genannt) ist seit der Umstellung der
        Grundbücher auf ADV (Grundbuch) nicht mehr erforderlich. 
        Bürgschaft 
        Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld.
        Sie entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen
        und dem Gläubiger und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht
        besteht. Die Leistungspflicht des Bürgen kann vom Gläubiger nach
        erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat
        sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler“ verpflichtet, so
        kann der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen
        in Anspruch nehmen (§§ 1346 ff ABGB). 
        Bungalow 
        Frei stehendes eingeschossiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem
        Dach (Hindi-englisch). 
                  
          
         
          
          
        
          
          
          
                  
          
         
          
        
        Dachteile 
        Traufe - unterer, meist waagrechter Abschluss, First - oberer, meist
        waagrechter Abschluss, Grat - Schnittstelle zweier Dachflächen, deren
        Traufen eine ausspringende Ecke bilden. Kehle (Ichse) - Schnittstelle
        zweier Dachflächen, deren Traufen eine einspringende Ecke bilden.
        Anfallspunkt - Punkt im First, in dem 3 oder mehrere Dachflächen
        zusammenstoßen. Verfallung - Gratlinie, die zwei verschieden hoch
        liegende Firste verbindet. Walmfläche - Dachfläche an der Schmalseite
        des Dachgrundrisses, anstelle einer Giebelwand. 
        Dachformen 
        Die häufigsten Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das
        Sheddach (insb. bei Fabriksgebäuden ), das Flachdach und das Walmdach.
        Wenn die Walmfläche nicht bis zu Traufe der anschließenden Dachflächen
        reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach. 
        Dachziegel 
        Die früher gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige
        Flachziegel ("Wiener Tasche“) und als Flachziegel mit
        abgerundetem unterem Ende ("Biberschwanzziegel“) hergestellt. In
        südlichen Gebieten wurden übereinander verlegte gewölbte Ziegel
        ("Mönch und Nonne“) verwendet. Heute werden aus vorgeschnittenen
        Tonstücken Pressziegel hergestellt (Pressfalzziegel, Strangfalzziegel)
        sowie verschiedene Dachsteinformen aus anderem Material (Beton). 
        Dienstbarkeit (Servitut) 
        Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer
        der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung
        verpflichtet. Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche
        Dienstbarkeiten. Zu den Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten
        (z.B. Wege- und Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten.
        Hausservituten können "bejahende“ (zur Duldung verpflichtende)
        sein wie Rechte auf Einfügung von Balken in eine fremde Wand, auf
        Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung eines
        Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber verpflichten
        "verneinende“ Hausservituten zur Unterlassung, also z.B. die Höhe
        eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude Licht, Luft
        oder Aussicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die
        Liegenschafts- eigentümer wechselseitig, eine bestimmte Verbauung
        einzuhalten und kann durch Maßnahmen der Baubehörde nicht außer Kraft
        gesetzt werden. Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu
        dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut,
        das andere Grundstück das dienende Gut. Zu den persönlichen
        Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des
        Wohnrechtes und des Fruchtgenußrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus).
        Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs-
        und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für
        die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen. 
        Dingliches Recht 
        Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und
        gegenüber jedermann wirksam ist (z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht,
        Dienstbarkeit). 
        Dübelbaumdecke 
        Die Dübelbaumdecke (auch Dübbel- oder Dippeldecke) ist eine häufige
        Holzdeckenkonstruktion in älteren Gebäuden. Die Holzbalken (Dübelbäume)
        sind nebeneinander ("Mann an Mann“) verlegt und mit Holzkeilen (Dübeln)
        verbunden. Darauf befindet sich eine Beschüttung, auf welcher der
        begehbare Fußboden liegt. An der Unterseite sind die Rohrung und der
        Putz angebracht.. 
          
                  
          
         
          
          
        
        Eigentum 
        Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf
        "unbeschränkte Herrschaft“). Beschränkungen durch Vertrag oder
        Gesetz sind möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt der
        Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht
        wird dem Mieter übertragen. 
        Einantwortung 
        Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch
        Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das
        Eigentum am Nachlass. 
        Einheitswert 
        Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
        Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter
        Wert von wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche
        Betriebe, gewerbliche Betriebe, bebaute und unbebaute Grundstücke etc.)
        als Bemessungsgrundlage für verschiedenen Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer,
        Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Wenn
        zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B.
        Zubau), der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher
        unbebauten Grundstück) oder der steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen
        der Eigentumsverhältnisse durch Verkauf) eintreten, wird der
        Einheitswert neu festgestellt (Fortschreibung). 
        Eintragungsarten im Grundbuch 
        Das Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im Grundbuch:
        Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen(auch
        "Ersichtlichmachungen“). Einverleibungen bewirken den unbedingten
        Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von Eigentums- oder
        Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen). Vormerkungen (Pränotationen)
        bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die
        einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen. Durch Anmerkungen werden
        keine bücherlichen Rechte begründet, sie haben den Zweck, im Interesse
        Dritter tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz
        bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung der Minderjährigkeit
        bzw. des Eintritts der Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs- oder
        Ausgleichseröffnung; bei Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen
        über die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung von
        Hauptmietzinsen gemäß § 52 MRG; Ersichtlichmachung der Tatsache, dass
        ein Grundstück in einem Assanierungsgebiet liegt; Anmerkung der
        Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung). 
        Einverleibung 
        Eintragungsarten im Grundbuch 
        Erhaltungs- und
        Verbesserungsbeiträge (EVB) 
        Beiträge, die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz
        zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einheben
        darf, wenn der vor 1.1. 1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger ist als
        zwei Drittel des für den Mietgegenstand zutreffenden
        Kategoriemietzinses. Der bisherige Hauptmietzins wird um den
        Differenzbetrag auf zwei Drittel des Kategoriemietzinses erhöht. 
        Estrich 
        Glatter Unterboden wie Zementestrich, Hartgussasphaltestrich,
        Magnesiaestrich, Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich.
        Schwimmender Estrich: Vom Fußboden durch Dämmstoff (meist Styropor)
        getrennt. Verbundestrich: Mit Untergrund kraftschlüssig verbunden. Der
        Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag versehen. 
        Extabulation 
        Eintragungsarten im Grundbuch. 
          
          
          
                  
          
         
          
        
        Fahnengrundstück 
        Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen
        ("Fahnenstange“) mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
        verbunden ist. 
        Feuer- und Brandmauer 
        Bei Anbau an Nachbargrenzen muss das Gebäude Feuermauern in allen
        Geschossen ohne Öffnungen erhalten. Herstellung von Öffnungen ist nur
        mit Zustimmung des Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig,
        sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen. 
        Flächen- und Längenmaße 
        Der Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern
        berechnet, in der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha) =
        10.000m2 oder nach Ar (a) = 100m2. In alten Bauplänen finden sich noch
        die früher gebräuchlichen Längenmaße: 1 Klafter = 1,896484m, 1 Fuß
        = 0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m. 
        Flächenwidmungs- und
        Bebauungspläne 
        Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von
        Verordnungen stehen. Die Flächen- widmungspläne haben in großen Zügen
        darzustellen, nach welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet
        vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im
        allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der
        Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und
        Sondergebiete. Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise
        die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut
        werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer
        der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der Grundflächen, den für
        die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und
        Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen auch
        Bauklassen, Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können
        sie Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen. 
        Freifinanzierte Objekte 
        Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche
        Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch Privatmittel
        (Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert
        ist. Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953
        freifinanziert errichtet wurden, unterliegen hinsichtlich der
        Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz (freie Mietzinsvereinbarung).
        Bei der Vermietung von Mietgegenständen aller Art (Wohnungen, Geschäftsräume
        etc. im schlichten Eigentum oder Wohnungseigentum), die nach dem
        31.12.1967 freifinanziert errichtet wurden, kann der Mietzins ebenfalls
        frei vereinbart und überdies der Mietvertrag, schriftlich auf beliebige
        Zeit, auch mehrmals nacheinander mit demselben Mieter, befristet
        abgeschlossen werden. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträge
        über freifinanzierte Objekt unterliegen dem mietrechtlichen Kündigungsschutz
        (Mietverträge). 
        Friedenskronzins 
        Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und
        Geschäftsräume auf der Grundlage des vor dem I. Weltkrieg in Kronenwährung
        vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914). Beträgt für Wohnungen Ats
        1,-- (seit 1951) und für Geschäftsräume Ats 3,-- (seit 1969) pro
        Friedenskrone. 
        Frontrecht Recht des Bauplatzeigentümers,
        gegen die öffentliche Verkehrsfläche Ausgängen und Ausfahrten
        anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse an die in der öffentlichen
        Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die
        Verpflichtung zur Erbringung der Anliegerleistungen gegenüber. 
        Fruchtgenußrecht 
        Dienstbarkeit. 
          
                  
          
         
          
        Gainze 
        Abgangsstuten, Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der
        Anschlussleitung zum Abfallrohr. 
        Garconniere 
        Aus dem französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung,
        speziell für Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer
        Ausstattung. 
        Gaupe 
        Die Gaupe (Gaube) ist ein Dachaufbau, der die Einsetzung senkrechter
        Dachfenster zur Belichtung und Belüftung der Dachräume ermöglicht. 
        Grundbuch 
        Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein
        Grundbuch geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel
        befindlichen Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel
        sind in Übereinstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden geführten
        Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden (KG) unterteilt. Das
        Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung
        von Auszügen oder Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung
        auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den
        Grundbuchsgerichten sowie bei den mit entsprechenden Anschlüssen
        ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder möglich.
        Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer)
        ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst bezüglich
        der sie betreffenden Daten oder Personen zugänglich, die ein
        rechtliches Interesse nachweisen können (z.B. Notare in
        Verlassenschafsangelegenheiten). Die Grundbuchskörper (aus einem oder
        mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken bestehend) bilden jeweils
        eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbuchseinlage. Jeder
        Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die zum Grundbuchskörper
        gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre Benützungsart (z.B. Baufläche,
        Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück
        verbundenen Rechte (z.B. als herrschendes Gut bei Dienstbarkeiten) und
        öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt)
        scheint das Eigentumsrecht (bei Miteigentum mit Anteil) mit allfälligen
        persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit)
        auf. Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die Liegenschaft
        belastenden dinglichen Rechte (z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten als
        dienendes Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote. 
        Grunderwerbsteuer (GrESt) 
        Bundessteuer, die anlässlich des Erwerbes von inländischen
        Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf
        fremden Boden erhoben wird (bei Erwerb durch nahe Angehörige 2%, sonst
        3,5% des Wertes). Die Erwerbsvorgänge (Kaufverträge) sind dem örtlichen
        zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern binnen 1 Monat
        anzuzeigen. Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt sind alle am
        Erwerbsvorgang beteiligten Personen, Vereinbarungen über die
        Entrichtung der GrESt wirken nur im Innenverhältnis zwischen den
        Vertragsparteien. Die Entrichtung der GrESt wird mit der
        Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die für die Eintragung
        des Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist. 
        Grundsteuer 
        Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer.
        Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine
        zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor, die jeweils
        bei der Gemeinde zu beantragen ist.. 
          
                  
          
         
          
        Hypothek 
        Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand
        genannt (§ 448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des
        Hypothekargläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem
        Darlehensvertrag). Im Grundbuch wird die Hypothek im Lastenblatt der
        betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen. Zusätzlich zur
        Hauptforderung können auch Nebenforderungen (Zinsen, Verzugs- und
        Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.) durch eine
        Nebengebührensicherstellung (Nebengebührenkaution) sichergestellt
        werden. Bei einer Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) wird nur ein Höchstbetrag
        angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren Deckung finden müssen.
        Im Rahmen dieses Höchstbetrages können gewährte und zu gewährende
        Kredite aller Art, jedoch keine Darlehen, sichergestellt werden. Das
        Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere
        Grundbuchskörper (Einlagen) eingetragen werden. Eine Einlage wird als
        Haupteinlage, die übrigen werden als Nebeneinlagen bezeichnet. Davon
        unabhängig haftet jede Liegenschaft für die ganze Forderung des Gläubigers
        (Simultanhypothek). Soll eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft
        übertragen, die Hypothek aber nicht vom Erwerber übernommen werden, so
        hat der Verkäufer für die Lastenfreistellung zu sorgen und dem Käufer
        die für die Löschung der Hypothek erforderliche Urkunde (Löschungsquittung)
        zur Verfügung zu stellen.. 
          
                  
          
         
          
        Immission 
        Störung des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von
        einem anderen Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen
        und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten.
        Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes kann
        Unterlassungsklage, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen
        Ausgleichsanspruch erheben (§ 364 ABGB). 
        Intabulation 
        Eintragungsarten im Grundbuch 
          
                  
          
         
          
        Kaution 
        Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines
        Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen
        durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer
        Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände
        oder Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw. Inventars). 
        Kollaudierung 
        Benützungsbewilligung. 
        Konsensmäßiger Zustand 
        Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus
        dem letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en) und den zugehörigen
        Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, statische Berechnungen,
        Detailpläne usw.) ergibt. Dieser Zustand ist herzustellen und zu
        erhalten, die Benützung darf nur im Rahmen des Konsens (Widmung)
        erfolgen. 
        Konventionalstrafe 
        Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages
        vereinbart werden kann.. 
          
                  
          
         
          
        Laesio enormis 
        Verkürzung über die Hälfte. 
        Leasingvertrag 
        Entgeltliche Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder
        unbeweglichen Gütern auf Zeit verbunden mit einer Option, die im
        Regelfall dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung
        des Leasingvertrages oder den Kauf des Leasinggutes einräumt. Der
        Leasingvertrag ist im österreichischen Recht nicht als eigener
        Vertragstypus geregelt, nach der Judikatur enthält er Elemente des
        Miet- und des Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes
        (bewegliche oder unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes
        (kurzfristiger Bedarf, Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen)
        verschiedene Formen. 
        Leibrentenvertrag 
        Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte
        einmalige Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück)
        eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu
        erbringen. Die Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen
        oder anderen Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen.
        Der häufigste Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers.
        Der Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher
        Übergabsvertrag zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren
        Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im Vordergrund steht.
        Leibrente und Ausgedinge können einschließlich der
        Wertsicherungsklausel als Reallast verbüchert werden. 
        Löschungsquittung 
        Hypothek. 
        Loft 
        Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage. 
        Loggia 
        Aus dem Italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der - im
        Gegensatz zu einem Balkon - nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf
        Seiten von Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche
        einer Loggia gehört - anders als Balkon- und Terrassenflächen - zur
        Nutzfläche i.S. des § 17 Mietrechtsgesetz. 
        Lustrum 
        Buchstandsbericht. 
          
                  
          
         
          
        Maisonette 
        Zweigeschossige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes,
        vielfach in der Form einer zweigeschossigen Dachwohnung. 
        Mansarde 
        Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoss (benannt nach Francois Mansart,
        frz. Baumeister im 17. Jahrhundert) 
        Mezzanin 
        Speziell in Miethäusern aus der zeit der Jahrhundertwende häufige
        Bezeichnung für das Geschoß zwischen dem Erdgeschoss und dem
        Hochparterre oder dem ersten Stock des Hauses ("Halbstock“). 
        Mietverträge 
        Mietverträge sind Bestandverträge. Hauptmietverträge über Wohnungen,
        Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem
        Fruchtniesser einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer und dem
        Mieter abgeschlossen. Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume
        werden zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen. 
        Mietzins 
        Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
        Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten
        hat. Er besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und
        öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für
        Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem allfälligen
        Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom
        Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird auch als
        Bruttomietzins bezeichnet. 
        Miteigentum 
        mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder
        ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile
        nach Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich
        bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch
        Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet
        werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch die
        Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbare. Die ordentliche Verwaltung
        der gemeinsamen Liegenschaft entscheidet die nach Anteilen berechnete
        einfache Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.), außerordentliche
        Maßnahmen (z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer.
        Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen
        Anteil allein verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine
        Hypothek). Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das
        Wohnungseigentum dar. 
        Mündelsicherheit 
        Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln
        (Pflegebefohlenen, d. s. Personen, die unter Vormundschaft stehen)
        gesetzlich vorgeschrieben ist. §§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren
        Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken mit einem
        entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes - oder Landeshaftungen,
        bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen
        Liegenschaften. Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in
        diesem Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte
        des gemeinen Wertes belastet werden. Auch der Erwerb inländischer
        Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld unter bestimmten
        Voraussetzungen geeignet.. 
          
                  
          
         
          
        Nutzwert Siehe 
        Wohnungseigentum. 
        Nebengebührensicherstellung 
        Hypothek 
                  
          
         
          
        Öffentliches Gut 
        Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land,
        Gemeinde) befindet und zur allgemeinen Benützung offen steht (Straße
        usw.). Das "öffentliche Gut“ ist im Grundbuch als solches
        gekennzeichnet. 
        Option 
        Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig
        einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der
        Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen,
        die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren
        Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber
        nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen. 
  
          
                  
          
         
          
        Parapet "Brustwehr“ 
        Bei Fenstern Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante. 
        Parzellierung 
        Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des
        Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers (siehe Grundbuch) durch Zu- oder
        Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede
        Verkleinerung oder Vergrößerung. Sie bedarf insbesondere bei der
        Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde,
        die für die Durchführung der Änderung im Grundbuch erforderlich ist. 
        Paternoster 
        Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür. 
        Pawlatsche 
        Offener Gang an der Hofseite eines Wohnhauses als Zugang zu den
        Wohnungen in den Obergeschossen. Typisch für Wiener Miethäuser aus der
        ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Ausdruck wird auch für ein
        baufälliges Haus oder für eine Bretterbühne (Pawlatschentheater)
        verwendet. 
        Penthouse 
        Im obersten Stock eines mehrgeschossigen Hauses befindliches
        Luxusappartement, meist mit Terrasse oder Dachgarten, auch in
        Duplex-bauweise. (Maisonette) 
        Pfahlgründung 
        Errichtung von Standpfählen (Piloten), wenn kein tragfähiger Baugrund
        vorhanden. Gefahr nachträglicher Setzung! Holzpfähle nur, wenn diese
        ganz unter Wasser bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle. 
        Prekarium (Bittleihe) 
        Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf. 
        Promesse 
        Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen, z.B. Darlehenspromesse
        einer Bank. 
        Provision 
        Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für seine
        Vermittlungstätigkeit. Die Provision ist verdient und fällig mit dem
        durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen des
        Rechtsgeschäftes (Willenseinigung). 
        Punktation 
        Konzept über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide
        Vertragsteile unterschrieben, dann ist der Vertrag rechtswirksam
        zustande gekommen, die Errichtung der förmlichen Urkunde (z.B. verbücherungsfähiger
        Kaufvertrag über ein Grundstück) erfolgt zu einem späteren
        Zeitpunkt.. 
          
                  
          
         
          
        Rangordnung 
        Anmerkung der Rangordnung. 
        Rangprinzip 
        Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, dass sich die Rangordnung
        einer Eintragung im Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die
        Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29
        Grundbuchsgesetz). Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker
        an Recht“. Zur Wahrung des Rangprinzips hat das Gericht einlangende
        Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel zu versehen, der neben dem
        Datum auch die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im
        "Tagebuch“ (Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen
        und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die in der entsprechenden
        Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht wird ("Plombe“). Durch die
        Plombe ist erkennbar, dass ein Grundbuchsgesuch anhängig ist.
        Rangvorbehalt Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der
        Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch
        erwirken, dass ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis
        zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen drei Jahren nach der
        Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei
        Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§ 58
        Grundbuchsgesetz). 
        Reallast 
        Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des
        jeweiligen Eigentümers für die im Reallastberechtigten zu erbringenden
        Leistungen. Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende
        Leistungen wie Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf
        einem Bauerngut ruhende Verpflichtung zu Natural-, Geld- und
        Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers.
        Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und
        Umfang des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden. 
  
          
                  
          
         
          
        Schutzzonen 
        Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen Veränderungen,
        die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen,
        nur auf Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In den
        Wiener Schutzzonen darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert
        werden, es sind lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten
        gestattet, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werde.
        Dachgeschossausbauten in Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke zulässig. 
        Servitut 
        Dienstbarkeit. 
        Simultanhaftung 
        Hypothek. 
        Siphon 
        Geruchsverschluss in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr
        stehen bleibende Restwasser verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten. 
        Sockelsanierung 
        Speziell im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung gebräuchlicher
        Fachausdruck für die etappenweise Sanierung von Wohnhäusern. Dabei
        werden zunächst die allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der
        Ver- und Entsorgungsleitungen instandgesetzt oder verbessert und damit
        die Voraussetzungen für eine allmähliche Standardverbesserung der
        Wohnungen geschaffen. 
        Sohlbankabdeckung 
        Blechabdeckung an der Fensteraußenseite. 
        Solidarhaftung 
        Eine Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn
        mehrere Personen für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers
        zur ungeteilten Hand haften. Der Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das
        interne Beteiligungsverhältnis der Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung
        von allen, einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze zu
        verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B. Haftungsübernahme
        als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der Miteigentümer
        einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer, Kanal-
        und Müllabfuhrgebühren sowie für die Lohnforderungen des
        Hausbesorgers; bei Ehegattenwohnungseigentum Haftung beider Ehegatten für
        Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung
        mehrerer Mitmieter für den Mietzins). 
        Souterrain 
        Teilweise unter dem Erdniveau liegendes
        Geschoss eines Gebäudes. 
        Spekulationsgewinn 
        Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute
        Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
        (Spekulationsfrist) verkauft, so unterliegt der
        "Spekulationsgewinn“ beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung.
        Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten
        verminderte) Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
        Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und abzüglich
        steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen
        (steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau
        in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert
        sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre. Hat der Verkäufer
        selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder
        Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der
        Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird
        die Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete
        Erbschaft- oder Schenkungssteuer ermäßigt. Bei Verkauf von unbebautem
        Grund und Boden vermindert sich der Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5
        Jahren seit der Anschaffung jährlich um 10%. Bei selbsthergestellten
        Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil
        des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung. Von der Besteuerung
        ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und
        Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Verkäufer seit der
        Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient
        haben. 
        Substandardwohnung 
        Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des
        Wohnungsverbandes befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs. 2
        Mietrechtsgesetz). 
        Superädifikat 
        Bauwerk auf fremden Grund, das vom Benützer ( im Regelfall Mieter oder
        Pächter) des Grundstückes errichtet wird und nach der Bauweise oder
        dem zeitlich begrenzten Benützungsrecht nicht für die Dauer bestimmt
        ist (§ 435 ABGB).. 
  
          
                  
          
         
          
          
Tramdecke 
Die Tramdecke ist die am stärksten verbreitete Holzdecke. Die Deckenbalken (Träme)
sind in regelmäßigen Abständen verlegt und an der Ober - und Unterseite mit
Schalungsbrettern versehen.. 
          
                  
          
         
          
          
        Umstandsklausel 
        Vorvertrag. 
        Unbedenklichkeitsbescheinigung
        (UB) 
        Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern
        (Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommen- und
        Vermögensteuer bei Veräußerung einer inländischen Liegenschaft durch
        einen Ausländer).. 
  
          
                  
          
         
          
        
        Vadium 
        Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von
        den Bietern zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des
        Schätzwertes. Es ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren
        und Sparbüchern bei Gericht zu erlegen und wird auf die vom
        Meistbietenden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Den übrigen
        nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der Erlag am Schluss des
        Versteigerungstermines zurückgestellt. 
        Veräußerungs- und
        Belastungsverbot 
        Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer
        Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung
        begründet werden und hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung
        der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen.
        Es verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen
        Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein höchstpersönliche
        und nichtverwertbare Recht. Im Grundbuch einverleibt kann es nur dann
        werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde, also
        z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten. Veräußerungs-
        und Belastungsverbot können auch durch Richterspruch im
        Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein (z.B. nach den
        Wohnbauförderungsgesetzen). 
        Vergleich 
        Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein
        gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage
        auf Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden. 
        Verkehrswert 
        Der Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
        im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Die besondere
        Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei
        der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. 
        Verkürzung über die Hälfte
        (Laesio enormis) 
        Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei
        einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte
        dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für
        die Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert“
        (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des
        Vertragsabschlusses maßgebend. Der benachteiligte Vertragsteil kann
        durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere
        Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der
        andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten,
        dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das Recht auf
        Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, es verjährt
        binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB). Kaufleute können
        im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen Verkürzung
        über die Hälfte anfechten (§ 351 a Handelsgesetzbuch). Weiters ist
        die Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum
        Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluß der wahre Wert
        bekannt war und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist. Auch
        beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die
        Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen. 
        Vinkulierung 
        Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall
        (z.B. Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung
        des Versicherers auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des
        versicherten Gebäudeeigentümers) übergeht. 
        Vorkaufsrecht 
        Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet,
        so hat der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn
        er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im
        Grundbuch wirkt es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Bei
        unbeweglichen Sachen muss der Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären,
        ob er von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht. Bei Ausübung seiner
        Rechtes muss er den vollen Kaufpreis bezahlen, der von einem Dritten
        verbindlich geboten wird und alle Nebenbedingungen erfüllen. Das
        Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden anlässlich einer Enteignung,
        einer Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer Belastung. Das
        Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet sein
        (Bodenbeschaffungsgesetz). Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat
        Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht darf
        das Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch einverleibt werden,
        wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde
        beigebracht wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich
        zum Kauf angeboten wurde. 
        Vorvertrag 
        Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen
        Vertrag (Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im
        Vorvertrag festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im
        Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muss binnen Jahresfrist
        auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls das Recht
        erloschen ist. Der Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht
        erzwungen werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf
        veränderte Umstände bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.
        Gründe für die Berufung auf die sogenannte "Umstandsklausel“ (Clausula
        rebus sic stantibus, d.h. unveränderte Wirksamkeit des Vertrages nur
        unter gleichbleibenden Verhältnissen) können z.B. grundlegende
        gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein. 
          
                  
          
         
          
        Wertsicherungsklausel 
        Die Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine
        Vertragsbestimmung, wonach eine Leistung (z.B. der vom Mieter zu
        entrichtende Mietzins) dem jeweils zum Zeitpunkt der Fäll 
                  
          
         
          
 
        Zahlungsbefehl 
        Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder
        Widerspruch zu erheben. 
        Zeitrente 
        Eine im Gegensatz zur Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit
        vereinbarte Rente. Bei Verbücherung als Reallast ist der jeweilige
        Grundstückseigentümer zur Rentenzahlung an den Berechtigten
        verpflichtet. 
        Zession 
        Abtretung von Forderungen. 
          
                  
          
         
          
 
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