Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise
ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil der
Berechnungsgrundlage (Je nach Art und Zeitpunkt des Erwerbes
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils
pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung absetzbar ist (im Regelfall 1,5%). Grundgedanke ist die
(steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf der
Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“) des
Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Abtretung von Forderungen
(Zession)
Vertrag, durch den ein Gläubiger seine
Forderung auf eine Dritten überträgt. Der Dritte (neue Gläubiger) heißt
Zessionar, der abtretende alte Gläubiger Zendent und der Schuldner, der
an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor cessus. (§ 1392 ff des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der
Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit
Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit der Vermittlung eines
Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der
alleinbeauftragte Immobiliemakler darf für den Fall, dass die
Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen
nicht zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den
Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist widerruft
oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen
Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur
Provisionszahlung ("Konventionalstrafe“) vereinbaren. Im
Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten
Zustandekommen des Rechtsgeschäftes,gebührt dem Immobilienmakler die
vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten
Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden.
(Italienisch: "zur Hälfte“)
Anbaureife
Das Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der
unmittelbaren Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch
eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt.
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn
jemand eine verbindliche Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum
Abschluß eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder
Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet
ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine
Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.B. höherer
Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der
anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet, so muss es innerhalb der
Frist von der anderen Parteiangenommen werde, widrigenfalls es erlischt
und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher
Befristung muss die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter
Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung,
Überlegung und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine
Sonderform des Anbotes ist die Option.
Angeld
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluß
eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung
erlegt. Tritt der Angeldgeber aus seinem Verschulden vom Vertrag zurück,
so ist das Angeld zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt
der Angeldempfänger aus seinem Verschulden zurück, so hat er der
anderen Vertragspartei das doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen
ist es nicht beachtlich, ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden
ist. Im Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld
geleistet wurde, vor allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum
Gesamtpreis wesentlich. Beträge, die über 10% der Gesamtleistung
liegen und nicht ausdrücklich als Angeld bezeichnet sind, stellen im
allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung, Teilzahlung) dar, die bei
Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung des Vertrages
ist das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom Grundeigentümer an die Gemeinde vor
Erteilung einer Baubewilligung zu leistende Beiträge zu den Kosten der
Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der Eigentümer eines Grundstückes kann für
die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung des Grundstückes im
Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) die Rangordnung anmerken lassen.
Von dem Gerichtsbeschluss, mit dem die Anmerkung bewilligt wird, darf
nur eine Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungsbeschluss). Die
Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines
Jahres nach ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die
Einverleibung des Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Rang der Anmerkung
kann nur von demjenigen beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen
Urkunde auch den Rangordnungsbeschluss vorlegt (Absicherung des Käufers
bzw. Hypothekargläubigers, "Sperre“ des Grundbuches)
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer
Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate zur Abzahlung eines
Darlehens. Die Annuität setzt sich aus einer Kapital- und Zinsenquote
zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden Kapital
berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote
steigt. Die Höhe der Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen
Darlehensbetrag, der Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der Raten.
Zur Berechnung dienen Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur
Tilgung eines aufgenommen Kapitals von Ats 100,- entnommen werden können
("Kapitalisierungsfaktoren“). Werden z.B. Ats 100,- zu 9,5%
Zinsen (antizipative, d.h. im vorhinein beginnende Verzinsung) auf 10
Jahre, rückzahlbar in Vierteljahresraten, aufgenommen, so beträgt die
Vierteljahresrate laut Annuitätentabelle Ats 3,845114. Jährlich beträgt
die Tilgung Ats 15,380456, in 10 Jahren sind für das aufgenommene
Kapital von Ats 100,- insgesamt Ats 153,80456 rückzuzahlen. Die Annuität
ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert sind.
Assanierungsgebiet
Auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes
(Bundesgesetz) kann die Landesregierung durch Verordnung ein
Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche
Missstände aufweist (insbesondere, wenn zumindest die Hälfte der
Wohnungen Substandardwohnungen sind, eine dichte Verbauung vorliegt
etc.) zum Assanierungsgebiet erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken
oder Grundstücksteilen im Assanierungsgebiet muss der Eigentümer das
Objekt zunächst der Gemeinde (Wien: MA 69) zum Kauf anbieten. Macht die
Gemeinde von diesem Angebot keinen Gebrauch, dann bedarf der Kaufvertrag
mit einem Dritten einer behördlichen Genehmigung (Wien: MA 64), deren
Erteilung von der Angemessenheit des Kaufpreises abhängt. Die Tatsache,
dass sich ein Grundstück im Assanierungsgebiet befindet, wird im
Grundbuch angemerkt. Für die Verbücherung eines Kaufvertrages ist
neben den sonst erforderlichen Urkunden auch die behördliche
Genehmigung beizubringen.
Atriumhaus
Eingeschossiges Wohnhaus, das einen Innenhof
(Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers
einer Liegenschaft, dass er der Eintragung (Einverleibung, Verbücherung)
eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten zustimmt. Es kann z.B. der Kauf
einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verkäufer
entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt, dass
er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer
einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten
der Errichtung der für einen Baugrund notwendigen Ver- und
Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlussgebühren (Kanal,
Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...).

Bassena
Wandbrunnen am Gang zur Wasserentnahme für mehrere Wohnparteien, war früher
als Treffpunkt der Hausbewohner auch die Quelle des "Bassenatratsches“.
Bauansuchen
Schriftlicher Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der
Bewilligung zur Durchführung von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten,
Änderungen der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.). Je nach der Art
des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung
des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe
der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen,
statische Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die
Herstellung des Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung
(Konsens) entspricht.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche
von Gebäuden, Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige
bewilligungspflichtige Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener
Bauordnung wird die Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren
nach ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen und dieser nicht binnen 2
Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Über Ansuchen können die Fristen
verlängert werden, in begründeten Fällen besteht ein Rechtsanspruch
auf die Verlängerung (z.B. Finanzierung durch Wohnbauförderungsmittel).
Bauklasse
Die in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Bauhöhe.
Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudehöhe für Wohngebiete und
gemischte Baugebiete wie folgt festgesetzt: in Bauklasse I mindestens
2,5m, höchstens 9m in Bauklasse II mindestens 4,5m, höchstens 12m in
Bauklasse III mindestens 10m, höchstens 16m in Bauklasse IV mehr als
16m, höchstens 21m in Bauklasse V mehr als 21m, höchstens 26m, in
Bauklasse VI mehr als 26m. Gebäude, die, von der Verkehrsfläche aus
gesehen, zur Gänze hinter anderen Gebäuden errichtet werden, müssen
die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht einhalten.
Bauland
Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut
werden dürfen (Wohngebiete, Baugebiete, Industriegebiete,
Gartensiedlungsgebiete, Lagerplätze etc.)
Baurecht
Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen: a) Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen
Sinn ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die bestimmen, wo und wie
gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, Nebengesetze und
Verordnungen) b) Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom
Grundeigentümer für bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens 100
Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter dem Grundstück ein Bauwerk zu
errichten und zu erhalten. Das Baurecht entsteht durch Eintragung im
Grundbuch ("Baurechtseinlage“) und ist übertragbar (z.B. durch
Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt hat der Bauberechtigte
an den Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen. Nach Erlöschen
des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem
Bauberechtigten steht mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung
zu. Seit der Novellierung des aus dem Jahr 1912 stammenden
Baurechtsgesetzes im Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung an allen
Grundstücken möglich, auch in der neuen Form des
Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für
das noch kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich
begrenzte Bausperre gebietsweise verhängt werden, wenn der
Bebauungsplan geändert werden soll. Behördliche Bewilligungen
(Abteilungsbewilligung, Baubewilligung) werden nur insoweit erteilt, als
sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen des
Bebauungsplanes erschweren oder verhindern.
Bauweisen
In den Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze: a)
offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung von
Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden; b)
gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen müssen
an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und an allen anderen
Seiten freistehend errichtet werden; c) Gruppenbauweise: Gebäude auf
mehreren benachbarten Bauplätzen müssen an den gemeinsamen
Bauplatzgrenzen aneinandergebaut werden; d) geschlossene Bauweise: Gebäude
müssen an den Baulinien von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zur
anderen durchgehen errichtet werden.
Bauwich
Seitenabstand ("Reichen“), das ist ein gegen die seitlichen
Nachbarliegenschaften gelegener Grundstreifen, der von jeder Bebauung
freizuhalten ist.
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung einer
Amtsperson über die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die
Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien
erforderlich. Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung von
Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, die Beglaubigung von
Personenstandsurkunden etc. Besondere Vorschriften gelten für im
Ausland errichtete Urkunden, die im Regelfall von der österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder von der inländischen Vertretungsbehörde
des betreffenden Staates zusätzlich beglaubigt werden müssen ("Überbeglaubigung“).
Beletage
Früher gebräuchlicher Ausdruck für das erste Stockwerk eines
mehrgeschossigen Wohngebäudes. Die Beletage (wörtliche Übersetzung
aus dem Französischen: "Schönes Stockwerk“) galt seinerzeit als
bevorzugte Wohnlage innerhalb eines Hauses.
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab
Erteilung der Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der
Plan- und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt
werden. Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung
einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung
der Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).
Benzinabscheider
Vorrichtung in der Abwasserleitung, mit der das Abfließen von Benzin in
das öffentliche Kanalnetz verhindert wird (Garagen!). Das spezifisch
leichtere Benzin steigt in einem Behälter aus dem Abwasser auf, das
schwerere Wasser fließt ab. Nach diesem Prinzip funktionieren auch
Seifen-, Öl- oder Fettabscheider.
Besichtigungsschein
Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung
eines Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem
Immobilienmakler bestätigt, dass er ein ihm bekannt gegebenes Objekt
(Liegenschaft, Wohnung, etc.) besichtigt hat und sich für den Fall,
dass er das Objekt kauft, mietet oder pachtet, zur Bezahlung der
Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die Unterfertigung des
Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluss des Rechtsgeschäftes
verpflichtet.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche
Sache mit dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist
Besitzer). Davon unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche
Verfügung (Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den Berechtigten
jederzeit herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag. Beide
Arten des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung über den
Bestandgegenstand und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und können
auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim
Mietvertrag steht die Benützung des Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder
Geschäftslokal) zum vertraglich vereinbarten Zweck im Vordergrund, beim
Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht (z.B.
Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bittleihe
Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken, jährlich 1% vom Einheitswert nach Anzug des
Freibetrages von Ats 200.000,-- Bringschuld Schuld, die am Sitz des Gläubigers
zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im Gegensatz zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht
die Übereinstimmung des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen.
Der formelle Vermerk des Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht,
"BB“, früher auch Lustrum genannt) ist seit der Umstellung der
Grundbücher auf ADV (Grundbuch) nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld.
Sie entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen
und dem Gläubiger und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht
besteht. Die Leistungspflicht des Bürgen kann vom Gläubiger nach
erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat
sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler“ verpflichtet, so
kann der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen
in Anspruch nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Bungalow
Frei stehendes eingeschossiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem
Dach (Hindi-englisch).


Dachteile
Traufe - unterer, meist waagrechter Abschluss, First - oberer, meist
waagrechter Abschluss, Grat - Schnittstelle zweier Dachflächen, deren
Traufen eine ausspringende Ecke bilden. Kehle (Ichse) - Schnittstelle
zweier Dachflächen, deren Traufen eine einspringende Ecke bilden.
Anfallspunkt - Punkt im First, in dem 3 oder mehrere Dachflächen
zusammenstoßen. Verfallung - Gratlinie, die zwei verschieden hoch
liegende Firste verbindet. Walmfläche - Dachfläche an der Schmalseite
des Dachgrundrisses, anstelle einer Giebelwand.
Dachformen
Die häufigsten Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das
Sheddach (insb. bei Fabriksgebäuden ), das Flachdach und das Walmdach.
Wenn die Walmfläche nicht bis zu Traufe der anschließenden Dachflächen
reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Dachziegel
Die früher gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige
Flachziegel ("Wiener Tasche“) und als Flachziegel mit
abgerundetem unterem Ende ("Biberschwanzziegel“) hergestellt. In
südlichen Gebieten wurden übereinander verlegte gewölbte Ziegel
("Mönch und Nonne“) verwendet. Heute werden aus vorgeschnittenen
Tonstücken Pressziegel hergestellt (Pressfalzziegel, Strangfalzziegel)
sowie verschiedene Dachsteinformen aus anderem Material (Beton).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer
der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung
verpflichtet. Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche
Dienstbarkeiten. Zu den Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten
(z.B. Wege- und Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten.
Hausservituten können "bejahende“ (zur Duldung verpflichtende)
sein wie Rechte auf Einfügung von Balken in eine fremde Wand, auf
Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung eines
Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber verpflichten
"verneinende“ Hausservituten zur Unterlassung, also z.B. die Höhe
eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude Licht, Luft
oder Aussicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die
Liegenschafts- eigentümer wechselseitig, eine bestimmte Verbauung
einzuhalten und kann durch Maßnahmen der Baubehörde nicht außer Kraft
gesetzt werden. Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu
dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut,
das andere Grundstück das dienende Gut. Zu den persönlichen
Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des
Wohnrechtes und des Fruchtgenußrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus).
Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs-
und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für
die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und
gegenüber jedermann wirksam ist (z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht,
Dienstbarkeit).
Dübelbaumdecke
Die Dübelbaumdecke (auch Dübbel- oder Dippeldecke) ist eine häufige
Holzdeckenkonstruktion in älteren Gebäuden. Die Holzbalken (Dübelbäume)
sind nebeneinander ("Mann an Mann“) verlegt und mit Holzkeilen (Dübeln)
verbunden. Darauf befindet sich eine Beschüttung, auf welcher der
begehbare Fußboden liegt. An der Unterseite sind die Rohrung und der
Putz angebracht..

Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf
"unbeschränkte Herrschaft“). Beschränkungen durch Vertrag oder
Gesetz sind möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt der
Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht
wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch
Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das
Eigentum am Nachlass.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter
Wert von wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, gewerbliche Betriebe, bebaute und unbebaute Grundstücke etc.)
als Bemessungsgrundlage für verschiedenen Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer,
Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Wenn
zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B.
Zubau), der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher
unbebauten Grundstück) oder der steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen
der Eigentumsverhältnisse durch Verkauf) eintreten, wird der
Einheitswert neu festgestellt (Fortschreibung).
Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im Grundbuch:
Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen(auch
"Ersichtlichmachungen“). Einverleibungen bewirken den unbedingten
Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von Eigentums- oder
Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen). Vormerkungen (Pränotationen)
bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die
einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen. Durch Anmerkungen werden
keine bücherlichen Rechte begründet, sie haben den Zweck, im Interesse
Dritter tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz
bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung der Minderjährigkeit
bzw. des Eintritts der Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs- oder
Ausgleichseröffnung; bei Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen
über die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung von
Hauptmietzinsen gemäß § 52 MRG; Ersichtlichmachung der Tatsache, dass
ein Grundstück in einem Assanierungsgebiet liegt; Anmerkung der
Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
Eintragungsarten im Grundbuch
Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge (EVB)
Beiträge, die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz
zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einheben
darf, wenn der vor 1.1. 1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger ist als
zwei Drittel des für den Mietgegenstand zutreffenden
Kategoriemietzinses. Der bisherige Hauptmietzins wird um den
Differenzbetrag auf zwei Drittel des Kategoriemietzinses erhöht.
Estrich
Glatter Unterboden wie Zementestrich, Hartgussasphaltestrich,
Magnesiaestrich, Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich.
Schwimmender Estrich: Vom Fußboden durch Dämmstoff (meist Styropor)
getrennt. Verbundestrich: Mit Untergrund kraftschlüssig verbunden. Der
Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag versehen.
Extabulation
Eintragungsarten im Grundbuch.

Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen
("Fahnenstange“) mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
verbunden ist.
Feuer- und Brandmauer
Bei Anbau an Nachbargrenzen muss das Gebäude Feuermauern in allen
Geschossen ohne Öffnungen erhalten. Herstellung von Öffnungen ist nur
mit Zustimmung des Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig,
sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen.
Flächen- und Längenmaße
Der Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern
berechnet, in der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha) =
10.000m2 oder nach Ar (a) = 100m2. In alten Bauplänen finden sich noch
die früher gebräuchlichen Längenmaße: 1 Klafter = 1,896484m, 1 Fuß
= 0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m.
Flächenwidmungs- und
Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von
Verordnungen stehen. Die Flächen- widmungspläne haben in großen Zügen
darzustellen, nach welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet
vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im
allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der
Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und
Sondergebiete. Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise
die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut
werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer
der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der Grundflächen, den für
die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und
Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen auch
Bauklassen, Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können
sie Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche
Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch Privatmittel
(Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert
ist. Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953
freifinanziert errichtet wurden, unterliegen hinsichtlich der
Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz (freie Mietzinsvereinbarung).
Bei der Vermietung von Mietgegenständen aller Art (Wohnungen, Geschäftsräume
etc. im schlichten Eigentum oder Wohnungseigentum), die nach dem
31.12.1967 freifinanziert errichtet wurden, kann der Mietzins ebenfalls
frei vereinbart und überdies der Mietvertrag, schriftlich auf beliebige
Zeit, auch mehrmals nacheinander mit demselben Mieter, befristet
abgeschlossen werden. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträge
über freifinanzierte Objekt unterliegen dem mietrechtlichen Kündigungsschutz
(Mietverträge).
Friedenskronzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und
Geschäftsräume auf der Grundlage des vor dem I. Weltkrieg in Kronenwährung
vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914). Beträgt für Wohnungen Ats
1,-- (seit 1951) und für Geschäftsräume Ats 3,-- (seit 1969) pro
Friedenskrone.
Frontrecht Recht des Bauplatzeigentümers,
gegen die öffentliche Verkehrsfläche Ausgängen und Ausfahrten
anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse an die in der öffentlichen
Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die
Verpflichtung zur Erbringung der Anliegerleistungen gegenüber.
Fruchtgenußrecht
Dienstbarkeit.

Gainze
Abgangsstuten, Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der
Anschlussleitung zum Abfallrohr.
Garconniere
Aus dem französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung,
speziell für Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer
Ausstattung.
Gaupe
Die Gaupe (Gaube) ist ein Dachaufbau, der die Einsetzung senkrechter
Dachfenster zur Belichtung und Belüftung der Dachräume ermöglicht.
Grundbuch
Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein
Grundbuch geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel
befindlichen Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel
sind in Übereinstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden geführten
Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden (KG) unterteilt. Das
Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung
von Auszügen oder Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung
auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den
Grundbuchsgerichten sowie bei den mit entsprechenden Anschlüssen
ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder möglich.
Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer)
ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst bezüglich
der sie betreffenden Daten oder Personen zugänglich, die ein
rechtliches Interesse nachweisen können (z.B. Notare in
Verlassenschafsangelegenheiten). Die Grundbuchskörper (aus einem oder
mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken bestehend) bilden jeweils
eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbuchseinlage. Jeder
Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die zum Grundbuchskörper
gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre Benützungsart (z.B. Baufläche,
Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück
verbundenen Rechte (z.B. als herrschendes Gut bei Dienstbarkeiten) und
öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt)
scheint das Eigentumsrecht (bei Miteigentum mit Anteil) mit allfälligen
persönlichen Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit)
auf. Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die Liegenschaft
belastenden dinglichen Rechte (z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten als
dienendes Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bundessteuer, die anlässlich des Erwerbes von inländischen
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf
fremden Boden erhoben wird (bei Erwerb durch nahe Angehörige 2%, sonst
3,5% des Wertes). Die Erwerbsvorgänge (Kaufverträge) sind dem örtlichen
zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern binnen 1 Monat
anzuzeigen. Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt sind alle am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen, Vereinbarungen über die
Entrichtung der GrESt wirken nur im Innenverhältnis zwischen den
Vertragsparteien. Die Entrichtung der GrESt wird mit der
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die für die Eintragung
des Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist.
Grundsteuer
Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer.
Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine
zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor, die jeweils
bei der Gemeinde zu beantragen ist..

Hypothek
Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand
genannt (§ 448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des
Hypothekargläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem
Darlehensvertrag). Im Grundbuch wird die Hypothek im Lastenblatt der
betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen. Zusätzlich zur
Hauptforderung können auch Nebenforderungen (Zinsen, Verzugs- und
Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.) durch eine
Nebengebührensicherstellung (Nebengebührenkaution) sichergestellt
werden. Bei einer Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) wird nur ein Höchstbetrag
angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren Deckung finden müssen.
Im Rahmen dieses Höchstbetrages können gewährte und zu gewährende
Kredite aller Art, jedoch keine Darlehen, sichergestellt werden. Das
Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere
Grundbuchskörper (Einlagen) eingetragen werden. Eine Einlage wird als
Haupteinlage, die übrigen werden als Nebeneinlagen bezeichnet. Davon
unabhängig haftet jede Liegenschaft für die ganze Forderung des Gläubigers
(Simultanhypothek). Soll eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft
übertragen, die Hypothek aber nicht vom Erwerber übernommen werden, so
hat der Verkäufer für die Lastenfreistellung zu sorgen und dem Käufer
die für die Löschung der Hypothek erforderliche Urkunde (Löschungsquittung)
zur Verfügung zu stellen..

Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von
einem anderen Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen
und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten.
Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes kann
Unterlassungsklage, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen
Ausgleichsanspruch erheben (§ 364 ABGB).
Intabulation
Eintragungsarten im Grundbuch

Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines
Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen
durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer
Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände
oder Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw. Inventars).
Kollaudierung
Benützungsbewilligung.
Konsensmäßiger Zustand
Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus
dem letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en) und den zugehörigen
Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, statische Berechnungen,
Detailpläne usw.) ergibt. Dieser Zustand ist herzustellen und zu
erhalten, die Benützung darf nur im Rahmen des Konsens (Widmung)
erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages
vereinbart werden kann..

Laesio enormis
Verkürzung über die Hälfte.
Leasingvertrag
Entgeltliche Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder
unbeweglichen Gütern auf Zeit verbunden mit einer Option, die im
Regelfall dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung
des Leasingvertrages oder den Kauf des Leasinggutes einräumt. Der
Leasingvertrag ist im österreichischen Recht nicht als eigener
Vertragstypus geregelt, nach der Judikatur enthält er Elemente des
Miet- und des Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes
(bewegliche oder unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes
(kurzfristiger Bedarf, Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen)
verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte
einmalige Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück)
eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu
erbringen. Die Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen
oder anderen Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen.
Der häufigste Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers.
Der Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher
Übergabsvertrag zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren
Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im Vordergrund steht.
Leibrente und Ausgedinge können einschließlich der
Wertsicherungsklausel als Reallast verbüchert werden.
Löschungsquittung
Hypothek.
Loft
Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem Italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der - im
Gegensatz zu einem Balkon - nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf
Seiten von Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche
einer Loggia gehört - anders als Balkon- und Terrassenflächen - zur
Nutzfläche i.S. des § 17 Mietrechtsgesetz.
Lustrum
Buchstandsbericht.

Maisonette
Zweigeschossige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes,
vielfach in der Form einer zweigeschossigen Dachwohnung.
Mansarde
Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoss (benannt nach Francois Mansart,
frz. Baumeister im 17. Jahrhundert)
Mezzanin
Speziell in Miethäusern aus der zeit der Jahrhundertwende häufige
Bezeichnung für das Geschoß zwischen dem Erdgeschoss und dem
Hochparterre oder dem ersten Stock des Hauses ("Halbstock“).
Mietverträge
Mietverträge sind Bestandverträge. Hauptmietverträge über Wohnungen,
Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem
Fruchtniesser einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer und dem
Mieter abgeschlossen. Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume
werden zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen.
Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten
hat. Er besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für
Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem allfälligen
Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom
Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird auch als
Bruttomietzins bezeichnet.
Miteigentum
mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder
ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile
nach Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich
bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch
Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet
werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch die
Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbare. Die ordentliche Verwaltung
der gemeinsamen Liegenschaft entscheidet die nach Anteilen berechnete
einfache Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.), außerordentliche
Maßnahmen (z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer.
Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen
Anteil allein verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine
Hypothek). Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das
Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln
(Pflegebefohlenen, d. s. Personen, die unter Vormundschaft stehen)
gesetzlich vorgeschrieben ist. §§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren
Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken mit einem
entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes - oder Landeshaftungen,
bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen
Liegenschaften. Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in
diesem Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte
des gemeinen Wertes belastet werden. Auch der Erwerb inländischer
Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld unter bestimmten
Voraussetzungen geeignet..

Nutzwert Siehe
Wohnungseigentum.
Nebengebührensicherstellung
Hypothek

Öffentliches Gut
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land,
Gemeinde) befindet und zur allgemeinen Benützung offen steht (Straße
usw.). Das "öffentliche Gut“ ist im Grundbuch als solches
gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig
einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der
Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen,
die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren
Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen.

Parapet "Brustwehr“
Bei Fenstern Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante.
Parzellierung
Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des
Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers (siehe Grundbuch) durch Zu- oder
Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede
Verkleinerung oder Vergrößerung. Sie bedarf insbesondere bei der
Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde,
die für die Durchführung der Änderung im Grundbuch erforderlich ist.
Paternoster
Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.
Pawlatsche
Offener Gang an der Hofseite eines Wohnhauses als Zugang zu den
Wohnungen in den Obergeschossen. Typisch für Wiener Miethäuser aus der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Ausdruck wird auch für ein
baufälliges Haus oder für eine Bretterbühne (Pawlatschentheater)
verwendet.
Penthouse
Im obersten Stock eines mehrgeschossigen Hauses befindliches
Luxusappartement, meist mit Terrasse oder Dachgarten, auch in
Duplex-bauweise. (Maisonette)
Pfahlgründung
Errichtung von Standpfählen (Piloten), wenn kein tragfähiger Baugrund
vorhanden. Gefahr nachträglicher Setzung! Holzpfähle nur, wenn diese
ganz unter Wasser bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle.
Prekarium (Bittleihe)
Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Promesse
Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen, z.B. Darlehenspromesse
einer Bank.
Provision
Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für seine
Vermittlungstätigkeit. Die Provision ist verdient und fällig mit dem
durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes (Willenseinigung).
Punktation
Konzept über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide
Vertragsteile unterschrieben, dann ist der Vertrag rechtswirksam
zustande gekommen, die Errichtung der förmlichen Urkunde (z.B. verbücherungsfähiger
Kaufvertrag über ein Grundstück) erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt..

Rangordnung
Anmerkung der Rangordnung.
Rangprinzip
Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, dass sich die Rangordnung
einer Eintragung im Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die
Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29
Grundbuchsgesetz). Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker
an Recht“. Zur Wahrung des Rangprinzips hat das Gericht einlangende
Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel zu versehen, der neben dem
Datum auch die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im
"Tagebuch“ (Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen
und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die in der entsprechenden
Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht wird ("Plombe“). Durch die
Plombe ist erkennbar, dass ein Grundbuchsgesuch anhängig ist.
Rangvorbehalt Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der
Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch
erwirken, dass ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis
zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen drei Jahren nach der
Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei
Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§ 58
Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des
jeweiligen Eigentümers für die im Reallastberechtigten zu erbringenden
Leistungen. Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende
Leistungen wie Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf
einem Bauerngut ruhende Verpflichtung zu Natural-, Geld- und
Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers.
Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und
Umfang des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden.

Schutzzonen
Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen Veränderungen,
die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen,
nur auf Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In den
Wiener Schutzzonen darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert
werden, es sind lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten
gestattet, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werde.
Dachgeschossausbauten in Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke zulässig.
Servitut
Dienstbarkeit.
Simultanhaftung
Hypothek.
Siphon
Geruchsverschluss in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr
stehen bleibende Restwasser verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Sockelsanierung
Speziell im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung gebräuchlicher
Fachausdruck für die etappenweise Sanierung von Wohnhäusern. Dabei
werden zunächst die allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der
Ver- und Entsorgungsleitungen instandgesetzt oder verbessert und damit
die Voraussetzungen für eine allmähliche Standardverbesserung der
Wohnungen geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn
mehrere Personen für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers
zur ungeteilten Hand haften. Der Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das
interne Beteiligungsverhältnis der Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung
von allen, einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze zu
verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B. Haftungsübernahme
als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der Miteigentümer
einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer, Kanal-
und Müllabfuhrgebühren sowie für die Lohnforderungen des
Hausbesorgers; bei Ehegattenwohnungseigentum Haftung beider Ehegatten für
Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung
mehrerer Mitmieter für den Mietzins).
Souterrain
Teilweise unter dem Erdniveau liegendes
Geschoss eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute
Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) verkauft, so unterliegt der
"Spekulationsgewinn“ beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten
verminderte) Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und abzüglich
steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen
(steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau
in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert
sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre. Hat der Verkäufer
selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder
Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der
Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird
die Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete
Erbschaft- oder Schenkungssteuer ermäßigt. Bei Verkauf von unbebautem
Grund und Boden vermindert sich der Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5
Jahren seit der Anschaffung jährlich um 10%. Bei selbsthergestellten
Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil
des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung. Von der Besteuerung
ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Verkäufer seit der
Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient
haben.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des
Wohnungsverbandes befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs. 2
Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Bauwerk auf fremden Grund, das vom Benützer ( im Regelfall Mieter oder
Pächter) des Grundstückes errichtet wird und nach der Bauweise oder
dem zeitlich begrenzten Benützungsrecht nicht für die Dauer bestimmt
ist (§ 435 ABGB)..

Tramdecke
Die Tramdecke ist die am stärksten verbreitete Holzdecke. Die Deckenbalken (Träme)
sind in regelmäßigen Abständen verlegt und an der Ober - und Unterseite mit
Schalungsbrettern versehen..

Umstandsklausel
Vorvertrag.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
(UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern
(Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommen- und
Vermögensteuer bei Veräußerung einer inländischen Liegenschaft durch
einen Ausländer)..

Vadium
Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von
den Bietern zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des
Schätzwertes. Es ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren
und Sparbüchern bei Gericht zu erlegen und wird auf die vom
Meistbietenden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Den übrigen
nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der Erlag am Schluss des
Versteigerungstermines zurückgestellt.
Veräußerungs- und
Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer
Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung
begründet werden und hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung
der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen.
Es verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen
Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein höchstpersönliche
und nichtverwertbare Recht. Im Grundbuch einverleibt kann es nur dann
werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde, also
z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten. Veräußerungs-
und Belastungsverbot können auch durch Richterspruch im
Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein (z.B. nach den
Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein
gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage
auf Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Die besondere
Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei
der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Verkürzung über die Hälfte
(Laesio enormis)
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei
einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte
dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für
die Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert“
(Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend. Der benachteiligte Vertragsteil kann
durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere
Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der
andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten,
dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das Recht auf
Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, es verjährt
binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB). Kaufleute können
im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen Verkürzung
über die Hälfte anfechten (§ 351 a Handelsgesetzbuch). Weiters ist
die Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum
Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluß der wahre Wert
bekannt war und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist. Auch
beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die
Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.
Vinkulierung
Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall
(z.B. Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung
des Versicherers auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des
versicherten Gebäudeeigentümers) übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet,
so hat der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn
er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im
Grundbuch wirkt es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Bei
unbeweglichen Sachen muss der Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären,
ob er von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht. Bei Ausübung seiner
Rechtes muss er den vollen Kaufpreis bezahlen, der von einem Dritten
verbindlich geboten wird und alle Nebenbedingungen erfüllen. Das
Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden anlässlich einer Enteignung,
einer Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer Belastung. Das
Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet sein
(Bodenbeschaffungsgesetz). Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat
Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht darf
das Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch einverleibt werden,
wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde
beigebracht wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich
zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen
Vertrag (Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im
Vorvertrag festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im
Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muss binnen Jahresfrist
auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls das Recht
erloschen ist. Der Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht
erzwungen werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf
veränderte Umstände bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.
Gründe für die Berufung auf die sogenannte "Umstandsklausel“ (Clausula
rebus sic stantibus, d.h. unveränderte Wirksamkeit des Vertrages nur
unter gleichbleibenden Verhältnissen) können z.B. grundlegende
gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein.

Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine
Vertragsbestimmung, wonach eine Leistung (z.B. der vom Mieter zu
entrichtende Mietzins) dem jeweils zum Zeitpunkt der Fäll

Zahlungsbefehl
Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder
Widerspruch zu erheben.
Zeitrente
Eine im Gegensatz zur Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit
vereinbarte Rente. Bei Verbücherung als Reallast ist der jeweilige
Grundstückseigentümer zur Rentenzahlung an den Berechtigten
verpflichtet.
Zession
Abtretung von Forderungen.

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